Beschluss
27 W 130/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.27W130.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 27.09.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 18.08.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 30.09.2016, aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 05.07.2016 und im vorliegenden Beschluss neu zu bescheiden. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 2 Gründe 3 I. 4 1) Die Beteiligten haben die Eintragung der X Y Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung in das Partnerschaftsregister angemeldet. Als Beteiligte hat das Registergericht die Partnerschaft in Gründung angesehen. Gegen die Zurückweisung der darauf gerichteten Anmeldungen durch das Registergericht durch Beschluss vom 02.02.2016 hat sich die Beteiligte mit der Beschwerde gewandt. Nachdem das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat der Senat durch Beschluss vom 05.07.2016 – 27 W 42/16 – den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Registergericht angewiesen, den Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Wegen der Einzelheiten des Ablaufes und der Begründung des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Senats vom 05.07.2016 verwiesen. 5 2) Das Registergericht hat sodann durch den angefochtenen Beschluss vom 18.08.2016 eine Änderung des Rubrums vorgenommen und als Beteiligte die einundvierzig Partner der „X Y Rechtsanwälte Steuerberater“ anstelle der „Partnerschaft in Gründung“ aufgeführt sowie die vorliegenden Anmeldungen vom 08.06.2015, 12.06.2015, 25.06.2015 und 16.07.2015 – Urkundenrolle-Nr. #####c S, #####d S, #####a S und #####b H – zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Registergericht ausgeführt, dass die nunmehr ergehende Entscheidung die Besonderheiten in den Vordergrund stelle, welche für die Neugründung einer Partnerschaft zwingend zu beachten seien und in diesem Zusammenhang ausgeführt: 6 a) Wegen der Komplexität des Sachverhalts sei bisher nicht moniert worden, dass in dem angemeldeten Namen der Rechtsformzusatz fehle. 7 b) Zudem schließe § 2 Abs.1 S.3 PartGG die Aufnahme anderer Namen, als deren der Partner, ausdrücklich aus. Einzige zulässige Ausnahme stelle im Ersteintragungsstadium die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft nach § 2 Abs.2 Halbsatz 2 PartGG dar. Auf diese Option könne sich die in der Sache betroffene Sozietät nicht berufen, da sie – auf welche Weise auch immer – sogar erst nach Eingang der ersten Anmeldung bei Gericht eigenständig geworden sei. Passend anwendbar sei § 22 HGB nur auf eine bereits eingetragene, existente Partnerschaft, die andere Rechtsträger (in der Regel eine Partnerschaft) übernehme. Die vorliegend betroffene Sozietät sei hingegen keine Partnerschaft. 8 3) Gegen den ihren Bevollmächtigten am 01.09.2016 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde vom 27.09.2016. 9 Das Registergericht hat der Beschwerde unter dem 30.09.2016 nicht abgeholfen. Hierbei hat das Registergericht unter Hinweis auf § 2 Abs.1 S.1 PartGG erneut auf die Tatsache verwiesen, dass noch keine Partnerschaft bestehe. Soweit der – nunmehr mit Rechtsformzusatz – angemeldete Name für zulässig erachtet werde, so werde um ausdrückliche Anweisung gebeten, diesen Namen in das Partnerschaftsregister einzutragen. 10 II. 11 Die Beschwerde ist nach den §§ 382 Abs.3, 58 FamFG zulässig und begründet. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 12 1) Der angefochtene Beschluss stützt die Zurückweisung der Anmeldungen zu Unrecht auf den Einwand des fehlenden Rechtsformzusatzes. Das Registergericht hat bezüglich dieses Einwandes, auf den ebenfalls eine endgültige Zurückweisung der auf die Eintragung gerichteten Anmeldungen gestützt worden ist, den Beteiligten keine Gelegenheit zu einer Behebung dieses Hindernisses eröffnet. So haben die Beteiligten die Anmeldung auch unter dem 27.09.2016 entsprechend ergänzt, worauf auch das Registergericht in der Nichtabhilfeentscheidung verwiesen hat. 13 2) Soweit das Registergericht hinsichtlich des zur Anmeldung gebrachten Namens der Partnerschaft auf Bedenken verweist, vermögen