Urteil
12 U 197/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0930.12U197.14.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen - Az. 8 O 7/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer des am 09.02.1939 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentners T. Dieser lebt seit dem 01.12.2011 in einem von der Beklagten betriebenen Altenheim. Herr T leidet an Demenz, erlitt im August 2011 einen Schlaganfall und musste sich nach einem Ileus einen Anus praeter legen lassen. Wegen ständiger Unruhe und seinen Versuchen, aus Bett und Rollstuhl zu klettern, beantragte der Betreuer des Herrn T beim Amtsgericht Olpe die Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen, welche mit Beschluss des Amtsgerichts Olpe vom 01.12.2011 mit folgendem Wortlaut genehmigt wurden: 4 „In dem Betreuungsverfahren […] wird die zeitweise Beschränkung der Freiheit des Betroffenen betreuungsgerichtlich genehmigt, soweit dazu eingesetzt werden: 5 Am Tage Beckengurt, Vorstecktisch oder ähnliches, während der Bettruhezeiten Bettgitter. […]“ 6 In den von der Beklagten erstellten Pflegeprotokollen wurde die Unruhe des Herrn T dokumentiert. So wurde z.B. in den Pflegeplanungen des Altenheims am 05.01.2013 folgendes vermerkt: 7 „ Herr T ist durch seine Demenz erhöht sturzgefährdet. Er kann seine Fähigkeiten nicht einschätzen. Herr T versucht selbstständig aus dem Rollstuhl aufzustehen .“ 8 Unter dem 06.01.2012 hieß es u.a.: 9 „ Herr T muss unter ständiger Aufsicht sein, da er bei den Versuchen selbst aufzustehen sturzgefährdet ist“. 10 Unter dem 08.02.2012 ist in der Rubrik „Probleme“ dokumentiert: 11 „Bei Herr T Selbstgefährdung durch Übersteigen des Bettgitters.“ 12 Am 11.02.2012 wurde Herr T um 13:00 Uhr wie gewohnt ins Bett gelegt. Dabei wurde ihm der Beckengurt angelegt und das Bettgitter hochgezogen. Herr T war jedoch unruhig, zog sich den Stomabeutel und beschmierte sich und den Fixierungsgurt mit Kot. Er wurde daraufhin von einer Mitarbeiterin der Beklagten gesäubert und lag anschließend um 13:30 Uhr wieder im Bett. Das Bettgitter wurde hochgezogen. Der Beckengurt wurde ihm jedoch nicht angelegt, weil dieser nass und deswegen nicht einsatzfähig war. Um 13:45 Uhr wurde Herr T in seinem Zimmer vor der Badezimmertür liegend gefunden. Er wurde noch am Abend desselben Tages mit dem Krankenwagen in das Krankenhaus P gefahren, wo er stationär bis zum 21.02.2012 behandelt wurde. 13 Mit der Klage verlangt die Klägerin den Ersatz von Heilbehandlungskosten. 14 Die Klägerin hat behauptet, Herr T sei über das Bettgitter geklettert, anschließend in seinem Zimmer gestürzt und habe sich dadurch eine Schenkelhalsfraktur links zugezogen. Der dadurch in Form von Heilbehandlungskosten entstandene Schaden betrage insgesamt 8.469,40 €, wobei 7.706,12 € auf Krankenhausbehandlung, 364,64 € und 46,89 € auf Krankentransporte sowie 121,45 € und 99,05 € auf Physiotherapie und 131,25 € auf die ambulante Behandlung entfielen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt. Zum einen sei der Sturz des Herrn T aufgrund seiner bekannten Unruhe vorhersehbar gewesen. Zum anderen hätte ein anderer Beckengurt zur Verfügung stehen und ihm angelegt werden müssen. 15 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.469,40 € nebst Zinsen zu verurteilen. 16 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte hat behauptet, für Herrn T insgesamt zwei Beckengurte vorgehalten zu haben. Beide Beckengurte seien an diesem Tag nicht einsatzfähig gewesen, weil Herr T sich auch am Morgen des 11.02.2012 den Stomabeutel gezogen und dadurch den anderen Beckengurt mit Kot beschmiert habe. Dieser sei gewaschen und anschließend zum Trocknen auf die Heizung vor dem Zimmer des Herrn T gelegt worden. Sie bestreitet die Ursächlichkeit des Sturzes für die später am Tag festgestellte Oberschenkelhalsfraktur und behauptet hierzu, Herr T habe unmittelbar nach dem Sturz am Rollator stehen können. 18 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe durch das Hochziehen des Bettgitters die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt. Mit dem eventuellen Sturz habe sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. 