Beschluss
27 W 42/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0706.27W42.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 02.02.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 26.02.2016, aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 2 Gründe 3 I. 4 Die Partner der Beteiligten zu 1) haben mit notarieller Anmeldung vom 08.06.2015 –Urkundenrolle-Nr. #####c S des Notars Dr. T – die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft „X Y Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mit beschränkter Haftung“ zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet. Als Gegenstand der Partnerschaft ist die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner innerhalb eines Rechtsanwaltsbüros am Sitz der Partnerschaft sowie die Vornahme aller dazu förderlicher Maßnahmen und Rechtsgeschäfte benannt. 5 Mit notarieller Urkunde vom 12.06.2015 – Urkundenrolle-Nr. #####d S des Notars Dr. T – hat der beurkundende Notar unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Vollmacht diese Anmeldung dahingehend geändert, dass der Name der Partnerschaft „X Y Rechtsanwälte Steuerberater mit beschränkter Berufshaftung“ lautet. 6 Mit Zwischenverfügung vom 17.06.2015 hat das Registergericht mehrere Bedenken gegen die Anmeldung angeführt. Hierbei hat das Registergericht u. a. darauf verwiesen, dass der Name der Partnerschaft gemäß § 2 Abs.1 S.1 PartGG mindestens den Familiennamen eines der Partner beinhalten müsse. Da niemand mit dem Namen „X Y“ als Beteiligter angemeldet worden sei, sei der Name unzulässig und müsse neu gebildet und sodann berichtigt zur Eintragung angemeldet werden. Ebenso hat das Registergericht darauf verwiesen, dass einzelne Partner auch den Beruf des Steuerberaters ausübten, was ergänzend zu erwähnen und anzumelden sei. 7 Mit notarieller Urkunde vom 25.06.2015 – Urkundenrolle-Nr. #####a S des Notars Dr. T – hat der beurkundende Notar sodann mitgeteilt, dass Gegenstand der Partnerschaft die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner innerhalb eines Rechtsanwalts- und Steuerberaterbüros am Sitz der Partnerschaft sowie die Vornahme aller dazu erforderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte sei. Daneben haben die Beteiligten in diesem Zusammenhang nähere Ausführungen dazu vorgenommen, weshalb aus ihrer Sicht der für die Partnerschaft gewählte Name zulässig sei. Die Zulässigkeit ergebe sich insbesondere aus § 2 Abs.2 PartGG in Verbindung mit § 22 Abs.1 HGB, da die angemeldete Partnerschaft den gesamten Geschäftsbetrieb für den Standort Deutschland von der Sozietät X Y – einer general partnership (nachfolgend nur: GP) nach dem Recht von England und Wales, in der die in England und Deutschland tätigen Partner gemeinsam bei wirtschaftlicher Trennung von dem Geschäftsbetrieb der Sozietät in England verbunden gewesen seien – übernehmen wolle. Die GP habe der Namensfortführung durch die Partnerschaft in Deutschland zugestimmt. Auch aus § 2 Abs.2 PartGG in Verbindung mit § 24 Abs.2 HGB würde sich die Befugnis zur Übernahme des etablierten Kanzleinamens ergeben. 8 Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung vom 30.06.2015 darauf verwiesen, dass eine Eintragung der Partnerschaft weiterhin nicht in Betracht komme. Die Anmeldung enthalte keinen Hinweis darauf, dass es sich um die Namensfortführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. § 2 Abs.2 PartGG erlaube in Verbindung mit § 22 Abs.1 HGB zwar die Fortführung eines Namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche den Familiennamen einer oder mehrerer Personen enthalte, die nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt seien. Hierzu bedürfe es aber der ausdrücklichen Einwilligung des Namensgebers bzw. der Namensgeber oder deren Rechtsnachfolger, also der Zustimmungserklärung der Herren X und Y. Zudem sei zweifelhaft, ob es sich bei der angemeldeten Partnerschaft um einen eigenständigen Rechtsträger mit eigenem Geschäftsbetrieb handele, da nach der vorgelegten Stellungnahme eine Übertragung des Geschäftsbetriebs auf die Partnerschaft erst noch erfolge solle. 