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Beschluss

11 SV 41/21

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1028.11SV41.21.00
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Leitsätze
Gerichtsstandsvereinbarungen deutscher Personengesellschaften mit ausländischen persönlich haftenden Gesellschaftern sind an Art. 25 Brüssel-la-VO (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) zu messen. § 38 ZPO findet keine Anwendung.
Tenor
Örtlich zuständiges Gericht ist das Landgericht Frankfurt am Main.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gerichtsstandsvereinbarungen deutscher Personengesellschaften mit ausländischen persönlich haftenden Gesellschaftern sind an Art. 25 Brüssel-la-VO (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) zu messen. § 38 ZPO findet keine Anwendung. Örtlich zuständiges Gericht ist das Landgericht Frankfurt am Main. I. Die Klägerin wurde von der aus den Beklagten zu 2) und 3) bestehenden Beklagten zu 1), einer als GbR auftretenden Bau-ARGE, mit Arbeiten an den Gewerken Erdbau, Oberbau und Entwässerung für das öffentliche Bauvorhaben … „X“ beauftragt. Sie macht gegen die Beklagte zu 1) als Auftraggeberin und gegen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) Nachtragsvergütungsansprüche geltend. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossene Bauvertrag enthält eine Vereinbarung zu Frankfurt am Main als Gerichtsstand (Ziffer 20, Seite 11 Anlage H18). Die Klägerin hat ihre Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben. Die Vorsitzende der dort zuständigen 32. Zivilkammer hat bereits im Zuge der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens auf Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) hingewiesen (Bl. 58 d.A.). Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 haben die Beklagtenvertreter dementsprechend die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich dieser beiden Beklagten gerügt (Bl. 76 d.A.). Im Zuge der Klageerwiderung (Bl. 87 ff. d.A.) haben sie ohne entsprechende Beschränkung ausgeführt, das Landgericht Frankfurt am Main sei örtlich unzuständig. Ausschließlich zuständiges Gericht sei das Landgericht Neuruppin als Gericht des Erfüllungsortes (S.3, 17 f., Bl. 89, 103 f. d.A.). Dem hat die Klägerin mit der Replik vom 17.06.2021, S. 2, Bl. 114 d.A. widersprochen und dabei auf die Gerichtsstandsvereinbarung und darauf hingewiesen, dass diese auch für die persönlich haftenden Gesellschafter gelte. Mit Verfügung vom 24.06.2021 hat die Vorsitzende auf weiterbestehende Zuständigkeitsbedenken hingewiesen und ausgeführt, die Gerichtsstandsvereinbarung sei nach § 38 I ZPO wohl unzulässig. Sie hat einen Verweisungsantrag angeregt. Mit Schriftsatz vom 30.06.2021, Bl. 174 d.A., hat der Klägervertreter die Verweisung an das Landgericht Neuruppin beantragt. Mit Beschluss vom 15.07.2021, Bl. 181 f. d.A., hat sich das Landgericht Frankfurt am Main für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO an das Landgericht Neuruppin verwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Gerichtsstandsvereinbarung sei gem. § 38 I ZPO unzulässig. Einziger für alle Beklagten in Betracht kommender Gerichtsstand sei der des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO. Nach einem entsprechenden Hinweis mit Verfügung vom 17.08.2021, Bl. 190 d.A., durch den Vorsitzenden hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin die Übernahme mit Beschluss vom 30.08.2021 abgelehnt und das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main sei willkürlich, weil die offensichtliche Zuständigkeit dieses Gerichts für die Beklagte zu 2) missachtet worden sei, was dem Beschluss seine Bindungswirkung auch hinsichtlich der übrigen Beklagten nehme. Im Übrigen habe es das Landgericht Frankfurt am Main grob fehlerhaft unterlassen, Anhaltspunkte für die Annahme eines Handelsgewerbes der Beklagten zu 1) zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main für alle Beklagten folge aus der Gerichtsstandsvereinbarung. Diese sei gem. § 38 I ZPO wirksam, da es sich bei der Beklagten zu 1) entgegen ihrer Bezeichnung um eine offene Handelsgesellschaft und nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Sache sodann dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 6 ZPO vorgelegt. II. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich sowohl das Landgericht Frankfurt am Main, als auch das Landgericht Neuruppin für örtlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 II ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Landgerichte der Bundesgerichtshof wäre und das zum hiesigen OLG-Bezirk gehörende Landgericht Frankfurt am Main zuerst mit der Sache befasst gewesen ist. III. Das Landgericht Frankfurt am Main ist als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. 