OffeneUrteileSuche
Urteil

11 O 304/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:0927.11O304.20.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen trägen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen trägen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Die Parteien streiten über von der Klägerseite geltend gemachte immaterielle und materielle Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfallgeschehens, das sich am ##.03.2019 im Bereich des Kreisverkehrs F-Straße/ M-Straße / P-Straße / E-Straße in H ereignet hat. Die Klägerinnen sind die Hinterbliebenen und Erbinnen (jeweils zur Hälfte) des verstorbenen Herrn X 3 (Erblasser), geboren am ##.01.1938, gestorben am ##.##.2019. Die Klägerin zu 1) ist die Tochter, die Klägerin zu 2) die Witwe des Erblassers. Neben dem Kreisverkehr befindet sich ein baulich abgetrennter Fahrrad-/Fußweg, der von Fahrradfahrern einseitig, gegen den Uhrzeigersinn zu befahren ist. An den Überwegen des Radwegs über die in den Kreisverkehr mündenden Straßen hat jeweils der Kraftfahrzeugverkehr Vorfahrt vor dem Fahrradverkehr. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug auf der P-Straße mit 10-15 km/h auf den Kreisverkehr zu. Aus Sicht des Beklagten zu 1) von rechts kommend fuhr der Erblasser mit seinem Pedelec auf dem Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Der Erblasser trug keinen Helm. Ohne auf den Verkehr auf der P-Straße zu achten, begann der Erblasser, die P-Straße zu queren. Der Erblasser führte eine Holzkiste mit Einkäufen (u.a. Waschpulver, Wasser, Kartoffeln) mit sich, die er während der Fahrt mit einer Hand festhielt. Beim Queren der Fahrbahn kollidierte das Beklagtenfahrzeug mit dem Erblasser, der daraufhin stürzte. Das Beklagtenfahrzeug wurde vorne rechts beschädigt. Die Einzelheiten sind streitig. Infolge des Unfalls erlitt der Erblasser zunächst einen sehr komplizierten, mehrfachen Beckenbruch (Acetabulumfraktur links). Die erforderliche Operation verlief zunächst erfolgreich, sodass der Erblasser am ##.04.2019 aus der stationären Behandlung entlassen wurde. Anschließend befand sich der Erblasser vom ##.04.2019 bis zum ##.04.2019 in einem Seniorenheim, bevor er erneut stationär behandelt wurde. Am ##.06.2019 starb der Erblasser. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift nebst Anlagen verwiesen. Auf ein Schreiben der Klägerseite wies die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom ##.07.2019 sämtliche Schadensersatzansprüche zurück. Die Klägerinnen behaupten, der Erblasser habe sich vollständig auf der Straße befunden, als er von dem Beklagtenfahrzeug erfasst wurde. Der Beklagte zu 1) habe die Kollision vermeiden können. Von Anfang an sei unklar gewesen, ob der Erblasser den Verkehrsunfall aufgrund der schweren Verletzungen überleben werde. Der Aufenthalt im Seniorenheim und die Beerdigung seien auf den Unfall zurückzuführen. Der Erblasser sei an den Unfallfolgen verstorben. Die Klägerinnen sind der Rechtsansicht, den Beklagten zu 1) habe eine erhöhte Sorgfaltspflicht oblegen, auf querende Radfahrer zu achten. Die Beklagtenseite hafte zumindest aufgrund der einfachen Betriebsgefahr. Diese betrage 25 %. Sämtliche Schadenspositionen werden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 75 % geltend gemacht. Wegen des Näheverhältnisses der jeweiligen Klägerin zum Erblasser und der Folgen des Todes für die jeweilige Klägerin wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 05.01.2021 und die Angaben der insoweit persönlich angehörten Klägerinnen, Sitzungsprotokoll vom 19.02.2021, verwiesen. Mit ihrem Klageantrag zu 4) begehren die Klägerinnen den anteiligen Ersatz von Kosten für die Beerdigung und des Seniorenzentrums. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden von einer Rechtsschutzversicherung gezahlt. Der Klägerinnen beantragen, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen ein Schmerzensgeld für die erlittenen Leiden des Erblassers, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. Ein Hinterbliebenengeld, dessen Höhe ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. ein Hinterbliebenengeld, dessen Höhe ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 2.500,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2019 zu zahlen. 4. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen einen weiteren Betrag i.H.v. 748,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2019 zu zahlen. 5. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2019 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe keinerlei Chance gehabt, die Kollision zu verhindern. Der Erblasser sei erst auf die Fahrbahn aufgefahren, als das Beklagtenfahrzeug bereits in unmittelbarer Nähe gewesen sei. Der Beklagte habe den Erblasser auch wegen der örtlichen Situation / Bebauung erst im letzten Moment, nämlich als dieser auf die Straße fuhr, wahrnehmen können. Als der Beklagte zu 1) nach rechts geschaut habe, sei der Erblasser schon gekommen. Das Pedelec sei durch die mitgeführten Einkäufe in der Fahrstabilität beeinträchtigt gewesen. Die unfallkausalen Beeinträchtigungen seien nach ca. 2 Monaten vollständig und folgenlos verheilt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. J. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.02.2021 (Bl. 214-222 d.A.) und auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 30.04.2021 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Der zulässige Antrag zu 1) ist unbegründet. 1. Die Klägerinnen haben keinen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 1922 BGB, denn die Klägerseite haftet alleine für die Unfallfolgen. 2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht schon nach §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. a) Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht. Es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlung dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (BGH, Urteil vom 16.10.2007 - VI ZR 173/06). Vielmehr hat sich vorliegend gerade das typische Risiko des Straßenverkehrs realisiert. b) Auch greift hier kein Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG. Gegenüber einem Geschädigten, der selbst nicht als Kraftfahrzeughalter für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs einzustehen hat, ist § 17 StVG nicht anwendbar (OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – I-7 U 5/18). Pedelecs, bei denen der Motor ausschließlich unterstützend arbeitet und bei denen die maximale Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist, sind verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (OLG Hamm a.a.O.). Um ein solches Fahrzeug handelt es sich hier unstreitig. 3. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu keiner Haftung der Beklagten. a) Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Gemäß § 9 StVG findet die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat. Hierbei folgt die Haftungsabwägung den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – I-7 U 5/18; Beschluss vom 08.01.2016 – I-9 U 125/15). Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, soweit diese sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird dabei gebildet aus der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den Beteiligten ausgegangen sind, und die sich auf die Herbeiführung des Unfalls und die entstandenen Schäden ausgewirkt haben. Solche Gefahren ergeben sich zum einen aus der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge, den von ihnen gefahrenen Geschwindigkeiten, den zum Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Fahrmanövern sowie dem konkreten Fahrverhalten und dabei insbesondere aus etwaigen Fahrfehlern oder Verkehrsverstößen (Zu § 17 StVG: BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15, OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 – 7 U 22/16 zu § 9 StVG: OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – I-7 U 5/18). b) Im Rahmen der nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführten Abwägung tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nach § 9 StVG iVm. § 254 BGB ausnahmsweise vollständig hinter dem erheblichen Eigenverschulden des Erblassers an der Kollision zurück. Im Rahmen der Abwägung ist auf Klägerseite als Verursachungsbeitrag ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO, der für Radfahrer ebenso gilt, zu berücksichtigen. Nach § 8 Abs. 2 StVO hat derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, rechtzeitig durch sein Fahrverhalten zu erkennen zu geben, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Gegen diese Vorschrift hat der Erblasser verstoßen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Erblasser wartepflichtig war und dieser Wartepflicht nicht nachgekommen ist, sondern ohne auf den Kraftfahrzeugverkehr zu achten, die P-Straße zu queren begann. Im Rahmen der Abwägung ist ein Verstoß des