9 Mit notarieller Urkunde vom 16.07.2015 – Urkundenrolle-Nr. #####b H des Notars Dr. K – ist die Anmeldung hinsichtlich der Errichtung mehrerer Zweigniederlassungen ergänzt worden. Zudem haben die Beteiligten eine Stellungnahme der Rechtsberater der GP vorgelegt, wonach die Verwendung des zur Eintragung angemeldeten Namens durch die Beteiligte zu 1) als unbedenklich angesehen wird. Ebenso haben die Beteiligten zu 2) einen zwischen der GP und der Beteiligten zu 1) geschlossenen Spaltungs- und Übertragungsvertrag vom 15.07.2015 vorgelegt und darauf verwiesen, dass um den Bedenken des Registergerichts Rechnung zu tragen, der Spaltungs- und Übertragungsvertrag mit einem Vollzug zum Ablauf des 31.07.2015 vorgezogen worden sei. 10 Mit Verfügung vom 22.07.2015 hat das Registergericht ausgeführt, dass auch diese Unterlagen nicht geeignet seien, um die gerichtlichen Zwischenverfügungen zu erledigen. Es fehle weiterhin an der Vorlage der geforderten Zustimmungserklärungen der Namensgeber bzw. deren Rechtsnachfolger. 11 Unter dem 24.07.2015 haben die Beteiligten zu 2) eine weitere Stellungnahme abgegeben und erneut auf die Zulässigkeit des Namens der Partnerschaft nach § 2 Abs.2 PartGG in Verbindung mit § 22 Abs.1 HGB verwiesen. Zudem sei die Berechtigung der GP zur Führung des Namens und zur Erteilung der Einwilligung in die Firmenfortführung nach englischem Recht zu beurteilen. 12 Das Registergericht hat mit Verfügung vom 30.07.2015 mitgeteilt, dass an der in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 30.06.2015 geäußerten Rechtsansicht festgehalten werde. Diese Verfügung würde aber dahingehend klargestellt, dass es sich bei der Fortführung des Betriebes nicht um einen Fall im Sinne des § 2 Abs.2 PartGG in Verbindung mit § 22 HGB, sondern um einen Fall im Sinne des § 2 Abs.2 2. Halbsatz PartGG in Verbindung mit § 24 Abs.2 HGB handele. Im Ergebnis erfordere dies aber weiterhin die Zustimmung/Einwilligung der namensgebenden Gesellschafter X und Y. 13 Mit Schriftsatz vom 03.08.2015 – beim Registergericht am 04.08.2015 eingegangen – haben die Beteiligten die Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht begehrt. Das Registergericht hat dieser Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30.06.2015 unter Hinweis auf deren Unzulässigkeit in Folge einer verspäteten Einlegung nicht abgeholfen. Der Senat hat die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30.06.2015 durch Beschluss vom 22.09.2015 nach vorherigem Hinweis aus diesem Grund als unzulässig verworfen. 14 Das Registergericht hat danach mit Verfügung vom 03.11.2015 angefragt, ob mit einer Erledigung der rechtskräftigen Zwischenverfügung vom 30.06.2015 zu rechnen sei oder die Anmeldung vom 08.06.2015 zurückgenommen werden soll. 15 Die Beteiligten haben daraufhin unter dem 02.12.2015 eine Entscheidung über die Anmeldung erbeten. Hierbei haben sie erneut darauf verwiesen, dass – soweit der Rechtsansicht des Registergerichts zu folgen sein sollte und die Frage der Einwilligung/Zustimmung der namensgebenden Partner nachzuweisen sein sollte, diesbezüglich möglicherweise englisches Recht anzuwenden wäre, so dass die Sache nach § 5 Abs.2 RPflG dem Richter vorzulegen sei. 16 Die zuständige Amtsrichterin hat nach Vorlage der Verfahrensakte am 14.12.2015 vermerkt, dass sich die Frage der Firmenberechtigung gemäß den §§ 17 bis 24 HGB nach dem Ort der Niederlassung richte. Daher richte sich auch die Frage der Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers oder der Erben im Sinne von § 2 Abs.2 PartGG in Verbindung mit § 22 Abs.1 HGB nach deutschem Recht. Zwar sei die Frage der Wirksamkeit einer entsprechenden Einwilligung möglicherweise nach Art. 1 Abs.1, Art. 11 Abs.3 Rom I-VO nach englischem Recht zu beurteilen, soweit ersichtlich läge eine derartige Einwilligung hier aber bisher nicht vor. Die Sache solle daher in der Zuständigkeit des Rechtspflegers verbleiben. 