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Urteil

1 U 19/94

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1995:0323.1U19.94.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1), die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 6.12.1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin -des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 21.971,76 DM nebst 4 % Zinsen seit 16.1.1993 zu zahlen, abzüglich am 17.2.1993 gezahlter 7.000,00 DM. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) der Klägerin alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen hat, die der Klägerin aufgrund des Schadensereignisses vom ... 1990 um 07.45 Uhr auf dem Gehweg ....straße vor dem Grundstück ..../ ..... straße in ....... noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 25 % und der Beklagte zu 1) 75 %. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte zu 1) 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 3.000,00 DM und für den Beklagten zu 1) 19.971,52 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten zu 1), die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 6.12.1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin -des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 21.971,76 DM nebst 4 % Zinsen seit 16.1.1993 zu zahlen, abzüglich am 17.2.1993 gezahlter 7.000,00 DM. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) der Klägerin alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen hat, die der Klägerin aufgrund des Schadensereignisses vom ... 1990 um 07.45 Uhr auf dem Gehweg ....straße vor dem Grundstück ..../ ..... straße in ....... noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 25 % und der Beklagte zu 1) 75 %. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte zu 1) 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 3.000,00 DM und für den Beklagten zu 1) 19.971,52 DM. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist, nachdem die Klägerin die Klage im Berufungsrechtszug in Höhe von 1.999,81 DM zurückgenommen hat, nur teilweise hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs begründet. Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin, die am .... 1990 um 07.45 Uhr auf dem Bürgersteig der ....straße in ..... vor dem von dem Beklagten zu 1) gemieteten Grundstück ..... /....straße in ..... gestürzt ist, auf Ersatz der ihr aus diesem Unfall entstandenen Schäden. Der Beklagte zu 1) hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht in der Form der Streupflicht bei herrschender winterlichen Glätte verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Klägerin kann Ersatz ihres materiellen Schadens (§§ 249 f BGB) und Schmerzensgeld (§ 847 Abs. 1 BGB) verlangen. Der Beklagte war verpflichtet dafür zu sorgen, dass auf dem Bürgersteig der ....straße am ....1990 um 07.45 Uhr keine Schnee- und Eisglätte herrschte. Er hat gemäß § 11 Abs. 1 des Mietvertrages vom 27.10.1982, durch den er das Grundstück Ecke.../... straße von der .... gemietet hat, die Pflicht zur Reinigung, Schnee- und Eisbeseitigung und des Streuens bei Glatteis übernommen. Auch gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung der Stadt ... über die Schneeräum- und Streupflicht auf Gehwegen war der beklagte zu 1) hierzu verpflichtet. Gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung besteht die Räum- und Streupflicht von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Diese dem Beklagten obliegende Streupflicht entfiel nicht, weil die Hauseigentümerin gemäß einem Vertrag vom 30.06.1988 eine Privatfirma mit dem Räumen von Schnee und Streuen bei Glätte beauftragt hatte. § 11 des Mietvertrages zwischen der Grundstückseigentümerin und dem Beklagten zu 1) ist aus diesem Anlass nicht abgeändert worden. Deshalb blieb der Beklagte zu 1) jedenfalls dann zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn die von der Eigentümerin beauftragte Firma diese Arbeiten nicht erledigte. Das war am Tag des Unfalls der Fall. Um 07.45 Uhr, als die Klägerin stürzte war der Bürgersteig nicht geräumt und nicht gestreut. Der Beklagte zu 1) ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Das hat die von dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen ..., .... und ... ergeben. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Bürgersteig vor dem von dem Beklagten zu 1) gemieteten Grundstück, wo die Zeugen .... und .... die Klägerin sitzend aufgefunden haben, nicht, auch nicht in dem Teil seiner Breite, der nicht von abgestellten Fahrzeugen blockiert war, gestreut oder geräumt war. Sie haben die Beschaffenheit der Oberflächen als Eisoder Schneeglätte bezeichnet. Sie haben darauf hingewiesen, dass sie selbst nur sehr vorsichtig gehen konnten. Die Zeugin ... machte einen Umweg. Der Beklagte zu 1) greift insoweit die zutreffende Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils auch nicht an. Durch die Vernehmung der genannten Zeugen steht auch fest, dass die Klägerin auf dem Bürgersteig der ... straße vor dem von dem Beklagten zu 1) gemieteten Grundstückes gestürzt ist. Die Zeugen ... und ... haben allerdings die Stelle, wo sie nach ihrer Erinnerung die Klägerin sitzend aufgefunden haben, etwas unterschiedlich beschrieben. Der Zeuge ... hat den Eckpunkt ... straße/ .... bezeichnet. Der Zeuge ... hat als Unfallstelle einen Punkt von der Ecke aus gesehen etwa 3 bis 4 m in Richtung ... straße gelegen bezeichnet. Die Klägerin selbst hatte auf einer von ihr gefertigten Skizze den Unfallort etwa 7 m von der Ecke entfernt in der ... straße eingezeichnet. Diese sehr geringfügigen Unterschiede der Aussagen sind nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass die Klägerin auf dem Bürgersteig vor dem von dem Beklagten zu 1) gemieteten Grundstück gestürzt ist. Bei der Würdigung der Aussagen muss im Auge behalten werden, dass die Aufmerksamkeit der Zeugen zum Unfallzeitpunkt vorrangig darauf gerichtet war, der Klägerin Hilfe zuteil werden zu lassen. Sich auf den Meter genau die Position einzuprägen, an der sie die Klägerin vorgefunden haben, stand in dieser Situation nicht im Vordergrund des Interesses der Zeugen. Die Übereinstimmung des Ortes, wo die Zeugen die Klägerin sitzend aufgefunden haben, nämlich auf dem Gehweg vor dem von dem Beklagten zu 1) gemieteten Grundstück, mit dem Unfallort findet eine Bestätigung auch darin, dass die Klägerin durch den Unfall unter anderem einen Sprunggelenksverrenkungsbruch mit einer Fraktur des Innenknöchels erlitten hat. Dies macht deutlich, dass sie nach dem Unfall nicht mehr in der Lage war, sich ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Dementsprechend haben die Zeugen sie auch auf dem Bürgersteig sitzend vorgefunden. Die Klägerin trifft kein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an der Entstehung der Verletzung und damit an der Entstehung ihres Schadens. Die Klägerin trug unstreitig absatzlose, wintergeeignete Schuhe. Sie hat dargetan und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie im Hinblick darauf, dass der Bürgersteig weder geräumt noch gestreut war, sehr vorsichtig gegangen ist. Der Beklagte zu 1), dem für Tatsachen, die ein Mitverschulden begründen, die Darlegungslast obliegt, hat keine solchen Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin die gebotene Vorsicht nicht hat walten lassen. Vielmehr spricht die von den Zeugen beschriebene sehr starke Glätte dafür, dass diese Glätte und nicht unvorsichtiges Verhalten der Klägerin zu dem Unfall geführt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) können Grundsätze, die die Rechtsprechung zu Vorsichtsgeboten für Kraftfahrer bei winterlicher Glätte entwickelt hat, nicht auf die Situation übertragen werden, in der sich die Klägerin als Fußgängerin auf einem nicht geräumten und nicht gestreuten Bürgersteig befand. Diese Rechtsprechung knüpft an die Geschwindigkeit an, die Fahrzeuge fahren und an den deshalb erforderlichen langen Bremsweg. Die tatsächliche Situation, in der sich ein Fußgänger befindet, ist eine völlig andere und dem nicht vergleichbare Situation. Ein Mitverschulden der Klägerin ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil sie den nicht gestreuten und nicht geräumten Bürgersteig nicht gemieden hat und nicht auf die Fahrbahn der ...straße ausgewichen ist. Das brauchte sie nicht. Fußgänger müssen den Gehweg benutzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Auf der Straße dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat (§ 25 Abs. 2 StVO). Das war hier nicht der Fall. Gegen diese Vorschriften brauchte die Klägerin nicht deshalb zu verstoßen, weil der Beklagte zu 1) seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachgekommen war. Hätte sie es gleichwohl getan, hätte sie, wenn es auf der Fahrbahn zu einer gefährlichen Begegnung mit einem Fahrzeug oder gar zu einem Unfall gekommen wäre, im Hinblick auf die genannten Vorschriften der StVO das überwiegende Verschulden getragen. Deshalb handelte sie nicht vorwerfbar gegen Gebote des eigenen Interesses (Palandt-Heinrichs, 54. Aufl., § 254 Rdz. 1), indem sie auf dem Bürgersteig blieb. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Fahrbahn der ....straße an ihrem Ende zur .... hin mit einer Absperrung versehen ist, die Durchgangsverkehr verhindert. Anliegerverkehr findet auch in der ...straße statt. § 25 StVO sieht keine Ausnahme für Straßen vor, in denen kein Durchgangsverkehr möglich ist. Von der Klägerin war aber auch aus tatsächlichen Gründen ein Ausweichen auf die Fahrbahn nicht zu verlangen, weil - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erklärt hat - die Fahrbahn der Straße ebenfalls glatt gewesen ist. Ein Ausweichen auf die Fahrbahn hätte die Klägerin daher vor Glättegefahr nicht geschützt. Der Beklagte zu 1) hat demgegenüber nichts dafür dargelegt, dass die Fahrbahn der ... straße deutlich weniger glatt gewesen sei, als der Bürgersteig, auf dem die Klägerin verunglückt ist. Es fehlt damit schon an einem schlüssigen Vortrag des Mitverschuldens. Ebenso wenig liegt ein Mitverschulden der Klägerin darin, dass sie die Benutzung des Gehweges vor dem von dem Beklagten zu 1) gemieteten Grundstück nicht in der Weise vermieden hat, dass sie den Bürgersteig auf der gegenüberliegenden Straßenseite der ... straße benutzt hat. Auch hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ausgeführt, dass dieser Bürgersteig ebenfalls glatt gewesen sei. Auch insoweit hat der Beklagte zu 1) nichts dafür dargelegt, dass dieser Bürgersteig gefahrloser zu begehen gewesen sei, als der Bürgersteig vor dem Grundstück, das der Beklagte zu 1) angemietet hatte. Die Höhe des Verdienstausfalls hat das Landgericht für die Zeit von dem Unfall bis Ende April 1992 mit 7.471,57 DM berechnet. Insoweit hat die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie Rente wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit schon vom 20. Januar 1992 bis Ende April 1992 erhalten hat, die Klage in Höhe von 1.999,81 DM zurückgenommen. Damit verbleibt für die Zeit vom Unfall bis Ende April 1992 ein Verdienstausfall in Höhe von 5.471,76 DM, den der Beklagte zu 1) ersetzen muss (§ 249, 252 BGB). Im Übrigen hat der Beklagte zu 1) die Höhe des Verdienstausfalls im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Zum Ausgleich ihrer immateriellen Schäden steht der Klägerin ein Schmerzensgeld zu (§ 847 Abs. 1 BGB), dessen Höhe der Senat abweichend von dem Landgericht mit 20.000,00 DM für angemessen erachtet. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge des Unfalls erhebliche Beeinträchtigungen erlitten hat, die sich nicht nur auf die Möglichkeit, ihrem Beruf nachzugehen, sondern auch im privaten Bereich ausgewirkt habe, weil ihre Fortbewegungsmöglichkeit deutlich eingeschränkt war. Zudem ist durch den Unfall ein Dauerschaden entstanden. Im Einzelnen war hier zu berücksichtigen, dass die Verletzung der Klägerin, die im Wesentlichen in einem Sprunggelenksverrenkungsbruch mit Fraktur des Innenknöchels sowie eines hinteren Volkmann'schen Dreiecks bestand, drei operative Eingriffe erforderlich gemacht hat. Die Klägerin musste insgesamt etwa 120 Tage stationär im Krankenhaus verbringen. In der Zeit bis zum Oktober 1991 konnte sie sich nur mit Hilfe von Krücken fortbewegen, wobei ihr ein Auftreten auf den verletzten Fuß erhebliche Schmerzen bereitete. Erst im Januar 1992 war ihr Gesundheitszustand so weit wieder hergestellt, dass sie zunächst halbtags und ab Mai 1992 wieder ganztägig arbeiten konnte. Die Verletzung hat zu einer Dauerschädigung geführt. Gemäß dem Gutachten der Berufungsgenossenschaft .... vom 6.7.1992 besteht dieser darin, dass eine Einschränkung der Beweglichkeit im oberen und unteren linken Sprunggelenk mit Einschränkung der Abrollbewegung am linken Fuß und deutlich links hinkendem Gangbild besteht und dass die Klägerin Schmerzen am linken Fuß hat, wobei eine Besserung nicht zu erwarten ist. Schließlich ist eine Fortsetzung der krankengymnastischen Behandlung erforderlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und angesichts der von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen für angemessen erachteten Beträge (z.B. Hacks-Ring-Böhm, Schmerzensgeldbeträge 16. Aufl., Nr. 797, 809, 815, 824, 884, 932; weitere Nachweise bei Geigel, Der Haftpflichtprozess, 21. Aufl., S. 164) erachtet der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM für angemessen. Damit betragen materieller Schaden und immaterieller Schaden zusammen 25.471,76 DM. Davon sind die vorprozessual gezahlten 3.500,00 DM abzusetzen, so dass sich der ausgeurteilte Betrag von 21.971,76 DM ergibt. 4 % Zinsen aus diesem Betrag stehen der Klägerin seit 16.1.1993 aus den von dem Landgericht genannten Gründen zu. Der zulässige Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist ebenfalls begründet, weil weiterer materieller und immaterieller Schaden droht. Aus dem bereits erwähnten Rentengutachten geht hervor, dass die bei der Klägerin entstandene Verletzung einen Dauerschaden zur Folge hat. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von beginnenden neuen Problemen beim Gehen berichtet, die weiteren Schaden erwarten lassen. Allerdings hat der Beklagte zu 1) zu Recht beanstandet, dass die Klägerin keine Feststellung einer zukünftigen Ersatzverpflichtung verlangen kann, soweit Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Insoweit hat der Senat den Feststellungsausspruch eingeschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.