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Urteil

4 U 95/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine eingetragene Wortmarke kann bei identischer Ware und hoher Zeichenähnlichkeit auch bei nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Unterlassungsansprüche nach §§ 14 Abs.2, Abs.3 MarkenG begründen. • Die Verwendung einer zusammengesetzten Kennzeichnung mit Firmenname vorangestellt tritt zurück, wenn ein nachgelagerter Bestandteil prägend für den Gesamteindruck ist; dieser prägende Bestandteil kann Verwechslungsgefahr begründen. • Ein gutgläubiges Vorbenutzungsrecht rechtfertigt nicht generell die Benutzung gegenüber Unterlassungsansprüchen wegen Verwechslungsgefahr; §14 Abs.2 Nr.3 MarkenG ist nicht als allgemeines Vorbenutzungsrecht zu verstehen. • Bösgläubigkeit der Markenanmeldung ist nur bei substantiiertem Nachweis eines schutzwürdigen Besitzstandes oder bei fehlendem Benutzungswillen anzunehmen; bloße Wissens-/Kenntnismängel genügen nicht. • Auskunfts- und Feststellungsansprüche wegen Markenverletzung sind zeitlich auf den maßgeblichen Kenntnis- bzw. Schuldzeitpunkt zu begrenzen; Rechnungslegung im Sinne eines §259 BGB besteht nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr bei identischer Ware trotz zusammengesetzter Bezeichnung • Eine eingetragene Wortmarke kann bei identischer Ware und hoher Zeichenähnlichkeit auch bei nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Unterlassungsansprüche nach §§ 14 Abs.2, Abs.3 MarkenG begründen. • Die Verwendung einer zusammengesetzten Kennzeichnung mit Firmenname vorangestellt tritt zurück, wenn ein nachgelagerter Bestandteil prägend für den Gesamteindruck ist; dieser prägende Bestandteil kann Verwechslungsgefahr begründen. • Ein gutgläubiges Vorbenutzungsrecht rechtfertigt nicht generell die Benutzung gegenüber Unterlassungsansprüchen wegen Verwechslungsgefahr; §14 Abs.2 Nr.3 MarkenG ist nicht als allgemeines Vorbenutzungsrecht zu verstehen. • Bösgläubigkeit der Markenanmeldung ist nur bei substantiiertem Nachweis eines schutzwürdigen Besitzstandes oder bei fehlendem Benutzungswillen anzunehmen; bloße Wissens-/Kenntnismängel genügen nicht. • Auskunfts- und Feststellungsansprüche wegen Markenverletzung sind zeitlich auf den maßgeblichen Kenntnis- bzw. Schuldzeitpunkt zu begrenzen; Rechnungslegung im Sinne eines §259 BGB besteht nicht zwingend. Die Klägerin (Warenhandelsgesellschaft) ist Inhaberin der beim DPMA eingetragenen Wortmarke "XY" für Briefkästen (Eintragung 08.08.2012). Sie vertreibt seit 2000 unter anderem Briefkästen und bietet seit 2012 auf ihrer Webseite Produkte unter der Bezeichnung "XY" an. Die Beklagte produziert und vertreibt ebenfalls Briefkästen und lieferte seit 2007 an die Baumarktkette H Briefkästen, die im Online-Shop und mit Einlegern unter der Bezeichnung "Z XY" angeboten wurden. Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft und Feststellung von Schadensersatz wegen Markenverletzung; sie beruft sich auf eine Vereinbarung, wonach sie zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt ist. Die Beklagte rügt Unzulässigkeit: sie behauptet Vorbenutzung, mangelnde Kennzeichnungskraft von "XY", Bösgläubigkeit der Markenanmeldung und Rechtsmissbrauch. Das Landgericht verurteilte die Beklagte; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist überwiegend unbegründet; der Unterlassungsantrag ist zulässig und begründet (§§ 14 Abs.2 Nr.2, Abs.3 Nr.3, Abs.5 MarkenG). • Die Klagemarke "XY" hat zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft; bei Einwortmarken ist der Gesamteindruck ausschlaggebend, prägenden Einfluss hat hier der Bestandteil "XY". • Warenidentität liegt vor (Briefkästen) und es besteht hochgradige Zeichenähnlichkeit zwischen der eingetragenen Wortmarke und der von der Beklagten verwendeten Kennzeichnung, sodass Verwechslungsgefahr begründet ist. • Die vorangestellte Firmenbezeichnung der Beklagten tritt im konkreten Gebrauch hinter den prägenden Bestandteil "XY" zurück; zahlenmäßige Modellkennzeichnungen sind beschreibend und ohne Schutzkraft. • Ein rechtfertigender Vorbenutzungsgrund der Beklagten greift nicht durch, weil §14 Abs.2 Nr.3 MarkenG nicht als generelles Vorbenutzungsrecht gegenüber Verwechslungsgefahren nach §14 Abs.2 Nr.2 zu verstehen ist. • Der Einwand der Bösgläubigkeit und des Rechtsmissbrauchs der Klägerin ist unbegründet: es fehlt an substantiiertem Vortrag, der einen schutzwürdigen inländischen Besitzstand der Beklagten oder fehlenden Benutzungswillen der Klägerin belegt. • Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich gegeben, aber zeitlich zu begrenzen; maßgeblicher Beginn ist der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte von der Marke Kenntnis haben musste (hier: 09.01.2014). Eine pauschale Rechnungslegungsforderung (§§ 259,260 BGB) kann nicht in vollem Umfang gewährt werden. • Feststellungsanspruch über Ersatzpflicht bedarf Konkretisierung und ist ebenfalls zeitlich zu begrenzen. • Die Berufung wird daher nur insoweit erfolgreich, als Antragszeiträume zu präzisieren waren; im Übrigen bleibt das erstinstanzliche Urteil bestehen. Die Beklagte wurde verpflichtet, die angebotenen Briefkästen mit der Bezeichnung "XY" ohne Zustimmung der Klägerin zu unterlassen, sowie gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen und die Ersatzpflicht des Markeninhabers festzustellen, jeweils zeitlich eingeschränkt. Die Unterlassungspflicht folgt aus der Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Marke "XY" und der von der Beklagten verwendeten Kennzeichnung bei identischer Warenart. Ein Vorbenutzungsrecht oder der Einwand der Bösgläubigkeit der Klägerin konnten die Ansprüche nicht ausschließen, weil die Beklagte keinen substantiierten Nachweis eines schutzwürdigen Besitzstandes oder sonstiger Rechtfertigungsgründe erbracht hat. Der Auskunftsanspruch wurde zugestanden, jedoch auf den Zeitraum ab dem 09.01.2014 begrenzt; eine generelle Pflicht zur umfassenden Rechnungslegung wurde verneint. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.