17 Unter dem 26.01.2016 haben die Beteiligten sodann erneut eine Entscheidung über den Eintragungsantrag erbeten. 18 Das Registergericht hat die Anmeldungen vom 08.02.2015, 12.06.2015, 25.06.2015 und 16.07.2015 – Urkundenrolle-Nr. #####c S, #####d S, #####aa S und #####bb H) – daraufhin durch Beschluss vom 02.02.2016 zurückgewiesen. Im Namen der angemeldeten Partnerschaft seien die Familiennamen zweier Personen enthalten, die nicht Partner des Rechtsträgers seien. Offensichtlich werde der Name einer bereits in Großbritannien bestehenden Sozietät (partnership) fortgeführt. Gemäß § 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 22 HGB bzw. § 24 HGB sei daher die Zustimmung der namensgebenden Personen bzw. deren Rechtsnachfolger erbeten worden. Die Zustimmung der Sozietät sei nicht ausreichend, da nur die betroffenen namensgebenden Personen als befugt anzusehen seien. Wenig überzeugend sei auch der Verweis auf einen Spaltungs- und Übertragungsvertrag. Die Gesetzgebung in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungsverträge sei noch in ihren Anfängen und sei augenblicklich nur bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Staaten denkbar, wobei das Registergericht in diesem Zusammenhang auf die §§ 122a ff UmwG verweist. Auch greife das Argument, wonach die Namensfortführung nach englischem Recht zu beurteilen sei, nicht. Aus der Stellungnahme der zuständigen Registerrichterin ergebe sich, dass deutsches Recht gelte. Lediglich die Frage, ob sich die Wirksamkeit einer Einwilligung nach englischem Recht richte, bliebe offen. 19 Gegen den ihren Bevollmächtigten am 02.02.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde vom 22.02.2016. Die Beteiligte zu 1) verweist weiterhin darauf, dass der angemeldete Name der Partnerschaft nach § 2 Abs.2 PartGG in Verbindung mit § 22 Abs.1 HGB zulässig sei. Die GP könne – soweit dies als erforderlich angesehen würde – auch außerhalb des vorgelegten Spaltungs- und Übertragungsvertrags nochmals ihr Einverständnis mit der Führung des Namens durch die angemeldete Partnerschaft erklären. Allein deren Zustimmung sei als bisherige Geschäftsinhaberin erforderlich. § 24 HGB sei wegen der vollständigen Übertragung des Deutschlandgeschäfts der GP auf die neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft nicht einschlägig. Zudem scheide die Vorschrift auch aus, da nicht anlässlich des Ausscheidens des Namens- bzw. Firmenstifter, der überhaupt nicht mehr Gesellschafter gewesen sei, über die Berechtigung zur Fortführung der Firma zu entscheiden sei. Mit der Vorlage des Spaltungs- und Übertragungsvertrags habe die Beteiligte zu 1) auch keine Parallele zu den §§ 1122a ff UmwG ziehen wollen, sondern lediglich die Einwilligung des derzeitigen Inhabers im Sinne des § 22 Abs.1 HGB nachweisen wollen. Im Zuge der Beschwerdeeinlegung hat die Beteiligte zu 1) zudem eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. I aus Februar 2016 vorgelegt. 