Beschluss
II-6 WF 6/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0131.II6WF6.17.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Vaters der Kinder J. und J. vom 22.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nettetal vom 02.12.2016, durch den das gegen den Sachverständigen Dipl.-Päd. K. gerichtete Befangenheitsgesuch des Kindesvaters zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater der Kinder J. und J. und Beschwerdeführer zu tragen.
Beschwerdewert: 3.000 €
II.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Vaters der Kinder J. und J. vom 22.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nettetal vom 02.12.2016, durch den das gegen den Sachverständigen Dipl.-Päd. K. gerichtete Befangenheitsgesuch des Kindesvaters zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater der Kinder J. und J. und Beschwerdeführer zu tragen. Beschwerdewert: 3.000 € II. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. I. Das Amtsgericht hatte den Kindeseltern in einem unter dem Az. 7 F 354/14 geführten Parallelverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 27.10.2014 gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge für beide Kinder entzogen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beider Elternteile hatte der Senat durch Beschluss vom 01.04.2015 zurückgewiesen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen hatte, hat der Senat durch Beschluss vom 16.12.2015 die einstweilige Anordnung vom 27.10.2014 hinsichtlich des Kindesvaters aufgehoben und diesem die elterliche Sorge für beide Kinder zurückübertragen. Zeitgleich mit dem vorerwähnten einstweiligen Anordnungsverfahren hat das Amtsgericht das hier streitgegenständlichen Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge eingeleitet und durch Beschlüsse vom 17.08.2015 und 23.11.2015 die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl. Pädagogen K. zu der Frage der Erziehungs- und Sorgerechtsfähigkeit beschlossen, wobei ergänzend die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. J. zur Sachverständigen bestellt wurde, soweit es auf psychische Befindlichkeiten der Kindesmutter ankommen sollte. Wegen der Einzelheiten der Beweisanordnung wird auf diese Beschlüsse Bezug genommen. Sowohl das Gutachten des Sachverständigen K. als auch das der Sachverständigen Dr. med. J. wurden im Juni 2016 zu den Gerichtsakten gereicht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen den Sachverständigen K. Hierzu hat der Kindesvater vorgetragen, der Sachverständige habe seinen Gutachterauftrag in unzulässiger Weise eigenmächtig ausgedehnt, indem er ohne ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung Dritte in die Begutachtung miteinbezogen habe. So seien die Lehrkraft von J., die Betreuungspersonen des Kinderheimes sowie die Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Katholischen Frauen und die Mitarbeiterin des Jugendamtes um persönliche Stellungnahmen gebeten worden, des Weiteren auch die Pflegemutter von J.. Letztere sei zudem bei der Beobachtung der Interaktion zwischen ihm und Jakob dabei gewesen, ebenso die weitere Sachverständige Dr. med. J., obwohl diese ausdrücklich nur bezüglich der Kindesmutter einen konkreten Auftrag gehabt habe. Es sei allein Aufgabe des Gerichts, im Rahmen seiner Weisungsbefugnis zu bestimmen, ob und mit welchen Personen ein Gutachter Kontakt aufnehme und ob deren Angaben in das Gutachten mit einzubeziehen seien. Der Sachverständige sei gemäß § 402 ZPO selbst ein Beweismittel und habe lediglich das Gericht aufgrund seines fachlichen Wissens bei der Auswertung vorgegebener Tatsachen zu unterstützen, nicht aber selbst zu ermitteln und Zeugen zu befragen. Darüber hinaus habe der Gutachter seinen Gutachterauftrag eigenmächtig ausgedehnt, indem er bei ihm, dem Kindesvater, eine Ortsbesichtigung zur Klärung der räumlichen Betreuungssituation durchgeführt habe. Die schließlich im schriftlichen Gutachten getroffene Schlussfolgerung des Sachverständigen, die räumlichen äußeren Lebensverhältnisse stellten einen angemessenen Lebensort für die Kinder nicht dar, habe dieser nicht erläutert. Im Übrigen sei dies eine Frage, die durch das Gericht zu klären sei. Überdies habe der Gutachter verfahrensfehlerhaft gehandelt, da seine – des Kindesvaters - Zustimmung weder hinsichtlich