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Beschluss

4 (s) Sbd I - 1/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0223.4S.SBD.I1.17.00
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Leitsätze

1.

Ein formell oder materiell fehlerhafter Verweisungsbeschluss lässt die Bindungswirkung nicht entfallen. Die Bindungswirkung entfällt erst dann (mit der Folge, dass das Gericht, an das verwiesen wurde, die Sache zurückverweisen kann), wenn der Verweisungsbeschluss willkürlich ist.

2.

Zu den Fallgruppen, in denen Willkür i.S.v. Ziff. 1) angenommen werden kann.

3.

Tendenziell sind solche Straftaten eher nicht erheblich i.S.v. § 63 S. 2 StGB, die im Höchstmaß mit unter fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Es verbietet sich aber eine schematische Betrachtungsweise. Sowohl bei Delikten, deren Strafobergrenze unter fünf Jahren liegt (etwa bei der Bedrohung), kann im Einzelfall die Erheblichkeit bejaht werden, als auch bei Delikten, deren Strafobergrenze bei fünf Jahren oder darüber liegt (etwa bei der vorsätzlichen Körperverletzung), die Erheblichkeit bei wenig gravierenden Beeinträchtigungen ausscheiden.

4.

Ist die Anlasstat i.S.v. § 63 StGB nur deswegen nicht erheblich, weil der Täter auf ein Opfer getroffen ist, welches sich vor schwerwiegenderen körperlichen Beeinträchti-gungen zu schützen wusste, ist aber vom Täter infolge seines Zustands zukünftig eine zufällige Opferwahl zu erwarten, die auch auf weniger verteidigungsbereite Opfer fällt, so kann eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB in Betracht kommen.