19 Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Mehr als zwei Beckengurte müssten pro fixierungsbedürftigem Bewohner nicht vorgehalten werden, zumal das Amtsgericht Olpe ohnehin keine Fixierung mit Beckengurt rund um die Uhr erlaubt habe. Die Beklagte habe bewiesen, dass am 11.02.2012 die beiden Beckengurte gewaschen werden mussten und deshalb nicht einsetzbar gewesen seien. 20 Es stelle keine Pflichtverletzung dar, dass die Beklagte Herrn T nicht mit dem Gurt einer anderen Heimbewohnerin fixiert hat. Bei dem Gurt dieser anderen Bewohnerin habe es sich um die kleinste Größe gehandelt; es sei nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter der Beklagten darauf nicht zurückgegriffen hätten. Der Sturz hätte im Übrigen auch während einer Zeit passieren können, in der die Mitarbeiterin den Beckengurt aus dem anderen Wohnbereich geholt hätte. Weitere Beckengurte hätten der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden. Es sei auch nicht pflichtwidrig, dass Herr T zur Vermeidung eines Dekubitus zur Bettruhezeit aus dem Rollstuhl in sein Bett verbracht worden sei. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, wie es sich auswirke, dass das Amtsgericht Olpe während der Bettruhezeiten lediglich den Einsatz eines Bettgitters genehmigt habe. 21 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel weiter verfolgt. 22 In der besonderen Situation des Herrn T sei das Vorhalten von lediglich zwei Fixierungsgurten unzureichend. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass Herr T sich nicht selten mehrmals täglich den Anus praeter gezogen und dadurch mit Kot verschmutzt habe. Die Zeugin habe bestätigt, dass dies durchaus bis zu viermal täglich vorgekommen sei. Der Gurt der anderen Heimbewohnerin hätte auch Herrn T gepasst. 23 Nach der eigenen Dokumentation der Beklagten sei Herr T erheblich sturzgefährdet gewesen. 24 Die Fixierung mittels Beckengurt sei im Übrigen nicht genehmigungsbedürftig gewesen. Zum einen sei Herr T damit einverstanden gewesen und zum anderen wäre die Fixierung an dem betreffenden Tag wegen der erheblichen Unruhe des Herrn T auch ohne gerichtliche Genehmigung zulässig gewesen. Ohnehin habe Herr T in der konkreten Situation nicht völlig unbeaufsichtigt und ungesichert im Zimmer verbleiben dürfen. 25 Die Klägerin beantragt, 26 unter Abänderung des am 13.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Siegen, Aktenzeichen: 8 O 7/14, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.469,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2012 zu zahlen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Die Beklagte verteidigt das Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. 30 II. 31 Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 32 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht aus dem Heimvertrag i.V.m. §§ 280 Abs. 1 BGB, 116 Abs. 1 SGB X oder §§ 831 BGB, 116 Abs. 1 SGB X. 33 Die Klägerin hat weder hinreichend dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte eine Pflicht aus dem Heimvertrag verletzt hat. 34 Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der beklagten Heimträgerin aus den jeweiligen Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner erwuchsen. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten (BGH, Urteil vom 28.04.2005, Az. III ZR 399/04, NJW 2005, 1937 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867). Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (OLG München, VersR 2004, 618 f.; LG Essen, VersR 2000, 893). Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867 f.). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (BGH, Urteil vom 28.04.2005, Az. III ZR 399/04, NJW 2005, 1937 f.). 35 Ein allumfassender Schutz kann im Spannungsfeld zwischen Freiheitsrecht einerseits und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit andererseits nicht gewährt werden (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867). Eine lückenlose Überwachung kann die Privatsphäre des Bewohners beeinträchtigen und auch die wirtschaftlichen Kapazitäten des Pflegeheims übersteigen. Eine lückenlose Pflicht zur Beaufsichtigung wird aus diesen Gründen i.d.R. verneint (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867; OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 204; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 1533). Liegt eine konkrete Gefahrensituation für den Heimbewohner nicht vor, so ist dieser nicht ständig zu überwachen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 1533). 