seiner eigenen Begutachtung noch hinsichtlich der Begutachtung der Kinder vorgelegen habe. Der Sorgerechtsberechtigte müsse jeder einzelnen gutachterlichen Maßnahme zuzustimmen, nachdem der Gutachter die Notwendigkeit und Erforderlichkeit dieser Maßnahme erklärt habe. Soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme auf eine Schweigepflichtsentbindung der ehemaligen Vormünderin verweise, stelle eine solche keine Zustimmung zur Begutachtung dar. Insbesondere habe der Gutachter gewusst, dass die Entscheidung, durch die ihm das Sorgerecht entzogen worden sei, aufgehoben worden sei. Ferner sei auch nicht von einer konkludenten Zustimmung seinerseits auszugehen, nur weil er sich nicht gegen die Beobachtung der Interaktion mit seinen Söhnen gewehrt habe. Ferner habe der Gutachter die Stellungnahmen der befragten Dritten übernommen, obwohl ihm diese falsche Tatsachen vermittelt hätten. Nicht nachvollziehbar sei auch seine Anamnese des Konfliktverlaufs, vielmehr habe sich der Gutachter auf lehrbuchhafte Floskeln beschränkt. Von daher sei auch die Einschätzung seiner Person durch den Gutachter unrichtig. Schließlich sei der Beweisbeschluss des Gerichts zu unbestimmt, da das Beweisthema substantiiert angegeben werden müsse und der unbestimmte Begriff des „Kindeswohls“ auszufüllen sei. Der Sachverständige K. hat in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, der Kindesvater sei vom Erstgespräch an darüber informiert gewesen, dass er entsprechende Experteninterviews geplant habe. Solche Interviews stellten eine anerkannte Methode zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrags dar und entsprächen den üblichen Standards für die Erstellung von Sachverständigengutachten in Sorgerechtsverfahren. Alle Besuche im Hause des Kindesvaters seien rechtzeitig angemeldet und mit dem Kindesvater abgesprochen gewesen. Ferner sei dieser im Erstgespräch ausdrücklich über die Freiwilligkeit seiner Teilnahme und die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Beistandes informiert worden. Insoweit sei von einem konkludenten Einverständnis des Kindesvaters auszugehen. Zudem sei zum Zeitpunkt des Beginns der Begutachtung das Jugendamt der Stadt Nettetal zum Amtsvormund bestellt gewesen, und dieses habe ihm durch Schreiben vom 24.09.2015 die erforderlichen Genehmigungen erteilt, die von Seiten des Kindesvaters zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden seien. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Gutachtens sei ihm im Übrigen lediglich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.05.2015 bekannt gewesen. Durch Beschluss vom 02.12.2016 hat das Amtsgericht den Befangenheitsantrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Sachverständige habe Gespräche mit Dritten lediglich zur Ermittlung von aus seiner fachlichen Sicht erforderlichen Anknüpfungstatsachen geführt, nicht zur Klärung einzelner, zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Sachverhaltsschilderungen. Die Ergebnisse dieser Gespräche habe der Sachverständige in seinem Gutachten im Einzelnen geschildert. Damit sei jedem Beteiligten die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gesprächsergebnissen eröffnet, ebenso die Möglichkeit des Gerichts, eventuell notwendige Sachaufklärung durch ergänzende Beweiserhebungen zu betreiben. Dies gelte gleichermaßen für die Besichtigung der Wohnsituation des Kindesvaters. Die Einwilligung des Kindesvaters in Gespräche mit dem Gutachter habe dieser ausdrücklich erteilt. Auch das erforderliche Einverständnis in die Exploration der Kinder J. und J. sei durch den damals sorgeberechtigten Vormund jedenfalls konkludent erteilt worden, indem dieser sämtliche Termine der Kinder mit dem Sachverständigen möglich gemacht und zudem durch Erklärung vom 24.09.2015 die notwendigen Schweigepflichtentbindungen ausgesprochen habe. Diese habe der Kindesvater zu keinem Zeitpunkt widerrufen. Die Frage, ob die von dem Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar seien, seien der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung vorbehalten. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er sein Vorbringen wiederholt. Dieser sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 02.01.2017 nicht abgeholfen. II. Die gemäß §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Vaters der Kinder J. und J. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 02.12.2015, durch den sein gegen den Sachverständigen Dipl.-Päd. K. gerichtetes Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wurde, hat in der Sache keinen Erfolg. Nach §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Gründe bestehen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu rechtfertigen, sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist; entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. In Abgrenzung dazu scheiden rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge eines Verfahrensbeteiligten als Ablehnungsgrund aus (BerfVG, FamRZ 1993, 899; BGH MDR 2003, 892; 2013 739; OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2016, Az. II-11 WF 106/16; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 406 Randnr. 8). Werden mehrere Gründe für die Ablehnung geltend gemacht, so sind sie nicht nur jeder für sich, sondern auch in ihrer Gesamtheit darauf zu prüfen, ob sie den Ablehnungsantrag rechtfertigen (OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2016, Az. II-11 WF 106/16; Zimmermann im Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 406 Randnr. 4). Unter Anlegung dieses Maßstabs besteht die Besorgnis der Befangenheit gegen den Sachverständigen Krüger nicht. Soweit der Kindesvater rügt, der Sachverständige K. habe eigenmächtig und unter Verstoß gegen § 404 Abs. 4 ZPO das Gutachten unzulässig ausgedehnt, indem er Dritte angehört habe, entspricht dieses Vorgehen den Anforderungen an ein in Sorgerechtsverfahren zu erstellendes Gutachten. Bei dem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666, 1666a BGB handelt es sich gemäß § 26 FamFG um ein Amtsverfahren. Demgemäß gelten für die richterliche Sachaufklärung in kindschaftsrechtlichen Familiensachen und insbesondere in Verfahren betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge besondere Anforderungen derart, dass sämtliche zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen. Dies bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss, sondern das Verfahrensrecht steht auch unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen Schutz der Staat im Rahmen seines Wächteramtes gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG verpflichtet ist. Aufgrund dessen müssen die Gerichte ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (BVerfG FamRZ 2009, 399; 2002, 1021; BGH FamRZ 2010, 720). Regelmäßig bietet ein Sachverständigengutachten insoweit eine geeignete und auch erforderliche Grundlage, wenn dem Richter die notwendige Sachkunde fehlt. Insofern ist der Sachverständige lediglich Gehilfe des Richters, der ihm die notwendige Sachkunde vermittelt (BGH FamRZ 2010, 720). Gesetzliche Bestimmungen zu den im Einzelnen erforderlichen Inhalt von Sachverständigengutachten in Familiensachen fehlen. Die öffentliche Kritik an familienrechtlichen Sachverständigengutachten in jüngster Zeit hat jedoch zu einer interdisziplinären Arbeitsgruppe geführt, die unter anderem unter Beteiligung des Bundesministeriums der Justiz und der Bundesrechtsanwaltskammer professionsübergreifend zentrale Mindestanforderungen für die Sachverständigentätigkeit und die Erstellung von Gutachten erarbeitet hat. Danach besteht weitgehend Übereinstimmung bezüglich der Anforderungen, die an den Aufbau und die Durchführung von Gutachten in der Familiengerichtsbarkeit zu stellen sind. Unabdingbar sind danach, um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Gutachtens zu gewährleisten, eine Darstellung der Vorgeschichte aus den Akten und Befunden, ein Bericht über die vorgenommenen Untersuchungen einschließlich der angewandten diagnostischen Verfahren, wobei eine angemessene Erklärung gegenüber den Beteiligten über die Fragestellung und den Untersuchungsplan zu erfolgen hat, eine Exploration der beteiligten Eltern und Kinder sowie auch anderer Beteiligter, eine Zusammenstellung der für die Fragestellung relevanten Untersuchungsergebnisse sowie die Stellungnahme und Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen. Insbesondere sind die Darstellung von Untersuchungsergebnissen und Interventionen einerseits sowie Bewertungen und Beurteilungen andererseits streng zu trennen (Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten 2015: Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, NZFam 2015,937). Werden Kriterien als gegeben erachtet, müssen sie sich in der Regel auf mindestens zwei unterschiedliche Informationsquellen beziehen, die sich entweder in den Anknüpfungstatsachen (vor allem in den Akten) und/oder den Untersuchungsergebnissen finden lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2016, Az. II-11 WF 106/16). Damit ist es bereits vom Ansatz her nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige die in diesen Mindestanforderungen auch vorausgesetzte Beteiligung Dritter zum Bestandteil seines Gutachtens gemacht hat. Zwar kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Sachverständige seine Befugnisse überschreitet, etwa wenn er selbstständig Beweise würdigt und nicht vorgegebene Anknüpfungstatsachen zugrunde legt (BGH NJW 2017, 160). Dies ist indessen nicht der Fall. Die Schlussfolgerungen des Gutachters beruhen auf einer umfassenden Abwägung sämtlicher gewonnenen Erkenntnisse, wobei die Äußerungen Dritter stets auch als solche kenntlich gemacht wurden, und er hat insbesondere seine gewonnenen Beurteilungen nachvollziehbar auf diese zuvor gewonnenen Erkenntnisse gestützt. Hierdurch hat der Sachverständige den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, sich gegen seine gutachterliche Empfehlung zur Wehr zu setzen und insbesondere die von ihm zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen einer gerichtlichen Überprüfung etwa durch ergänzende Beweiserhebungen zu unterziehen. Dies gilt exemplarisch für die Beurteilung der Wohnsituation des Kindesvaters durch den Gutachter, hat doch der Sachverständige K. die Wohnsituation nach einer durchgeführten Besichtigung detailliert geschildert und anhand dieser Schilderung den Rückschluss gezogen, die Räumlichkeiten stellten aus seiner Sicht angemessenen Wohnraum für die Kinder nicht dar. Dass der Kindesvater mit diesen Untersuchungsergebnissen nicht einverstanden ist, begründet die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters nicht. Vielmehr ist es dem Wesen von Gutachten immanent, dass diese eine Stellungnahme enthalten, die denknotwendig einem der Verfahrensbeteiligten nicht gefällt. Dass der Gutachter indessen einseitig Stellung bezogen hätte, ist nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu dem notwendigen Inhalt von familienrechtlichen Gutachten ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Gericht die unbestimmten Rechtsbegriffe der Sorgerechtsfähigkeit und des Kindeswohls in seinen Beweisbeschlüssen verwendet, da dort gleichzeitig deutlich gemacht wird, dass eine umfassendere Aufklärung der Lebens- und Entwicklungsbedingungen und -perspektiven des Kindes erwartet wird. Daher ist eine Überschreitung des Gutachterauftrages durch das Vorgehen des Sachverständigen Krüger bereits im Ansatz nicht erkennbar. Unabhängig davon ist aber auch die Frage, ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags im Einzelfall geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (BGH MDR 2013,739; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 2 WF 239/14). Maßgeblich ist, ob der Sachverständige sich aus Sicht der Partei gewissermaßen an die Stelle des Gerichts setzt und hierdurch seine Neutralitätspflicht verletzt (OLG Karlsruhe Beschluss vom 18.12.2014, Az. 2 WF 239/14). Dies ist nicht erkennbar. Der Sachverständige hat in Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung allein Empfehlungen abgegeben, die mit den zuvor gewonnenen Untersuchungsergebnissen in Einklang stehen. Insbesondere hat der Sachverständige auch den Kindesvater über seine Absicht, mit Dritten zu sprechen und über den weiteren Untersuchungsverlauf gemäß dem wörtlich wiedergegebenen Gespräch am vom 22.09.2015 in Kenntnis gesetzt und der Kindesvater hat hierzu ausdrücklich sein Einverständnis erklärt, soweit es um die Beteiligung des Jugendamtes geht. Darüber hinaus wurde aber auch nach der Stellungnahme des Sachverständigen K. mit der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters am 15.09.2015 die Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens in allen Einzelheiten besprochen, ohne dass insoweit Einwendungen erhoben worden wären. Soweit der Kindesvater weiter geltend macht, seine Zustimmung zur Begutachtung seiner eigenen Person sowie zu dem Besuch der von