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Beschluss

32 SA 72/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0102.32SA72.16.00
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Leitsätze

Ist ein Gericht aufgrund eines allgemeinen Gerichtsstands des Erst(-)Beklagten zuständig und verweist es den Prozess nach Klageerweiterung auf weitere Beklagte, für die keine Zuständigkeit des Gerichts begründet ist, ohne Trennung der Verfahren insgesamt an ein anderes Gericht, kann der Verweisungsbeschluss aufgrund der fehlerhaften Verweisung des Prozesses gegen den Erstbeklagten insgesamt unverbindlich sein. Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren kann dann das verweisende Gericht für zuständig erklärt werden, den Prozess gegen den Erstbeklagten zu führen. Für den Prozess gegen die weiteren Beklagten kann ihm aufgegeben werden, die Zuständigkeit erneut zu prüfen und zu entscheiden.

Tenor

Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, wird das Amtsgericht E als zuständiges Gericht bestimmt. Auch im Übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Veranlassung erneut dem Amtsgericht E vorgelegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Gericht aufgrund eines allgemeinen Gerichtsstands des Erst(-)Beklagten zuständig und verweist es den Prozess nach Klageerweiterung auf weitere Beklagte, für die keine Zuständigkeit des Gerichts begründet ist, ohne Trennung der Verfahren insgesamt an ein anderes Gericht, kann der Verweisungsbeschluss aufgrund der fehlerhaften Verweisung des Prozesses gegen den Erstbeklagten insgesamt unverbindlich sein. Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren kann dann das verweisende Gericht für zuständig erklärt werden, den Prozess gegen den Erstbeklagten zu führen. Für den Prozess gegen die weiteren Beklagten kann ihm aufgegeben werden, die Zuständigkeit erneut zu prüfen und zu entscheiden. Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, wird das Amtsgericht E als zuständiges Gericht bestimmt. Auch im Übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Veranlassung erneut dem Amtsgericht E vorgelegt. Gründe: I. Die in C wohnhafte Klägerin hatte zunächst im Mahnverfahren ausschließlich die in E geschäftsansässige erstbeklagte Versicherung wegen angeblicher Schadensersatzansprüche aus Unfall in Anspruch genommen. Ausweislich des Aktenausdrucks des Amtsgerichts X (zentrales Mahngericht C) wurde als Prozessgericht, an das der Rechtsstreit im Fall des Widerspruchs abgegeben wird, das Amtsgericht E benannt. Nachdem die erstbeklagte Versicherung Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte, hat das Amtsgericht X das Verfahren im Februar 2016 an das Amtsgericht E abgegeben. Mit einem an das Amtsgericht E gerichteten Schriftsatz vom 29.06.2016 erweitert die Klägerin die Klage auf zwei weitere, jeweils in C wohnhafte Beklagte. Zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche trägt sie vor, ihr Fahrzeug sei am 04.06.2015 im Rahmen eines Verkehrsunfalls beschädigt worden, den die Beklagte zu 2 als Führerin eines anderen in den Unfall verwickelten Fahrzeugs verursacht habe. Die Beklagte zu 3 wird als Halterin dieses Fahrzeugs, die Beklagte zu 1 als deren Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. Mit der Klageerweiterung hat sie beantragt, den Rechtsstreit „an das zuständige Amtsgericht N zu verweisen“. Nachdem die Beklagten mitgeteilt hatten, gegen eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht N keine Einwände zu erheben, hat sich das Amtsgericht E durch Beschluss vom 25.07.2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht N verwiesen. Mit Beschluss vom 17.10.2016 hat sich das Amtsgericht N für unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Die Entscheidung des Amtsgerichts E sei willkürlich, da es sich nicht im Ansatz damit auseinandergesetzt habe, dass die Klägerin im Mahnantrag mit dem Amtsgericht E ein für den Antrag gegen die Beklagte zu 1 zuständiges Gericht benannt und damit ihr Wahlrecht gem. § 35 ZPO ausgeübt habe. Im Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung hat die Klägerin erklärt, sie habe den Gerichtsstand nicht ausdrücklich gewählt. Vielmehr habe sie im Mahnbescheidsverfahren diejenige Katalognummer angegeben, die Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Unfall/Vorfall betreffe. Dann werde automatisiert der Sitz des Schuldners als Gerichtsstand ausgegeben. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er davon ausgehe, dass die Klägerin das automatisiert ausgeworfene Prozessgericht manuell habe ändern können, weshalb er in der Stellung des Mahnantrags ohne Abänderung des Prozessgerichts eine Wahl im Sinne des § 35 ZPO sehe. Sollte die Klägerin dabei bleiben, keine Wahl getroffen zu haben, möge ergänzend vorgetragen werden. Ergänzender Vortrag zur Wahl des Prozessgerichts ist nicht erfolgt. Zudem hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts N für die Klage gegen alle drei Beklagten nicht begründet werden könne, da hinsichtlich der Beklagten zu 1 Klage beim zuständigen Amtsgericht E erhoben worden sei. Daraufhin hat die Klägerin gebeten, den Rechtsstreit an das Amtsgericht E zu verweisen; es bleibe abzuwarten, ob dieses die Verhandlung gegen alle Parteien ablehne. Mit Schriftsatz vom 16.12.2016 haben die Beklagten erklärt, mit der Bestimmung des Amtsgerichts E als zuständiges Gericht einverstanden zu sein. II. Die Entscheidung beruht auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. 