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Beschluss

3 Ws 144/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0413.3WS144.17.00
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Leitsätze

1.

Maßgeblich für die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrisches Krankenhaus ist, ob eine Entlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist.

2.

Je nach Schwere möglicher neuer Taten sind unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen. Je gewichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt oder gefährdet würden, umso höher sind die Anforderungen an eine positive Legalprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB anzusetzen (hier: Verurteilung wegen Totschlages).

3.

Verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose gehen dabei zu Lasten des Verurteilten.

4.

Der Verurteilte ist gem. § 67d Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 StGB zum Vollzug der Strafe in den Strafvollzug zu überstellen, wenn er in der Maßregelvollzugsklinik seit längerem Therapiegespräche ablehnt und eine Besserung durch eine Weiterbehandlung im Maßregelvollzug daher nicht zu erwarten ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrisches Krankenhaus ist, ob eine Entlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist. 2. Je nach Schwere möglicher neuer Taten sind unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen. Je gewichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt oder gefährdet würden, umso höher sind die Anforderungen an eine positive Legalprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB anzusetzen (hier: Verurteilung wegen Totschlages). 3. Verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose gehen dabei zu Lasten des Verurteilten. 4. Der Verurteilte ist gem. § 67d Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 StGB zum Vollzug der Strafe in den Strafvollzug zu überstellen, wenn er in der Maßregelvollzugsklinik seit längerem Therapiegespräche ablehnt und eine Besserung durch eine Weiterbehandlung im Maßregelvollzug daher nicht zu erwarten ist. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. G r ü n d e: I. Mit Urteil vom 6. Februar 2009, rechtskräftig seit dem 29. Juli 2009, hat das Landgericht – Schwurgericht – Münster den Beschwerdeführer wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde seit dem 9. September 2009 vollzogen. Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum die in dem o.g. Urteil des Landgerichts Münster angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt und den nach Anrechnung der Unterbringungszeit verbleibenden Rest der durch das Urteil des Landgerichts Münster verhängte Freiheitsstrafe von 9 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat die Strafvollstreckungskammer angeordnet, den Betroffenen zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe in den Strafvollzug zu überstellen, den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt, ihre Dauer auf 5 Jahre festgesetzt und dem Verurteilten Weisungen gem. § 68b Abs. 1 StGB erteilt. Gegen diesen ihm am 28. Februar 2017 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte per Telefax seines Verteidigers sofortige Beschwerde eingelegt. Darin heißt es: „… hat die StVK Bochum auf die Anhörung vom 02.02.2017 am 02.02.2017 u.a. beschlossen: „Der nach Anrechnung der Unterbringungszeit verbleibenden Rest der durch das Urteil des Landgerichts Münster verhängte Freiheitsstrafe von 9 Jahren wird nicht zur Bewährung ausgesetzt, §§ 67 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 1 StGB.“ Gegen vorbezeichneten Beschluss, der Verteidigung formlos am 03.03.2017 zugestellt, wird das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zunächst fristwahrend mit dem Ziel einer (Teil-) Aufhebung unter Aufrechterhaltung i.ü. eingelegt, …“ Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift ausgeführt, dass sich die sofortige Beschwerde ausschließlich gegen die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wende und beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Entsprechend der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft, der der Beschwerdeführer insoweit auch nicht entgegengetreten ist, ist sein Rechtsmittel dahin auszulegen, dass er sich mit seiner sofortigen Beschwerde ausschließlich gegen die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wendet. Die insoweit gemäß §§ 454 Abs. 3 StPO, 57 Abs. 1, 67 Abs. 5 Satz 1 StGB statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, kann das Gericht gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Der Beschwerdeführer befindet sich in dieser Sache seit seiner Festnahme am 4. Juni 2008 mit anschließender Untersuchungshaft – unterbrochen durch Ver-büßung einer 80-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe – in Unfreiheit. Die Maßregel wird seit dem 9. September 2009 vollzogen. Daher sind durch Anrechnung des Vollzugs der Maßregel gem. § 67 Abs. 