1. Die örtliche Zuständigkeit steht nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main gem. § 281 I ZPO fest. Zwar ist dieser Beschluss gem. § 281 II 4 ZPO grundsätzlich bindend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH NJW 93, 1273; BGH v. 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201). Dabei lässt bloßer Rechtsirrtum die Bindungswirkung noch nicht entfallen. Zu verneinen ist die Bindung u.a. aber bei Verweisung durch ein erkennbar zuständiges Gericht unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 281 ZPO, Rn. 17). Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main ist objektiv willkürlich und daher nicht bindend. Zwar folgt eine Willkür nicht daraus, dass das Landgericht Frankfurt am Main die von den Parteien vor dem Verweisungsbeschluss nicht problematisierte Rechtsform der Beklagten zu 1) nicht in Zweifel gezogen hat. Der Beschluss ist aber willkürlich, weil das Landgericht Frankfurt am Main für die in Frankfurt am Main ansässige Beklagte zu 2) offensichtlich gem. §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig war und der Verweisungsbeschluss sich hinsichtlich der angenommenen Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main nur zu der Gerichtsstandsvereinbarung und nicht zu den gesetzlichen Gerichtsständen und der bindenden Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO verhält. Vorliegend kommt noch erschwerend hinzu, dass das Landgericht ausweislich des Hinweises der Vorsitzenden vom 17.08.2021 zunächst erkannt hatte, dass hinsichtlich der Beklagten zu 2) ein gesetzlicher Gerichtsstand in Frankfurt am Main bestehen könnte. Unterstellt man die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel als richtig, wäre das Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und 3) abzutrennen und nur insoweit zu verweisen gewesen; eine Zuständigkeitsbestimmung auf Antrag nach § 36 I Nr. 3 ZPO kam wegen des gemeinsamen Gerichtsstands des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO nicht in Betracht. Die Willkürlichkeit der Verweisung hinsichtlich der Beklagten zu 2) erfasst den Verweisungsbeschluss in seinem ganzen Inhalt und lässt die Bindungswirkung auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) entfallen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02. Januar 2017 - I-32 SA 72/16, juris, Rn. 10; Beschluss vom 19. April 2017 - I-32 SA 12/17, juris, Rn. 12). 2. Örtlich zuständiges Gericht ist das Landgericht Frankfurt am Main. Dies folgt für die Beklagte zu 2) aus §§ 12, 17 ZPO und für alle Beklagten aus der Gerichtsstandsvereinbarung des Bauvertrages. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als offene Handelsgesellschaft einzuordnen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist entgegen der Auffassung der beiden Landgerichte nicht an § 38 ZPO, sondern an der vorrangigen (BeckOK ZPO/Gaier, 42. Ed. 1.9.2021, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 8) Bestimmung des Art. 25 der Brüssel-Ia-VO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) zu messen. Art. 25 Brüssel-Ia-VO setzt nach seinem Wortlaut keinen Auslandsbezug voraus. Sie ist aber möglicherwiese teleologisch zu reduzieren und nur dann anwendbar, wenn für den jeweiligen Fall aus der Sicht des einzelnen Mitgliedstaats eine Auslandsbeziehung gegeben ist. Damit sollen reine Inlandsfälle aus dem Anwendungsbereich herausgenommen und weiter dem nationalen Recht unterstellt werden. Ein nach nationalem Verfahrensrecht zu behandelnder Inlandssachverhalt soll insbesondere dann vorliegen, wenn zwei Parteien mit Sitz oder Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat die Zuständigkeit von Gerichten dieses Mitgliedstaates vereinbaren (BeckOK ZPO/Gaier, 42. Ed. 1.9.2021, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 15, 16). Demgegenüber ist der Auslandsbezug ohne weiteres gegeben, wenn die Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten haben. Im Streitfall folgt der möglicherweise erforderliche Auslandsbezug jedenfalls daraus, dass die Gerichtsstandsklausel aufgrund des materiellen deutschen Gesellschaftsrechts, nach dem die Gesellschafter sowohl einer GbR als auch einer oHG analog bzw. gemäß § 128 HGB akzessorisch für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften, auch für den Prozess gegen diese Gesellschafter gilt (BGH, NJW-RR 1991, 423 für die oHG; hinsichtlich einer allenfalls weniger verselbständigten GbR kann nichts anderes gelten; Staudinger/Hausmann (2016) Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Rn. 401; MüKo-ZPO/Gottwald, Art. 25 Brüssel-Ia-VO, Rn. 61) und die Beklagte zu 3) ihren Sitz in Österreich hat. Art. 35 Brüssel-Ia-VO setzt nicht voraus, dass die Parteien der Gerichtstandsvereinbarung Kaufleute oder Handelsgesellschaften sind. Die Vereinbarung wurde durch die Beklagte zu 1) und die Klägerin schriftlich geschlossen.