Leitsatz: Eine Gerichtsstandbestimmung setzt voraus, dass die deutschen Gerichte für das infrage stehende Verfahren international zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann gemäß Art. 8 Abs. 1 EuGVVO anzunehmen sein, wenn zum Schadensersatz verpflichtete Mitglieder eines Kartells über den Gesamtschuldnerinnenausgleich oder Freistellungsansprüche insoweit streiten. Die §§ 87, 91 GWB normieren keine § 36 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO verdrängende Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung. Beim Gesamtschuldnerinnenausgleich können die vom Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beteiligten Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) sein. Zur Anwendung des § 87 GWB und zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen § 32 ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand für den Innenausgleich unter Kartellanten begründen kann. Zur Auswahl des zuständigen Gerichts beim Innenausgleich unter Kartellanten. Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht E - Kammer für Kartellsachen - bestimmt. Gründe: A. Die Klägerin beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine Klage, die sie - am Tag der Antragstellung - vor dem Landgericht F erhoben hat. Die Klägerin nimmt mit der Klage die Beklagten zu 1 bis 7 im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs mit folgenden beabsichtigten Anträgen in Anspruch: 1. Die Beklagten zu 3 bis 5 werden verurteilt, die Klägerin von den von der DB Netz AG, der DB Regionetz Infrastruktur GmbH, der DB Station & Service AG und der DB Bahnbau Gruppe GmbH (nachfolgend: „klagende DB-Gesellschaften“) in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung von Schadensersatz wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in der Zeit von 2001 bis 2008 über die Lieferung von Gleisschienen in der Zeit von 2002 bis 2009 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der jeweiligen Anspruchsentstehung in Höhe von 100 % freizustellen, soweit diese Ansprüche auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen aus unmittelbaren Lieferungen von kopfgehärteten Schienen durch die Beklagte zu 4 an den DB-Konzern in der Zeit vor 2010 oder auf die Zahlung von Vertragsstrafen in Bezug auf diese unmittelbaren Schienenlieferungen gerichtet sind, wobei die klagenden DB-Gesellschaften insoweit in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) Ansprüche in Höhe von EUR 11.928.626,79 nebst EUR 7.433.739,55 Zinsen bis zum 31. März 2014 behaupten. 2. a) Die Beklagten zu 6 und zu 7 werden verurteilt, die Klägerin von den von der DB Netz AG, der DB Regionetz Infrastruktur GmbH, der DB Station & Service AG und der DB Bahnbau Gruppe GmbH (nachfolgend: „klagende DB-Gesellschaften“) in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung von Schadensersatz wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in der Zeit von 2001 bis 2008 über die Lieferung von Gleisschienen in der Zeit von 2002 bis 2009 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der jeweiligen Anspruchsentstehung in Höhe von 100 % freizustellen, soweit diese Ansprüche auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen aus unmittelbaren Lieferungen von Eisenbahnschienen durch die Beklagte zu 6 an den DB-Konzern oder auf die Zahlung von Vertragsstrafen in Bezug auf diese unmittelbaren Schienenlieferungen gerichtet sind, wobei die klagenden DB-Gesellschaften insoweit in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) Ansprüche in Höhe von EUR 89.794.807,71 nebst EUR 60.786.060,55 Zinsen bis zum 31. März 2014 behaupten. - hilfsweise für den Fall, dass eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten zu 7 nicht besteht - b) Die Beklagte zu 6 wird verurteilt, die Klägerin von den von der DB Netz AG, der DB Regionetz Infrastruktur GmbH, der DB Station & Service AG und der DB Bahnbau Gruppe GmbH (nachfolgend: „klagende DB-Gesellschaften“) in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung von Schadensersatz wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in der Zeit von 2001 bis 2008 über die Lieferung von Gleisschienen in der Zeit von 2002 bis 2009 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der jeweiligen Anspruchsentstehung in Höhe von 100 % freizustellen, soweit diese Ansprüche auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen aus unmittelbaren Lieferungen von Eisenbahnschienen durch die Beklagte zu 6 an den DB-Konzern oder auf die Zahlung von Vertragsstrafen in Bezug auf diese unmittelbaren Schienenlieferungen gerichtet sind, wobei die klagenden DB-Gesellschaften insoweit in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) Ansprüche in Höhe von EUR 89.794.807,71 nebst EUR 60.786.060,55 Zinsen bis zum 31. März 2014 behaupten. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 bis 5 für den Fall, dass der mit dem Klagantrag zu 2 geltend gemachte Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 6 und zu 7 im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 2 BGB nicht durchgesetzt werden kann, verpflichtet sind, die Klägerin von den in Klagantrag zu 2 genannten Ansprüchen auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen aus unmittelbaren Lieferungen von Eisenbahnschienen durch die Beklagte zu 6 an den DB-Konzern oder auf die Zahlung von Vertragsstrafen in Bezug auf diese unmittelbaren Schienenlieferungen gemäß ihrer jeweiligen, in das Ermessen des Gerichts gestellter Haftungsquoten freizustellen, mindestens jedoch in Höhe der nachfolgend bezeichneten Quoten: a) die Beklagten zu 1 und zu 2 in Höhe von 63,39 %, b) die Beklagten zu 3 bis 5 in Höhe von 25,95 %. 4. a) Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden verurteilt, die Klägerin von den von der DB Netz AG, der DB Regionetz Infrastruktur GmbH, der DB Station & Service AG und der DB Bahnbau Gruppe GmbH (nachfolgend: „klagende DB-Gesellschaften“) in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung von Schadensersatz wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in der Zeit von 2001 bis 2008 über die Lieferung von Gleisschienen in der Zeit von 2002 bis 2009 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der jeweiligen Anspruchsentstehung in Höhe einer Quote, deren Bestimmung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber in Höhe von 53,5 % freizustellen, soweit diese Ansprüche auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen aus unmittelbaren Lieferungen von Eisenbahnschienen an den DB-Konzern durch die kartellbeteiligten Unternehmen O Stahlwerke GmbH und B/G-staal sowie nicht am Kartell beteiligte Drittunternehmen („V-Schäden“) gerichtet sind, wobei die klagenden DB-Gesellschaften in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) hinsichtlich der Lieferungen durch die kartellbeteiligten Unternehmen Ansprüche in Höhe von EUR 3.644.243,02 nebst EUR 3.744.567,32 Zinsen bis zum 31. März 2014 sowie hinsichtlich der V-Schäden Ansprüche in Höhe von EUR 43.861.438,35 nebst EUR 20.172.483,23 Zinsen bis zum 31. März 2014 behaupten. - hilfsweise für den Fall, dass eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten zu 2 nicht besteht - b) Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Klägerin von den von der DB Netz AG, der DB Regionetz Infrastruktur GmbH, der DB Station & Service AG und der DB Bahnbau Gruppe GmbH (nachfolgend: „klagende DB-Gesellschaften“) in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung von Schadensersatz wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in der Zeit von 2001 bis 2008 über die Lieferung von Gleisschienen in der Zeit von 2002 bis 2009 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der jeweiligen Anspruchsentstehung in Höhe einer Quote, deren Bestimmung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber in Höhe von 53,5 % freizustellen, soweit diese Ansprüche auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen aus unmittelbaren Lieferungen von Eisenbahnschienen an den DB-Konzern durch die kartellbeteiligten Unternehmen O Stahlwerke GmbH und B/G-staal sowie nicht am Kartell beteiligte Drittunternehmen („V-Schäden“) gerichtet sind, wobei die klagenden DB-Gesellschaften in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) hinsichtlich der Lieferungen durch die kartellbeteiligten Unternehmen Ansprüche in Höhe von EUR 3.644.243,02 nebst EUR 3.744.567,32 Zinsen bis zum 31. März 2014 sowie hinsichtlich der V-Schäden Ansprüche in Höhe von EUR 43.861.438,35 nebst EUR 20.172.483,23 Zinsen bis zum 31. März 2014 behaupten. 