ihm bewohnten Räumlichkeiten nicht erteilt zu haben, hat er die Darstellung des Sachverständigen in seiner Stellungnahme zu dem Befangenheitsgesuch, der Kindesvater sei ausdrücklich über die Freiwilligkeit seiner Teilnahme und die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Beistandes während sämtlicher Gespräche von ihm informiert worden und habe sich mit seiner Begutachtung einverstanden erklärt, nicht in Abrede gestellt. Zudem ergibt sich sein fortdauerndes Einverständnis aus seiner Teilnahme an diesen Terminen. Soweit der Kindesvater meint, diese Einwilligung sei unwirksam, da er zu jeder einzelnen geplanten Maßnahme des Gutachters sein Einverständnis hätte geben müssen, trifft dies nicht zu. Vielmehr konnte und durfte der Sachverständige K. sein Einverständnis sowohl mit der Begutachtung seiner Person als auch mit der geplanten weiteren Vorgehensweise nach der Zustimmung des Kindesvaters als fortdauernd voraussetzen, solange dieser nicht diese generelle Zustimmung widerrief, was ersichtlich nicht geschehen ist. Ebenso wenig kann der Kindesvater sich mit Erfolg darauf berufen, sein Einverständnis mit der Begutachtung und Untersuchung der Kinder habe nicht bestanden. Zutreffend hat bereits das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen, dass erst durch die Entscheidung des Senats vom 16.12.2015, durch die ihm die elterliche Sorge zurückübertragen wurde, eine entsprechende Befugnis des Kindesvaters bestand. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch der bestellte Vormund die Entscheidungsbefugnis, welcher sich mit den geplanten Maßnahmen des Gutachters einverstanden erklärt hatte. Insbesondere liegt in der Abgabe von Schweigepflichtsentbindungserklärungen auch ein konkludentes Einverständnis mit der Begutachtung durch die von der Schweigepflicht entbundenen Personen. In Ansehung der Tatsache, dass sämtliche Einzelgespräche sowie die Durchführung der Tests für beide Kinder vor dem 16.12.2015 erfolgten, ist nicht erkennbar, dass der Gutachter sich über die Befugnisse des bis dahin Sorgerechtsberechtigten hinweggesetzt hätte. Nach dem 16.12.2015 erfolgten lediglich noch Interaktionsbeobachtungen der Kinder mit ihren Eltern. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Kindesvater hieran beteiligt war, konnte der Sachverständige nicht nur von der Fortdauer dieser Zustimmung ausgehen, sondern es wäre auch Aufgabe des Kindesvaters gewesen, die Zustimmung des bisherigen Vormunds gegebenenfalls zu widerrufen, was er indessen nicht getan hat. Allein in diesem Fall wäre zu entscheiden gewesen, ob eine Begutachtung der Kinder auch ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erfolgen konnte (zu dieser Möglichkeit BGH FamRZ 2010, 720; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage, § 163 FamFG Rn. 5), oder ob die Zustimmung des Vaters gemäß § 1666 Abs. 3 BGB zu ersetzen gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige in seiner Stellungnahme zum Befangenheitsantrag dargelegt hat, die Entscheidung des Senats vom 16.12.2015 sei ihm bei Abfassung des Gutachtens gar nicht bekannt gewesen. Ist damit nicht erkennbar, dass der Sachverständige seine Neutralitätsverpflichtung verletzt hätte, hat das Amtsgericht zu Recht den gegen den Sachverständigen K. gerichteten Befangenheitsantrag zurückgewiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5 ZPO analog, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Verfahrenswert für ein Ablehnungsgesuch gegen Richter bemisst sich nach dem Wert des zu Grunde liegenden Rechtsstreits (BGH MDR 2007, 669; OLG Naumburg, Az. 8 WF 201/12; OLG Rostock Az. 3 W 160/11; OLG Bremen MDR 2011, 1134; OLG Düsseldorf, MDR 2008, 1067; OLG Frankfurt, MDR 2007, 674; OLG Bamberg, BauR 2000, 773; OLG Brandenburg, Az. 1 W 9/99; OLG Hamm, Az. 32 W 9A/15; Wöstmann in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage, § 3 Rn. 110; Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, Anh I § 48 GKG). Demzufolge bemisst sich der Verfahrenswert gemäß §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG mit 3000 €. IV. Zurückzuweisen war schließlich auch der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Denn unabdingbare Voraussetzung hierfür ist gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, an der es jedoch aus den vorstehenden Gründen fehlt.