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Urteil

11 EK 5/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0810.11EK5.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. April 2016 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und das beklagte Land 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt vom beklagten Land Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.900 € für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens. 3 Grundlage des beim Amtsgericht F zum Aktenzeichen ### C ##/11 geführten Kostenfestsetzungsverfahrens war eine zu Gunsten des Klägers im Berufungsverfahren ## S ###/11 LG F am 16. März 2012 ergangene Kostengrundentscheidung. Der Kläger beantragte am 27. April 2012 die Festsetzung von Kosten in Höhe von 32,40 € gegen den unterlegenen Prozessgegner. Unter dem 28. September 2012 brachte er weitere Kosten in Höhe von 51 € in Ansatz und beantragte nunmehr unter Einschluss der am 27. April 2012 geltend gemachten Kosten, die noch nicht festgesetzt waren, die Festsetzung in Höhe von insgesamt 83,40 €. In dem Schreiben führte er aus, dass eine Bescheidung seines Antrages vom 27. April 2012 wohl bislang unterbleiben sei, weil die Akte sich beim Oberlandesgericht Hamm befinde, wofür er Verständnis zeige. Tatsächlich befand die Akte sich zur Bearbeitung einer Streitwertbeschwerde zum Aktenzeichen #-## W ##/## beim Oberlandesgericht Hamm bis zu dem dort am 03. Mai 2013 gefassten Beschluss über die Beschwerde, von dem der Kläger nach seinem Vortrag über seinen Anwalt anschließend in Kenntnis gesetzt worden ist. 4 Unter dem 28. September 2014 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge. Der Präsident des Amtsgerichts F teilte dem Kläger darauf mit Schreiben vom 05. November 2014 mit, die Akte habe sich bis zum 24. Mai 2013 beim Landgericht F bzw. OLG Hamm befunden und nach Aktenrückkehr seien am 11. Juni 2013 und 25. Juni 2013 zu Gunsten der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers Kostenfestsetzungsbeschlüsse ergangen, wodurch das Kostenfestsetzungsverfahren abgeschlossen sei. Ohne Akte hätten die Kostenfestsetzungsanträge nicht bearbeitet werden können. 5 Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17. November 2014 auf seinen unbeschiedenen Antrag vom 27. April 2012 hingewiesen hatte, teilte der Präsident des Amtsgerichts F am 23. Dezember 2014 mit, dass dieser Antrag nunmehr lose in der Akte gefunden worden sei, ohne dass sich feststellen lasse, wie es dazu gekommen sei. Zugleich bat er um Entschuldigung für die entstandene Verzögerung und teilte mit, dass die Akte nunmehr unverzüglich zur Bearbeitung des Antrages vom 27. April 2012 der Rechtspflegerin zugeleitet werde. 6 Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 erhob der Kläger erneut eine Verzögerungsrüge und verlangte u.a. Abschriften seines Kostenfestsetzungsantrages und seines weiteren Schriftsatzes, mit welchem er weitere Positionen zur Festsetzung angemeldet habe. 7 Am 14. September 2015 wurde sodann ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, mit welchem dem Antrag des Klägers vom 27. April 2012 stattgegeben wurde. Am 22. September 2015 wurde dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. 8 Der Kläger erhob anschließend mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 erneut Verzögerungsrüge und wies auf seinen weiteren Antrag vom 28. September 2012 hin. Diesem Antrag, der sich nach Vortrag des Landes lediglich in Abschrift und ohne Eingangsstempel in der Akte befunden habe, wurde sodann mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09. Dezember 2015 entsprochen. 9 Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 19. Februar 2016 für eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.200 € Prozesskostenhilfe bewilligt und den weitergehenden Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass sich aus dem zwischen den Parteien nicht streitigen Sachverhalt eine unangemessene Verfahrensverzögerung im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG von rund 29 Monaten, nämlich zwischen Juli 2013 und November 2015 ergebe. Eine Entschädigung könne der Kläger allerdings nur für die letzten 12 Monate (Dezember 2014 bis November 2015) beanspruchen; für die davor liegenden 17 Monate bis einschließlich November 2014 reiche eine Wiedergutmachung durch bloße Feststellung aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 19. Februar 2016 verwiesen. 