Beschluss
11 WF 106/16
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Besorgnis der Befangenheit einer gerichtlich bestellten Sachverständigen richtet sich nach objektiven, für den Ablehnenden vernünftigen Zweifeln an deren Unparteilichkeit.
• Mangelt ein schriftliches Gutachten in Struktur, Nachvollziehbarkeit und Trennung von Befund und Bewertung, können daraus in Verbindung mit unsachlichen Darstellungen des Gutachters Befangenheitsgründe erwachsen.
• Bei mehreren vorgebrachten Bedenken sind diese in ihrer Gesamtheit zu prüfen; einzelnes formales Manko begründet nicht automatisch Ablehnung, kann aber in der Gesamtbewertung entscheidend sein.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einer familienpsychologischen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit • Die Besorgnis der Befangenheit einer gerichtlich bestellten Sachverständigen richtet sich nach objektiven, für den Ablehnenden vernünftigen Zweifeln an deren Unparteilichkeit. • Mangelt ein schriftliches Gutachten in Struktur, Nachvollziehbarkeit und Trennung von Befund und Bewertung, können daraus in Verbindung mit unsachlichen Darstellungen des Gutachters Befangenheitsgründe erwachsen. • Bei mehreren vorgebrachten Bedenken sind diese in ihrer Gesamtheit zu prüfen; einzelnes formales Manko begründet nicht automatisch Ablehnung, kann aber in der Gesamtbewertung entscheidend sein. Die unverheirateten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihren sechsjährigen Sohn G.; das Kind lebt bei der Mutter. Das Amtsgericht beauftragte die Diplom-Psychologin C mit einem familienpsychologischen Gutachten zur Erziehungsfähigkeit beider Eltern und zur geeigneten Sorgerechtsregelung. C führte Explorationsgespräche, Interaktionsbeobachtungen und erstellte ein schriftliches Gutachten, das sie dem Gericht übersandte. Der Kindesvater beantragte dessen Ablehnung mit der Begründung, aus dem Gutachten ergebe sich Besorgnis der Befangenheit. Das Amtsgericht wies den Ablehnungsantrag zurück. Dagegen legte der Kindesvater Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zur Entscheidung hatte. • Rechtliche Maßstäbe: Die Besorgnis der Befangenheit bemisst sich objektiv nach dem Standpunkt des Ablehnenden; nur vernünftige, nachvollziehbare Zweifel sind maßgeblich (§ 42 Abs.1 ZPO i.V.m. § 406 Abs.1 ZPO, § 30 FamFG). • Prüfung des Gutachtens: Das schriftliche Gutachten erfüllt nicht die gebotene Struktur und Nachvollziehbarkeit familienpsychologischer Gutachten; Befunddarstellung und Bewertung sind unzureichend getrennt. • Mangelhafte Methodik: Die Sachverständige vermischt einzelne Informationsquellen, leitet isolierte Befunde aus einzelnen Methoden ab und stellt erst spät Interaktionsbeobachtungen dar, sodass die Nachvollziehbarkeit leidet. • Auswirkung auf Befangenheitseinschätzung: Zusätzlich kommt hinzu, dass das Gutachten mehrfach ein deutliches Missfallen gegenüber dem Kindesvater zum Ausdruck bringt und an Stellen methodisch nicht gerechtfertigte Schlussfolgerungen zu dessen Lasten enthält. • Gesamtwürdigung: Zusammengenommen rechtfertigen die Qualitätsmängel des Gutachtens und die unsachlichen Darstellungen beim betroffenen Vater die Besorgnis der Befangenheit; formale Mängel allein wären nicht ausreichend gewesen, in der Gesamtschau aber relevant. • Verfahrensfolge: Die Beschwerde hatte Erfolg; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert und die Ablehnung der Sachverständigen für begründet erklärt. Der Kindesvater hat mit seiner Beschwerde Erfolg; die Ablehnung der Diplom-Psychologin C ist begründet, weil das schriftliche Gutachten erhebliche Mängel in Aufbau, Nachvollziehbarkeit und methodischer Trennung von Befund und Bewertung aufweist und zudem unsachliche, den Vater belastende Darstellungen enthält. In der Gesamtschau rechtfertigen diese Umstände objektiv die Besorgnis der Befangenheit. Das Amtsgerichtsbeschluss, der den Ablehnungsantrag zurückgewiesen hatte, wurde damit abgeändert. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.