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Beschluss

5 RVs 11/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht nach § 234 StPO führt zur Unzulässigkeit der Vertretung in der Berufungshauptverhandlung. • Die Bestellung zum Pflichtverteidiger begründet nicht automatisch eine besondere Vertretungsvollmacht für die Hauptverhandlung. • Eine zuvor als Wahlverteidiger erteilte Vollmacht erlischt mit Niederlegung des Wahlmandats, analog § 168 BGB, soweit sie auf dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft beruht.
Entscheidungsgründe
Vertretung in Berufungshauptverhandlung erfordert wirksame schriftliche Vollmacht (§ 234 StPO) • Fehlende wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht nach § 234 StPO führt zur Unzulässigkeit der Vertretung in der Berufungshauptverhandlung. • Die Bestellung zum Pflichtverteidiger begründet nicht automatisch eine besondere Vertretungsvollmacht für die Hauptverhandlung. • Eine zuvor als Wahlverteidiger erteilte Vollmacht erlischt mit Niederlegung des Wahlmandats, analog § 168 BGB, soweit sie auf dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft beruht. Der Angeklagte war in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht vertreten; sein Verteidiger war zuvor als Wahlverteidiger bestellt und später zum Pflichtverteidiger bestellt. In der Revisionsbegründung rügte der Angeklagte, die Verwerfung seiner Revision beruhe auf einer fehlerhaften Annahme zur Vertretung in der Berufungshauptverhandlung. Der Senat prüfte, ob unter Berücksichtigung jüngerer Rechtsprechung des EGMR eine weitergehende zulässige Vertretung anzuerkennen wäre. Entscheidend war, ob eine wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht für die Berufungshauptverhandlung vorlag. Das Landgericht hatte dies verneint; der Verteidiger hatte keine nach § 234 StPO nachgewiesene besondere Vollmacht. Die Frage der Wirksamkeit einer zuvor als Wahlverteidiger erteilten Vollmacht nach Niederlegung des Wahlmandats wurde strittig. Der Senat griff ergänzend die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auf und erließ die Entscheidung als unbegründet verworfene Revision. • Nach § 234 StPO ist für die Vertretung in der Hauptverhandlung eine wirksame schriftliche Vollmacht erforderlich; diese Voraussetzung lag hier nicht vor. • Selbst bei verfassungs- oder konventionsfreundlicher Auslegung des § 329 Abs. 1 StPO zugunsten einer weitergehenden Vertretungsmöglichkeit würde dies im vorliegenden Fall nichts ändern, weil die konkrete Vollmacht fehlt. • Eine formularhafte Klausel in einer als Wahlvollmacht ausgestellten Erklärung begründet nicht erforderlichenfalls eine besondere Vertretungsvollmacht für die Hauptverhandlung, wenn die zugrundeliegende Beauftragung inzwischen erloschen ist. • Die Niederlegung des Wahlmandats und die gleichzeitige Bestellung zum Pflichtverteidiger führten zum Erlöschen der auf dem Wahlmandat beruhenden Vollmacht nach analoger Anwendung des § 168 BGB. • Die Pflichtverteidigerbestellung begründet nicht automatisch die besondere Vertretungsvollmacht; der Pflichtverteidiger ist Beistand mit gesetzlichem Auftrag, benötigt aber für die Vertretung in der Hauptverhandlung eine ausdrückliche Vollmacht. • Mangels nachgewiesener wirksamer Vollmacht war die Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung unzulässig, weshalb die nachprüfende Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts zeigte keinen Revisionsfehler. Entscheidungsgrund war das Fehlen einer wirksamen schriftlichen Vertretungsvollmacht nach § 234 StPO für die Berufungshauptverhandlung. Eine zuvor erteilte Wahlvollmacht war durch die Niederlegung des Wahlmandats erloschen, eine automatische Überführung der Vollmacht auf die Pflichtverteidigerbestellung besteht nicht. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels; die materielle Entscheidung bleibt insoweit bestehen, weil ohne wirksame Vollmacht die Vertretung nicht zulässig war.