Beschluss
1 RVs 66/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Absingen eines Textes, der inhaltlich auf die nationalsozialistischen Vernichtungstaten Bezug nimmt und die Wiederholung solcher Transporte symbolisiert, kann zumindest als Verharmlosung im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB gewertet werden.
• Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist Sache des Amtsgerichts; das Revisionsgericht prüft nur auf rechtliche Fehler, nicht durch erneute Beweiswürdigung.
• Für die Wertung einer Äußerung als Volksverhetzung kommt es auf den Gesamtäußerungswert für einen verständigen Zuhörer und die Begleitumstände an; mehrdeutige Deutungen müssen nachvollziehbar ausgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen • Das Absingen eines Textes, der inhaltlich auf die nationalsozialistischen Vernichtungstaten Bezug nimmt und die Wiederholung solcher Transporte symbolisiert, kann zumindest als Verharmlosung im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB gewertet werden. • Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist Sache des Amtsgerichts; das Revisionsgericht prüft nur auf rechtliche Fehler, nicht durch erneute Beweiswürdigung. • Für die Wertung einer Äußerung als Volksverhetzung kommt es auf den Gesamtäußerungswert für einen verständigen Zuhörer und die Begleitumstände an; mehrdeutige Deutungen müssen nachvollziehbar ausgeschlossen werden. Nach einem Fußballspiel sangen zwei als Fans erkennbar dargestellte Angeklagte unweit des Stadions in Dortmund Arm in Arm das sogenannte „U-Bahn-Lied“ mit dem Text ‚Eine U-Bahn bauen wir, von Jerusalem bis nach Auschwitz…‘. Das Singen war für Umstehende deutlich hörbar; Zeugen machten hierzu Angaben. Das Amtsgericht verurteilte beide angeklagten Personen wegen Volksverhetzung zu Geldstrafen. Die Angeklagten legten Revision mit allgemeiner Sachrüge ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Revisionen als offensichtlich unbegründet. Das Oberlandesgericht nahm die Revisionen zulässig, aber unbegründet an und bestätigte die Verurteilungen. • Zulässigkeit und Umfang der Revisionsprüfung: Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler wie Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze. • Beweiswürdigung des Amtsgerichts war nicht rechtsfehlerhaft: Die Feststellungen, insbesondere zur Beteiligung beider Angeklagten und zum konkreten Wortlaut, stützen sich auf glaubhaft befundene Zeugenaussagen und sind nach allgemeinen Maßstäben nachvollziehbar. • Inbegriffsrüge unbegründet: Es wurde kein Wortlautprotokoll nach § 273 Abs. 3 StPO geführt; eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme wäre erforderlich und damit die Rüge nicht durchgreifend. • Tatbestandsmäßigkeit nach § 130 Abs. 3 StGB: Der gesungene Text bezieht sich offenkundig auf nationalsozialistische Vernichtungstaten (Synonym ‚Auschwitz‘) und stellt durch die Verbindung von ‚Jerusalem‘ und ‚Auschwitz‘ sowie die bildliche Transportdarstellung eine Verharmlosung der NS-Verbrechen dar. • Öffentlichkeit und Eignung zur Friedensstörung: Das Lied wurde öffentlich gesungen; bei der nach außen getragenen ‚Judenhetze‘ ist die konkrete Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gegeben. • Subjektive Seite: Bedingter Vorsatz genügt; aus dem äußeren Tatgeschehen ergibt sich, dass den Angeklagten die Tragweite bewusst war und sie den Inhalt gewollt haben. • Sozialadäquanzklausel (§ 130 Abs. 6 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB) greift nicht: Angesichts der Geeignetheit zur Friedensstörung kommt ein Tatbestandsausschluss nicht in Betracht. • Keine nachteiligen Verfahrensfehler nach § 265 StPO: Es ist ausgeschlossen, dass ein anders lautender Hinweis die Verteidigung wesentlich verändert hätte oder die Rechtsfolgen bei richtiger Anwendung anders wären. Die Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen; das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 03.06.2015 bleibt bestehen. Die Feststellungen des Tatrichters tragen die Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB) in der Form des Verharmlosens nationalsozialistischer Verbrechen. Wegen der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung konnten die Revisionsrügen nicht durchgreifen. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Das Oberlandesgericht bestätigte damit die Geldstrafen gegen beide Angeklagte, weil die inhaltliche Aussage des gesungenen Textes und die Umstände des Vortrags aus Sicht eines verständigen Zuhörers eine strafbare Verharmlosung und die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens begründen.