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Urteil

7 U 52/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0119.7U52.15.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.01.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 18 O 207/13) teilweise – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, soweit sie aus dem Unfall am 20.12.2010 auf dem Parkplatz der Beklagten – Schnabelstraße 6 in Essen – entstehen, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist.

              Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 68% und die Beklagte 32%. Die Klägerin trägt auch 68% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 95% und die Beklagte zu 5%. Die Klägerin trägt auch 95% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.01.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 18 O 207/13) teilweise – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, soweit sie aus dem Unfall am 20.12.2010 auf dem Parkplatz der Beklagten – Schnabelstraße 6 in Essen – entstehen, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 68% und die Beklagte 32%. Die Klägerin trägt auch 68% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 95% und die Beklagte zu 5%. Die Klägerin trägt auch 95% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. - abgekürzt gemäß §§ 540 I, II, 313a, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO - II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 600 € und einen geringfügig weitergehenden Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Im Einzelnen: 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren – über die erstinstanzlich zugesprochenen 2.400 € hinaus - 600 € aus §§ 280 I, 241 II, 253 II BGB. Die Beklagte haftet wegen Verletzung einer ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Schutzpflicht in Form einer Räum- und Streupflicht. Aufgrund dieser Pflichtverletzung ist die Klägerin gestürzt und hat sich verletzt. a. Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages. Das Landgericht hat dazu zutreffend festgestellt, dass die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Unfall in der von der Beklagten betriebenen Supermarktfiliale Einkäufe erledigt hatte. Der Zeuge N, der seine Ehefrau dabei begleitet hatte, hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Landgericht ihre Angaben zu den getätigten Einkäufen bestätigt. b. Die sich aus dem Schuldverhältnis für die Beklagte gegenüber der Klägerin ergebenden Schutzpflichten im Sinne von § 241 II BGB hat die Beklagte verletzt, weil sie die auf dem Supermarktgelände liegende Zuwegung zum Supermarktgebäude nicht ausreichend vor witterungsbedingter Glätte geschützt hatte. Sie hat ihrer Räum- und Streupflicht nicht genügt. Die der Beklagten obliegenden vertraglich nachwirkenden Schutzpflichten zielen darauf ab, eine Verletzung der Klägerin als Vertragspartnerin möglichst zu vermeiden und dadurch ihr Integritätsinteresse zu erhalten. Die Pflichten entsprechen inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze anwendbar sind (BGH, Urteil vom 09.09.2008, Az. VI ZR 279/09; OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013, Az. 9 U 187/12). Die vertraglichen Schutzpflichten der Beklagten wirkten auch grundsätzlich so lange, bis ihr Vertragspartner - die Klägerin - nach dem Einkauf das Gelände der Beklagten wieder verlassen hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist zu beachten, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen und nach der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht zu erwarten ist. Deshalb umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung lediglich die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, NJW 2013, 48 f.; OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013, Az. 9 U 187/12). Der Betreiberin eines Supermarktes obliegt es dabei, für eine solche Zuwegung zum Supermarktgebäude zu sorgen, dass Kunden das Gebäude und das angeschlossene Supermarktgelände möglichst gefahrlos verlassen können. Dabei ist im Außenbereich durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Personen, die das zur Filiale gehörende Grundstück während der Öffnungszeiten betreten, hinreichend vor der durch winterliche Wetterverhältnisse entstehenden allgemeinen Glättebildung und den davon ausgehenden Gefahren geschützt werden. Die Beklagte war dabei gehalten, durch geeignete Maßnahmen eine weitgehend ungefährdete Benutzung einer Zuwegung zu ermöglichen und diejenigen Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig, einzustellen vermochte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2012, Az. 7 U 254/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.1999, Az. 22 U 53/99). Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. Nach dem zutreffenden Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme war das Außengelände der Supermarktfiliale, das als Parkplatz und Zuwegung diente, aufgrund vorangegangenen mehrtägigen Schneefalls und Frosts durchgehend glatt. Die Zeugen N und Q, die sich am Unfalltag auf dem Filialgelände aufgehalten hatten, haben übereinstimmend kundgetan, dass der Parkplatz durchweg mit Schneematsch und Eis bedeckt gewesen sei; nach den Bekundungen des Zeugen N habe der teils angetaute und wieder gefrorene Schnee in einer Höhe von 15 – 20 cm auf dem Boden gelegen. Es habe unter den Füßen geknirscht und sei durchweg glatt gewesen. Der Zeuge Q gab zudem an, aus Sorge vor einem Sturz auf dem durchgehend vereisten Filialgelände seinen Pkw nicht verlassen zu haben. Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu den Wetterverhältnissen sprechen auch die vorgelegten Wetterdaten aus dem Gutachten EWC vom 15.03.2011 über die Wetterentwicklung am 20.12.2010 (Bl. 13 f. GA) und die Informationen „wetterdienste.de“ für die Zeit zwischen dem 16.12.2010 und dem 21.12.2010 (Bl. 226 – 233 GA), wonach es am 20.12.2010 und auch in den Tagen davor durchgehend Schneefall und Frost gegeben haben soll. Schließlich stimmen diese Wetterdaten auch mit den Angaben der Zeugin C überein, die über die Wetterverhältnisse vor und am Unfalltag in der Unfallregion Tagebuchaufzeichnungen geführt hatte: Auch danach hatte es seit dem 16.12.2010 fast durchgehend geschneit. Auch die Außentemperaturen lagen unter dem Gefrierpunkt. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die Streithelferin im Auftrag der Beklagten das Filialgelände am 16.12.2010 bis 10.30 Uhr geräumt und gestreut hatte. Aufgrund des regelmäßigen Schneefalls und der Temperaturen unter dem Gefrierpunkt seit dem 16.12.2010 kann das Gelände durch die behaupteten Maßnahmen am 20.12.2010 nicht verkehrssicher geblieben sein. Der Bereich der Unfallstelle befand sich in räumlicher Hinsicht auch auf dem von der Räum- und Streupflicht umfassten Bereich, nämlich auf dem als Zuwegung dienenden Parkplatz der Supermarktfiliale. Auch in zeitlicher Hinsicht bestand eine Räum- und Streupflicht, da sich der Unfall während der Öffnungszeiten der Filiale ereignet hatte. Ob die Beklagte für die Verletzung der Räum- und Streupflicht, die ihr aus vertraglichen Schutzpflichten oblag, auch haften würde, wenn sie diese Pflichten wirksam auf Dritte – die Streitheferinnen - delegiert hätte (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011, Az. 4 U 400/10), bedarf hier keiner Entscheidung. Eine wirksame Delegation lag hier nämlich nicht vor. Nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine wirksame Delegation, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird, so dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist (BGH, NJW 1996, 2646 und NJW 2008, 1440; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12). Eine solch klare Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellte, fehlt hier; es ist weder erkennbar noch vorgetragen, was hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zwischen der Beklagten und den Streithelferinnen vereinbart worden sein soll, insbesondere welche Bereiche des Geländes wann bei welchen Wetterlagen und in welchen Frequenzen geräumt und gestreut werden sollten. c. Diese Pflichtverletzung der Beklagten war auch ursächlich für den Unfall der Klägerin. Hätte die Beklagte am Unfalltag für ein ausreichendes Streuen und Räumen gesorgt, so dass jedenfalls für Fußgänger ein gefahrloses Verlassen der Filiale möglich gewesen wäre, wäre es nicht zum Sturz der Klägerin gekommen. Da die Zuwegung vollständig glatt war, steht auch fest, dass die Klägerin auf einer Glättestelle zu Fall gekommen ist. So spricht für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Sturz der Klägerin der Anscheinsbeweis, da die Klägerin in unmittelbarer Nähe der Gefahrenstelle und innerhalb der zeitlichen Grenzen der Räum- und Streupflicht gestürzt ist (BGH, Urteil vom 02.06.2005, Az. III ZR 358/04; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12). Den für die Klägerin streitenden Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert. d. Die Pflichtverletzung der Beklagten erfolgte – ungehindert der Vermutung des § 280 I S. 2 BGB - auch fahrlässig, also schuldhaft. Es war für die seitens der Beklagten Handelnden zumindest vorhersehbar, dass es aufgrund des seit jedenfalls vier Tagen