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Urteil

I-13 O 122/15

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2016:0518.I13O122.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist eine Warenhandelsgesellschaft, die 4-6 Mitarbeiter inklusive eines Hausmeisters und 1-2 Sekretariatskräften beschäftigt. Die Klägerin vertreibt in der Regel Aktionsware in großen Stückzahlen an Baumärkte und Discounter. Seit dem Jahr 2000 beliefert sie u.a. die Baumarktkette C, wobei sie seit ca. 2007/2008 auch Briefkästen liefert. Auf ihrer Homepage www.Q.de wirbt die Klägerin unter der Bezeichnung „Q1“ für Briefkästen. Der Geschäftsführer der Klägerin ist Inhaber der am 05.05.2012 angemeldeten und am 08.08.2012 unter der Nummer ### beim DPMA für die Warenklassen 6 (Briefkästen aus Metall), 19 (Briefkästen aus Mauerwerk) und 20 (Briefkästen weder aus Metall noch aus Mauerwerk) eingetragenen Wortmarke „Q1“ (Anlage FN2, Bl. 10 d.A.). Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen, das auch Briefkästen herstellt und nationale und internationale Baumärkte mit Briefkästen beliefert. In den Jahren 2002 bis 2007 vertrieb die Beklagte Briefkästen unter der Bezeichnung „Q1“ an einen österreichischen Großhändler. Seit dem Jahr 2007 beliefert die Beklagte die Baumarktkette C mit Briefkästen, die im stationären wie auch im Online-Handel bis zum letzten Jahr unter der Bezeichnung „C1 Q1“ angeboten und mit einem entsprechenden Einleger verkauft wurden. Ende des Jahres 2013 wandte sich der Geschäftsführer der Klägerin an einen Einkäufer der Baumarktkette C, dem er mitteilte, dass er das Zeichen „Q1“ für seine eigenen Briefkästen habe registrieren lassen, nachdem er von dem Einkäufer erfahren hatte, dass eine Briefkastenserie der Beklagten bei der Baumarktkette C unter der Bezeichnung Q1 vertrieben wurde. Am 09.01.2014 teilte ihm der Mitarbeiter der Baumarktkette C auf Nachfrage mit, dass er die Beklagte bereits informiert habe. In dem Rechtsstreit I-13 O 147/14 LG Bochum (I-4 U 95/15 OLG Hamm) nahm die Klägerin die Beklagte unter anderem auf Unterlassung des Anbietens und In-Verkehrbringens von Briefkästen mit der Bezeichnung „Q1“ in Anspruch. In diesem Rechtsstreit wurde die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen „ohne Zustimmung der Klägerin Briefkästen mit der Bezeichnung „Q1“ anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, sofern diese Briefkästen nicht von der Klägerin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union oder in einem Staat des EWR erstmals in den Verkehr gebracht wurden, wie geschehen im Online-Shop www.D (Anlagen FN4 und FN5 …) und mit Anlegern zu den Briefkästen (Anlage FN6 – Bl. 28).“. Die Beklagte vertreibt Ersatzzylinder für Briefkästen, wobei sie zwei unterschiedliche Ausführungen benutzt. Bei der in Anlage FN1 (Bl. 8 f. d.A.) abgebildeten Verpackung handelt es sich um einen eingeschweißten Karton, bei dem auf der Vorderseite unter der Überschrift „C1“ aufgeführt ist „Ersatzzylinder …“ und im linken Teil „für Briefkästen“, wobei darunter die mit einem Logo versehenen Bezeichnung „Q2“ und „Q1“ stehen, wobei in dem O bei Q1 das stilisierte Posthorn zu sehen ist. Auf der Rückseite dieser Verpackung befindet sich der Hinweis „Ersatzzylinder für Q2 und Q1 Metallbriefkästen“. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung wird auf die Anlage FN1 (Bl. 8 f. d.A.) verwiesen. In der Verpackung, die in Anlage FN71 (Bl. 442 d.A.), auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, abgebildet ist, handelt es sich um eine Kunststoffverpackung, bei der ebenfalls im linken unteren Teil angeführt ist „für Briefkästen … Q2 Q1“ und auf der Rückseite der Hinweis „Ersatzzylinder für Q2 und Q1 Metallbriefkästen“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2015 (Bl. 28 d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Die Klägerin trägt vor: Die Beklagte verletze die Markenrechte der Klägerin. Bei Anmeldung der Marke habe der Geschäftsführer der Klägerin keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte seit 2007 Briefkästen an die Baumarktkette C unter dem Begriff „Q1“ veräußere. Die Klägerin habe im Jahr 2015 über 30 Stück Briefkästen verkauft. Bei einem Umsatz von 1,6 Millionen Euro könne die Klägerin angesichts der geringen Mitarbeiterzahl den Markt nicht lückenlos überwachen. Die Beklagte könne sich nicht auf § 23 Markengesetz berufen. Es fehle an einer berechtigten Benutzung der Bezeichnung „Q1“. Die Beklagte biete ihre mit „Q1“ beschrifteten Schließzylinder nicht als Zubehör für die „Q1“-Briefkästen der Klägerin an, sondern für ihre eigene markenverletzende Q1-Serie, was sich schon daran zeige, dass sie ihren eigenen Q1-Schriftzug für den Schließzylinder verwende, nicht aber denjenigen der Klägerin. Die von der Beklagten angebotenen Schließzylinder passten auch nicht auf die Briefkästen der Klägerin. Die Privilegierung des § 23 Nr. 3 Markengesetz könne der Beklagte nicht zustehen, wenn das markenverletzende Zubehör für bereits schon markenverletzende Ware angeboten werde. Der Geschäftsführer der Klägerin habe diese ermächtigt, die ihm zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für jeden Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin Briefkastenschließzylinder mit der Bezeichnung „Q1“ anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, wie aus der Anl. FN 1 und Anl. FN 71 ersichtlich, sofern diese nicht von der Klägerin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union oder in einem Staat des EWR erstmals in den Verkehr gebracht wurden. 2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der angebotenen und in den Verkehr gebrachten Briefkastenschließzylinder mit der Bezeichnung „Q1“, über die bezogenen Stückzahlen, über die Angebots- und Verkaufspreise, Umsätze und Gewinne, übersämtliche gewerblichen Abnehmer mit Namen und Anschrift, den jeweiligen Lieferpreisen und abgesetzten Stückzahlen, über den Zeitraum in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung. 3. festzustellen, dass die Beklagte dem Inhaber der beim DPMA unter der Nummer ### eingetragenen Wortmarke „Q1“, T, den Schaden zu ersetzen hat, der diesen durch den Vertrieb der unter Ziffer 1) bezifferten Produkte entstanden ist und entstehen wird. 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.305,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, dass der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin , sondern einen von dieser zu bezeichnenden , ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. Die Beklagte trägt vor: Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten. Die Klägerin könne bereits deshalb keine markenrechtlichen Ansprüche geltend machen, weil sie bei Anmeldung der Marke bösgläubig gewesen sei. Der Klägerin habe sowohl aus Google-Recherchen als auch aus dem Umstand, dass sie selbst die Baumarktkette C beliefere, an die die Beklagte seit 2007 Briefkästen unter der Bezeichnung „Q1“ vertrieben habe, wissen müssen, dass die Beklagte die Bezeichnung „Q1“ benutze. Dass die Klägerin rechtsmissbräuchlich handele, sei auch aus den von der Klägerin eingeleiteten Abmahnwellen deutlich geworden, mit der die Klägerin über 60 Kunden der Beklagten und über 200 I-Betreiber abgemahnt habe. Dementsprechend habe auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.09.2015 (I-4 U 105/15) die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung bejaht. Es liege auch keine markenmäßige Benutzung vor. Die Beklagte benutze die