10 Mit seiner – teilweise auf eigene Kosten erhobenen – Klage verlangt der Kläger Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.900 €. Er ist der Auffassung, ihm stehe für die vom Senat im Beschluss vom 19. Februar 2016 beanstandete Verzögerungsdauer von 29 Monaten (Juli 2013 bis November 2015) die Regelentschädigung von 100 € pro Monat zu. Für die Zeit von Juli 2013 bis November 2014 sei entgegen der Auffassung des Senats die bloße Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer keine ausreichende Wiedergutmachung im Sinne von § 198 Abs. 4 GVG. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ihm sein im Antrag vom 28. September 2012 mitgeteiltes Verständnis für das Ausbleiben einer Entscheidung infolge des Aktenversands sowie seine Passivität bis zur Erhebung der ersten Verzögerungsrüge am 28. September 2014 nicht angelastet werden dürften. Indem das Amtsgericht vorliegend trotz positiver Kenntnis über die bislang unterbliebene Einordnung und Bearbeitung der Kostenfestsetzungsanträge weiterhin verfahrensfördernde Maßnahmen unterlassen habe, sei es billig, das Land haften zu lassen; es könne möglicherweise ein Fall des § 198 Abs. 4 S. 3 GVG vorliegen. Jedenfalls falle die Würdigung der Gesamtumstände klar zu Gunsten des Klägers aus und es deute nichts auf ein unzulässiges „dulde und liquidiere“ durch ihn oder auf eine für ihn untergeordnete Bedeutung des Verfahrens hin. 11 Der Kläger beantragt, 12 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 2.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Es ist der Ansicht, die vom Kläger geltend gemachte Verzögerung rechtfertige keinen Entschädigungsanspruch. Es liege schon kein immaterieller Nachteil vor. Die widerlegbare Vermutung aus § 198 Abs. 2 S. 1 GVG sei hier widerlegt. Denn eine seelische Unbill des Klägers in entschädigungsrelevantem Ausmaß sei nicht ersichtlich, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nur einen geringen Betrag zum Gegenstand gehabt habe und nach der Rechtsprechung des BGH in Verfahren von geringer Bedeutung ein immaterieller Nachteil ausscheiden könne. Jedenfalls sei eine Wiedergutmachung durch Feststellung insgesamt ausreichend, weil das Verfahren eine äußerst geringe Bedeutung gehabt habe und der einzige Nachteil für den Kläger die überlange Bearbeitungsdauer gewesen sei. Zumindest sei eine Entschädigung von 1.200 € mit Blick auf die Forderungshöhe von 83,40 € im Ausgangsverfahren unbillig hoch. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Entschädigungsklage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 18 1. 19 Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG ist eingehalten, ohne dass es auf die Frage der Fristwahrung durch Anbringung des Prozesskostenhilfegesuchs vom 27. Oktober 2015 ankommt. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist erst durch den Beschluss des Amtsgerichts F vom 09. Dezember 2015 abgeschlossen worden und die Klage ist im Umfang des mit Schriftsatz vom 08. März 2016 formulierten Zahlungsantrages – nach Einzahlung des für den über die Prozesskostenhilfebewilligung hinausgehenden Klageantrag angeforderten Vorschusses – am 08. April 2016 zugestellt worden. 20 2. 21 Die Klage ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht gem. § 198 Abs. 1 und 2 GVG ein Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile wegen unangemessener Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens im Zeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 in Höhe von 600 € zu. Zwar lag auch in dem weiter zum Gegenstand der Klage gemachten Zeitraum von Juli 2013 bis November 2014 eine unangemessene Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG vor; insoweit ist aber die Vermutung aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG für das Vorliegen eines immateriellen Nachteils widerlegt und unabhängig davon jedenfalls bereits eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG erfolgt. 