OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 U 125/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

10mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. • Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger. • Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden; beide Parteien können 110% Sicherheit verlangen. • Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 30.522,52 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit geregelt • Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. • Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger. • Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden; beide Parteien können 110% Sicherheit verlangen. • Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 30.522,52 EUR festgesetzt. Die Berufungsklägerin (Berufungskläger) hat gegen ein Urteil des Landgerichts Essen (9 O 254/14) Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht nahm auf den in erster Instanz festgestellten Sachverhalt und die dort gestellten Anträge Bezug. Der Berufungskläger begründete seine Berufung form- und fristgerecht, gab aber auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom 08.01.2016 keine Stellungnahme ab. Streitgegenstand ist die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils; der genaue materielle Kern des ursprünglichen Anspruchs ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Es wurden keine weiteren Tatsachen oder neuen Anträge vorgetragen. Das Gericht entschied ohne weitere mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgesetzt. • Die Berufung ist unbegründet; das Oberlandesgericht wies die Berufung mangels durchgreifender Erfolgsaussichten zurück. • Das Verfahren konnte gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden werden, da der Berufungskläger auf den Hinweisbeschluss nicht Stellung genommen hat. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO: Der Unterlegene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. • Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; das Gericht regelte zugleich die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden. • Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde nach pflichtgemäßem Ermessen auf 30.522,52 EUR festgesetzt. Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen wurde zurückgewiesen. Der Berufungskläger trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Leistung bzw. Forderung von Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 30.522,52 EUR. Mangels Stellungnahme des Berufungsklägers nach Hinweisbeschluss war eine weitergehende Begründung nicht erforderlich.