20 Das Registergericht hat der Beschwerde unter dem 26.02.2016 nicht abgeholfen. § 2 Abs.2 PartG in Verbindung mit § 24 HGB ermögliche neu gegründeten Partnerschaften, welche bereits als Sozietäten in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff BGB fungierten, deren Namen zu verwenden, auch wenn ein oder mehrere namensgebende Gesellschafter dieser Gesellschaft nicht mehr angehörten. § 2 Abs.2 PartGG in Verbindung mit § 22 HGB sei nicht einschlägig, da kein veräußerungsfähiges Handelsgeschäft bestanden habe. Seitens der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen werden können, dass die angemeldete Partnerschaft bereits als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Namen „X Y“ im Rechtsverkehr aufgetreten sei. Aus der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme ergebe sich vielmehr, dass es eine eigenständige Gesellschaft deutschen Rechts vor Anmeldung der Partnerschaft im Juni 2015 nicht gegeben habe. Soweit die Beteiligten die gesetzlichen Regelungen des PartGG nicht mehr als allgemein wünschenswert betrachteten, ändere dies nichts daran, dass dieses Gesetz weiterhin in Kraft und im Rahmen der formellen Prüfungskompetenz des Registergerichts anzuwenden sei. Zur Entscheidung über eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof sei der Rechtspfleger nicht befugt. 21 II. 22 Die Beschwerde ist nach den §§ 382 Abs.3, 58 FamFG zulässig und begründet. Soweit das Registergericht nach den zwischenzeitlichen Erledigungen weiterer Einwände lediglich noch in Bezug auf den zur Anmeldung gebrachten Namen der Partnerschaft ein Hindernis annimmt, kann dies die Zurückweisung der Anmeldungen nicht rechtfertigen. Das vom Registergericht angeführte Hindernis besteht nicht. Gegen die Verwendung des vorgesehenen Namens der Partnerschaft bestehen keine rechtlichen Bedenken. 23 1) Dem Erfolg der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Registergericht das nunmehr in Bezug auf die begehrte Eintragung angeführte Hindernis im Kern bereits in früheren Zwischenverfügungen bezeichnet hat und die Beteiligte zu 1) hiergegen nicht rechtzeitig vorgegangen ist. Eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs.4 FamFG soll einem Antragsteller ohne materiell-rechtliche Komponente lediglich die zusätzliche Möglichkeit eröffnen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Zurückweisung zu beheben (Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Auflage, § 382, Rn.13; Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 382, Rn.20). 24 2) Der vom Registergericht angeführte Einwand steht der begehrten Anmeldung nicht entgegen. Bedenken gegen die Zulässigkeit des angemeldeten Namens der Partnerschaft bestehen nicht. 25 Da nicht der Betrieb eines Handelsgeschäfts in Rede steht, bedarf es der Verweisung in § 2 Abs.2 PartGG auf die Reglungen des HGB-Firmenrechts (Carsten Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 2 PartGG, Rn.2). Ausgehend von den Anforderungen des § 22 Abs.1 HGB bestehen gegen die Verwendung des vorgesehenen Namens keine Bedenken. 26 a) Der für die Anwendung des § 22 Abs.1 HGB notwendige Erwerb unter Lebenden liegt vor. Die Beteiligte zu 1) hat durch Vorlage des Spaltungs- und Übertragungsvertrags vom 15.07.2015 dargelegt, dass auf Grund einer zum 01.08.2015 wirksam werdenden Vereinbarung das frühere sogenannte Deutschland-Geschäft der GP durch Übertragung der Rechte und Pflichte mit näheren Regelungen auf sie übertragen worden ist. Die vorgelegte Vereinbarung ergibt dies eindeutig. 27 Es ist weder ersichtlich, noch führt das Registergericht konkrete Umstände an, die Zweifel an der Wirksamkeit dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass in dem Vertrag von einer nach deutschem Recht schon errichteten Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung die Rede ist. Entscheidend ist, dass nach dieser Vereinbarung mit Wirkung zum 01.08.2015 ein Übergang des die Tätigkeit in Deutschland betreffenden Geschäftsbetriebs zwischen den Vertragsschließenden vereinbart worden ist. Soweit die Beteiligte zu 1) mangels erfolgter Eintragung in das Partnerschaftsregister zurzeit noch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, wirkt sich dies nicht aus. Dies ändert am erfolgten Übergang des