Tenor

Das Landgericht Dortmund (große Strafkammer) wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein formell oder materiell fehlerhafter Verweisungsbeschluss lässt die Bindungswirkung nicht entfallen. Die Bindungswirkung entfällt erst dann (mit der Folge, dass das Gericht, an das verwiesen wurde, die Sache zurückverweisen kann), wenn der Verweisungsbeschluss willkürlich ist. 2. Zu den Fallgruppen, in denen Willkür i.S.v. Ziff. 1) angenommen werden kann. 3. Tendenziell sind solche Straftaten eher nicht erheblich i.S.v. § 63 S. 2 StGB, die im Höchstmaß mit unter fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Es verbietet sich aber eine schematische Betrachtungsweise. Sowohl bei Delikten, deren Strafobergrenze unter fünf Jahren liegt (etwa bei der Bedrohung), kann im Einzelfall die Erheblichkeit bejaht werden, als auch bei Delikten, deren Strafobergrenze bei fünf Jahren oder darüber liegt (etwa bei der vorsätzlichen Körperverletzung), die Erheblichkeit bei wenig gravierenden Beeinträchtigungen ausscheiden. 4. Ist die Anlasstat i.S.v. § 63 StGB nur deswegen nicht erheblich, weil der Täter auf ein Opfer getroffen ist, welches sich vor schwerwiegenderen körperlichen Beeinträchti-gungen zu schützen wusste, ist aber vom Täter infolge seines Zustands zukünftig eine zufällige Opferwahl zu erwarten, die auch auf weniger verteidigungsbereite Opfer fällt, so kann eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB in Betracht kommen. Das Landgericht Dortmund (große Strafkammer) wird als zuständiges Gericht bestimmt. Gründe I. Der am ##.##.1993 geborenen Angeklagten liegen ein Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Tatzeit: 16.10.2015) sowie ein Vergehen des Erschleichens von Leistungen (Tatzeit: 24.06.2015) zur Last. Die öffentliche Klage ist von der Staatsanwaltschaft Dortmund jeweils zum Amtsrichter - Strafrichter - Kamen erhoben worden. Mit Beschluss vom 19.02.2016 hat das Amtsgericht Kamen die insoweit zunächst gesondert geführten Verfahren verbunden. Auf Anregung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft Dortmund hat das Amtsgericht Kamen im Termin zur Hauptverhandlung am 02.03.2016 beschlossen, die Angeklagte durch einen Sachverständigen auf ihre Schuldfähigkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB untersuchen zu lassen. Das daraufhin eingeholte schriftliche Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F in S hat im Wesentlichen das Ergebnis erbracht, dass die Angeklagte an einer teils hebephren imponierenden Schizophrenie (ICD-10 F.20) mit wahnhaftem und halluzinatorischem Erleben leide, welche „mit Sicherheit“ dazu geführt habe, dass die Angeklagte weder im Juni 2015 noch im Oktober 2015 dazu in der Lage gewesen sei, die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns zu erkennen, „geschweige denn“ danach zu handeln. Zu einer Gefahrenprognose betreffend die Begehung von Straftaten hat sich der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten außer Stande gesehen, jedoch prognostiziert, dass es durch die Angeklagte ohne Therapie „mit Sicherheit“ zu weiteren „inadäquaten Handlungsweisen“ kommen werde, die für sie selbst oder andere „eventuell“ Gefahren beinhalten könnten. Mit schwerer Kriminalität oder Gewaltverbrechen sei aber (im schriftlichen Gutachten wurde das Wort „nicht“ vergessen, dazu näher unten) zu rechnen. Die Voraussetzungen von § 63 StGB seien insgesamt nicht gegeben. Mit Beschluss vom 06.05.2016 hat das Amtsgericht Kamen die Akten gem. § 225a StPO unter Vermittlung der Staatsanwaltschaft Dortmund, welche die Voraussetzungen einer Unterbringung gem. § 63 StGB „ersichtlich“ nicht für gegeben erachtet hat, dem Landgericht - große Strafkammer - Dortmund zur Übernahme vorgelegt. Mit Beschluss vom 02.06.2016 hat das Landgericht Dortmund die Übernahme abgelehnt. In einer neuerlichen Hauptverhandlung am 21.09.2016 hat das Amtsgericht Kamen nach Einvernahme des Sachverständigen Dr. F die Sache gem. § 270 StPO an das Landgericht - große Strafkammer - Dortmund verwiesen. Dieses hat mit Beschluss vom 24.10.2016 - erneut - die Übernahme abgelehnt und die Sache an das Amtsgericht Kamen zurückverwiesen. Mit Verfügung vom 18.01.2017 hat das Amtsgericht Kamen die Sache dem hiesigen Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Amtsgericht – Strafrichter – Kamen als zuständiges Gericht zu bestimmen. II. 1. Die Vorlage ist analog §§ 14, 19 StPO zulässig. Die Vorschriften betreffen unmittelbar nur den Kompetenzstreit um die örtliche Zuständigkeit. Sie sind aber entsprechend auch auf andere Fälle des (negativen) Kompetenzstreits anwendbar (BGH NJW 1999, 2604, 2605; OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I 8/08 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 311; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100). Das Oberlandesgericht Hamm ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Kamen und des Landgerichts Dortmund zur Entscheidung berufen. 