22 a. 23 Nach § 198 Abs. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Eine Entschädigung kann nur verlangt werden, wenn eine Verzögerungsrüge erhoben worden ist (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) und Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). 24 Danach gilt hier: 25 aa. 26 Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BSG aus den im Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – dargelegten Gründen (dort Rn. 16 ff., zitiert nach juris). Diese Erwägungen gelten auch für das hier in Rede stehende Kostenfestsetzungsverfahren auf der Grundlage der §§ 103 ff. ZPO. 27 bb. 28 Nach dem zwischen den Parteien nicht streitigen Verfahrensablauf ist es im Kostenfestsetzungsverfahren zu einer unangemessenen Verzögerung von 29 Monaten gekommen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: 29 Die am 27. April 2012 und 28. September 2012 eingereichten Kostenfestsetzungsanträge waren mit Rückkehr der Akten aus der Rechtsmittelinstanz am 24. Mai 2013 entscheidungsreif. Eine Bearbeitung ohne die Prozessakten war nicht möglich, worauf der Präsident des Amtsgerichts in seinem Schreiben vom 05. November 2014 zutreffend hingewiesen hat. Anlass, die Prozessakten zum Zwecke der Kostenfestsetzung vorher vorübergehend aus der Rechtsmittelinstanz zurückzufordern, bestand nicht. Das wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn der Kläger auf eine Dringlichkeit der begehrten Kostenfestsetzung hingewiesen hätte oder sie sich sonst aus den Umständen ergeben hätte. Beides ist nicht der Fall. Die Höhe der zur Festsetzung beantragten Kosten von insgesamt 83,40 € sprach eindeutig gegen eine Dringlichkeit. Ein Hinweis des Klägers auf eine solche Dringlichkeit ist nicht ersichtlich; vielmehr hat der Kläger in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 28. September 2012 Verständnis dafür zum Ausdruck gebracht, dass eine Kostenfestsetzung im Hinblick auf die beim Oberlandesgericht befindlichen Akten noch nicht erfolgt war. Auch ohne die Prozessakten konnten und mussten allerdings die Kostenfestsetzungsanträge an den Kostenschuldner zur Stellungnahme übermittelt werden, so dass mit Aktenrückkehr Entscheidungsreife eintrat. 30 Nach Entscheidungsreife ist eine angemessene Bearbeitungszeit einzuräumen, weil nicht sämtliche entscheidungsreifen Verfahren gleichzeitig entschieden werden können und müssen. Weil sich mit zunehmender Verfahrensdauer allerdings die Verpflichtung des mit dem Verfahren befassten Gerichts zur nachhaltigen Beschleunigung verdichtet (vgl. BVerfG, NJW 2008, 17; BGH, NJW 2011, 1072), musste hier berücksichtigt werden, dass seit der ersten Antragstellung bereits mehr als ein Jahr vergangen war. Daher war spätestens bis Ende Juni 2013 eine Entscheidung geboten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil über die – seinerzeit ebenfalls noch unbeschiedenen – Kostenfestsetzungsanträge der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus dem Jahre 2012 am 11. Juni 2013 und 25. Juni 2013 entschieden worden war. Gründe, die Entscheidung über die Anträge des Klägers zurückzustellen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit die unterbliebene Entscheidung auf die fehlende oder unzureichende Einordnung der Kostenfestsetzungsanträge des Klägers in die Akte zurückzuführen ist, fällt dies allein in den Verantwortungsbereich des Landes. 31 Unter Berücksichtigung der erst im Dezember 2015 erfolgten abschließenden Bescheidung der Kostenfestsetzungsanträge des Klägers erstreckt sich die unangemessene Verfahrensverzögerung im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG auf den Zeitraum von Juli 2013 bis November 2015 (= 29 Monate). Dem kann für die Zeit bis zur Erhebung der ersten Verzögerungsrüge des Antragstellers vom 28. September 2014 nicht entgegengehalten werden, dass er nicht früher eine Bearbeitung seiner Anträge angemahnt hat. Denn abgesehen von der Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge sind die Verfahrensbeteiligten nicht verpflichtet, aktiv darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss bringt (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.02.2015 – 5 C 5/14 D – Rn. 37, zitiert nach juris). 