Zeichnung Q1 nicht als Wort, sondern als getrennte Bezeichnung „Post“ mit einem stilisierten Posthorn im o und dem darunter stehenden Wort „##“. Aus dem Wort „für“ werde deutlich, dass es sich nicht um eine markenmäßige Benutzung handele. Im Übrigen könne sich die Beklagte auf § 23 Nr. 3 Markengesetz berufen. Es müsse der Beklagten gestattet bleiben, für die Briefkästen, die sie jedenfalls bis zur Eintragung der Marke der Klägerin rechtmäßig unter der Bezeichnung „Q1“ in den Verkehr gebracht habe, Ersatzzylinder anzubieten. Im Übrigen passten diese Ersatzzylinder auch für Briefkästen der Klägerin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Nachdem die Klägerin ihre Hilfsbegründung bezüglich der Gemeinschaftsmarke hat fallen lassen, ist das Landgericht Bochum für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Unterlassung gem. § 4, 14 Markengesetz verlangen. Zwar geht das Gericht entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung davon aus, dass der Geschäftsführer der Klägerin aus der eingetragenen Wortmarke „Q1“ Markenrechte geltend machen kann, weil keine bösgläubige Markeneintragung vorliegt. Das Gericht vermag der Auffassung der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die Beklagte bereits seit mehreren Jahren an die Baumarktkette C „Q1“-Briefkästen veräußere, nicht zu folgen. Angesichts der geringen Mitarbeiter-Anzahl kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer eine intensive Vor-Ort-Recherche durchführten oder regelmäßig Kataloge der Firma C auf Wettbewerber durchsahen. Allein aus dem Umstand, dass in Wettbewerbsverfahren nach den Feststellungen des OLG Hamm ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten der Klägerin vorgelegen hat, lässt sich kein Rückschluss auf das vorangegangene markenrechtliche Vorgehen der Klägerin ziehen (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 14.01.2016 (I-4 U 95/15)). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die mit der Eintragung der Klagemarke verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt hat (vgl. Urteil des OLG Hamm, a.a.O.). Aufgrund der wirksamen Lizenzvereinbarung ist die Klägerin aktivlegitimiert. Ausweislich des Handelsregisterauszugs ist der Geschäftsführer der Klägerin von den Beschränkungen des § 281 BGB befreit. Nach Auffassung der Kammer ist zwar eine markenmäßige Benutzung zu bejahen. Nach Auffassung des Gerichts sind Briefkästen, für die die Marke der Klägerin eingetragen ist und die von der Beklagten unter der Bezeichnung „Q1“ vertriebenen Ersatzzylinder auch ähnliche Waren im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz. Denn die Ersatzzylinder bzw. die original eingesetzten Zylinder sind notwendiger Bestandteil der Briefkästen. Nach Auffassung der Kammer beruft sich die Beklagte jedoch zu Recht auf § 23 Nr. 3 Markengesetz. Bis zur Eintragung der Marke im Jahr 2012 war die Beklagte befugt, ihre Briefkästen unter der Bezeichnung „Q1“ zu vertreiben. Es handelt sich nicht um eine Markenverletzung, dass sie bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke der Klägerin ihre Briefkästen mit „Q1“ gekennzeichnet hat. Sie hat rechtmäßig gehandelt. Daher muss es ihr auch nunmehr, nachdem die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer sich auf die Markenrechte berufen können, unbenommen bleiben, Ersatzteile für ihre ursprünglich nicht markenverletzend angebotenen Briefkästen anzubieten. Auf die Frage, ob die Ersatzzylinder auch für „Q1“-Briefkästen der Klägerin passen, kommt es hierbei nicht an. Da der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht, bestehen auch die weiter geltend gemachten Auskunfts-, Feststellungs- und Kostenerstattungsansprüche nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.