5. a) Die Beklagten zu 3 bis 5 werden verurteilt, die Klägerin von den von der DB Netz AG, der DB Regionetz Infrastruktur GmbH, der DB Station & Service AG und der DB Bahnbau Gruppe GmbH (nachfolgend: „klagende DB-Gesellschaften“) in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung von Schadensersatz wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in der Zeit von 2001 bis 2008 über die Lieferung von Gleisschienen in der Zeit von 2002 bis 2009 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der jeweiligen Anspruchsentstehung in Höhe einer Quote, deren Bestimmung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber in Höhe von 21,9 % freizustellen, soweit diese Ansprüche auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen aus unmittelbaren Lieferungen von Eisenbahnschienen an den DB-Konzern durch die kartellbeteiligten Unternehmen O Stahlwerke GmbH und B/G-staal sowie nicht am Kartell beteiligte Drittunternehmen („V-Schäden“) gerichtet sind, wobei die klagenden DB-Gesellschaften in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) hinsichtlich der Lieferungen durch die kartellbeteiligten Unternehmen Ansprüche in Höhe von EUR 3.644.243,02] nebst EUR 3.744.567,32 Zinsen bis zum 31. März 2014 sowie hinsichtlich der V-Schäden Ansprüche in Höhe von EUR 43.861.438,35 nebst EUR 20.172.483,23 Zinsen bis zum 31. März 2014 behaupten. - hilfsweise für den Fall, dass eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten zu 3 nicht besteht - b) Die Beklagten zu 4 und zu 5 werden verurteilt, die Klägerin von den von der DB Netz AG, der DB Regionetz Infrastruktur GmbH, der DB Station & Service AG und der DB Bahnbau Gruppe GmbH (nachfolgend: „klagende DB-Gesellschaften“) in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung von Schadensersatz wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in der Zeit von 2001 bis 2008 über die Lieferung von Gleisschienen in der Zeit von 2002 bis 2009 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der jeweiligen Anspruchsentstehung in Höhe einer Quote, deren Bestimmung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber in Höhe von 21,9 % freizustellen, soweit diese Ansprüche auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen aus unmittelbaren Lieferungen von Eisenbahnschienen an den DB-Konzern durch die kartellbeteiligten Unternehmen O Stahlwerke GmbH und B/G-staal sowie nicht am Kartell beteiligte Drittunternehmen („V-Schäden“) gerichtet sind, wobei die klagenden DB-Gesellschaften in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) hinsichtlich der Lieferungen durch die kartellbeteiligten Unternehmen Ansprüche in Höhe von EUR 3.644.243,02 nebst EUR 3.744.567,32 Zinsen bis zum 31. März 2014 sowie hinsichtlich der V-Schäden Ansprüche in Höhe von EUR 43.861.438,35 nebst EUR 20.172.483,23 Zinsen bis zum 31. März 2014 behaupten. 6. a) Die Beklagten zu 6 und zu 7 werden verurteilt, die Klägerin von den von der DB Netz AG, der DB Regionetz Infrastruktur GmbH, der DB Station & Service AG und der DB Bahnbau Gruppe GmbH (nachfolgend: „klagende DB-Gesellschaften“) in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung von Schadensersatz wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in der Zeit von 2001 bis 2008 über die Lieferung von Gleisschienen in der Zeit von 2002 bis 2009 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der jeweiligen Anspruchsentstehung in Höhe einer Quote, deren Bestimmung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber in Höhe von 15,6 % freizustellen, soweit diese Ansprüche auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen aus unmittelbaren Lieferungen von Eisenbahnschienen an den DB-Konzern durch die kartellbeteiligten Unternehmen O Stahlwerke GmbH und B/G-staal sowie nicht am Kartell beteiligte Drittunternehmen („V-Schäden“) gerichtet sind, wobei die klagenden DB-Gesellschaften in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) hinsichtlich der Lieferungen durch die kartellbeteiligten Unternehmen Ansprüche in Höhe von EUR 3.644.243,02 nebst EUR 3.744.567,32 Zinsen bis zum 31. März 2014 sowie hinsichtlich der V-Schäden Ansprüche in Höhe von EUR 43.861.438,35 nebst EUR 20.172.483,23 Zinsen bis zum 31. März 2014 behaupten. - hilfsweise für den Fall, dass eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten zu 7 nicht besteht - b) Die Beklagte zu 6 wird verurteilt, die Klägerin von den von der DB Netz AG, der DB Regionetz Infrastruktur GmbH, der DB Station & Service AG und der DB Bahnbau Gruppe GmbH (nachfolgend: „klagende DB-Gesellschaften“) in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung von Schadensersatz wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in der Zeit von 2001 bis 2008 über die Lieferung von Gleisschienen in der Zeit von 2002 bis 2009 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der jeweiligen Anspruchsentstehung in Höhe einer Quote, deren Bestimmung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber in Höhe von 15,6 % freizustellen, soweit diese Ansprüche auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen aus unmittelbaren Lieferungen von Eisenbahnschienen an den DB-Konzern durch die kartellbeteiligten Unternehmen O Stahlwerke GmbH und B/G-staal sowie nicht am Kartell beteiligte Drittunternehmen („V-Schäden“) gerichtet sind, wobei die klagenden DB-Gesellschaften in dem Verfahren vor dem Landgericht G2/M. (Az.: 2-06 O 649/12) hinsichtlich der Lieferungen durch die kartellbeteiligten Unternehmen Ansprüche in Höhe von EUR 3.644.243,02 nebst EUR 3.744.567,32 Zinsen bis zum 31. März 2014 sowie hinsichtlich der V-Schäden Ansprüche in Höhe von EUR 43.861.438,35 nebst EUR 20.172.483,23 Zinsen bis zum 31. März 2014 behaupten. 7. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 bis 5 für den Fall, dass der mit dem Klagantrag zu 6 geltend gemachte Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 6 und zu 7 im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 2 BGB nicht durchgesetzt werden kann, verpflichtet sind, die Klägerin von den in Klagantrag zu 6 genannten Ansprüchen auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen aus unmittelbaren Lieferungen von Eisenbahnschienen an den DB-Konzern durch die kartellbeteiligten Unternehmen O Stahlwerke GmbH und B/G-staal sowie nicht am Kartell beteiligte Drittunternehmen („V-Schäden“) gemäß ihrer jeweiligen, in das Ermessen des Gerichts gestellter Haftungsquoten freizustellen, mindestens jedoch in Höhe der nachfolgend bezeichneten Quoten: a) die Beklagten zu 1 und zu 2 in Höhe von 63,39 %, b) die Beklagten zu 3 bis 5 in Höhe von 25,95 %. 