4 StGB zwei Drittel der 9-jährigen Freiheitsstrafe verbüßt, so dass eine der Voraussetzung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB – Erledigung der Hälfte der Strafe – gegeben ist. Unabhängig von einer Einwilligung des Verurteilten liegen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hingegen nicht vor. Das Ergebnis der gemäß § 57 Abs. 1 StGB durch die Strafvollstreckungskammer vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gemäß § 57 Abs. 1 StGB kommt eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe nur dann in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung stellt im Gegensatz zu einer Prognoseentscheidung gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht auf die Erwartung ab, der Verurteilte werde ohne die Einwirkung - weiteren - Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2003 - 1 AR 266/03 -, NStZ-RR 2003, 200, 201). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob eine Haftentlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzugs und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. BGH, a.a.O.; Fischer, StGB, 64. Auflage, § 57, Rdnr. 12). Je nach Schwere möglicher neuer Taten sind daher unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage, § 57, Rdnr. 12; BGH a.a.O.). Je gewichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt oder gefährdet würden, umso höher sind die Anforderungen an eine positive Legalprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB anzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 – StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8; Fischer a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sowie nach einer Gesamtwürdigung der übrigen für die Prognoseentscheidung in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Kriterien kann dem Verurteilten keine positive Legalprognose in diesem Sinne gestellt werden, zumal verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08, NJW 2009, 1941, 1942). Der Beschwerdeführer ist wegen Totschlags verurteilt worden. Das durch einen möglichen Rückfall bedrohte Rechtsgut ist daher in besonderem Maße schutzwürdig und von hohem Gewicht; die Anforderungen an die anzustellende Sozialprognose sind deshalb erhöht. Denn je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08, NJW 2009, 1941, 1942; Senat, Beschluss vom 12. November 2015 – III-3 Ws 415/15 - NRWE). Bei der vorgenommenen Gesamtabwägung spricht für eine positive Legalprognose, dass es im Verlauf der Unterbringung nicht zu gravierenden Aggressionsdelikten gekommen ist und die nach wie vor vorhandene organische Persönlichkeitsstörung zumindest nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. Q nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Ebenfalls berücksichtigt hat der Senat an dieser Stelle, dass der Verurteilte nach seiner Entlassung bei seinem Onkel wohnen und bei seinem Cousin eine Ausbildung beginnen könnte. Zu seinen Lasten fällt demgegenüber ganz erheblich ins Gewicht, dass er bereits vor der Anlasstat u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hinzu kommen ausweislich der vom Landgericht Münster in der Entscheidung vom 6. Februar 2009 getroffenen Feststellungen auch noch diverse Körperverletzungen mit zum Teil nicht unerheblichen Verletzungen und Bedrohungen zum Nachteil seiner später von ihm getöteten Ehefrau, zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder B, zum Nachteil der damaligen Zeugin G und zum Nachteil der Zeugin I. Eine Körperverletzung zum Nachteil seiner früheren Freundin C ist Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 15. Juli 2003. Selbst unter den geschützten Bedingungen des Maßregelvollzugs ist er mehrfach gewalttätig geworden. So hatte er beispielsweise im Jahre 2010 einen Mitpatienten mit einem Stuhl angegriffen, weswegen er anschließend an der psychoedukativen Gruppe „Psychose und Sucht“ nicht mehr teilnehmen konnte. Zuletzt schlug er ausweislich der Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik K im August 2015 einem Mitpatienten mit der flachen Hand ins Gesicht, so dass dieser das Gleichgewicht verlor. Hinzu kommt, dass die Suchtproblematik des Verurteilten, der bereits im Alter von 9 Jahren mit dem Konsum von Haschisch begann, schon als Kind erhebliche Mengen Alkohol trank und später immer wieder Heroin und Kokain konsumierte, trotz jahrelanger Abstinenz im Rahmen des Maßregelvollzugs weitgehend unbearbeitet geblieben ist. Selbst Prof. Dr. Q hatte sich dahin geäußert, dass er dem Verurteiltem, der seine Alkohol- und Drogenproblematik bagatellisiert, die Wiederaufnahme seiner früheren Teilnahme an einer Suchtgruppe empfohlen hätte. Im Rahmen der für die Prognoseentscheidung notwendigen Gesamtwürdigung hat der Senat u.a. auch die Einschätzungen der Maßregelvollzugsklinik und des Sachverständigen Prof. Dr. Q berücksichtigt. Die LWL-Maßregelvollzugsklinik K hat in der letzten Stellungnahme vom 14. April 2016 (Bl. 619 ff. VH) zur Kriminalprognose