Geschäftsbetriebs nichts. Die Parteien haben ausweislich der Vorbemerkung in Ziffer 2) der Vereinbarung sogar den Fall bedacht und ausdrücklich geregelt, dass die deutschen Partner – also die Gesellschafter der Beteiligten zu 1) – bis zur Eintragung als Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaftung) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten. 28 Für eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs.1 HGB ist insbesondere auch ausreichend, dass das Deutschland-Geschäft von der Beteiligten zu 1) in rechtlicher Selbständigkeit übernommen worden ist. Der Sachverhalt stellt sich insbesondere nicht als Übertragung nur eines Geschäftszweiges dar. In der Sache liegt vielmehr zumindest ein der Veräußerung einer Niederlassung vergleichbarer Sachverhalt vor, bei der die Anwendung des § 22 Abs.1 HGB – soweit ersichtlich – durchgängig nicht in Frage gestellt wird (vgl. bereits RG in RGZ 169, 133 ff (139); Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage, § 22, Rn.12 f.; Emmerich, HGB, 2. Auflage, § 22, Rn.7; Burgard in Staub Großkommentar HGB, 5. Auflage, § 22, Rn.19; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB; 36. Auflage, § 22, Rn.5). Der Sachverhalt weist nämlich die Besonderheit auf, dass das Auslandsgeschäft einer international agierenden Anwaltskanzlei mit Partnern im Ausland, auch wenn es nicht durch ein rechtlich eigenständiges Unternehmen geführt wird, durch ein Maß an Selbständigkeit bestimmt wird, die der Bedeutung einer Niederlassung gleichzustellen ist. Der Sachverhalt ist insoweit – in Abgrenzung zum Geschäftszweig – nicht mit der für eine Übertragung eines ganzen Geschäfts unzureichenden Veräußerung einzelner von zahlreichen Geschäftsstellen in verschiedenen Städten oder der Veräußerung eines Teilgeschäftsbereichs vergleichbar (vgl. hierzu: Emmerich, a. a. O.; Ries, a. a. O.). Eine andere Wertung würde der Bedeutung der Ausgestaltung der rechtlichen Verhältnisse im Rahmen einer international agierenden Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern in Bezug auf die sich hieraus ergebenden Besonderheiten nicht gerecht. Besonderes Kennzeichen einer Zweigniederlassung ist gerade das Vorliegen einer sachlichen, räumlichen und personellen Trennung, die eine Absonderung ihres Bereichs auch nach außen hin zulässt (vgl. RG, a. a. O.; Ries a. a. O.). Insoweit hat die Registerrichterin in dem Vermerk vom 14.12.2015 im Ergebnis auch zutreffend auf den Ort der Niederlassung (in Deutschland) abgestellt. Nichts anderes gilt aber auch im Rahmen der Prüfung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 22 Abs.1 HGB. 29 b) Es ist in einem derartigen Fall auch unbedenklich, wenn im weiteren Verlauf der frühere Geschäftsinhaber und die Niederlassung zukünftig unter der gleichen Firma tätig werden. Ausreichend ist, dass dies durch einen entsprechenden Zusatz (vgl. Hopt, a. a. O.) – der vorliegend in Gestalt der zur Eintrag stehenden Anmeldung unter Hinweis auf das Vorliegen einer Partnerschaft nach dem PartGG gerade erfüllt ist – kenntlich gemacht wird. 30 c) Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligte zu 1) oder deren Gesellschafter zuvor bereits in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig waren. Diese Voraussetzungen sieht § 2 Abs.2 Halbsatz 2 PartGG nur für den Fall vor, dass sich die Frage der Namensfortführung nach der Vorschrift des § 24 HGB richtet (Carsten Schäfer, a. a. O., Rn.20). Dies ist aber gerade nicht der Fall, da – wie zuvor ausgeführt - § 22 Abs.1 HGB einschlägig ist. Für dessen Anwendbarkeit ist die „Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ in eine Partnerschaft gerade nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die rechtliche Verselbstständigung eines abgrenzbaren Geschäftsbereichs im Sinne einer Niederlassung. 