8. Es wird festgestellt, dass die Beklagten für den Fall, dass das Gericht die interne Haftungsquote der Klägerin für die in den Klaganträgen zu 4 bis 6 bezeichneten Schäden mit weniger als 9 % beziffert, verpflichtet sind, der Klägerin den von ihr gemäß der Vergleichsvereinbarung mit dem DB-Konzern vom 18. März 2016 an den DB-Konzern gezahlten Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 31,5 Mio. insoweit zu erstatten, als mit diesem Vergleichsbetrag anteilig die Haftung der Klägerin für die in den Klaganträgen zu 4 bis 6 bezeichneten Schäden gemäß ihrer Kartellquote von 9 % abgegolten wurde und der auf diese Haftung allokierte Anteil des Vergleichsbetrag die tatsächliche, vom Gericht bezifferte interne Haftungsquote der Klägerin für die in den Klaganträgen zu 4 bis 6 bezeichneten Schäden übersteigt. Der Klage liegt nach dem Vorbringen der Klägerin folgender Sachverhalt zu Grunde: Gegen die Klägerin wurde durch das Bundeskartellamt mit Bußgeldbescheid vom 03.07.2012 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 4. Spiegelstrich der VO (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln sowie gemäß § 30 Abs. 1 und 4 OWiG i.V.m. Art. 81 GWB eine Geldbuße festgesetzt. Ihr wurde zur Last gelegt, gemeinschaftlich handelnd mit Vertretern der Beklagten zu 1, 4, 5 und 6 (diese damals noch firmierend unter dem Namen D-U Stahlhandel GmbH) im Zeitraum von 2002 bis 2009 eine wettbewerbswidrige Vertriebsvereinbarung zu Quoten und Preisen über die Belieferung der DB AG Berlin getroffen zu haben. Wegen der Einzelheiten des Bußgeldbescheids wird auf Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen. Gegen den Bußgeldbescheid hat die Klägerin keine Rechtsmittel eingelegt. Auch die anderen Kartellbeteiligten haben die gegen sie ergangenen Bußgeldbescheide wegen wettbewerbswidriger Absprachen – die teils über die der Klägerin gemachten Vorwürfe hinausgingen - nicht angegriffen. Mit Klageschrift vom 19.12.2012 verklagten die DB Netz AG und die DB Regionetz Infrastruktur GmbH mit Sitz in G2 am Main sowie die DB Station & Service AG und die DB Bahnbau Gruppe GmbH mit Sitz in Berlin (nachfolgend: DB-Gesellschaften) die Klägerin dieses Verfahrens sowie die hiesigen Beklagten zu 1 und 2 sowie zu 6 und 7 – neben einem weiteren Beklagten - vor dem Landgericht G2 (Zivilkammer für Kartellsachen) unter anderem gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in der Zeit von 2001 bis 2008 über die Lieferung von Gleisschienen in der Zeit von 2002 bis 2009. Die Klage ist dabei auf Schäden der Klägerin, hilfsweise auf abgetretene Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik Deutschland sowie mehrerer Bundesländer und weiterer mit der DB AG verbundener Unternehmen gestützt. Die Quoten- und Preisabsprachen hatten nach dem Vortrag der dortigen Klägerinnen die Lieferung von Gleisschienen für Unternehmen des DB-Konzerns mit Sitz in G2, Berlin und Mainz zum Gegenstand. Nach den Behauptungen der Klägerinnen des dortigen Verfahrens waren an den Kartellabsprachen nicht nur die Beklagten zu 1, 4, 5 und 6, gegenüber denen das Bundeskartellamt Geldbußen verhängt hatte, sondern auch - aller Wahrscheinlichkeit nach - die Beklagte zu 2 sowie möglicherweise auch die Beklagte zu 7 beteiligt. Die Haftung der Beklagten zu 2 begründen die DB-Gesellschaften ergänzend mit einem Schuldbeitritt, die Haftung der Beklagten zu 2 und 7 ferner mit dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit mit den Beklagten zu 1 bzw. 6 und dem Vorliegen eines verbundenen Unternehmens gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 GWB zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 sowie der Beklagten zu 6 und der Beklagten zu 7. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 4 zur Klageschrift verwiesen. Das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Beklagten zu 3 bis 5 des hiesigen Verfahrens einigten sich bereits vor der Erhebung der Klage der DB-Gesellschaften außergerichtlich mit der DB über Schadensersatzansprüche aus eigenen Lieferungen des Konzerns, dem die Beklagten zu 3 bis 5 angehören. Nach der Klageerhebung der DB-Gesellschaften schlossen die DB und die Beklagten zu 1 und 2 einen außergerichtlichen Vergleich über Schadensersatzansprüche der DB aus eigenen Lieferungen von Schienen durch den Konzern, dem die Beklagten zu 1 bis 2 angehören. Die DB-Gesellschaften nahmen daraufhin die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 vor dem Landgericht G2 zurück. Sie bezifferten ferner die gegen die Beklagten zu 6 und 7 sowie die Klägerin als Gesamtschuldner geltend gemachten Schäden und ordneten diese den einzelnen klagenden Unternehmen der DB-Gruppe zu. Die Klägerin schloss, ebenfalls nach der Klageerhebung der DB-Gesellschaften, mit der DB einen Teilvergleich, nach dem sämtliche Schadensersatzansprüche der DB aus eigenen Lieferungen der Klägerin an Unternehmen der DB erledigt sind. Der Vergleich erstreckt sich ferner auf Schäden der DB aus Schienenlieferungen von Drittunternehmen, die nicht am Kartell beteiligt waren, und zwar entsprechend der in dem Bußgeldbescheid zugrundelegten Kartellquote der Klägerin i.H.v. 9 %. Insoweit soll nach der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der DB die Klage gegen die Klägerin vor dem Landgericht G2 von der DB zurückgenommen werden. Gegenstand der Klage der DB-Gesellschaften vor dem Landgericht G2 werden nach dem Vorbringen der Klägerin nach Rücknahme der Klage weiterhin die Schäden aus unmittelbaren Schienenlieferungen aus dem Konzern der Beklagten zu 6 und 7, die Schäden aus unmittelbaren Lieferungen von sogenannten kopfgehärteten Schienen aus dem Konzern der Beklagten zu 3 bis 5 und die Schäden durch Lieferungen anderer kartellbeteiligter Unternehmen sowie Dritter sein. Insoweit wird auf die Tabelle Seite 54 der Akte verwiesen. In dem genannten Umfang soll die Klage auch gegen die hiesige Klägerin - als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 6 und 7 - aufrechterhalten bleiben. Die Klägerin vertritt in der Klageschrift die Ansicht, dass ihr aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Beklagten die in den Klageanträgen zu 1 bis 7 im Einzelnen genannten Freistellungsansprüche – die sich jeweils auf die Schadensersatzansprüche beziehen, die von den DB-Gesellschaften auch nach dem Vergleich mit der Klägerin weiterhin mit der Klage verfolgt werden - zustehen. Die angegebenen Quoten entsprächen jeweils den im Innenverhältnis auf die anderen Gesamtschuldner (mindestens) entfallenden Haftungsanteilen, wobei die Hilfsanträge der Möglichkeit Rechnung trügen, dass die jeweiligen Muttergesellschaften nicht für die Konzernverstöße hafteten, und der Klageantrag zu 7 der Möglichkeit eines Ausfalls der Beklagten zu 6 und 7. Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 8 berücksichtige, dass der Anteil der Klägerin in dem geschlossenen Vergleich an den Schäden durch Lieferungen anderer kartellbeteiligter Unternehmen sowie Dritter ggfs. überhöht angesetzt worden sei. Das Landgericht F hat die Parteien darauf hingewiesen, dass eine nach § 89 Abs. 1 GWB in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts E fallende Rechtsstreitigkeit vorliegen dürfte. Die mit der Klage erstrebten Rechtsfolgen hingen von einer Entscheidung ab, die ganz oder teilweise nach dem GWB zu beurteilende Fragen betreffe. Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 haben ihren Sitz in F. Der Sitz der Beklagten zu 3 und 4 liegt in P. Der Sitz der Beklagten zu 5 liegt in C2, derjenige der Beklagten zu 6 in L-I2. Die Beklagte zu 7 hat ihren Sitz in Tschechien. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg. Die Klägerin hält die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichtsstands für gegeben. Die Beklagten hätten keinen allgemeinen oder besonderen gemeinsamen Gerichtsstand. Für die Beklagten zu 3, 4 und 7 sei zwar ein inländischer besonderer Gerichtsstand gemäß Art. 8 Nr. 1 EuGVVO an den allgemeinen Gerichtsständen der inländischen Beklagten begründet, da die vorliegende Streitigkeit im Rahmen eines Gesamtschuldnerinnenausgleichs von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO erfasst werde. Maßgeblich sei, dass nach ihrem Vortrag eine Freistellungsverpflichtung der Konzernmütter bestehe, wenn und soweit im Verfahren vor dem Landgericht G2 zu Gunsten der DB-Gesellschaften auf eine Haftung der Konzernmütter für das kartellrechtswidrige Verhalten der Töchter entschieden werde. Die inländischen Streitgenossen hätten keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand. Art. 8 Nr. 1 EuGVVO sei auf diese nicht anwendbar. Ein besonderer Gerichtsstand nach § 32 ZPO sei in Ermangelung der deliktischen Natur der Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB nicht gegeben; Art. 7 Nr. 2 EuGVVO begründe ebenfalls keine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs. Die Beklagten seien auch sämtlich Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO. Insoweit reiche die schlüssige Tatsachenbehauptung; die sachlichen Voraussetzungen seien im Verfahren über die Bestimmung des Gerichtsstands nicht zu prüfen. Die Klägerin regt die Bestimmung des Landgerichts F als zuständiges Gericht an. Das Landgericht E als Kartellgericht sei nicht zuständig, da keine Kartellstreitsache vorliege. Die geltend gemachten Freistellungsansprüche bestünden aus Rechtsgründen unabhängig davon, ob in dem Schadensersatzprozess vor dem Landgericht G2 eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin festgestellt werde. Zu beurteilen seien allein die internen Haftungsquoten, die nach § 426 BGB i.V.m. § 254 BGB entsprechend zu bemessen seien und für die kartellrechtliche Fragen unerheblich seien. Die kartellrechtlichen Themen seien zudem auch deshalb unerheblich, weil sie zwischen den Kartellanten im Hinblick auf den streitgegenständlichen Gesamtschuldnerinnenausgleich unstreitig seien. Hilfsweise bittet die Klägerin um die Bestimmung des Landgerichts E als gemeinsames Gericht. Die Beklagten zu 3 und 4 rügen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Beklagte zu 3 hält weder die Voraussetzungen von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO noch diejenigen von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO für die gegen sie gerichtete Klage für gegeben. Voraussetzung beider Vorschriften sei ein schlüssiger Vortrag der Gesamtschuldnerschaft. Dieser fehle, da bereits die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einstehen von ihr als Konzernmutter für die Beklagten zu 4 und 5 als Konzerntöchter nicht gegeben seien. Selbst wenn eine Zurechnung angenommen werde, folge daraus für die Beklagte zu 3 kein Schadensort in Deutschland im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Für Art. 8 Nr. 1 EuGVVO fehle es auch an der erforderlichen gleichen Sach- und Rechtslage. Die Beklagte zu 4 ist der Ansicht, dass Art. 8 Nr. 1 EuGVVO für das Klageverhältnis zu ihr bezogen auf die Klageanträge zu 5, 7 und 8 trotz ihrer Beteiligung an der Kartellabsprache nicht greife, weil die Klage insoweit auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen der DB-Gesellschaften aus Lieferungen von Schienen Dritter gerichtet sei; ein solcher Anspruch sei aus rechtlichen Gründen - wie die Klägerin selbst im Prozess vor dem Landgericht G2 ausgeführt habe - ausgeschlossen. Die Beklagten zu 3 und 4 sind zudem der Auffassung, dass für die inländischen Beklagten ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO begründet sei. Der Ausgleich unter Deliktschuldnern gemäß den §§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB unterfalle dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Die Beklagten zu 1, 2 und 6 stellen in Frage, ob der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt eröffnet ist. Die Beklagten treten zudem sämtlich der Bestimmung des Landgerichts F entgegen. Der Rechtsstreit hänge, wozu die Beklagten im Einzelnen ausführen, von kartellrechtlichen Vorfragen ab. Da für eine Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 nach den §§ 87, 89, 95 GWB i.V.m. § 1 Nr. 2 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts E gegeben sei, sei dieses zu bestimmen. Die gesamtschuldnerische Haftung zwischen der Klägerin und den Beklagten sei nicht unstreitig; alle Beklagten hätten Schadensersatzansprüche der DB-Gesellschaften bestritten. Auch lasse sich eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2, 3 und 7, die nicht selbst am Kartell beteiligt gewesen seien, rechtlich allenfalls mit Rückgriff auf Kartellrecht im Sinne von § 87 S. 1 GWB begründen. B. Der Antrag, für dessen Bescheidung das Oberlandesgericht Hamm zuständig ist, ist auch zulässig und begründet. Zu bestimmen war das Landgericht E. I. Die deutschen Gerichte sind, was Voraussetzung einer Bestimmung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.09.1980 - IVb ARZ 557/80, NJW 1980, 2646, beck-online), für die Klage international zuständig. Die internationale Zuständigkeit für die Klage und auch für das Verfahren auf Bestimmung des Gerichtsstands folgt für die in Deutschland ansässigen Beklagten aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, nachfolgend: EuGVVO. Soweit das Verfahren gegen die Beklagten zu 3, 4 und 7 gerichtet ist, die ihren Unternehmenssitz in Österreich bzw. Tschechien haben, können sie jedenfalls gem. Art. 8 Abs. 1 EuGVVO in Deutschland verklagt werden. Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist in zeitlicher (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO), sachlicher (Art. 1 Abs. 1 EuGVVO) und räumlich-persönlicher (Art. 2ff., 63 Abs. 1 EuGVVO) Hinsicht eröffnet. 1. Die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 können gem. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO in Deutschland verklagt werden. 2. Für die Beklagten zu 3, 4 und 7 folgt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage aus Art. 8 Abs. 1 EuGVVO. Danach kann eine Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Zwischen den Klagen gegen die Beklagten zu 3 und 4 sowie die Beklagte zu 7 besteht die von Art. 8 Abs. 1 EuGVVO geforderte enge Beziehung mit allen gegen die anderen Beklagten erhobenen Klagen, so dass diese an allen inländischen allgemeinen Gerichtsständen der anderen Beklagten verklagt werden können. a) Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ist allerdings, da die Vorschrift von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 EuGVVO abweicht, strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist im Hinblick auf Erwägungsgrund 15 – nach dem die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein sollen und Abweichungen von der Wohnsitzzuständigkeit auf genau festgelegte Fälle beschränkt sind – unzulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 21.05.2015 – C-352/13, BeckRS 2015, 80660, beck-online, Rn. 17f.). Es ist dabei grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, und dabei alle erheblichen Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 11.10.2007 – C-98/06, BeckRS 2007, 70802, beck-online, Rn. 41; EuGH, Urt. v. 20.04.2016 – C-366/13, BeckRS 2016, 80666, beck-online, Rn. 64). Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt. Die Abweichung muss zum einen vielmehr bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (EuGH, Urt. v. 13.07.2006 - – C-539/03, BeckRS 2006, 70533, beck-online, Rn. 26; BGH, Beschl. v. 07.02.2013 – IX ZR 186/11, BeckRS 2013, 3524, beck-online, Rn. 4). Auch besteht nicht schon dann die Gefahr widersprechender Entscheidungen, wenn sich die Begründetheit einer der Klagen auf das Ergebnis einer anderen Klage auswirken würde (vgl. EuGH Urt. v. 20.04.2016 – C-366/13, BeckRS 2016, 80666, beck-online, Rn. 66f.). b) Auch unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und bei der gebotenen engen Auslegung des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO liegt die danach erforderliche enge Beziehung zwischen den Klagen gegen die Beklagten zu 3, 4 und 7 und den Beklagten gegen die anderen Beklagten vor. aa) Zunächst ist davon auszugehen, dass für die Klage eines Schädigers auf Schadensersatz gegen mehrere gemeinschaftlich handelnde Kartellanten die Voraussetzungen von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO vorliegen. Der EuGH hat bereits entschieden, dass es im Fall getrennter Entscheidungen über Schadensersatzklagen gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, die