36 Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Wird in einer derartigen Situation eine Entscheidung im Rahmen des Vertretbaren getroffen, kann sie nicht im Nachhinein mit dem Stempel der Pflichtwidrigkeit versehen werden, wenn es zu einem Unfall kommt (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867 f.). 37 Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung trägt vorliegend die Klägerin. 38 Dass ein Bewohner in einem Heim stürzt, genügt für Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr nicht. Diese kommen vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Bewohner sich in einer konkreten Gefahrensituation befindet, die in den voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Pflegeheimträgers fällt und die gesteigerte Obhutspflichten auslöst, deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden bzw. anzuvertrauen ist (BGH, Urteil vom 28.04.2005, Az. III ZR 399/04, NJW 2005, 1937 f.; OLG Hamm, Urteil vom 27.01.2014, Az. 17 U 35/13, zit. nach juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 716). Dies ist z.B. bei konkreten Transportmaßnahmen im Krankenhaus (vgl. BGH, NJW 1991, 1540) und im Pflegeheim oder bei bestimmten Pflegemaßnahmen wie z.B. einem begleiteten Toilettengang (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 716) bejaht worden. 39 Die vorgenannten Fälle sind abzugrenzen von denen, bei denen ein Heimbewohner lediglich im normalen alltäglichen Gefahrenbereich, welcher grundsätzlich der jeweils eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnen ist, zu Schaden kommt (BGH NJW 2005, 1937). Hier bleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung, denn die Mittagsruhe im Bett war dem normalen, alltäglichen Gefahrenbereich zuzuordnen. 40 Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist eine Pflichtverletzung der Beklagtenseite nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellbar. 41 Zwar hatte die Pflegekraft dem Herrn T zunächst im Bett einen Beckengurt angelegt, was auf seine Unruhe an dem betreffenden Tag hindeutet. Es steht jedoch nicht fest, dass die etwa eine halbe Stunde später getroffene Entscheidung, lediglich die Bettgitter hochzuziehen, nicht vertretbar gewesen wäre. Für das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr in dieser konkreten Situation, welche die Pflegekräfte zu weiteren Maßnahmen hätte veranlassen müssen, ist nicht genügend vorgetragen. Insbesondere bestand kein hinreichender Anlass für die Annahme, dass Herr T nach den Säuberungsmaßnahmen nicht demnächst in seinem Bett einschlafen würde. Vor diesen Hintergrund musste im Haus kein weiterer, einem anderen Bewohner zugehöriger Beckengurt entliehen werden. Dies gilt umso mehr, als die Genehmigung des Amtsgerichts Olpe vom 01.12.2011 zu den Bettruhezeiten lediglich den Einsatz eines Bettgitters vorsah und nicht - wie zur (übrigen) Tageszeit - den Einsatz eines Beckengurtes. Es hätte sich auch als unverhältnismäßig dargestellt, wenn die Mitarbeiter der Beklagten entgegen der Gewohnheit des Bewohners und unter Erhöhung der Dekubitusgefahr an diesem Tag die Bettruhe hätten ausfallen lassen, um Herrn T alternativ in einem Rollstuhl mit Vorstecktisch zu fixieren. Auch musste die Beklagte Herrn T während der Bettruhezeit keine Pflegekraft beiseite stellen, um ihn zu überwachen. Eine solche Maßnahme geht über die in Altenheimen üblichen, mit den Pflegekassen abgestimmten Betreuungsschlüssel hinaus und greift auch in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ein. 42 Auf die Frage, ob die Beklagte schon im Vorfeld davon ausgehen musste, dass zwei Beckengurte für Herrn T nicht ausreichen würden, kommt es nicht an. Allein dass die Mitarbeiter der Beklagten zuvor – trotz fehlender Genehmigung durch das Betreuungsgericht – einen Beckengurt auch zu den Bettruhezeiten eingesetzt haben, führt nicht dazu, dass in dem Weglassen des Beckengurtes oder einer vergleichbaren Sicherung eine objektive Pflichtwidrigkeit der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter gesehen werden kann. 43 Vor diesem Hintergrund besteht auch kein deliktischer Anspruch. 44 Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 46 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.