verschneiten und vereisten Geländes der Filiale zu glatteisbedingten Stürzen von Kunden kommen kann. e. Die Klägerin trifft aber ein Mitverschulden an dem Sturz, § 254 I BGB. Sie hat eingeräumt, dass sie es bereits auf dem Weg zum Einkauf bemerkt hatte, dass das Außengelände samt Zuwegung vollständig glatt war. Auch auf dem Rückweg war ihr vor dem Sturz die herrschende Glätte bewusst. Kommt ein Passant auf einem erkennbar nicht geräumten oder abgestumpften Weg zu Fall, so spricht das prima facie für mangelnde Aufmerksamkeit (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12; OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013, Az. 9 U 187/12; OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2014, Az. 6 U 92/12; Grüneberg in Palandt (75. Auflage, 2016), § 254 BGB, Rn. 27). Überdies hat die Kläger im Rahmen ihre Anhörung vor dem erstinstanzlichen Gericht angegeben, nicht die ganze Zeit darauf geachtet zu haben, ob es glatt war; sie habe nicht bei jedem Schritt geguckt. Dagegen ist nicht festzustellen, dass die Klägerin für die Witterungsverhältnisse unangepasstes Schuhwerk getragen hätte. Die Lichtbilder von den zum Unfallzeitpunkt getragenen Schuhen zeigen Sohlen mit Profil. Das – wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung meint – Tragen knöchelhoher Schuhen ist dagegen auch bei winterlichem Wetter nicht per se erforderlich. Der Senat bewertet das Mitverschulden der Klägerin mit einer Quote von 1/3. Dies berücksichtigt, dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten zur Überzeugung des Senats schwerer wiegt. f. Die Klägerin kann aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.000 € beanspruchen. Der Senat hat dabei sämtliche zur Bemessung des Schmerzensgeldes relevanten Umstände, auch den Grad des Mitverschuldens der Klägerin (von 1/3) berücksichtigt. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12; Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 253 BGB, Rn. 15). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt (BGH NJW 1955, 1675; BGH, NJW 1982, 985; BGH VersR 1992, 1410; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 39/12). Der Senat hat so – neben den beiderseitigen Verursachungsbeiträgen - insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin unfallbedingt einen Bruch des rechten Fußgelenkes (Weber-B-Fraktur) und einen Bänderriss im rechten Fuß erlitten hatte. Sie wurde stationär zwischen dem 20.12.2010 und dem 31.12.2010 behandelt und musste operiert werden. Ihr wurde oberhalb des Sprunggelenkes in das Wadenbein operativ eine Metallplatte eingesetzt (Syndesmose). Die Klägerin musste nach ihrer Entlassung für sechs Wochen rechts einen Gips tragen, der vom Fuß bis unterhalb des Knies reichte. Sie konnte sich nur mit Gehhilfen fortbewegen. Der angelegte Gips musste in der Folgezeit aufgrund eines Lymphstaus zweimal entfernt und erneut angelegt werden. Die endgültige Entfernung des Gipses erfolgte am 03.02.2011. Ab dem 11.02.2011 musste sich die Klägerin wegen der unfallbedingten Verletzung und der Verletzungsfolgen zweimal wöchentlich für insgesamt 3 Wochen in die ambulante Rehabilitationsstation des Krankenhauses in L begeben. Im März 2011 unterzog sie sich sechsmal einer physikalischen Therapie und bekam auch eine Lymphdrainagebehandlung. Am 22.10.2012 entfernten die behandelnden Ärzte im Rahmen eines dreitägigen Krankenhausaufenthaltes das Plattenimplantat operativ. In der Folgezeit trug die Klägerin beidseitig orthopädische Einlagen. Es besteht eine noch andauernde endgradig eingeschränkte obere Sprunggelenksfunktion mit diskreter Kraftminderung des rechten Sprunggelenks. Die Klägerin erlitt durch die unfallbedingten Primärverletzungen und die Folgebehandlungen erhebliche Schmerzen. Sie war vor dem Unfall bewegungsaktiv und trieb regelmäßig Sport, was ihr bis zum 31.03.2012 nicht mehr und seither nur eingeschränkt möglich ist. Sie leidet noch immer unter Schmerzen im Fuß, die bei Bedarf medikamentös behandelt werden müssen. Dabei sind die Schmerzen im Winter stärker und häufiger als im Sommer. Morgens hat die Klägerin zunächst Anlaufschwierigkeiten. Dass die oben bezeichneten Primärverletzungen und darauf basierende Verletzungsfolgen ursächlich auf den Unfall am 20.12.2010 zurückzuführen sind, steht nach den zutreffenden erstinstanzlichen Feststellungen fest. Der Zeuge N hat angegeben, dass sich die Klägerin durch den Sturz am Fuß verletzt habe und danach im Krankenhaus behandelt worden sei, wo die Fraktur und der Bänderriss diagnostiziert worden seien. Er bestätigte auch die Entwicklung der Rekonvaleszenz und die Folgebehandlungen. Seine Darstellung wird hinsichtlich der unfallursächlichen Primärverletzung durch die Angaben der Zeugin L gestützt, die - als Mitarbeiterin in der Filiale der Beklagten am Unfalltag – sich erinnern konnte, dass die Klägerin mit einer Fußverletzung in das Ladenlokal zurückgekehrt sei, woraufhin sie einen Krankenwagen für die Klägerin gerufen habe. Die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen N bzgl. der Unfallfolgen wird ferner durch die Angaben der Arzt- und Krankenhausberichte vom 29.12.2010, 13.01.2011, 01.04.2011 und 01.03.2012, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 26-29 und 32 f. GA), bestätigt. Schließlich ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten der Fachärztin für Chirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie und Sportmedizin Dr. I vom 11.09.2014, dass die von der Klägerin behaupteten Primärverletzungen und die Folgen ursächlich auf den Unfall am 20.12.2010 zurückzuführen seien. Die Sachverständige hat die Behandlungsunterlagen ausgewertet und die Klägerin untersucht. Die Behandlung und die von der Klägerin dargelegten Beschwerden und Folgen sind für das Primärverletzungsbild typisch. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.01.2016 auch angab, über Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte zu leiden und weiter behauptete, dass in ihrer rechten Schulter ein Riss diagnostiziert worden sei, sieht der Senat darin keine, auf den Unfall ursächlich zurückführbare Beeinträchtigungen. Die Klägerin hat nämlich auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie schon nicht behaupten könne, dass es sich dabei um Unfallfolgen handeln würde. Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügen muss. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Diese Orientierung bedeutet jedoch keine schematische Übernahme bereits ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge, da die jeweils zugrunde liegenden Verletzungsbilder und Verletzungsfolgen in ihrer Zusammensetzung und Komplexität in der Mehrzahl der Fälle nur begrenzt vergleichbar sind. Der Betrag von 3.000 € hält sich im Rahmen dessen, was in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen als Schmerzensgeld ausgeurteilt worden ist (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, 34. Aufl. 2016, unter Nr. 575, 578, 579, 581, 583, 584 zitierten Entscheidungen). Die von der Klägerin zur Orientierung herangezogenen Entscheidungen betreffen dagegen keine vergleichbaren Fälle: Die Entscheidung des Amtsgerichts Zweibrücken vom 09.03.2006 (Az. 1 C 888/05) betrifft neben Knöchelfraktur auch eine Schulterprellung und eine Rippenserienfraktur. Gleiches gilt für den Fall, der der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 11.05.2005 (Az. 1 U 209/04) zugrunde lag: Geschädigte wurde eine 32jährige Frau. Sie erlitt mehrfache Frakturen; es war eine Arthrosebildung festzustellen. Außerdem litt sie seither unter Dauerschäden u.a. beim Gehen. Auch im vom Kammergericht Berlin zu entscheidenden Fall (Beschluss vom 03.05.2010, Az. 12 U 119/09) erlitt der Geschädigte weitergehende Verletzungen (etwa ein Schädelhirntrauma I. Grades und eine Thoraxprellung) bei groben Verschulden des Verursachers. Schließlich betrifft der Fall des OLG Frankfurt aus dem Urteil vom 23.03.1995 (Az. 1 U 19/94) irreparable Dauerschäden und erhebliche berufsbedingte Folgen. Auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Landgerichts München II (vom 31.05.2010, Az. 11 O 959/10) verfängt nicht: Das Gericht hat lediglich entschieden, dass dem Geschädigten jedenfalls nicht mehr als außergerichtlich gezahlte 8.000 € zustünden. 2. Der Feststellungsantrag bzgl. zukünftiger Schäden ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO dargelegt. Es reicht aus, wenn künftige Schadensfolgen jedenfalls möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, NJW 2001, 3414; OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013, Az. 9 U 187/12; Greger in Zöller (31. Auflage, 2016), § 256 ZPO, Rn. 9). Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen der Klägerin sind künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis möglich. Es besteht jedenfalls eine latente Arthrosegefahr. Auch für solche künftigen – materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen - Schäden haftet die Beklagte aus den oben dargestellten Gründen im – aufgrund des Mitverschuldens eingeschränkten – Umfang von 2/3, sofern feststeht, dass die Schäden durch den Unfall verursacht worden sind. 3. Die Berufung hat indes keinen Erfolg, soweit die Klägerin weiteren materiellen Schadensersatz begehrt. Einen über die erstinstanzlich zugesprochenen 167,88 € hinausgehenden Anspruch hat die Klägerin nicht. a. Die von der Klägerin vorgelegten Quittungen über Zuzahlungen und Aufwendungen, die ihr im Rahmen der Heilbehandlung entstanden sein sollen, ergeben rechnerisch in Summe 279,80 €. Hiervon ist jedenfalls die Position für einen gesetzliche Zuzahlung aufgrund des fast zweiwöchigen Krankenhausaufenthaltes in Höhe von 130 € (13 Tage zu je 10 €) abzuziehen, da die Klägerin insoweit eigene Aufwendungen der Verpflegung zu Hause erspart hat. Unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldensanteils von 1/3 ergibt sich für sie so kein weiterer Anspruch. b. Die Klägerin kann auch keine Gutachterkosten in Höhe von 250 € verlangen. Die Einholung eines Gutachtens war nämlich nicht erforderlich. Die Klägerin ist im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durch Verfügung vom 06.12.2013 aufgefordert worden, bzgl. ihrer gewöhnlichen Haushaltstätigkeit vor dem Unfall und der Beeinträchtigung dieser Tätigkeit nach dem Unfall weiter vorzutragen. Dass die Klägerin den Umfang ihrer diesbezüglichen Tätigkeit außergerichtlich sachverständig dokumentieren und auswerten lässt - Gutachten der Dipl. Haushaltsökonomin J vom 24.01.2014 –, war dagegen weder aufgegeben noch veranlasst. 4. Der Klägerin steht auch kein über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 1.616,22 € hinausgehender Anspruch auf Ersatz eines unfallbedingten Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 zu, § 843 I BGB. a. Das Landgericht hat zunächst zutreffend auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen I vom 11.09.2014 die tatsächlich und medizinisch indizierten Beeinträchtigungen der verschiedenen Haushaltstätigkeiten der Klägerin auf ihre Angaben zum Umfang der ursprünglich geleisteten Haushaltstätigkeit übertragen. Die Ergebnisse der Sachverständigen sind dabei auch überzeugend. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Klägerin aus medizinischer Sicht während der verschiedenen Phasen der Genesung möglich gewesen wäre, bestimmte Haushaltstätigkeiten trotz verletzungsbedingter Beeinträchtigung zu erbringen. Die diesbezüglich sachverständigenseits getroffenen Schlussfolgerungen werden von der Klägerin auch goutiert (vgl. Ausführungen im Schriftsatz vom 21.10.2014, Bl. 304 GA). Danach ergäbe sich Folgendes: 01.01.2011 – 31.03.2011 194,6 Stunden 01.04.2011 – 30.06.2011 69,6 Stunden 01.07.2011 – 30.09.2011 35,1 Stunden 01.10.2011 – 31.03.2012 15,1 Stunden Gesamt 314,4 Stunden b. Hiervon kann die Klägerin aber nur die für sie geminderte Hausarbeitszeit bis zum 30.06.2011 verlangen. Für die Zeit danach beträgt die unfallbedingte Minderung nämlich weniger als 20% - die Klägerin war vor dem Unfall wöchentlich mit 23,12 h Stunden im Haushalt tätig, ab dem 01.07.2011 betrug die unfallbedingte Minderung 2,7 h und weniger. Bei einer Minderung von weniger als 20% wäre der Klägerin eine Umorganisation der Hausarbeit zumutbar und möglich gewesen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26.02.2004, Az. 12 U 276/02; OLG Celle, Urteil vom 28.04.2005, Az. 14 U 200/04; Vieweg in Staudinger (2015), § 842 BGB, Rn. 127 mit weiteren Nachweisen). Sie lebt in einem Zweipersonenhaushalt. Ihr Ehemann war während der oben genannten Zeiträume nicht berufstätig und zur Erbringung von Hausarbeit bereit und in der Lage. c. So ergäbe sich – unter Zugrundelegung von 9 € pro Stunde für die Arbeit einer fiktiven Ersatzkraft (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12; OLG Düsseldorf, NJW 2011, 1152, 1154) – ein Anspruch in Höhe von höchstens 264,2 Stunden * 9 € abzüglich 1/3 Mitverschulden = 1.585,20 €. d. Somit kann dahinstehen, ob und in welcher Höhe die Klägerin auch vor dem 01.07.2011 zu einer Umstrukturierung der Hausarbeit gehalten gewesen wäre mit der Folge, dass sich ihr Anspruch weiter verringert hätte. 5. Insoweit der Klägerin als Berufungsführerin erstinstanzlich zu viel zugesprochen sein sollte, hatte der Senat keine Veranlassung, solche Positionen mit den hier tenorierten, weitergehenden Ansprüchen der Klägerin zu verrechnen. Die Ansprüche auf materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld, Ersatz der Heilbehandlungskosten und Ersatz des Haushaltsführungsschadens sind nämlich selbständige Streitgegenstände und nicht bloße Rechnungsposten (vgl. Heßler in Zöller (31. Auflage, 2016), § 528 ZPO, Rn. 10). 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I S. 2 BGB, 253 I, 261 I ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 II ZPO bestehen nicht.