32 Das schließt es allerdings nicht aus, eine diesbezügliche Passivität als Indiz für eine geringe Bedeutung der Sache im Rahmen der – später zu beantwortenden - Frage zu berücksichtigen, ob die Vermutung aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG widerlegt ist oder eine Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG ausreicht (zum Letzteren: vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 16.12.2015 – L 8 SF 128/12 EK -, Rn. 52, zitiert nach juris; Reiter in Ad Legendum 2015, Seite 151, 155). 33 cc. 34 Der Kläger hat die gem. § 198 Abs. 3 GVG notwendige Verzögerungsrüge mit seinen Schreiben vom 28. September 2014, 28. Juli 2015 und 26. Oktober 2015 erhoben. 35 dd. 36 Danach liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum von 29 Monaten grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Entschädigung vor. Das gilt auch für den vor dem 28. September 2014 liegenden Zeitraum. Denn die Verzögerungsrüge wahrt – anders als im Anwendungsbereich der Übergangsregelung des Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG - auch Ansprüche für Zeiträume, die vor ihrer Anbringung liegen (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 – III ZR 335/13, Rn. 31 und OVG NRW, Urteil vom 28.09.2015 – 13 D 12/15 -, Rn. 72, jeweils zitiert nach juris; Reiter a.a.O.). 37 ee. 38 Die unangemessene Verzögerung von 29 Monaten rechtfertigt keine höhere Entschädigung als 600 €. 39 Der Kläger hat nach der gesetzlichen Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG Nachteile nicht vermögenrechtlicher Art im Zeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 erlitten. Dafür steht ihm eine Entschädigung zu, die der Senat abweichend von der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Regelentschädigung von 1.200 € pro Jahr hier auf der Grundlage des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG aus Billigkeitsgründen auf 600 € bemisst. Für die Zeit davor ist die gesetzliche Vermutung aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG widerlegt und – wenn man das anders sehen wollte – jedenfalls eine gem. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG bereits erfolgt. 40 (1) 41 Die gesetzliche Vermutung im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG für einen vom Kläger erlittenen immateriellen Nachteil ist für den Zeitraum von Juli 2013 bis November 2014 widerlegt. 42 Die gesetzliche Vermutung wird nicht bereits generell widerlegt, wenn das Ausgangsverfahren eine sehr geringe finanzielle Bedeutung für den Entschädigungskläger hat. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit soll unter anderem gerade eine lange Unsicherheit des Entschädigungsklägers über seine Ansprüche und die damit verbundenen seelischen Folgen vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 59, zitiert nach juris.). 43 Gemessen daran ist aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung für die Zeit von Juli 2013 bis November 2014 von einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für einen immateriellen Nachteil auszugehen. Dafür spricht, dass hier eine nennenswerte Unsicherheit des Entschädigungsklägers über seine Kostenerstattungsansprüche nicht zu verzeichnen war, weil – worauf der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes im Senatstermin am 10. August 2016 zutreffend hingewiesen hat – eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung vorlag und im Kostenfestsetzungsverfahren nur noch über die – hier ersichtlich nicht zweifelhafte - Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Kosten zu befinden war. Unter weiterer Berücksichtigung der äußerst geringen Höhe des zur Festsetzung angemeldeten Betrages und der daraus abzuleitenden minimalen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, die auch dadurch belegt wird, dass der Kläger bis zur Erhebung seiner ersten Verzögerungsrüge am 28. September 2014 weder eine Sachstandsanfrage angebracht noch sonst Erkundigungen zur Bearbeitung seiner Anträge vorgenommen hat, lässt sich eine durch die zögerliche Bearbeitung verursachte seelische Beeinträchtigung bis zum Erhalt der (inhaltlich unzutreffenden) Antwort vom 05. November 2014 auf die erste Verzögerungsrüge vom 28. September 2014 nicht annehmen. Die vom Kläger im Prozesskostenhilfeverfahren angeführte psychische Beeinträchtigung mit pathologischem Wert ist weder konkretisiert worden noch in irgendeiner Weise nachvollziehbar, obwohl der Senat darauf im Beschluss vom 19. Februar 2016 hingewiesen hatte. 44 (2) 45 Unabhängig von vorstehenden Erwägungen scheidet ein Entschädigungsanspruch für den Zeitraum von Juli 2013 bis November 2014 aber auch deshalb aus, weil eine Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG bereits erfolgt ist, die gem. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausreicht. 46 Auch wenn die Kostenfestsetzungsanträge des Klägers – wie dargelegt - bereits seit Juli 2013 ohne Grund nicht bearbeitet worden sind, so ist aus den bereits angeführten Gründen zu konstatieren, dass der Kläger dem Verfahren bis zur Erhebung seiner ersten Verzögerungsrüge am 28. September 2014 keine besondere Bedeutung beigemessen hat, weil er bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Sachstandsanfrage angebracht noch sonst Erkundigungen zur Bearbeitung seiner Anträge vorgenommen hat. Zwar oblagen dem Kläger keine Hinweispflichten gegenüber dem Gericht; aus der Passivität lässt sich aber ein Rückschluss auf die (bis dahin) fehlende Bedeutung und damit das Ausreichen einer Wiedergutmachung durch bloße Feststellung ziehen (vgl. Reiter, a.a.O.). Wenn – wie der Kläger im Prozesskostenhilfeverfahren angeführt hat – die bis dahin ausgebliebene Festsetzung eines Betrages von 83,40 € seine Lebensführung fühlbar beeinträchtigt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht länger als 2 Jahre zuwartet, um sich - erstmals mittels einer Verzögerungsrüge - nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nicht unmittelbar mit Eingang der Verzögerungsrüge eine abschließende Bearbeitung erwarten konnte, diese vielmehr realistisch nach gerichtsinterner Klärung des Vorgangs spätestens im November 2014 anzunehmen war, ist bis zum Erhalt der (inhaltlich fehlerhaften) Mitteilung vom 05. November 2014 eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend. 47 Eine solche Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ist vorliegend in zweierlei Hinsicht erfolgt. Zum einen hat der Präsident des Amtsgerichts F sich im Schreiben vom 23. Dezember 2014 für die bis dahin eingetretene Verzögerung ausdrücklich entschuldigt. Zum anderen hat der Senat im Prozesskostenhilfebeschluss vom 19. Februar 2016 die unangemessene Verfahrensdauer für den Zeitraum von Juli 2013 bis November 2014 festgestellt. Auch wenn es sich insoweit nicht um einen förmlichen Feststellungsauspruch im kontradiktorischen Verfahren handelt, ist für den Senat ein Rechtsschutzinteresse für eine (erneute) Feststellung, mit der der Kläger sich ausweislich der auf eigene Kosten erhobenen weitergehenden Klage nicht begnügt, nicht gegeben, weshalb vorliegend kein Raum für einen solchen – gem. § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG auch ohne Antrag möglichen – Ausspruch besteht. 48 (3) 49 Der Kläger hat nach der gesetzlichen Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG Nachteile nichtvermögenrechtlicher Art im Zeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 erlitten. Für diesen Zeitraum ist die Vermutung nicht widerlegt. Dafür steht ihm eine Entschädigung zu, die der Senat abweichend von der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Regelentschädigung von 1.200 € pro Jahr hier auf der Grundlage des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG aus Billigkeitsgründen auf 600 € bemisst. 