auch die neuerlichen Ausführungen keine Zurückweisung zu rechtfertigen. Es bestehen hinsichtlich des zur Anmeldung gebrachten Namens vielmehr keine Bedenken hinsichtlich dessen Eintragungsfähigkeit. Die vom Registergericht vertretene Rechtsansicht erweist sich weiterhin als unzutreffend. Der Senat hat im Hinblick auf die vom Registergericht erhobenen Einwände eingehend dargelegt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die anmeldende Sozietät im Zuge ihrer Verselbständigung unberechtigt die nunmehr auch zur Eintragung angemeldeten Namen „X und Y“ führt. Das Gegenteil ist der Fall. An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert. 14 a) Die Berechtigung der Sozietät zur Führung des Namens ergibt sich weiterhin aus einer entsprechenden Anwendung des § 22 HGB. Die Sozietät hat eingehend dargelegt, dass sie im Zuge ihrer Verselbständigung zum 01.08.2015 im Einverständnis mit der übertragenden Rechtsvorgängerin zur Führung des Namens ermächtigt worden ist. Weiterer Ausführungen oder Nachweise zusätzlicher Zustimmungen bedarf es nicht. Der Senat hat die rechtliche Verselbständigung und die in diesem Zusammenhang bestehende Befugnis zur Verwendung der Namen „X und Y“ eingehend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 05.07.2016. Die weiteren Einwände des Registergerichts ändern hieran nichts. 15 Unschädlich ist insbesondere, dass die Sozietät erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine derartige Verselbständigung erfahren hat. Derartige Umstände sind im Registerverfahren zu berücksichtigen, da die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgeblich sind. 16 Die Rechtsansicht des Registergerichts, dass sich nur eine existente Partnerschaft und keine Partnerschaft in Gründung auf die entsprechende Anwendung des § 22 HGB berufen kann, teilt der Senat ebenfalls nicht. Zutreffend an derartigen Überlegungen ist lediglich, dass die Partnerschaft nach § 7 PartGG im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam wird. Hierauf kommt es für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt aber nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs.1 PartGG eine Gesellschaft ist, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen (Meilicke/Graf von Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG, 3. Auflage, § 1, Rn.19). Dies ist vorliegend zum 01.08.2015 geschehen. Dieser Zusammenschluss als Partnerschaft in Gründung rechtfertigt bereits die entsprechende Anwendung des § 22 HGB. Etwas anderes ergibt sich auch aus keiner der vom Registergericht in diesem Zusammenhang zitierten Kommentarstellen (vgl. Michalski/Römermann, PartGG, 4. Auflage, § 2, Rn.74; Henssler, PartGG, 1. Auflage, § 2, Rn.24 und ebenso die 2. Auflage, § 2, Rn.23 ff; Meilicke/Graf von Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG, 3. Auflage, § 2, Rn.22). Dort ist durchgängig lediglich von einer Partnerschaft die Rede, was bereits vom Wortlaut auch den Zusammenschluss zur Ausübung des Berufs erfasst. Vielmehr wird das Wort „Existenz“ (vgl. Michalski/Römermann, a. a. O.) in diesem Zusammenhang gerade darauf bezogen, dass die Partnerschaft stets die Existenz mehrerer Gesellschafter bedinge. Maßgeblich ist auch hiernach der Erwerb von den Partnern. Dabei wird auf das Vorhandensein mehrerer Personen abgestellt. Dies spricht gerade für die vom Senat vertretene Rechtsansicht, wonach jedenfalls im Rahmen der Frage der Anwendung des § 22 HGB das Vorliegen dieser Voraussetzung ausreichend ist. 17 b) Soweit demgegenüber die Anwendung des § 22 HGB – wovon der Senat aber gerade nicht ausgeht – an der fehlenden Registereintragung scheitern würde, würde sich die Berechtigung zur Führung des Namens auch nach § 2 Abs.2 Halbsatz 2 PartGG aus der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs.2 HGB ergeben. Dies beruht nämlich darauf, dass diese Regelung den Anwendungsbereich des § 24 HGB gerade auf die bis zur Umwandlung bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdehnen soll (Carsten Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 2 PartGG, Rn.20). Die Sozietät führt aber seit dem 01.08.2015 ihren Namen und ihr Geschäft berechtigt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche die Partnerschaft in Gründung bis zur Eintragung im Außenverhältnis darstellt. Auch dies ist in Ziffer 2) der Vorbemerkung des Spaltungs- und Übertragungsvertrags von den Vertragsparteien so gesehen und geregelt worden. Auch diese Feststellung trifft der Senat nunmehr mit Bindungswirkung für das Registergericht. 