Beschluss
1 RVs 46/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0628.1RVS46.16.00
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Leitsätze
Der zuvor als auf Grundlage einer umfassenden Vertretungsvollmacht als Wahlverteidiger tätige Rechtsanwalt ist nach seiner Bestellung als Pflichtverteidiger infolge Wegfalls der erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht mit der Niederlegung des Wahlmandats ohne ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten nicht befugt, mit Wirkung für diesen eine Rechtsmittelbeschränkung zu erklären.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der zuvor als auf Grundlage einer umfassenden Vertretungsvollmacht als Wahlverteidiger tätige Rechtsanwalt ist nach seiner Bestellung als Pflichtverteidiger infolge Wegfalls der erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht mit der Niederlegung des Wahlmandats ohne ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten nicht befugt, mit Wirkung für diesen eine Rechtsmittelbeschränkung zu erklären. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Hamm hat den Angeklagten am 17. Juli 2015 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung am 17. März 2016 ist der Angeklagte nicht erschienen. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 10. April 2015 bestellte und zuvor als Wahlverteidiger tätige Pflichtverteidiger, der nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Hauptverhandlung bereit und willens war, für den Angeklagten aufzutreten, und nach Auffassung der Strafkammer zur Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten im Sinne des § 329 Abs. 2 StPO bevollmächtigt war, hat in diesem Termin das Rechtsmittel mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Im Folgenden hat das Landgericht die Berufung verworfen. Die Kammer hat dabei die Rechtsmittelbeschränkung als wirksam und daher die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zur Tat als bindend angesehen und im Urteil als Zitat wiedergegeben. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige Revision hat auf die Sachrüge hin (vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die in der Berufungshauptverhandlung vom Verteidiger gemäß § 318 StPO erklärte Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, da dem Verteidiger zur nachträglichen Beschränkung eines Rechtsmittels – hier: der Berufung nach Ablauf der Begründungsfrist des § 317 StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 3 Ss 514/07 –, juris m. w. N.) – die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung fehlte. Dies hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Zwar hatte der Angeklagte dem Verteidiger bei Erteilung des Wahlmandats vor dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger eine am 10. April 2015 zur Akte gereichte (Formular)Vollmacht erteilt, die insbesondere das Recht umfassen sollte, „ein Rechtsmittel einzulegen, ganz oder teilweise zurückzunehmen oder auf es zu verzichten, sowie Rechtsmittel zu beschränken“. Diese war jedoch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung weder wirksam, noch würde sie bei unterstellter Wirksamkeit den an eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO zu stellenden Anforderungen genügen. Die erteilte (Formular)Vollmacht ist mit der Niederlegung des Wahlmandats durch den Verteidiger im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger durch Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 10. April 2015 erloschen. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft erlischt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 – III-1 RVs 41/12 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 3. April 2014 – III-5 RVs 11/14 –, juris). Die besondere Vertretungsvollmacht des Verteidigers folgt auch nicht allein aus der Bestellung zum Pflichtverteidiger. Der Pflichtverteidiger hat grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie der gewählte Verteidiger (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, vor § 137 Rn. 1). Er ist aber nicht der Vertreter des Angeklagten, sondern dessen Beistand, der einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat. Er bedarf daher ebenso wie der Wahlverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012, a. a. O.). Eine ausdrückliche Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO muss sich zudem wegen der besonderen Tragweite, die eine Rechtsmittelrücknahme bzw. eine nachträgliche Rechtsmittelbeschränkung in aller Regel hat, nämlich der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit der abgegebenen Erklärung und des regelmäßigen Ausschlusses einer Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums, auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen. Es bedarf daher grundsätzlich der genauen Bezeichnung des Rechtsmittels, zu dessen Rücknahme ermächtigt wird, durch den Angeklagten. Diese ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die Konkretisierung ohne Weiteres aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, etwa weil eine allgemein formulierte, dem Verteidiger die Befugnis zur Rücknahme „von Rechtsmitteln“ erteilende Vollmacht nur bzw. erst für ein Berufungsverfahren oder nur bzw. erst zur Durchführung der Revision erteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 – III-1 RVs 16/16 –; KG, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 4 Ws 128/14 –, juris; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 302, Rn. 32, m.w.N.). Eine solche Konkretisierung ist hingegen vorliegend weder dem Wortlaut der zur Akte gereichten Vollmachtsurkunde noch den sonstigen Umständen zu entnehmen, zumal die Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erteilt worden ist. Einer – in einer gleichgelagerten Sache erfolgten – Nachfrage des Senats bei dem Verteidiger, ob ihm der Angeklagte zu einem Zeitpunkt nach der allgemeinen Vollmachtserteilung eine ausdrückliche Ermächtigung zur Berufungsrücknahme erteilt hat, bedurfte es im vorliegenden Verfahren nicht, da hierfür nichts ersichtlich ist. Gegen die Erteilung einer ausdrücklichen Ermächtigung spricht vielmehr, dass sich der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung am 17. März 2016 ausdrücklich auf die unter dem 10. April 2015 zur Akte gereichte (Formular)Vollmacht bezogen hat. Die fehlende Ermächtigung zur Beschränkung der Berufung hat zur Folge, dass das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt anzusehen ist. Mangels einer wirksamen Beschränkung war die Strafkammer verpflichtet, den Sachverhalt in vollem Umfang festzustellen und rechtlich zu bewerten. Das ist hinsichtlich der Feststellungen zur Tat nicht erfolgt. Der Senat konnte bereits entscheiden, ohne den Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO abzuwarten, da das Rechtsmittel des Angeklagten Erfolg hat.