Urteil
(2) 121 Ss 140/22 (44/22)
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0213.2SS44.22.00
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Leitsätze
Die Abbildung des Tores eines Konzentrationslagers mit dem Schriftzug „Impfung macht frei“ stellt ein Verharmlosen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB dar.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 19. Mai 2022 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abbildung des Tores eines Konzentrationslagers mit dem Schriftzug „Impfung macht frei“ stellt ein Verharmlosen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB dar.(Rn.5) 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 19. Mai 2022 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen. I. 1. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Mai 2022 vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen, weil es die Eignung der Tathandlung des Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verneint hat. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Sprung-)Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. 2. Das Amtsgericht hat zu dem verfahrensgegenständlichen Geschehen die folgenden Feststellungen getroffen: „Am 13.04.2021 befand sich der zu diesem Zeitpunkt 52 Jahre alte und in Oldenburg lebende Angeklagte mit Bekannten in Berlin, um an der angemeldeten Versammlung „Nein zum lfsG 28b“ im Bereich des Regierungsviertels teilzunehmen. Der Angeklagte und seine Begleiter erreichten den Versammlungsort allerdings erst am frühen Mittag, als die Versammlung bereits beendet war. Bei sich führte der Angeklagte insgesamt 17 Sticker in der Größe 11 × 7,5 cm, auf denen auf weißem Grund der in einen schwarzen Torbogen eingebrachte Schriftzug „IMPFUNG MACHT FREI“ zu sehen ist. Einen dieser Sticker klebte der Angeklagte im Bereich der …-Allee / Ecke …allee in … Berlin gegen 12:35 Uhr auf einen dort aufgestellten gläsernen Informationskasten. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass der Schriftzug angelehnt war an den Spruch „Arbeit macht frei“, welcher während der NS-Zeit als Torbogenaufschrift an mehreren nationalsozialistischen Konzentrationslagern angebracht war, unter anderem auch in dem Lagerkomplex Auschwitz. Der Aufkleber ließ sich rückstandslos wieder entfernen. II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 335 Abs. 1 StPO) und fristgerecht erhobene (§ 341 StPO) Sprungrevision der Staatsanwaltschaft hat (vorläufigen) Erfolg. Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings in dem Anbringen eines Aufklebers, auf dem in zeichnerischer Form ein in einen schwarzen „Torbogen“ eingebrachter Schriftzug „IMPFUNG MACHT FREI“ zu sehen ist, das Verharmlosen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB gesehen. a) Die Tathandlung bezieht sich aufgrund der offensichtlichen Abbildung des Tores eines Konzentrationslagers auf eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art, nämlich den massenhaften Mord und die auf Vernichtung angelegte Deportation von Juden in Konzentrationslager im Sinne des § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 VStGB (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022 – 60 Qs 16/22 –, juris Rn. 34; Hoven/Obert NStZ 2022, 331, 333 f.). Es bedarf insoweit keiner vertieften Erläuterung, dass damit erkennbar die historische Inschrift „ARBEIT MACHT FREI“, die an den Toren mehrerer nationalsozialistischer Konzentrationslager angebracht war, abgewandelt werden soll (vgl. ArbG Berlin, Urteil vom 12. September 2022 – 22 Ca 223/22 –, juris Rn. 116). b) In einer entsprechenden Äußerung ist, wie vom Amtsgericht angenommen, grundsätzlich auch ein Verharmlosen einer solchen Handlung gemäß § 130 Abs. 3 StGB zu sehen. aa) Das Handlungsmerkmal des Verharmlosens ist erfüllt, wenn der Äußernde den Holocaust herunterspielt, beschönigt, in seinem wahren Gewicht verschleiert oder in seinem Unwertgehalt (quantitativ oder qualitativ) bagatellisiert bzw. relativiert (vgl. BGH NJW 2000, 2217, 2218; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – III-1 RVs 66/15 –, juris Rn. 14; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 1 Ss 80/06 I 42/06 –, juris Rn. 7). Dabei ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG der inhaltliche Gesamtaussagewert der Äußerung aus Sicht eines verständigen Betrachters durch genaue Bild- bzw. Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln (vgl. BGH, a. a. O.). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so darf nicht allein die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt werden, ohne dass andere Auslegungsvarianten mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG NJW 2001, 61, 62). bb) Gemessen daran liegt es fern, in der bildlichen Darstellung eines schwarzen Tores mit dem Schriftzug „IMPFUNG MACHT FREI“ etwas anderes zu sehen als eine Bagatellisierung der Verbrechen an der jüdischen Bevölkerung. (1) Auch unter Zugrundelegung der dem Angeklagten günstigsten Deutungsmöglichkeit der hier relevanten Äußerung ist eine Würdigung dergestalt, dass er mit der Abbildung etwas anderes ausdrücken wollte als einen Vergleich der unterstellten Benachteiligung Ungeimpfter mit dem nationalsozialistischen Völkermord an Millionen Juden (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 205 StRR 240/20 –, juris Rn. 8; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 21. September 2021 – 1 BvR 1787/20 –, juris), kaum denkbar. Es dürfte insbesondere auch nahezu unmöglich sein, die Formulierung „ARBEIT MACHT FREI“ in dem (hier bildlich eindeutig hergestellten) Kontext ihrer Verwendung in den Konzentrationslagern abwandelnd aufzugreifen, ohne damit ihren historischen Hintergrund in das Bewusstsein eines verständigen Betrachters zu heben (vgl. auch ArbG Berlin, Urteil vom 12. September 2022 – 22 Ca 223/22 –, juris Rn. 118 m. w. N. auch zum historischen Kontext der Formulierung [vgl. dort auch Rn. 135]; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2017 – [1] 53 Ss 17/17 [13/17] –, juris Rn. 7 zu einer bildlichen Darstellung des Vernichtungslagers Ausschwitz-Birkenau mit dem sich darunter befindlichen, in Frakturschrift gesetzten Kommentar „Jedem das Seine“). (2) Ein derartiger Vergleich entbehrt jedoch offenkundig jeglicher Tatsachengrundlage. Die Situation ungeimpfter Personen während der Corona-Pandemie ist nicht einmal ansatzweise mit der von Gefangenen in Konzentrationslagern unter der Herrschaft der Nationalsozialisten vergleichbar und bagatellisiert die Qualität der damals begangenen Gräueltaten. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass ungeimpfte Personen in Deutschland weder einer derartigen Verfolgung noch gar der Ermordung ausgesetzt sind (vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 16. August 2022 – 544 Qs 72/22 –, LG Würzburg, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 1 Qs 80/22 –, juris Rn. 15). (3) Der Senat teilt schließlich auch nicht die teilweise vertretene Auffassung, dass Impfgegner durch entsprechende Vergleiche das den Juden unter der Herrschaft der Nationalsozialisten zugefügte Unrecht gerade nicht bagatellisieren, sondern das eigene Leid lediglich im Sinne einer überzogenen Dramatisierung aufwerten wollen, was voraussetze, dass die Verbrechen gegen die Juden anerkannt werden (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022 – 60 Qs 16/22 –, juris Rn. 35 ff.; Hoven/Obert NStZ 2022, 331, 334). Denn es geht bei dem Verharmlosen – anders als beim Leugnen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB – gerade nicht darum, ob die NS-Verbrechen anerkannt oder bestritten werden, sondern um eine quantitative oder qualitative Abwertung derselben. Eine qualitative Bagatellisierung findet jedoch offensichtlich statt, wenn die Einschränkungen, denen Ungeimpfte während der Corona-Pandemie unterlagen, verglichen werden mit dem unvorstellbaren Leid von Gefangenen in Konzentrationslagern unter der Herrschaft der Nationalsozialisten, da dadurch das wahre Gewicht der damaligen Verfolgung und Vernichtung der Juden in eklatanter Weise verschleiert wird (so zutreffend LG Berlin, Beschluss vom 16. August 2022 – 544 Qs 72/22 –; LG Köln, Beschluss vom 4. April 2022 – 113 Qs 6/22 –). Die Situation gestaltet sich insoweit auch anders als bei dem Singen des sogenannten „U-Bahn-Liedes“ (vgl. dazu Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 130 Rn. 31a). Soweit diesbezüglich teilweise vertreten wird, es liege keine Bagatellisierung des Holocausts vor, da unter gerade nicht relativierender Bezugnahme auf das historische Geschehen einer gegnerischen Fußballmannschaft oder deren Anhängern die Vernichtung angedroht werde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31. August 2020 – 1 OLG 24 Ss 71/19 –, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 1 Ss 80/06 I 42/06 –, juris; a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – III-1 RVs 66/15 –, juris; BeckOK StGB/Rackow, 55. Ed. 1.11.2022, StGB § 130 Rn. 35.3), ist dies mit dem vorliegenden Fall der Gleichsetzung zweier sich nicht ansatzweise ähnelnder Sachverhalte nicht vergleichbar. 