18 c) Entgegen der Rechtsansicht des Registergerichts liegen dieser Beurteilung auch keine Rechtsfragen zu Grunde, die unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden materiellen Überprüfungsbefugnis des Registergerichts eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Es geht auch nicht um die Ermöglichung des Zugangs ausländisch geprägter Sozietäten zum Partnerschaftsregister. Es geht – wie bereits ausgeführt – lediglich darum, dass die Bedenken des Registergerichts hinsichtlich der Berechtigung zur Führung des Namens und zur Tätigkeit unter diesem Namen nicht zutreffen. Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom Registergericht in diesem Zusammenhang angeführten Kommentarstelle (vgl. Meilicke/Graf von Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG, 1. Auflage, § 2, Rn.1 am Ende). Der dortige Hinweis darauf, dass ausländische Sozietäten schon seit jeher mit einer festen „Firma“ im Verkehr auftreten, stellt nur ein Argument für die dort vertretende Rechtsansicht dar, dass sich der (Rechts-)Verkehr bereits an die Übung gewöhnt und darauf eingestellt habe, dass der im Sozietätsnamen enthaltende Familienname eines Sozius nicht darauf hindeute, dass dieser auch heute noch seine Dienste anbiete. Diese Entwicklung sei hiernach durch das Auftreten ausländischer Sozietäten lediglich beschleunigt worden. Insoweit ergibt sich aus diesen Ausführungen vielmehr, dass im Hinblick auf das Vorliegen einer ausländischen Sozietät als übertragender Rechtsträger – erst recht – keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Erteilung noch weiterer Einwilligungen in Bezug auf die Führung des Namens durch die Partnerschaft in Gründung vorhanden sind. Mehr hat der Sachverhalt nicht mit einem Auslandsbezug zu tun. 19 3) Der angefochtene Beschluss ist erneut nach § 69 Abs.1 FamFG aufzuheben und die Sache an das Registergericht zurückzuverweisen, da die Entscheidung einer besonderen Ausführungshandlung bedarf, für die funktional allein das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist. Hierbei hat das Registergericht nach § 69 Abs.1 S.4 FamFG die rechtliche Beurteilung des Senats zu beachten. Insoweit haben sich gegenüber den Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 05.07.2016 keine Änderungen ergeben. 20 Soweit das Registergericht eine Anweisung des Senats zur Eintragung des angemeldeten Namens begehrt, entspräche diese nicht der gesetzlichen Regelung und der Konzeption des Verfahrens im Zuge der Prüfung einer begehrten Eintragung. Der Senat kann grundsätzlich im Wege der Beschwerde über bisher erkannte – vermeintliche – Bedenken eine Entscheidung treffen. Hinsichtlich derartiger Sachverhalte ist die rechtliche Beurteilung durch den Senat nach § 69 Abs.1 S.4 FamFG verbindlich. Hieraus folgt auch der weitere Ablauf. Einem Eintragungsantrag ist nämlich stattzugeben, soweit keine Hindernisse bestehen. Soweit sich dem Registergericht – wie z. B. hinsichtlich des nunmehr aufgefallenen Umstandes, dass der Rechtsformzusatz fehlte – andere Hindernisse auftun, ist er nicht veranlasst, deren Berücksichtigung durch eine „Anweisung zur Eintragung“ zu unterbinden. Soweit aber keine – in Folge der für das Registergericht verbindlichen Feststellungen des Senats – Hindernisse mehr bestehen, hat eine Eintragung nach § 382 Abs.1 FamFG auch zu erfolgen (Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 382, Rn.4). Insoweit ist das Registergericht bei der Eintragungsentscheidung an die Rechtsansicht des Senats gebunden. Dies betrifft insbesondere die Wertung, wonach hinsichtlich des zur Eintragung angemeldeten Namens der Partnerschaft keine Bedenken hinsichtlich dessen Zulässigkeit bestehen. 21 4) Die Wertfestsetzung beruht auf den § 36 Abs. 3 GNotKG.