sich unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union an einem einheitlichen und fortgesetzten Kartell beteiligt haben, in getrennten Verfahren zu widersprechenden Entscheidungen im Sinne des – dem hier anwendbaren Art. 8 EuGVVO inhaltsgleichen - Art. 6 Nr. 1 der VO Nr. 44/2001 kommen kann (EuGH, Urt. v. 21.05.2015 – C-352/13, BeckRS 2015, 80660, beck-online, LS.). bb) Entsprechendes gilt auch für die Klagen von Mitkartellanten auf Gesamtschuldnerinnenausgleich bzw. Freistellung gegen die anderen Kartellanten aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn auch insoweit ist für die Bestimmung des Gerichtsstands maßgeblich, dass der klagende Mitkartellant bei Klagen gegen die anderen Kartellanten vor verschiedenen europäischen Gerichten Entscheidungen mit verschiedenen, einander widersprechenden Entscheidungen auf der Basis der gleichen Sach- und Rechtslage sowohl zur Frage der Haftung der Kartellanten dem Grunde nach wie auch zu den Haftungsquoten erwirken könnte. cc) Dies zugrundegelegt, kann die Klägerin nach Art. 8 Abs. 1 EuGVVO die Beklagten zu 3, 4 und 7 gemeinsam mit den Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 verklagen. Die Klageanträge zu 1 bis 8 gründen sich jeweils auf einen behaupteten Freistellunganspruch der Klägerin aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB und – soweit es um die für den Fall des Ausfalls der Beklagten zu 6 und 7 gestellten Klageanträge geht - § 426 Abs. 1 S. 2 BGB. Ihnen liegt die Behauptung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Klägerin und aller Beklagten im Außenverhältnis und im Innenverhältnis eine Einzelhaftung bzw. Quotenhaftung für bestimmte Schadensgruppen zugrunde, wobei die Klägerin der Klage bei den Klageanträgen zu 1 und 5 jeweils eine Haftungseinheit der Beklagten zu 3 bis 5 und bei den Klageanträgen zu 2 und 6 eine Haftungseinheit der Beklagten zu 6 und 7 zugrunde legt. Sie beziehen sich für die Klageanträge zu 1 bis 7 auf die auf die jeweiligen Beklagten ausdrücklich entfallende einzelne Quote der Schuld, wobei die Klägerin der Klage – wie sich aus der vorgenommenen Quotierung ergibt – jeweils eine Haftungseinheit der Beklagten zu 3 bis 5 und der Beklagten zu 6 und 7 zugrunde legt. Für den Klageantrag zu 8 geht die Klägerin nach ihrem Vorbringen von dem durch das Gericht zu bestimmenden quotalen Anspruch gegenüber den Beklagten aus. Das ist vor dem Hintergrund der §§ 840, 426 Abs. 1 BGB zunächst schlüssig und begründet auch die Gefahr widersprechender Entscheidungen. (1) Die Beklagte zu 4 hat - nach dem Vortrag der Klägerin und den Feststellungen in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts gegenüber der Klägerin - mit den Beklagten zu 1, 5 und 6 einheitlich und fortgesetzt unmittelbar gemeinschaftlich § 1 GWB bzw. Art. 81 EU-Vertrag / 101 AEUV zuwider gehandelt. Den Vortrag der Klägerin, dass diese Beklagten einheitlich und fortgesetzt gemeinschaftlich eine kartellrechtswidrige Abrede getroffen haben, hat die Beklagte zu 4 auch nicht bestritten. Sie haftet danach gem. § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch neben den genannten weiteren inländischen Beklagten. Für den Fall einer getrennten Verhandlung der mit den Klageanträgen zu 1 und 5 beanspruchten Freistellung von Ansprüchen auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 4 einerseits und gegen die inländische Beklagte zu 5 andererseits bestünde die Gefahr widersprechender Entscheidungen über das ob des Freistellungsanspruchs und über dessen Umfang. Gleiches gilt im Verhältnis zu den inländischen Beklagten zu 1, 2 und 5 auch für den Klageantrag zu 3 und den Klageantrag zu 7, mit denen die inländischen Beklagten gemeinsam mit der Beklagten zu 4 für den Fall des Ausfalls der Beklagten zu 6 und 7 in Anspruch genommen werden sowie für den Klageantrag zu 8, der die Haftung aller inländischen und ausländischen Beklagten für die in den Klageanträgen zu 4 und 5 bezeichneten Schäden zum Gegenstand hat. Alle gegen die Beklagte zu 4 gerichteten Klageanträge beruhen mithin auf der Haftung der Beklagten zu 4 gegenüber den DB-Gesellschaften aus § 823 Abs. 2 BGB und der möglichen Verpflichtung der Beklagten zu 4 zum Innenausgleich aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für sämtliche den DB-Gesellschaften entstandenen Schäden gem. den §§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB. Unerheblich ist dabei, ob und inwieweit im Hinblick auf die Schäden aus Lieferungen nicht am Kartell beteiligter Unternehmen an die DB-Gesellschaften tatsächlich ein Schadensersatzanspruch der DB-Gesellschaften gegen die Kartellanten gegeben ist. Denn auch insoweit droht die Gefahr einer unterschiedlichen Beurteilung, wären getrennte Klagen erforderlich. Das gilt sowohl, wenn insoweit getrennte Klagen gegen die als Haftungseinheit in Anspruch genommenen Beklagte zu 3 und die Beklagte zu 4 erforderlich wären, als auch, wenn gegen die auf interne Quoten in Anspruch genommenen Beklagten zu 3 und die Beklagten zu 1, 2 und 6 vor verschiedenen Gerichten geklagt werden müsste. (2) Auch die Beklagten zu 3 und 7 sind nach dem Vortrag der Klägerin sämtlich neben dieser als Gesamtschuldner gegenüber den DB-Gesellschaften für den gesamten aus der Kartellabsprache entstehenden Schaden haftbar und der Klägerin - in Haftungseinheit mit ihren Töchtern - gegenüber anteilig zur Freistellung verpflichtet. Zu Recht weisen zwar die Beklagten zu 3 und zu 7 zwar darauf hin, dass ihre Haftung gegenüber der DB und damit auch ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber den Beklagten zu 4 und 5 bzw. zu 6 im Innenverhältnis von der Frage abhängen kann, ob sie als Konzernmütter schadensersatzrechtlich für das Verhalten von Mitarbeitern ihrer Konzerntöchter einzustehen haben. Die Klägerin beruft sich dazu aber auf die Argumentation der DB-Gesellschaften in dem Verfahren vor dem Landgericht G2. Diese nimmt zum einen für die Beklagte zu 7 eine mögliche unmittelbare Beteiligung an dem Kartell an, zum anderen eine Haftung der beiden Konzernmütter aufgrund einer Zurechnung des Verhaltens ihrer Konzerntöchter – der Beklagten zu 4 und 5 bzw. 7 – aufgrund einer vorliegenden wirtschaftlichen Einheit zwischen den Müttern und ihren Töchtern sowie einer Zurechnung des Verhaltens der Töchter gem. § 36 Abs. 2 S. 1 GWB für den Schadensersatzanspruch aus § 33 Abs. 3 GWB. Die Frage nach der tatsächlichen Beteiligung der Konzernmütter an der Kartellabsprache ist dabei schon unzweifelhaft eine im Tatsächlichen liegende Frage, die für die Klärung der Zuständigkeitsfrage unerheblich ist. Für die Frage der Zuständigkeit nicht endgültig zu entscheiden ist aber auch die Frage, ob die Bedingungen einer etwaigen Zurechnung von Verhalten von Mitarbeitern der Konzerntöchter nach den Grundsätzen der Wissens und Verhaltenszurechnung über die Figur der wirtschaftlichen Einheit tatsächlich vorliegen. Die von der Klägerin – und sei es auch nur für das hiesige Verfahren - vorgetragene Rechtsauffassung wird jedenfalls durchaus in der Literatur geteilt und ist nicht ohne weiteres unvertretbar, wobei die Anforderungen, die an die Zurechnung gestellt werden, divergieren. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsfrage dahin entschieden wird, dass die Beklagten zu 3 und 7 bei Schadensersatzansprüchen für Kartellabsprachen von Mitarbeitern ihrer Töchter neben diesen als Gesamtschuldner haften. Das führt zu der Gefahr widersprechender Entscheidungen, wäre eine gemeinsame Klage gegen die Beklagte 3 und die inländische Beklagte zu 5 für die Klageanträge zu 1 und 5, die inländischen Beklagten zu 1, 2 und 5 für die Klageanträge zu 3 und 7 sowie die inländischen Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 für den Klageantrag zu 8 bzw. eine gemeinsame Klage gegen die Beklagte zu 7 und die inländische Beklagte zu 6 für die Klageanträge zu 2 und zu 6 und die inländischen Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 für den Klageantrag zu 8 nicht möglich. Wenn ein Gericht, das mit den dann an verschiedenen Orten zu führenden Verfahren gegen die Konzernmütter befasst ist, die rechtlichen Voraussetzungen einer Mithaftung dem Grunde nach bejahte, bestünde die Gefahr, dass das Gericht dieser gegenüber eine andere Haftungsquote zu Grunde legt als das Gericht, das mit den Klage gegen die Konzerntochter befasst ist. Es könnte bei Ablehnung eines gemeinsamen Gerichtsstands für die Verfahren gegen die Konzerntöchter und –mütter daher nicht nur in den dann getrennt zu führenden Verfahren gegen die Konzernmütter zu unterschiedlichen Entscheidungen über die Frage kommen, ob die Konzernmütter überhaupt haften. Es bestünde vielmehr auch die Gefahr einer unterschiedlichen Bewertung der Haftungsquote, die auf die jeweilige Haftungseinheit aus Konzerntochter/-töchtern und –mutter bzw. auf die jeweilige Konzerntochter entfällt. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin – vor dem Hintergrund der Inanspruchnahme auch der Konzernmütter konsequent - die der Klage zugrundeliegenden Haftungsquoten u.a. mit dem Konzernumsatz der Beklagten (vgl. S. 65f. der Klageschrift) begründet. Es entspricht mithin auch Sinn und Zweck von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO, die möglichen widersprechenden Entscheidungen zu vermeiden, indem ein einheitlicher Gerichtsstand für die Klagen gegen alle Beklagten eröffnet wird. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen droht auch bei der gleichen Sach- und Rechtslage. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 nicht entgegen, dass die Kartellmütter nicht unmittelbar an den Kartellabsprachen beteiligt waren und die Gesamtschuld ihnen gegenüber möglicherweise im Wege der Zurechnung den anderen Beklagten zu begründen wäre. Zum einen werden die Beklagten zu 3 und 7 wie alle anderen Beklagten von der Klägerin aus derselben Rechtsgrundlage wie die anderen Beklagten, nämlich § 426 Abs. 1 S. 1 bzw. § 426 Abs. 1 S. 2 BGB in Anspruch genommen, zum anderen setzt die Anwendbarkeit von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO schon nicht voraus, dass die Klagen auf identischen Rechtsgrundlagen beruhen müssen, sofern für die Beklagten vorhersehbar war, dass sie in dem Land verklagt werden können, in dem mindestens einer von ihnen seinen Sitz hat (EuGH, Urt. v. 11.10.2007 - C 98/06, BeckRS 2007, 70802, Tz. 47; BGH, Beschl. v. 30.11.2009 – II ZR 55/09, BeckRS 2010, 03138, Rn. 4). Es war für die Beklagten zu 3 und 7 als Konzernmütter durchaus vorhersehbar, dass sie an dem allgemeinen Gerichtsstand ihrer Konzerntöchter für eigenes oder zurechenbares wettbewerbswidriges Verhalten ihrer im Konzern stehenden Töchter in Anspruch genommen werden könnten. Ebenso war für die Beklagte zu 4 als Kartellbeteiligter vorhersehbar, dass sie auch für alle Schäden – nicht nur für die aus eigenen Lieferungen, sondern auch die aus den Lieferungen von Mitkartellanten und auch Dritter - ggfs. an den Gerichtsständen der anderen Kartellanten verklagt werden könnte. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist als das Gericht, in dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befasste Landgericht F liegt, gem. § 36 Abs. 2 ZPO zu der Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands berufen. Das nächst höhere Gericht über den Gerichten, die für die inländischen Beklagten zuständig sind, ist der Bundesgerichtshof. Anderes folgt auch nicht aus den §§ 87, 91 GWB. Eine § 36 Abs. 1 ZPO und § 36 Abs. 2 ZPO verdrängende Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung und eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für eine solche Zuständigkeitsbestimmung kann aus den Regelungen der §§ 87, 91 GWB weder unmittelbar noch in analoger Anwendung hergeleitet werden (ebso. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2016 – VI-W (Kart) 3/16, Rn. 8, juris; Meyer-Lindemann in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, G2er Kommentar zum Kartellrecht, 87. Lieferung 08.2016, § 87 GWB, Rn. 63, juris; ferner – jeweils zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO – BGH, Beschl. v. 11.03.2014 – X ARZ 664/13, GRURRS 2014, 6039, beck-online, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.06.2011 – VI-W (Kart) 1/11, juris, Rn. 8; a.A. - jeweils zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - OLG Celle, Beschl. v. 01.10.2010 – 13 AR 5/10, BeckRS 2010, 27532, beck-online; Bracher in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, a.a.O., § 91 GWB 2005, Rn. 10; Könen: Die Zuständigkeit der OLG-Kartellsenate bei negativen Kompetenzkonflikten, WuW 2015, 848, 858). Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung der Zuständigkeitszuweisung durch die §§ 87, 91 GWB planwidrig die Bestimmung der Zuständigkeit für Verfahren auf Gerichtsstandsbestimmung nicht geregelt hat und die Lücke durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zu füllen wäre. Jedenfalls im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist es sinnvoll, dass das mit der Bestimmung zu befassende Gericht für die Parteien ohne Weiteres zu erkennen ist und dessen Zuständigkeit nicht von der - oft komplizierten - Qualifizierung der Rechtsstreitigkeit als kartellrechtlich abhängt. Im Vordergrund der Regelung des § 36 ZPO stehen Fragen der Prozessökonomie und der zügigen Förderung einer Entscheidung in der Sache. Eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für die Gerichtsstandsbestimmung in Streitigkeiten nach den § 87 GWB würde die Gefahr einer Antragstellung bei einem nicht zur Gerichtsstandsbestimmung berufenen Gericht erhöhen und diesem Ziel entgegenstehen. III. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. 1. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass die Beklagten zu 3, 4 und 7 im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Verfahren anwendbar, in denen neben Beklagten mit Wohnsitz im Ausland weitere Beklagte in Anspruch genommen werden, die unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände im Inland haben (vgl. BGH, Beschl. v. 06.05.2013 – X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399, beck-online). So liegt der Fall hier. 2. Die Beklagten werden auch als Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) in Anspruch genommen. Die §§ 59, 60 ZPO sind weit auszulegen. Der Begriff der Streitgenossenschaft ist entsprechend den diesen Vorschriften zu Grunde liegenden Zweckmäßigkeitserwägungen weit auszulegen und umfasst alle Formen der Streitgenossenschaft. Ausreichend ist, dass (nach dem Vortrag der Klägerseite) die gegen die Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 23.05.1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; BGH, Beschl. v. 06.05.2013 – X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399, beck-online, Rn. 8; Toussaint in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.12.2015, § 36 ZPO Rn. 12 m.w.N.). Die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft sind danach zu bejahen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig sind und wenn keine Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung droht (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 59 ZPO Rn. 7 m.w.N.). Streitgenossenschaft liegt vor, wenn der Ersatz derselben Schäden verlangt wird, die im Zusammenhang mit einem einheitlichen Lebenssachverhalt entstanden sind (BGH, Beschluss vom 06.05.2013 - X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399, beck-online, Rn. 8). Während zu den Voraussetzungen der Streitgenossenschaft schlüssig vorzutragen ist, kommt es auf die Schlüssigkeit des behaupteten Anspruchs dabei nicht an (BayOblG, NJW-RR 1998, 1291, beck-online; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen für die Klagen gegen alle Beklagten vor. Der Klage liegt insgesamt und hinsichtlich