1. Das Amtsgericht N hat die Sache dem Senat gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Die Voraussetzungen für eine solche Zuständigkeitsbestimmung liegen formal vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, die Amtsgerichte E und N, haben sich jeweils für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, da das im Verhältnis zu beiden Gerichten nächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das im hiesigen befindliche Gericht in E als erstes mit der Sache befasst war. Im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist das Amtsgericht E als das zuständige Gericht zu bestimmen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet. Insoweit folgt seine Zuständigkeit bereits daraus, dass die Klägerin das Amtsgericht E in ihrem Mahnantrag als Prozessgericht benannt hat. Da das Amtsgericht E gem. §§ 12, 17 ZPO auch örtlich zuständig war, hat die Klägerin durch diese Benennung als Prozessgericht in ihrem Mahnantrag das ihr gem. § 35 ZPO zustehende Wahlrecht unwiderruflich und bindend ausgeübt (vgl. nur Zöller/ Vollkommer , 30. Auflage, 2014, § 35 ZPO Rn. 2). Ihren erstmals gegenüber dem Senat erfolgten Vortrag, sie habe im Mahnantrag keinen Gerichtsstand ausdrücklich gewählt, vielmehr sei dieser automatisiert anhand des Sitzes der Antragsgegnerin ausgeworfen worden, führt zu keiner anderen Einschätzung. Wie der Senat im Hinweis vom 01.12.2016 ausgeführt hat, besteht im automatisierten Mahnverfahren die Möglichkeit das automatisch ermittelte Prozessgericht abzuändern. Dass ihr eine solche Änderung im vorliegenden Einzelfall nicht möglich gewesen wäre, hat die Klägerin auf diesen Hinweis nicht vorgetragen. In der Antragstellung ohne Änderung des Prozessgerichts liegt die bindende Wahl gem. § 35 ZPO. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts N für die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage folgt auch nicht aus dem Beschluss des Amtsgerichts E vom 25.07.2016, mit dem sich dieses insgesamt für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht N verwiesen hat. Dieser Verweisungsbeschluss ist nicht bindend gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Die Bindungswirkung wird zwar nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt, wie etwa beim Übersehen eines besonderen Gerichtsstands, der sich nicht aufdrängte und von den Parteien nicht thematisiert wurde. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss aber, wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist. Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Auffassung des Amtsgerichts E, insgesamt, also auch hinsichtlich der Entscheidung über die gegen die in E ansässige Beklagte zu 1 gerichtete Klage örtlich unzuständig zu sein, ist grob fehlerhaft, da sie den eindeutigen und allseits bekannten allgemeinen Gerichtsstand gem. §§ 12, 17 ZPO und die erfolgte Ausübung des Wahlrechts übergeht (vgl. Zöller/Greger, 31. Auflage 2016, § 281 ZPO Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend ergibt sich weder aus dem Verweisungsbeschluss noch aus dem weiteren Akteninhalt, dass sich das Amtsgericht E mit den seine Zuständigkeit eindeutig begründenden Umständen auch nur im Ansatz auseinandergesetzt hat. Allein der Umstand, dass die Beklagten vor der Verweisung erklärt hatten, keine Einwände gegen eine Verweisung nach C zu haben, schließt die Willkür nicht aus (vgl. Zöller/Greger, 31. Auflage 2016, § 281 ZPO Rn. 17). Eine Prorogation auf das Amtsgericht N wäre zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr zulässig gewesen, da das angegangene Amtsgericht E von Anfang an insoweit zuständig war (vgl. Zöller/Vollkommer, 31. Auflage 2016, § 38 ZPO Rn. 12). Durch die willkürliche Verweisung der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage ist der Beschluss vom 25.07.2016 insgesamt wirkungslos. Ihm lässt sich nicht etwa ein wirksamer und bindender Teil hinsichtlich der Verweisung der gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Klage entnehmen. Eine hierzu erforderliche Abtrennung dieses Teils der Klage war erkennbar nicht das Ziel der Klägerin und auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgerichts E. Dennoch kann im Rahmen der Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO lediglich eine bindende Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit des Amtsgerichts E für die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet, getroffen werden, da eine Zuständigkeit des Amtsgerichts E für die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage unter keinem Gesichtspunkt erkennbar ist. 2. Damit liegt eine Konstellation vor, in der mehrere Beklagte mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen als Streitgenossen in Anspruch genommen werden sollen. Diese Situation ist in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geregelt. Eine entsprechende Entscheidung des Senats setzt allerdings einen Antrag durch die Klägerin voraus, der vorliegend nicht gestellt wurde. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch dann nicht in Betracht käme, wenn man dem Schriftsatz der Klägerin vom 12.12.2016 im Wege der Auslegung einen entsprechenden Antrag entnehmen wollte. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags würde daran scheitern, dass für die Beklagten grundsätzlich ein gemeinsamer Gerichtsstand am Unfallort in C bestanden hat, den die Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1 durch die Ausübung ihres Wahlrechts verloren hat (vgl. Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 15 unter dd)). III. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine Abtrennung und Verweisung der Klage, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet, aus den vorstehend zu 1. ausgeführten Gründen gegenwärtig nicht in Betracht kommt. Da sich die Beklagten zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 16.12.2016 darauf eingelassen haben, den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht E zu führen, ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts E insoweit gem. § 39 ZPO durch rügelose Verhandlung zur Hauptsache begründet werden wird.