31 d) Maßgeblich ist nach § 22 Abs.1 HGB – da die Veräußerung unter Lebenden und keine Veräußerung von Todes wegen zur Beurteilung ansteht – die Einwilligung des Veräußerers. Geschäftsinhaber bei einer Veräußerung unter Lebenden ist der bisherige Geschäftsinhaber als Träger des Firmenrechts (Emmerich, a. a. O., Rn.12; Ries a. a. O., Rn.19 ff). Die Gesellschafter der GP haben ausweislich der Regelung in Ziffer 2) der Vorbemerkung des vorgelegten Spaltungs- und Übertragungsvertrags der Führung des zur Anmeldung gebrachten Namens zugestimmt. Es genügt hierbei insbesondere auch, dass diese Einwilligung im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erklärt wird (Emmerich, a. a. O., Rn.11a; Ries, a. a. O., Rn.21), was vorliegend erfolgt ist. 32 Ausgehend hiervon findet sich kein rechtlicher und tatsächlicher Ansatz für die Forderung des Registergerichts, wonach noch weitere Einwilligungen – insbesondere der (ursprünglichen) Namensgeber – als erforderlich angesehen werden. Da vorliegend die GP ausweislich des vorgelegten Spaltungs- und Übertragungsvertrags durch jeden ihrer Partner gehandelt hat und die namensgebenden Partner schon lange aus der GP ausgeschieden sind, kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob im Fall einer Handlung des Geschäftsinhabers durch Partner in einer vertretungsberechtigten Zahl darüber hinaus auch die Einwilligung der namensgebenden Partner als erforderlich angesehen wird (vgl. Meilicke in Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG, 3. Auflage, § 2, Rn.23; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, § 22, Rn.38). 33 Es finden sich ebenso keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die GP selbst als übertragende Rechtsvorgängerin die Firma zuvor unrechtmäßig geführt oder an der rechtlichen Aufspaltung in der vorgesehenen Form aus sonstigen Gründen gehindert sein könnte. Der Gesetzgeber wollte bei der Fassung der Vorschriften des PartGG gerade den Umstand berücksichtigen, dass der Rechtsverkehr sich bereits daran gewöhnt hatte, dass insbesondere ausländische Sozietäten seit jeher mit einer festen „Firma“ im Verkehr auftraten, ohne dass der enthaltene Familienname eines Sozius darauf hindeutet, dass dieser auch heute noch seine Dienste anbietet (vgl. Meilicke, a. a. O., Rn.1; Seibert, Die Partnerschaft – Eine neue Gesellschaftsform für die Freien Berufe, BAnz Beilage 1994, Nr.224a, S.104 f., aus der Begründung zu § 2 des Regierungsentwurfs). So liegen auch in Bezug auf die Bezeichnung „X Y“ in Anbetracht des seit Jahrzehnten erfolgenden (weltweiten) Auftretens unter dieser Bezeichnung keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die einen Anlass zu weiteren Ermittlungen in Bezug auf etwaig noch erforderliche Einwilligungen von dritter Seite ergeben könnten. Im Gegenteil haben die Beteiligten ein Rechtsgutachten vorgelegt, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass die Nutzung der Firma „X Y“ unter der Gemeinschaftsmarke (neuerdings Unionsmarke) EU##### durch die GP angemeldet ist. Die Anmeldung der Marke ergibt sich auch aus allgemein zugänglichen Quellen im Internet (siehe z. B. nur: https://tmdb.eu/trademark_search/############## ). Damit stellt der Sachverhalt sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unauffällig und damit unbedenklich dar. 34 3) Der angefochtene Beschluss ist nach § 69 Abs.1 FamFG aufzuheben und die Sache an das Registergericht zurückzuverweisen, da die Entscheidung einer besonderen Ausführungshandlung bedarf, für die funktional allein das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist (Sternal in Keidel, a. a. O., § 69, Rn.10). Hierbei hat das Registergericht nach § 69 Abs.1 S.4 FamFG die rechtliche Beurteilung des Senats zu beachten. 35 4) Die Wertfestsetzung beruht auf den § 36 Abs. 3 GNotKG.