aller Klageanträge mit der von den Beklagten zu 1, 4, 5 und 6 getroffenen gemeinsamen Kartellabsprache, für die die Beklagten zu 2, 3 und 7 ebenfalls haften sollen, ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde. Die Beklagten werden nach ihrem Haftungsanteil auf Freistellung von einem Gesamtschadensersatzanspruch, für den alle Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin im Außenverhältnis haften, in Anspruch genommen. Würden die Verfahren gegen die Beklagten vor unterschiedlichen Gerichten verhandelt, bestünde, wie aufgezeigt, die Gefahr, dass die Gerichte zu verschiedenen oder widersprüchlichen Ergebnissen insbesondere über die Haftungsquoten für dieselben Beklagten gelangten. Es kommt auch nicht darauf an, ob (für alle Schadensgruppen) ein Schadensersatzanspruch der DB-Gesellschaften gegen die Beklagten tatsächlich besteht und ob nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen der deliktischen Mithaftung der Beklagten zu 2, 3 und 7 vorliegen. Soweit in Rechtsprechung und Literatur ein schlüssiger Vortrag zur Gesamtschuldnerschaft im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren verlangt wird, betrifft dies Konstellationen, in denen eine gesamtschuldnerische Haftung offenbar und von vorneherein ausschied und die Gefahr widersprechender Gerichtsentscheidungen nicht entstehen konnte (vgl. z.B. OLG Bremen, Beschl. v. 01.11.2011 - 3 AR 16/11, juris). Eine weitere Tiefe der Anforderungen an den schlüssigen Vortrag der Streitgenossenschaft ist auch deshalb nicht sinnvoll, weil eine Entscheidung des mit der Bestimmung des Gerichtsstands befassten Gerichts keine Bindungswirkung in dann von der Klägerseite ggfs. zu führenden einzelnen Verfahren vor den unterschiedlichen Gerichten hätte. Vorliegend begründet die Klägerin – mit im Einzelnen unterschiedlichem Vortrag – ihre auf Freistellung bzw. Feststellung gerichteten Anträge aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Ansprüche bestehen auch, wenn und soweit die Beklagten den DB-Gesellschaften auf Schadensersatz haften. Denn dann haften sie gem. § 840 Abs. 1 gesamtschuldnerisch und sind einander damit im Innenverhältnis auch gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausgleich verpflichtet. Damit hat die Klägerin für die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft hinreichend vortragen. Die Frage der tatsächlichen Haftung aller Beklagten gegenüber den DB-Gesellschaften muss in dem vorliegenden Verfahren auf Bestimmung des Gerichtsstands nicht abschließend geprüft werden. Hier ist ausreichend, dass die Klägerin die gemeinsame deliktische Haftung zwischen ihr und allen Beklagten behauptet und aus dieser die gesamtschuldnerische Haftung und damit die Voraussetzungen des Haftungsausgleichs im Innenverhältnis folgen. Die schlüssige Darlegung der Streitgenossenschaft für die Bestimmung des Gerichtsstands umfasst dagegen im Falle des Innenausgleichs aus deliktischer Gesamtschuldnerschaft nicht die tatsächliche deliktische Haftung des als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Streitgenossen; diese ist eine Frage der Schlüssigkeit der Klage. Damit sind weder die Frage, ob eine Haftung der Kartellanten für die Drittunternehmen entstehenden Schäden aus rechtlichen Gründen überhaupt in Betracht kommt, noch die Frage der Zurechnung des Verhaltens von (Mitarbeitern der) Konzerntöchter gegenüber den Konzernmüttern noch die Frage des Vorliegens oder der Wirksamkeit eines etwaigen Schuldbeitritts der Beklagten zu 2 eine Frage der schlüssig behaupteten Streitgenossenschaft im Sinne der §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59f. ZPO. 3. Für die Klage ist ein gemeinsamer inländischer Gerichtsstand nicht sicher feststellbar, da ein solcher für die inländischen Beklagten nicht feststeht. a) Die inländischen Beklagten haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 richtet sich gem. den §§ 12, 17 ZPO nach deren Sitz, der für die Beklagten zu 1 und 2 F, für die Beklagte zu 5 C2 und für die Beklagte zu 6 L ist. Die vorliegende Klage ist dabei gem. den §§ 87 S. 2, 89 Abs. 1 GWB für die Beklagten zu 1 und 2 mit Sitz in F dem Landgericht in E (§ 1 der nordrheinwestfälischen Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz v. 30.08.2011), für die Beklagte zu 5 dem Landgericht G2 (§ 42 der hessischen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege v. 03.06.2013) und für die Beklagte zu 6 dem Landgericht L (§ 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz v. 30.08.2011) zugewiesen. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Klägerin um eine Streitigkeit, bei der jedenfalls kartellrechtliche Vorfragen zu klären sind. aa) Die Kartell-Landgerichte sind gem. § 87 S. 2 GWB ausschließlich zuständig, wenn eine Vorfrage aus dem GWB, dem Anwendungsbereich der Art. 101 oder 102 AEUV oder der Art. 53 oder 54 EWR-Abkommen im Rahmen der Hauptfrage inzident zu prüfen und die Beantwortung der Vorfrage für die Hauptfrage entscheidungserheblich ist (Meyer-Lindemann in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, a.a.O., § 87 GWB Rn. 53 m.w.N.). Ob eine kartellrechtliche Vorfrage vorliegt, bestimmt sich dabei nach der richterlichen Beurteilung des Klagebegehrens auf Basis des Tatsachenvortrags der Parteien (Meyer-Lindemann in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, a.a.O., § 87 GWB Rn. 56; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 87 GWB Rn. 25, beck-online, jeweils m.w.N.). bb) Die Klage ist danach von kartellrechtlichen Vorfragen abhängig. Der Klage liegt zugrunde, dass die Haftung zwischen den Beklagten bei Bestehen eines Anspruchs der Hauptgläubigerinnen – der DB-Gesellschaften – ein Gesamtschuldverhältnis wäre. Selbst wenn mit der Ansicht der Klägerin der Freistellungsanspruch der Klägerin als solcher das Bestehen der Hauptforderung der DB-Gesellschaften nicht voraussetzen würde, wäre für die Frage, ob die Beklagten dem Grunde nach überhaupt gesamtschuldnerisch haften, deren gemeinschaftlicher Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 33 GWB alter Fassung oder bzw. §§ 1, 33 Abs. 1 GWB i.V.m. Art. 101 AEUV / ex-Art. 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festzustellen. Denn anderenfalls stünde ein Freistellungsanspruch der Klägerin schon in den tatbestandlichen Voraussetzungen der Gesamtschuldnerschaft aus der deliktischen Haftung der Beklagten in Frage (vgl. BGH, Urt. v. 21. 11.1953 - VI ZR 82/52, NJW 1954, 595, beck-online; missverständlich insoweit – aber nur den Fall des in Frage stehenden Schadens des Hauptgläubigers behandelnd - BGH, Urt. v. 15.10.2007 – II ZR 136/06, BeckRS 2007, 18923, beck-online, Rn. 22). Für den Freistellungsanspruch der Klägerin sind zudem die Haftungsquoten zu bestimmen; auch insoweit kommt es auf den Umfang der Verstöße gegen ex-Art. 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. Art. 101 AEUV an. Dass der zugrundeliegende Schadensersatzanspruch der Hauptgläubigerinnen bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht G2 ist, ist für die Zuständigkeitsbegründung unerheblich. Denn für die Frage der Zuständigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 GWB kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die dort getroffene Entscheidung unter den Gesamtschuldnern bereits Bindungswirkung haben könnte. Im Übrigen werden auch Klagen, die auf die Befreiung von der Zahlungspflicht einer (rechtskräftigen) Geldbuße im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs gerichtet sind, allgemein als von einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängend beurteilt (Meyer-Lindemann in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, a.a.O., § 87 GWB Rn. 58, m.w.N.). b) Unter den Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 ist auch ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht eindeutig gegeben. aa) Ein gemeinsamer örtlicher Gerichtsstand der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 folgt nicht sicher aus § 32 ZPO. Dabei kann dahinstehen, ob § 32 ZPO auf den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Freistellung im Gesamtschuldnerinnenausgleich nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB anwendbar ist, weil es sich um eine deliktische Gesamtschuld handelt (bejahend: Wern in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 36. Kapitel Rn. 1, beck-online; Vollkommer in: Zöller, a.a.O. , § 32 ZPO Rn. 12, verneinend: Heinrich in: Musielak, 13. Aufl. 2016, § 32 ZPO Rn. 9, beck-online; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 32 ZPO Rn. 17, beck-online, jeweils m.w.N.). Jedenfalls ist ein einheitlicher Schadensort für den Senat nicht sicher festzustellen. Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO ist der Erfolgs- wie der Handlungsort (vgl. Wern in: Geigel, a.a.O., 36. Kapitel Rn. 6; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 32 ZPO Rn. 16). Es ist nicht sicher feststellbar, dass sich an einem der Gerichtsstände der ausländischen Beklagten ein einheitlicher Erfolgs- oder Handlungsort für die mit den Klageanträgen geltend gemachten klagegegenständlichen Ansprüche befindet. (1) Der Erfolgsort liegt nach der herrschenden Meinung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, dort, wo der tatbestandsmäßige Verletzungserfolg als Schlusspunkt des Handlungsgeschehens eingetreten ist (vgl. Senat, Beschl. v. 26.08.2016 – 32 SA 52/16, BeckRS 2016, 17696, beck-online, Rn. 7; Beschl. v. 16.06.2015 – 1-32 SA 17/15, BeckRS 2015, 11143, beck-online, Rn. 14). Erfolgsort ist dabei aber nicht schon jeder Ort, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat; keinen Gerichtsstand begründet der Ort, an dem, nachdem bereits der Tatbestand der unerlaubten Handlung vollendet ist, lediglich die weiteren Schadensfolgen in Erscheinung treten (BGH, VI ZR 69/07, = BGHZ 176, 342-347, juris Rn. 16, zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ; Senat, Beschl. v. 07.05.2015 – 32 SA 14/15, BeckRS 2015, 12353, beck-online). Diese Grundsätze sind auch bei Kartelldelikten anwendbar (vgl. Rehbinder in: Immenga/Mestmäcker/Rehbinder, a.a.O., § 130 GWB Rn. 318, beck-online; Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, 11. Kapitel, § 59 Rn. 86, beck-online). Ein gemeinsamer Erfolgsort der Kartellabrede ist für die Schäden der DB-Gesellschaften, auf die die Klägerin des hiesigen Verfahrens mit allen Klageanträgen ihre auf Freistellung bzw. Ausgleich gerichteten Ansprüche gründet, nicht sicher zu bestimmen. Insbesondere ist dem Senat nicht sicher feststellbar, dass sich ein solcher Schadensort in ganz Deutschland befände und daher an jedem Gericht in Deutschland ein örtlicher Gerichtsstand bestünde. Vielmehr kann dieser – enger – durchaus auch nur am Sitz der jeweiligen Geschädigten angenommen werden (in diesem Sinne zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO EuGH, Urt. v. 21.05.2015 – C-352/13, BeckRS 2015, 80660, beck-online, Rn. 52). Die DB-Gesellschaften machen in dem Hauptprozess Schäden geltend, die unterschiedlichen Gesellschaften des DB-Konzern mit unterschiedlichen Sitzen entstanden sein sollen. Die Klage ist zudem auch auf Schäden Dritter gestützt, für die Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden. Der Klage der DB-Gesellschaften, die ihren Sitz in verschiedenen Orten haben und zudem ihre Klage auch auf Ansprüche aus abgetretenem Recht stützen, ist daher nicht eindeutig zu entnehmen, dass alle dort geltend gemachten Schäden an einem einheitlichen Ort entstanden sind. (2) Auch ein gemeinsamer Handlungsort ist nicht sicher feststellbar. Ein gemeinsamer Handlungsort wäre bei einer - für alle zum Innenausgleich gestellten Schäden kausalen - Gründung des Kartells durch alle Beteiligten an einem Ort oder einer für alle diese Schäden kausalen Kartellabrede anzunehmen (vgl. – zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO - EuGH, Urt. v. 21.05.2015 – C-352/13, BeckRS 2015, 80660, beck-online, Rn. 50). Ein solcher ist aber nicht, jedenfalls nicht sicher, zu bestimmen. bb) Aus Art. 8 Abs. 1 EuGVVO folgt ebenfalls kein weiterer Gerichtsstand für die im Inland ansässigen Beklagten zu 1, 2, 5 und 6. Denn nach Art. 5 Abs. 1 EuGVVO können Personen eines anderen Mitgliedstaats gemäß den nachfolgenden Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 verklagt werden; auf (weitere) Beklagte aus dem eigenen Mitgliedstaat ist Art. 8 Abs. 1 EuGVVO auch dann nicht anwendbar, wenn diese gemeinsam mit Beklagten aus dem eigenen und einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, für die die Zuständigkeit aus Art. 8 Abs. 1 EuGGVO folgt (Geimer in: Zöller, a.a.O., Artikel 8 (Artikel 6 LugÜ) EUGVVO Rn. 2; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 25.03.1997, IZ AR 2/97, juris, Rn. 9 zu Art. 6 EuGVÜ; anders zu Art. 6 EuGVVO a.F. Kirschstein/Dornbusch, Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, RIW 2015, 193, 196). cc) Schließlich ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nach seinem ausdrücklichen Wortlaut ebenfalls nicht anwendbar auf Personen, die ihren Sitz im Mitgliedsstaat der Klage haben. IV. Der Senat hat das Landgericht E zum zuständigen Gericht bestimmt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit vor (vgl. dazu Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18 m.w.N.), wobei grundsätzlich ein Gericht zu wählen ist, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Heinrich in: Musielak, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 24, beck-online m.w.N.). 1. Der Bestimmung des Landgerichts E steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorrangig um Bestimmung des Landgerichts F gebeten hat. Das Gericht ist bei der Bestimmung nicht an den Antrag der Parteien gebunden (Patzina in: MüKoZPO, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 31, beck-online; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 37 ZPO Rn. 3 a). Zudem ist die Bestimmung des Landgerichts E von der Klägerin hilfsweise angeregt worden. 2. Bei der Ausübung des Ermessens sind das räumliche Schwergewicht des Rechtsstreits, prozessökonomische Gesichtspunkte, die Bedeutung des Rechtsstreits für die Streitgenossen, die Konzentration ähnlicher Verfahren, der Gerichtsstand mehrerer Beklagter oder die Vertretung durch dieselbe Anwaltssozietät ebenso zu berücksichtigen wie ein übereinstimmend geäußertes Interesse der Parteien an der Bestimmung eines Gerichts (vgl. Patzina in: MüKoZPO, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 31, beck-online; Heinrich in: Musielak, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 24, beck-online). Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat der Senat mit Blick auf die den Beklagten zu 1 und 2 zugeschriebenen größten Bedeutung unter den Kartellanten vorgenommen, die beide ihren Sitz in F haben. Der Senat hat ergänzend berücksichtigt, dass die übrigen Beklagten sich durchgehend nicht gegen die Bestimmung des (Kartell-)Gerichts ausgesprochen haben, das für diese zuständig ist; keine der Beklagten hat die Bestimmung eines Gerichts an dem Sitz einer der anderen inländischen Beklagten angeregt. Zudem ist die Klage im hiesigen Gerichtsbezirk bereits erhoben. Demgegenüber tritt der Aspekt zurück, dass das Verfahren der DB-Gesellschaften vor dem Landgericht G2 anhängig ist. Gründe, die die Prozessführung für die anderen Beklagten vor dem Landgericht E unzumutbar machen würden, sind nicht ersichtlich. 3. Das Landgericht E, nicht das Landgericht F war zum zuständigen Gericht zu bestimmen, da es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen wie aufgezeigt um Kartellstreitigkeiten handelt, die gem. den §§ 87, 89 Abs. 1 S. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 1 Nr. 2 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz dem Landgericht E zugewiesen sind.