2. Das Landgericht – große Strafkammer - Dortmund ist für die Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Sache zuständig. a) Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kamen nach § 270 StPO. Aufgrund des Verweisungsbeschlusses wird die Sache bei dem Gericht, an das verwiesen wird, unmittelbar rechtshängig (vgl. § 270 Abs. 3 StPO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl. § 270 Rdn. 18). Aufgrund dessen ist das Gericht, an das verwiesen wird, an den Verweisungsbeschluss gebunden (BGHSt 27, 99, 103; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 311, 312; OLG Hamm a.a.O.). b) Ein formell oder materiell fehlerhafter Verweisungsbeschluss lässt die Bindungswirkung nicht entfallen (BGHSt 29, 216, 219; BGH bei Kusch NStZ 1992, 29; BGH NStZ 2009, 579, 580; OLG Bamberg NStZ-RR 2005, 377). Die Bindungswirkung entfällt erst dann, wenn der Verweisungsbeschluss willkürlich ist. Das ist der Fall, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtsstaatlicher Ordnung, insbesondere dem des gesetzlichen Richters, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BGH NStZ 2009, 579, 580; OLG Bamberg NStZ-RR 2005, 377). Insbesondere kann Willkür vorliegen, wenn ein Gericht die Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt hat (BGH, Beschl. v. 06.10.2016 – 2 StR 330/16 – juris) oder wenn das Gericht die Sache ohne Vernehmung der Angeklagten und Beweisaufnahme – also bei gegenüber dem Eröffnungszeitpunkt unverändertem Tatsachenstand – verweist und es sich nicht um einen Fall der sog. „korrigierenden Verweisung“ (nach versehentlicher Eröffnung des Hauptverfahrens) handelt (BGH NJW 1999, 2604). Weitere Fälle der Willkür können sein, dass bei einer Verweisung wegen der (höheren) Straferwartung eine solche, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen würde, offensichtlich ausgeschlossen ist, weil z.B. wegen Strafrahmenverschiebungen zu Gunsten des Angeklagten eine solche Strafe ausscheidet (OLG Bamberg NStZ 2005, 377), Umstände, die einen höheren Strafrahmen oder eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB begründen würden, nur vermutet werden (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 42, 43) oder aber die Verweisung nur darauf beruht, dass der Angeklagte ein erwartetes Geständnis nicht abgibt, ohne dass aufgrund des nunmehr möglicherweise entfallenden Strafmilderungsgrundes eine Straferwartung für ein höheres Gericht begründet würde (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100). c) Daran gemessen kann die vom Amtsgericht ausgesprochene Verweisung noch nicht als willkürlich angesehen werden. Die Umstände, die eine Unterbringung nach § 63 StGB begründen können – für deren Anordnung nach § 74 Abs. 1 S. 2 GVG das Landgericht zuständig ist –, werden vom Amtsgericht weder lediglich vermutet, noch ist eine solche Maßregelanordnung von vornherein ausgeschlossen (wenn auch nicht überwiegend wahrscheinlich). Der Verweisungsbeschluss ist dahingehend zu verstehen, dass das Amtsgericht sich von der Begehung der Tat zu Lasten der Polizistin durch Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung und im Übrigen von den Voraussetzungen des § 63 StGB durch Einvernahme des Sachverständigen in der Hauptverhandlung eine Überzeugung gebildet hat. Das Amtsgericht war bemüht, sich in der Hauptverhandlung eine verlässliche Tatsachengrundlage zu verschaffen. Seine Erwägungen sind tat-sachenbasiert und beruhen nicht lediglich auf Vermutungen. Lagen vor der (zweiten) Hauptverhandlung aufgrund des schriftlichen Sachver-ständigengutachtens noch keine hinreichenden Angaben des Sachverständigen zu bevorstehender „schwerer Kriminalität oder gar Gewaltverbrechen“ vor (In dem Satz: „Mit schwerer Kriminalität oder Gewaltverbrechen ist aber zu rechnen“ fehlt erkenn-bar das „nicht“, wie sich aus dem dort nachfolgenden Text ergibt), hat der Strafrichter in der Hauptverhandlung vom 21.09.2016 nach Vernehmung des Sachverständigen (der ausgeführt haben soll, dass die Angeklagte nicht krankheitseinsichtig und auch nicht therapiebereit sei) und der Zeugenvernehmung der von der Widerstandshandlung betroffenen Polizeibeamtin hingegen solche Erkenntnisse gewinnen können. Nach dem Verweisungsbeschluss vom 21.09.2016 hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sich die Angeklagte auch in Zukunft in objektiv nicht bedrohlichen Situationen subjektiv bedroht fühlen und dann mit körperlichen Übergriffen überreagieren könne. Diese Auffassung sieht der Strafrichter dadurch bestätigt, dass die Angeklagte schon wegen einer im Jahre 2010 begangenen Körperverletzung jugendstrafrechtlich belangt wurde und in dem seinerzeitigen Urteil eine paranoide Schizophrenie bei der Angeklagten zu Grunde gelegt wurde. Ausweislich der Ausführungen in dem Vorlagebeschluss hat der Sachverständige im Termin vom 21.09.2016 darüber hinaus ausdrücklich erklärt, das Ausmaß der Erkrankung der Angeklagten werde ohne entsprechende Behandlung ständig weiter wachsen. Vor diesem Hintergrund sei aus Sicht des Strafrichters eine hohe Wahrscheinlichkeit zukünftiger körperlicher Auseinandersetzungen mit möglicherweise auch erheblichen Verletzungsfolgen gegeben. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen ist der Strafrichter in seinem Verweisungsbeschluss davon ausgegangen, dass die Angeklagte aufgrund eines „Mischbildes aus einer hebephrenen Psychose und einer paranoid halluzina-torischen Pyschose“ bei Begehung der Widerstandshandlung schuldunfähig war. Der Strafrichter hat sich mithin von der Begehung und den Umständen der Anlasstat (insoweit hat er in der Hauptverhandlung noch den rechtlichen Hinweis erteilt, dass auch eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht komme) sowie vom geistigen Zustand der Angeklagten bei der Tat und von ihrer Gefährlichkeit eine Überzeugung verschafft. Darauf, dass aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht erkennbar wird, wie das Amtsgericht die Erkenntnisse über die Tat aus dem Jahr 2010 in die Hauptverhandlung eingeführt hat und darauf, ob diese – angesichts der zwischenzeitliche Tilgung der entsprechenden Verurteilung aus dem Bundeszentralregister – im Hinblick auf §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG (wie das Landgericht meint) nicht mehr verwertbar sind, kommt es für die Frage der Willkür nicht an. Es handelt sich um Umstände, die eventuell den Verweisungsbeschluss rechtswidrig machen, nicht aber um solche, die eine Willkür begründen. Eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB ist auch nicht völlig ausgeschlossen. Die Anlasstat ist zwar noch als nicht erhebliche Tat i.S.v. § 63 S. 2 StGB einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, ob man sie als vorsätzliche Körperverletzung wertet, deren Strafobergrenze bereits bei fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt oder „nur“ als Widerstandshandlung. Unzutreffend ist insoweit die Annahme der Strafkammer, dass es fraglich sei, „ob nach der Neuregelung des § 63 StGB Straftaten, die mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, noch ohne Weiteres als Anlasstaten oder Prognosetaten in Betracht kommen“. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich dafür nichts entnehmen. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber unter Anlehnung an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung tendenziell solche Straftaten eher für nicht erheblich achtet, die im Höchstmaß „mit unter [Hervorhebung durch den Senat] fünf Jahren Freiheitsstrafe“ bedroht sind (BT-Drs. 18/7244 S. 18). Das würde schon für die hier in Rede stehende vorsätzliche Körperverletzung nicht zutreffen, denn die Strafobergrenze liegt hier genau bei fünf Jahren, nicht darunter. Weiter macht der Gesetzgeber in den Materialien deutlich, dass sich eine schema-tische Betrachtungsweise verbiete und sowohl bei Delikten, deren Strafobergrenze unter fünf Jahren liegt (etwa bei der Bedrohung) im Einzelfall die Erheblichkeit bejaht werden, als auch bei Körperverletzungsdelikten die Erheblichkeit bei wenig gravie-renden Beeinträchtigungen ausscheiden kann (BT-Drs. 18/7244 S. 19). Auch als vorsätzliche Körperverletzung ist die hier in Rede stehende Anlasstat allerdings noch nicht „erheblich“. Die Tat wurde gegenüber im Umgang mit Gewalttätern geschulten Polizeibeamten begangen, also Personen die sich mit guter Aussicht auf Erfolg gegen derartige Angriffe zu Wehr setzen und ihren Erfolg zumindest abmildern können. Die geschädigte Polizeibeamtin hat – ausweislich der Protokollierung vom 21.09.2016 - blutende „Kratzer“ erlitten (die offenbar recht klein waren). Krank geschrieben war sie nicht. Eine solche Tat liegt noch im Bereich der vom Gesetzgeber noch nicht als erheblich angesehenen „niederschwelligen Körperverletzungsdelikte“ (BT-Drs. 18/7244 S. 18 f.) oder allenfalls an der Grenze zur einer erheblichen rechtswidrigen Tat. Bei einer solchen (gerade noch) nicht erheblichen Straftat bedarf es für die anzustellende Gefährlichkeitsprognose besonderer Umstände, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustands erhebliche rechts widrige Taten begehen werde. Ein solcher Umstand kann nach Auffassung des Senats darin liegen, dass bei der Angeklagten krankheitsbedingt immer wieder subjektiv empfundene Bedrohungssituationen auftreten können, in denen sie gewalttätig wird. Die Opferwahl ist dann rein zufällig und der Übergriff kann auch gegenüber einem weniger verteidigungsfähigen Opfer stattfinden, wie die von dem Strafrichter angeführte Tat aus dem Jahre 2010 grds. zu zeigen geeignet ist. Auch hängt der Schweregrad der Verletzungen bei dem massiven Verhalten der Angeklagten (sie soll die betroffene Polizistin auf die Schulter geschlagen haben bzw. – so die ursprüngliche Strafanzeige – sogar versucht haben, den Beamten Kopfstöße zu versetzen) letztlich nur vom Zufall ab. Auch hier kann der Senat aus den o.g. Gründen dahinstehen lassen, ob das Amtsgericht die Tat aus dem Jahre 2010 zu Recht berücksichtigt hat. Auch für das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen hatte der Strafrichter (noch) hinreichende Anhaltspunkte, wenn auch die Wiedergabe der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen wenig detailreich ist, insbesondere soweit es die konkreten Auswirkungen der psychischen Störung auf die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit betrifft (zu den Anforderungen vgl. nur: BGH, Beschl. v. 21.12.2016 – 1 StR 594/16 = BeckRS 2016, 112923). Indes wertet die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 24.10.2016 diesen Umstand zutreffend selbst noch nicht als Grund für die Annahme von Willkür. Dieser Mangel kann vorliegend – wenn überhaupt – nur zur Rechtswidrigkeit des Verweisungsbeschlusses führen.