Erblassers gegen § 10 StVO zu berücksichtigen. Danach hat sich derjenige, der von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Absicht einzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Zu den von anderen Straßenteilen einfahrenden Verkehrsteilnehmern gehören auch Radfahrer, die von Radwegen oder Seitenstreifen auf die Fahrbahn einbiegen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – I-7 U 5/18; Urteil vom 02.03.2018 – I-9 U 54/17). Dieses Einbiegen ist besonders gefährlich, weil es die anderen Verkehrsteilnehmer oft überrascht. Kommt es – wie hier – im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden (OLG Hamm a.a.O.). Die Klägerinnen haben Tatsachen, die diesen Anscheinsbeweis widerlegen oder erschüttern könnten, nicht dargelegt. Im Rahmen der Abwägung ist auf Klägerseite als Verursachungsbeitrag weiterhin ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO zu berücksichtigen. Wer – wie der Erblasser hier unstreitig – den an der Unfallstelle vorhandenen Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt, ohne dass dieser für seine Richtung freigegeben ist, verstößt gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO (OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2017 – I-9 U 173/16). Der Erblasser hätte den Radweg richtigerweise nur noch sein Pedelec schiebend als Fußgänger benutzen dürfen. Demgegenüber ist im Rahmen der Abwägung auf Beklagtenseite kein Verstoß gegen die StVO zu berücksichtigen. Insbesondere ist dem Beklagten zu 1) kein Verstoß gegen seine Pflichten aus §§ 1 Abs. 2, 11 Abs.3 StVO anzulasten. Nach § 1 Abs. 2 StVO muss sich, wer am Verkehr teilnimmt, so verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Nach § 11 Abs. 3 StVO muss, auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, darauf verzichten. Die Norm konkretisiert die Grundpflicht ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht, indem sie dazu verpflichtet, verwickelte Lagen zu entwirren und sie nicht durch unvernünftiges Verhalten zu verschärfen (Hentschel-König, StVR, 46. Auflage, § 11 StVO Rn. 10). Ein Verstoß käme vorliegend etwa dann in Betracht, wenn der Beklagte zu 1) erkannt hat, dass der Erblasser ihm die Vorfahrt nehmen würde und er dennoch auf seinem Vorfahrtsrecht beharrt hätte. Das ist hier jedoch schon nicht vorgetragen. Auch Tatsachen, die einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 3 Abs. 2a StVO begründen könnten, sind nicht dargetan. Der besondere Schutz des § 3 Abs. 2a StVO greift nur ein, wenn der ältere Mensch sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können (BGH, Urteil vom 19.04.1994 – VI ZR 219/93). Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles tritt die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs im Rahmen der Abwägung vollständig hinter dem Verursachungsbeitrag des Erblassers zurück. Ein solcher vollständiger Haftungsausschluss ist nur in besonderen Einzelfällen denkbar, insbesondere dann, wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein grob verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers gegenübersteht (OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – I-7 U 5/18; Beschluss vom 08.01.2016 – I-9 U 125/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 – I-1 U 182/06). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (OLG Hamm, a.a.O.). So liegen die Dinge hier. Der Erblasser hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was vorliegend jedem verständigen Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen. So ist er blindlings, ohne auf den Kraftfahrzeugverkehr zu achten und ohne seine Absicht kenntlich zu machen, auf die P-Straße gefahren. Dieser objektiv grobe Pflichtverstoß ist auch subjektiv schlechthin nicht entschuldbar. Die gegen elementare Verkehrsregeln verstoßene Fahrweise musste sich auch dem Kläger ohne weiteres aufdrängen. Der Verstoß gegen §§ 8 Abs. 2, 10 StVO wiegt besonders schwer, weil der Erblasser den Radweg entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung benutzte und sich nicht verkehrsgerecht verhielt, was das Risiko einer Kollision mit dem Kraftfahrzeugverkehr auf der P-Straße erhöhte. Der Beklagte zu 1) musste nicht damit rechnen, dass aus dieser Richtung ein Radfahrer kommen würde. Darüber hinaus durfte der Beklagte zu 1) darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtrecht durch den Erblasser beachtet würde. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Fahrradweg, den der Erblasser befuhr, sich ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder kurz vor dem Überweg über die Straße gabelt, sodass entweder über die P-Straße oder entlang der P-Straße weitergefahren werden konnte (beides entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung). Selbst wenn der Beklagte zu 1) den Erblasser frühzeitig gesehen hätte, musste er nicht davon ausgehen, dass der Erblasser ihm das Vorfahrtrecht nehmen würde. Ein Handzeichen, dass der Erblasser nicht aus seiner Sicht geradeaus entlang der P-Straße sondern nach rechts über die P-Straße fahren wollte hat der Erblasser nicht gegeben. Vielmehr fuhr er unstreitig mit einer Hand lenkend und mit der anderen die Einkäufe festhaltend. Dieses Vorbringen des Beklagten zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung ist von den Klägerinnen nicht bestritten worden und war daher als unstreitig zugrunde zu legen. Jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Erblasser die Gabelung erreichte, war für den Fahrzeugführer nicht erkennbar, dass dieser möglicherweise nicht mehr rechtzeitig anhalten würde und ihm das Vorrecht nehmen würde. Für den Erblasser hingegen war erkennbar, dass sich sein Fahrweg mit dem des Beklagtenfahrzeugs, das nur einen einzigen denkbaren Fahrweg hatte, kreuzen würde. Dem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) möglicherweise den Unfall durch frühzeitiges Bremsen hätte vermeiden können. Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht sicher feststellbar. Das Gericht schließt sich dessen überzeugenden Feststellungen, welche die Parteien insoweit auch nicht angegriffen haben, in eigener Überzeugungsbildung an. An der Fachkunde des Gutachters bestehen keinerlei Zweifel. Der Sachverständige hat das Unfallgeschehen anhand des gesamten Aktenmaterials und anhand einer Unfallstellenbesichtigung eingehend rekonstruiert und ein verständliches, nachvollziehbares und überzeugendes Gutachten erstattet. Der Sachverständige hat anhand der Kollisionsposition und der dokumentierten Endposition des Beklagtenfahrzeugs festgestellt, dass der Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit zwischen 10 und 15 km/h gefahren ist. Die Geschwindigkeit des Erblassers konnte der Sachverständige indes nicht anhand objektiver Anhaltspunkte feststellen. Aus Sicht des Sachverständigen ist eine Geschwindigkeit von 10 – 15 km/h wahrscheinlich, da diese Geschwindigkeit unter Berücksichtigung des Fahrbahnverlaufs des Radwegs, des Alters des Erblassers und des Beladungszustands angemessen sei. Objektive Anknüpfungspunkte liegen dem Sachverständigen insoweit jedoch nicht vor. Ausgehend von diesen Geschwindigkeiten stellt der Sachverständige sodann weiter fest, dass der Beklagte zu 1) bei einer Geschwindigkeit des Erblassers von 10 km/h noch rechtzeitig hätte bremsen können, als der Erblasser erkennbar in Richtung P-Straße abbog, sich also ca. 1,4m vor dem Fahrbahnrand (4,2m vor der späteren Unfallstelle) befand. Bei einer Geschwindigkeit des Erblassers von 15 km/h hätte der Beklagte zu 1) nicht mehr rechtzeitig bremsen können, als der Erblasser erkennbar in Richtung P-Straße abbog, sich also ca. 1,4m vor dem Fahrbahnrand befand. Obschon nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte zu 1) den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen hätte abwenden können, tritt die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs in der Abwägung hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Erblassers zurück. Die Unabwendbarkeit stellt lediglich einen erheblichen Abwägungsfaktor dar, ist jedoch kein zwingendes Erfordernis für das vollständige Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr (OLG Braunschweig, Urteil vom 11.12.1996 – 3 U 73/96; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2010 – 13 U 46/10). Insoweit wurde auch berücksichtigt, dass das Beklagtenfahrzeug unstreitig und auch nach den Feststellungen des Sachverständigen mit einer geringen Geschwindigkeit von 10-15 km/h – und damit deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – gefahren ist. II. Die – zulässigen – Anträge zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5) sind in Folge des unbegründeten Antrags zu 1) ebenfalls unbegründet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 709 S. 2, 91 Abs. 1 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 11.248,11 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .