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Leitsatz

XII ZB 140/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:071216BXIIZB140
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:071216BXIIZB140.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 140/16 vom 7. Dezember 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Abs. 1 Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann sein Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612). BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 140/16 - OLG Hamm AG Dortmund - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Februar 2016 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewie- sen. Beschwerdewert: 2.100 € Gründe: I. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs strebt die Beteiligte zu 4 den Ausgleich eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2 an. Die im Juli 1997 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im April 2011 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. März 2011 ha- ben die Eheleute u.a. folgende Versorgungsanrechte erlangt: Der Antragsteller hat bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Beteiligte zu 4; im Folgenden: KZVK) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 181,6 Versorgungspunkten erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 106,55 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 41.578,21 € zu bestimmen. Die An- 1 2 - 4 - tragsgegnerin hat bei der KZVK ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,49 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,53 Versorgungspunkten bei einem korrespondieren- den Kapitalwert von 1.165,11 € zu bestimmen. Daneben hat die Antragsgegne- rin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2; im Folgenden: VBL) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,46 Versorgungs- punkten erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichs- wert mit 4,37 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.795,71 € zu bestimmen. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieser An- rechte dahingehend geregelt, dass es die von beiden Ehegatten bei der KZVK erworbenen Anrechte intern geteilt hat. Weiter hat es angeordnet, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL nicht stattfindet. Die gegen den Nichtausgleich des Anrechts bei der VBL gerichtete Beschwerde der KZVK hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der KZVK, mit der sie einen Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL erreichen möchte. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die KZVK sei durch die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL nicht in eigenen Rechten betroffen. Die Entscheidung greife insoweit nicht in die Rechtsstellung 3 4 5 - 5 - der KZVK ein, weil sich der Versorgungsausgleich anderweitig vollziehe und das Versorgungsverhältnis zwischen diesem Versorgungsträger und dem bei ihm Versicherten nicht berühre. Daher fehle es an einer Beeinträchtigung des Versorgungsträgers in eigenen Rechten. Dass die KZVK durch die - möglicher- weise unzutreffende - Entscheidung des Amtsgerichts, das Anrecht der An- tragsgegnerin bei der VBL vom Versorgungsausgleich auszunehmen, in irgend- einer Weise tangiert sein könnte, sei nicht erkennbar. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Be- schwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis der KZVK unzulässig war. Die Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren mate- riell beteiligten Versorgungsträgers richtet sich grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Sie setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelba- ren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 8 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 10; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 204). Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich nach stän- diger Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehen- des Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig be- messen worden ist (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 21 mwN). Daran anknüpfend hat der Senat entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rech- ten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf 6 7 8 - 6 - ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraus- setzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt (Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 10 mwN und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 20 f.). Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor, wenn - wie hier - kein Gesichtspunkt denkbar ist, unter dem sich die angefochtene Regelung des Ver- sorgungsausgleichs auf ein bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger bestehendes Anrecht auswirken könnte. Zwar korrespondiert mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der zur Durchführung des Versorgungs- ausgleichs getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ur- sprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, grundsätzlich ein Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertaus- 9 10 - 7 - gleichs (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 11 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12). Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aller- dings nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte (Se- natsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 12). Daher kann sich der Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 17.06.2015 - 111 F 1159/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2016 - II-5 UF 139/15 -