2. Das angefochtene Urteil entspricht indes nicht den sich aus § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO ergebenden Anforderungen an die Begründungspflicht bei freisprechenden Urteilen. Die Urteilsgründe ermöglichen dem Revisionsgericht keine umfassende Nachprüfung der freisprechenden Entscheidung. a) Nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO müssen bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen der Anklagevorwurf, die hierzu getroffenen Feststellungen, die wesentlichen Beweisgründe und hieran anschließend die rechtlichen Erwägungen mitgeteilt werden. Das Tatgericht muss also zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen es die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht treffen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – 2 StR 132/17 –, juris; BGH NStZ-RR 2010, 182; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10, 13 m.w.N.). Dabei hat es vor allem diejenigen Gesichtspunkte zu erörtern, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die entweder festgestellt oder nicht festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2005 – 5 StR 461/04 –, juris). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, soweit das Amtsgericht eine Eignung der geschilderten Handlung des Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens verneint hat. aa) Die Eignung zur Friedensstörung ist ein Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 3 StGB, das zusätzlich zu der Äußerung hinzutreten muss und zu dem der Tatrichter die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juli 2020 – [5] 161 Ss 74/20 [31/20] –, juris). Tatbestandlicher Erfolg ist die konkrete Eignung, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern oder das psychische Klima aufzuhetzen (vgl. Fischer, a. a. O., § 130 Rn. 13a m. w. N.). Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung von Art, Inhalt, Form und Umfeld der Äußerung an (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. März 2021 – Ss 72/2020 [2/21] –, juris Rn. 23). bb) Gemessen daran erweisen sich die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen als lückenhaft. (1) Dabei ist es allerdings entgegen der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft noch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht weder maßgeblich auf die Stimmungslage in der Bevölkerung noch auf die politische Situation zur Tatzeit abgestellt und insoweit auch keine Feststellungen getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, bei der hier in Rede stehenden Tatbestandsvariante des Verharmlosens einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art eigens festzustellen und nicht wie bei den anderen Varianten des Billigens oder Leugnens indiziert (vgl. BVerfG NJW 2018, 2861, 2862). Dem Begriff des öffentlichen Friedens ist danach im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen, wobei der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ebenso wenig ein Eingriffsgrund ist wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte (vgl. BVerfG, a. a. O.). Äußerungen sind vielmehr erst geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfG, a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen könnte die Berücksichtigung der Stimmungslage in der Bevölkerung und der politischen Situation zur Tatzeit lediglich dazu führen, in der Handlung des Angeklagten einen weiteren Beitrag zur Vergiftung des politischen Klimas zu sehen, nicht aber dazu, ihr einen unfriedlichen Charakter zu verleihen (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.). Soweit dagegen in der Rechtsprechung teilweise (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022 – 60 Qs 16/22 –, juris Rn. 46; LG Berlin, Beschluss vom 16. August 2022 – 544 Qs 72/22 –; LG Würzburg, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 1 Qs 80/22 –, juris Rn. 17; LG Köln, Beschluss vom 4. April 2022 – 113 Qs 6/22 –) vertreten wird, dass diese Umstände auch bei der Tatbestandsvariante des Verharmlosens maßgeblich in die Gesamtwürdigung einzustellen sind, vermag der Senat dem angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu folgen. (2) Das Amtsgericht hat es jedoch unterlassen, neben Art, Inhalt und Form auch im ausreichenden Maße das Umfeld der Äußerung des Angeklagten festzustellen. So lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend die örtlichen Gegebenheiten entnehmen, obwohl sich entsprechende Feststellungen insbesondere angesichts des Ortes der zuvor beendeten Versammlung im Bereich des Regierungsviertels aufgedrängt hätten. Es fehlen unter dem Aspekt der Herabsetzung von