ausgeführt, dass der Verurteil- ,te sein Delikt zeitweilig vordergründig einräume. Erinnern könne er sich weiterhin jedoch nicht an die Tat. Andere kriminogene Verhaltensweisen externalisiere und bagatellisiere er. Unbehandelt seien außerhalb der Strukturen des Maßregelvollzuges im Rahmen narzisstischer Kränkung, der Neigung zu misstrauisch-wahnhafter Erlebnisverarbeitung im Hinblick auf die Motive anderer Menschen bereits im Rahmen niederschwelliger sozialer Konfliktsituationen erhebliche rechtswidrige Taten nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen. Außerhalb des kontrollierten Rahmens wäre zudem ein erneuter Alkohol- und Drogenkonsum wahrscheinlich, was bei dem Verurteilten zu weiterer aggressiver Enthemmung führen und die Schwelle zur Begehung auch schwererer Straftaten herabsenken würde. Der Sachverständige Prof. Dr. Q hat sich in seinem schriftlichen Gutachten vom 9. Oktober 2016 weitgehend nur vage zur Legalitätsprognose geäußert. Darin heißt es beispielsweise, dass die einschlägige Rückfallrate bei Tötungsdelikten laut Nedopil zwischen 0 und 6 % lägen. Deutlich häufiger seien solche Täter, die Tötungsdelikte begangen hätten, später mit anderen Straftaten rückfällig. Angesichts der im Vorgutachten von Dr. N beschriebenen dissozialen Akzentuierung sei es nicht unwahrscheinlich, dass der Verurteilte nach seiner Entlassung wieder Straftaten begehen werde, die jedoch nicht zu den gravierenden Straftaten zu rechnen seien. Welche Straftaten er als „gravierend“ erachtet, teilt der Sachverständige allerdings nicht mit. Die Gefährlichkeitsprognose sei seiner Auffassung nach durchaus nicht so schlecht, wie sie in den früheren Gutachten beschrieben worden sei. Festzuhalten ist insoweit, dass selbst der Sachverständige Prof. Dr. Q neue Straftaten des Verurteilten nicht für unwahrscheinlich hält. Ohne dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Anfechtung der Erledigterklärung der Unterbringung durch die Staatsanwaltschaft noch darauf ankommt, ist an dieser Stelle anzumerken, dass das schriftliche Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Q in weiten Teilen nicht überzeugt und kaum nachzuvollziehen ist. So hat der Sachverständige zur Begründung der aus seiner Sicht abgemilderten Schweregrads der organischen Persönlichkeitsstörung unter dem Aspekt „zu geringe Fähigkeit zu längerfristiger Zielorientierung“ beispielsweise ausführt, dass der Verurteilte nunmehr schon lange sehr konsequent das Ziel einer Abschiebung in die Türkei (Anm.: und damit seine Entlassung!) verfolge. Auch ist angesichts dessen, dass der Sachverständige im Ergebnis die Auffassung vertritt, der Schweregrad der organischen Persönlichkeitsstörungen habe sich im Verlauf der Unterbringung erheblich abgemildert, so dass er die Eingangsmerkmale der §§ 21 und 63 StGB nicht hätte begründen können (was gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB zwingend zur Erledigung der Maßregel führt, weil dann die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen), zumindest aus forensischer Sicht nicht nachzuvollziehen, warum er schrittweise Lockerungen und Belastungserprobungen empfiehlt und bei günstigem Verlauf auch eine Abschiebung für vertretbar hält, was entweder für mangelnde forensische Kenntnisse in Bezug auf die Voraussetzungen für die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder mangelnde Überzeugung in die eigene Einschätzung sprechen dürfte. Nach alledem kann eine Rückfallgefahr in alte Verhaltensmuster nicht mit der für eine bedingte Entlassung erforderlichen Sicherheit als zumindest wesentlich vermindert, wenn nicht ausgeschlossen angesehen werden. Die bedingte Entlassung des Verurteilten kann deshalb nicht verantwortet werden. Die Vollstreckung des Strafrestes ist auch nicht unverhältnismäßig. Unabhängig davon, dass § 57 StGB im Gegensatz zu § 67d StGB eine gesetzlich vorgeschriebene Erledigung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht vorsieht, hat der Senat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013 – 2 BvR 1066/13 –, juris, Rdnr. 29 ff.) erwogen, ob die Fortdauer des Freiheitsentzugs durch die Vollstreckung des Strafrestes verhältnismäßig ist. Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der bisherige Freiheitsentzug noch keine 9 Jahre andauert, der Verurteilte bislang noch nicht lockerungserprobt ist und aufgrund der o.g. Umstände eine erhebliche Gefahr – zumindest für seine künftigen Partnerinnen – darstellt. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, den Verurteilten gem. § 67d Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 StGB zum Vollzug der in den Strafvollzug zu überstellen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Verurteilte in der LWL-Maßregelvollzugsklinik seit Oktober 2015 Therapiegespräche ablehnt und eine Besserung durch eine Weiterbehandlung im Maßregelvollzug daher nicht zu erwarten ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage, § 67, Rdnr. 27).