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Beschluss

5 UF 139/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei interner Teilung nach § 10 VersAusglG ist im Tenor die maßgebliche Versorgungsregelung einschließlich Fassung/Datum anzugeben. • Ein Versorgungsträger ist nur beschwerdeberechtigt, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar in seine eigenen Rechte eingreift, etwa weil bei ihm bestehende Anwartschaften übertragen, begründet oder inhaltlich verändert werden. • Ein Auslassen eines Ausgleichs bei einem anderen Versorgungsträger berührt die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers nur, wenn sich hierdurch dessen eigenes Versorgungsverhältnis oder eine mögliche interne Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG verändert. • Die Beschwerde der Versorgungsträgerin B war unzulässig, weil die Entscheidung den Rechtskreis der B nicht tangierte; die Beschwerde der A war begründet, weil die Tenorformulierung zur Satzungsangabe fehlte.
Entscheidungsgründe
Interne Teilung: Tenorangabe der Satzung erforderlich; Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträgerin verneint • Bei interner Teilung nach § 10 VersAusglG ist im Tenor die maßgebliche Versorgungsregelung einschließlich Fassung/Datum anzugeben. • Ein Versorgungsträger ist nur beschwerdeberechtigt, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar in seine eigenen Rechte eingreift, etwa weil bei ihm bestehende Anwartschaften übertragen, begründet oder inhaltlich verändert werden. • Ein Auslassen eines Ausgleichs bei einem anderen Versorgungsträger berührt die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers nur, wenn sich hierdurch dessen eigenes Versorgungsverhältnis oder eine mögliche interne Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG verändert. • Die Beschwerde der Versorgungsträgerin B war unzulässig, weil die Entscheidung den Rechtskreis der B nicht tangierte; die Beschwerde der A war begründet, weil die Tenorformulierung zur Satzungsangabe fehlte. Die Ehe wurde am 10.07.1997 geschlossen und am 17.06.2015 geschieden. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben während der Ehe Anrechte bei mehreren Versorgungsträgern erworben, darunter berufsständische Versorgungen bei A sowie Zusatzversorgungen bei B und D. Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich bezogen auf den 31.03.2011 durch interne Teilung bei den beteiligten Trägern, nahm aber das Anrecht der Antragsgegnerin bei D vom Ausgleich aus, weil dessen Kapitalwert unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle des § 18 Abs. 3 VersAusglG liege. Die A beanstandete, dass im Tenor die maßgebliche Satzung und deren Fassung nicht genannt wurden. Die B beschwerte sich über den Ausschluss des Ausgleichs bei D und sah darin Auswirkungen auf ihre Ausgleichspflichten bei B. • Tenorangabe bei interner Teilung: Bei interner Teilung nach § 10 VersAusglG muss das Gericht im Tenor die für das übertragene Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung sowie deren Fassung/Datum benennen; fehlende Angabe ist zu berichtigen. • Beschwerde der A begründet: Das Oberlandesgericht änderte den Tenor dahin, dass die Übertragungen nach Maßgabe der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013 bezogen auf den 31.03.2011 erfolgen. • Beschwerdebefugnis der B fehlend: Nach § 59 Abs.1 FamFG ist Voraussetzung der Beschwerde, dass eigene Rechte betroffen sind; hiervon ist auszugehen, wenn das konkrete Versorgungsverhältnis beim Beschwerdeführer durch Übertragung, Begründung oder inhaltliche Veränderung betroffen wird. • Keine Beeinträchtigung der B: Die unterbliebene Einbeziehung des Anrechts bei D wirkt sich nicht auf die Rechtsstellung oder die bei B bestehenden Rechtsverhältnisse aus, da nach neuem Recht keine Gesamtsaldierung stattfindet und kein Fall einer internen Verrechnung nach § 10 Abs.2 VersAusglG vorliegt. • Rechtsprechungsanwendung: Die vom BGH entwickelten Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis von Versorgungsträgern sind heranzuziehen; liegen diese nicht vor, ist die Beschwerde unzulässig. • Kosten- und Verfahrensfragen: Von Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz wurde abgesehen, jeder trägt seine außergerichtlichen Kosten; Verfahrenswert 6.300,00 €; Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs.2 FamFG. Die Beschwerde der A wurde erfolgreich: Der Tenor des am 17.06.2015 ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts Dortmund wurde dahingehend abgeändert, dass die internen Teilungen bei A unter Nennung der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013 bezogen auf den 31.03.2011 erfolgen; konkret wurden Anrechte in Höhe von 638,34 € monatlich zulasten des Anrechts des Antragstellers und 204,96 € zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin übertragen. Die Beschwerde der B wurde als unzulässig verworfen, weil die Entscheidung den Rechtskreis der B nicht berührt und keine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer eigenen Rechte vorliegt. Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz wurden nicht erhoben, jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst; der Verfahrenswert wurde auf 6.300,00 € festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.