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Beschluss

32 SA 52/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0826.32SA52.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Als zuständiges Gericht wird das Landgericht T bestimmt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Anlagegeschäft. Zur Begründung trägt er unter anderem Folgendes vor: 4 Ihm sei im April 2007 durch eine in F ansässige Anlagevermittlung eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft N-Q-Group Partnership D & Co KG vorgestellt worden. U.a. aufgrund des im Beratungsgespräch übergebenen Emissionsprospekts habe er sich als mittelbarer Treugeber an der KG beteiligt. Ab dem 3. Quartal 2008 seien die Gewinnausschüttungen an ihn eingestellt worden. Der Kläger behauptet, der Emissionsprospekt sei falsch und habe im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung kein zutreffendes Bild der angebotenen Kapitalbeteiligung gezeichnet. Unter anderem sei die Beklagte zu 2 im Prospekt als Gründungskommanditistin aufgeführt, obwohl sie bereits vor der Prospektaufstellung wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Der Beklagte zu 1 hafte als Initiator der KG für die unrichtig prospektierten Darstellungen. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten als Gründungskommanditistinnen, die Beklagte zu 4 als Treuhänderin vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt. 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass seine Ansprüche grundsätzlich nach der EuGVVO an seinem Wohnsitz einzuklagen seien. Die Beklagten zu 1-3 haben die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt und darauf verwiesen, dass sie ihren (Wohn-)Sitz auf N bzw. in O hätten. Mit Verfügung vom 05.07.2016 hat das Landgericht T darauf hingewiesen, dass eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts T für die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 3 und 4 richte, nicht zu erkennen sei; die Zuständigkeit richte sich vielmehr nach § 32 b ZPO. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 sei das Landgericht T gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig. Es werde erwogen, die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 3 und 4 richte, abzutrennen. Daraufhin hat der Kläger beim Senat die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt. 6 II. 7 Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen, da das im Verhältnis zu den in Betracht kommenden Gerichten zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das in dieser Sache bereits angerufene Landgericht T im hiesigen Bezirk liegt. 8 Die Beklagten haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand. Die Beklagten zu 1 und 2 leben im Ausland, die Beklagten zu 3 hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth, die Beklagte zu 4 im Bezirk des Landgerichts Koblenz. Die Beklagten sind nach dem zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers auch Streitgenossen gemäß §§ 59, 60 ZPO. 9 Es kann offen bleiben, ob sich für die Beklagten ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach der EuGVVO zuverlässig feststellen lässt: Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts auch dann geboten, wenn das Gericht eines solchen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (st. Rspr., z.B. Senat, Beschl. v. 07.01.2013 - 32 SA 125/12 – zitiert nach juris, dort Tz. 6; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 15). Das ist angesichts des Hinweises des Landgerichts T vom 05.07.2016 der Fall. 10 Als zuständiges Gericht wird das Landgericht T bestimmt. 11 Die Bestimmung des zuständigen Gerichts folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf der Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit. Für eine Bestimmung des Landgerichts T spricht, dass dieses zumindest für die Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2, die keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand haben, gem. Art. 7 Nr. 1 und 2 EuGVVO zuständig ist. Da der Beklagte zu 1. deliktisch in Anspruch genommen werden soll, greift hier Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Dies gilt auch für die beabsichtigte Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht, da der Vertragsgerichtsstand keine Situation umfasst, in der es an einer von einer Partei freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (EuGH, Urt. v. 17.09.2002 - Rs. C-334/00 - NJW 2002, 3159, Tz. 23). Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 ist es wegen deren frühzeitigen Ausscheidens aus der Gesellschaft gerade nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Bindung gekommen. Gerichtsstand für die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage ist damit an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Dies ist sowohl der Handlungsort als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges. Als Erfolgsort bietet sich für die Haftung auf Grund falscher oder unrichtiger Kapitalmarktinformationen derjenige Ort an, an dem der Geschädigte die ihn schädigende Vermögensverfügung getroffen hat (vgl. zum Ganzen Münchener Kommentar zur ZPO/Patzina, 4. Aufl. 2013, § 32b ZPO Rn. 10). Nach dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt geht auch der Senat davon aus, dass Handlungs- und Erfolgsort im Bezirk des Landgerichts T liegen, da sich dort der Sitz der Anlageberatung und der Wohnort des Klägers befinden, zumal keine Partei auf den entsprechenden Hinweis des Landgerichts T vom 05.07.2016 Abweichendes dargetan hat. 12 Der Senat bestimmt im vorliegenden Fall den aus der EuGVVo folgenden besonderen Gerichtsstand der Beklagten zu 1 und 2 zum Gerichtsstand für alle Beklagten, weil die Beklagten zu 3 und 4 nicht mehr geschäftlich aktiv bzw. insolvent sind, so dass es nicht sachgerecht erscheint, ein Gericht ihres inländischen allgemeinen Gerichtsstands, die Landgerichte Nürnberg-Fürth oder Koblenz, oder eines für sie begründeten Gerichtsstands gem. 32 b ZPO auszuwählen. 13 Weitere Gesichtspunkte, die in einem stärkeren Maße dafür sprächen, die inländischen Gerichtsstände der Beklagten zu 3 und 4 zu bestimmen, sind nicht ersichtlich. In dieser Situation wurde zugunsten einer Zuständigkeit des Landgerichts T auch berücksichtigt, dass dieses für den Kläger leichter zu erreichen ist als die alternativ in Betracht kommenden Landgerichte. Schließlich ist nicht zu erkennen, dass Beklagten zu 3 und 4 eine Prozessführung vor dem Landgericht T nicht zuzumuten wäre.