Hemmschwellen vor allem Feststellungen dazu, ob sich der gläserne Informationskasten bereits innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder (§ 16 VersG) befand. Ferner verhält sich das angefochtene Urteil auch nicht dazu, inwieweit es in unmittelbarer Nähe des Tatorts Denkmäler oder Bauwerke gab, die – wie etwa Synagogen – im Hinblick auf den Schutzbereich des § 130 Abs. 3 StGB besonders sensibel sind (siehe auch § 15 Abs. 2 VersG). Auch fehlen Feststellungen dazu, für welchen Personenkreis der Aufkleber auf dem nach den Urteilsgründen für Dritte ungehindert wahrnehmbaren gläsernen Informationskasten im konkreten Fall erkennbar war bzw. welche Personen bereits von ihm Kenntnis genommen haben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 205 StRR 240/20 –, juris). Insoweit hätte es ferner unter dem Aspekt der aggressiven Emotionalisierung auch Feststellungen dazu bedurft, ob es sich bei etwaigen umstehenden Personen um unbeteiligte Passanten oder etwa um ehemalige Demonstrationsteilnehmer handelte, die durch den Inhalt des Aufklebers hätten aufgewiegelt werden können. In diesem Fall wären auch Feststellungen zum Ablauf und zur „Friedlichkeit“ der zuvor beendeten Versammlung und zum diesbezüglichen Vorstellungsbild des Angeklagten zu treffen gewesen. 3. Auch die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Amtsgericht einen Vorsatz des Angeklagten verneint hat. a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Seine tatsächlichen Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urteil vom 21. Mai 2021 – [2] 161 Ss 171/20 [1/21] – m. w. N.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, eine Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Das Urteil muss sich dabei nicht nur mit allen Umständen auseinandersetzen, die für oder gegen den Angeklagten sprechen, sondern es muss auch ersichtlich sein, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr., vgl. nur Senat, a. a. O.). Dabei sind die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. Senat, a. a. O.). b) Gemessen daran erweisen sich die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht einen Vorsatz des Angeklagten im Rahmen des § 130 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, als rechtsfehlerhaft. aa) Für den subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken muss, auch auf die Eignung zur Friedensstörung. Eine besondere Absicht, den öffentlichen Frieden zu stören, ist nicht erforderlich (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juli 2020 – [5] 161 Ss 74/20 [31/20] –, juris Rn. 37). Da im Rahmen des § 130 StGB bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07 –, juris Rn. 28; KG, a. a. O.; OLG Dresden, Urteil vom 9. April 2018 – 1 OLG 21 Ss 772/17 –, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – III-1 RVs 66/15 –, juris Rn. 23), kommt es darauf an, ob der Täter das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, a. a. O.). bb) Nach diesen Grundsätzen ist es rechtsfehlerhaft, wenn das Amtsgericht ausführt, dem Angeklagten könne „nach dessen glaubhafter Einlassung nicht nachgewiesen werden, dass das Anbringen des Aufklebers darauf abzielte, zu etwaigen Gewalttaten anzustacheln oder die Betrachter und Leser zum Rechtsbruch aufzufordern“ (vgl. UA S. 4). Denn diese Erwägungen lassen besorgen, dass das Amtsgericht überspannte Anforderungen an die subjektive Tatseite gestellt hat und hinsichtlich der Eignung zur Friedensstörung lediglich direkten, nicht aber auch bedingten Vorsatz (vgl. hierzu Fischer, a. a. O., § 15 Rn. 7 ff.) ausreichen lässt. Soweit das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, die Äußerung müsse nach ihrem Inhalt erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sein (vgl. BVerfG NJW 2018, 2861, 2862), bezieht sich dies ersichtlich lediglich auf den objektiven Gehalt der Äußerung, ohne dass damit eine Einengung der subjektiven Tatseite auf den direkten Vorsatz verbunden wäre. III. Wegen der aufgezeigten Mängel hebt der Senat das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Für die erneute Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es sich anbieten dürfte, wegen der Einzelheiten der auf dem Aufkleber zu sehenden Darstellung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das entsprechende Lichtbild Bezug zu nehmen und dieses damit zum Gegenstand der Urteilsgründe zu machen, um dem Senat zu ermöglichen, die Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen (vgl. zur Verweisung auf Abbildungen KG, Beschluss vom 30. Juli 2020 – [5] 161 Ss 74/20 [31/20] –, juris Rn. 74).