50 (a) 51 Nach Anbringung der Verzögerungsrüge vom 28. September 2014 konnte und durfte der Kläger erwarten, dass nunmehr die angemahnte und seit langem überfällige Bearbeitung seiner Kostenfestsetzungsanträge unverzüglich erfolgen und – unter Berücksichtigung einer zuzubilligenden angemessenen Bearbeitungszeit – jedenfalls bis spätestens Ende November 2014 abgeschlossen sein wird. 52 Stattdessen erhielt er am 05. November 2014 zunächst die unrichtige Nachricht, das Kostenfestsetzungsverfahren sei seit langem abgeschlossen. Auch nachdem dieser Fehler auf Reklamation des Klägers festgestellt und mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 nebst Entschuldigung eine unverzügliche Bearbeitung angekündigt worden war, hat es nahezu ein weiteres Jahr gedauert und zwei weitere Verzögerungsrügen gebraucht, bevor die Ankündigung umgesetzt war. 53 Damit ist für die Zeit ab Dezember 2014 zum einen die Vermutung eines immateriellen Nachteils nicht (mehr) widerlegt und zum anderen auch die bloße Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer für eine Wiedergutmachung nicht (mehr) ausreichend. Denn bei dieser Sachlage musste sich auch für einen unbefangenen Beobachter der Eindruck aufdrängen, dass die Anträge des Klägers nicht ernst genommen werden, die Entschuldigung ein bloßes Lippenbekenntnis war und eine Bearbeitung trotz anderslautender Bekundungen auch weiterhin grundlos verweigert wird. Der damit verbundene und erst mit Erhalt des Schreibens vom 05. November 2014 verursachte erhebliche Ärger, der durchaus als seelische Unbill eingeordnet werden kann, ist ohne weiteres nachvollziehbar. 54 (b) 55 Abweichend von der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Regelentschädigung von 1.200 € pro Jahr bemisst der Senat die angemessene Entschädigung auf der Grundlage des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG aus Billigkeitsgründen auf 600 €. Dabei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: 56 Der Regelentschädigung steht nicht von vornherein entgegen, dass damit der Wert der Kostenforderung, die Gegenstand des überlangen Kostenfestsetzungsverfahrens war, um ein Vielfaches überschritten würde. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.02.2015 – 5 C 5/14 D -, Rn. 55, zitiert nach juris). 57 Andererseits können ein außergewöhnlich geringes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des überlang dauernden Verfahrens und auch eine geringe Bedeutung durchaus berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13, Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2013 – OVG 3 A 11.12 – Rn. 40, juris). Schließlich ist auch in der Rechtsprechung des EGMR, die Anlass für den Erlass des ÜGRG war, anerkannt, dass die Geringfügigkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Betrages dazu führen kann, dass eine nach Art. 34 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer erhobene Individualbeschwerde gem. Art. 35 Abs. 3 lit. b) EMRK für unzulässig erklärt werden kann (vgl. EGMR, Entscheidung vom 03.11.2010 – 12977/09, 15856/09, 15890/09, 15892/09, 16119/09 -, Rn. 59 ff., juris). 58 Auch wenn die seit Dezember 2014 zu verzeichnenden Verzögerungen schwer nachvollziehbar sind und auf ein erhebliches Organisationsdefizit im Rahmen der Aktenbearbeitung hindeuten, ändert das nichts daran, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger äußerst gering war und blieb und deshalb eine deutlich unterhalb des vom Gesetzgeber in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zu Grunde gelegten Regelfalls anzunehmende Konstellation vorliegt. Bei Abwägung aller maßgeblichen Umstände entspricht nach Auffassung des Senats im Ergebnis eine Herabsetzung der Entschädigung um 50 % der Billigkeit. 59 ff. 60 Die Voraussetzungen für die vom Kläger erwogene kumulative Feststellung gem. § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG liegen bei dieser Sachlage mangels eines schwerwiegenden Falles ersichtlich nicht vor. 61 b. 62 Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 288, 291 BGB. 63 3. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 201 Abs. 4 GVG liegen nicht vor. Denn die teilweise Klageabweisung ist nicht deshalb erfolgt, weil der Senat eine für ausreichend befundene Feststellung im Klageverfahren ausgesprochen hat. Eine solche Feststellung ist durch den Senat nicht erfolgt. Vielmehr ist der Kläger mit seiner Vorstellung zum Entschädigungsbetrag nicht durchgedrungen, weshalb gem. § 201 Abs. 2 S. 1 GVG die Regelung des § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12 – Rn. 50, juris). 65 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 66 4. 67 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe dafür gem. §§ 201 Abs. 2 GVG, 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht ersichtlich sind.