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Beschluss

32 SA 33/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0831.32SA33.15.00
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Leitsätze

Nimmt ein Verbraucher einen Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, liegen die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, wenn der in Frage stehende Prospekt erst im Nachgang zu dem Beratungsgespräch übergeben wurde und später gerügte Prospektangaben in das Beratungsgespräch nicht eingeflossen sind, so dass keine Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektangaben gerügt wird. Die tatsächliche Beratung eines - neben einem weiteren Prospektverantwortlichen - verklagten Anlageberaters in der Haustürsituation kann ein besonderer Grund sein, der eine Gerichtstandbestimmung nach dem Gerichtsstand des § 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers und nicht nach dem allgemeinen oder einem ausschließlichen Gerichtsstand der einzelnen verklagten Streitgenossen rechtfertigt.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt ein Verbraucher einen Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, liegen die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, wenn der in Frage stehende Prospekt erst im Nachgang zu dem Beratungsgespräch übergeben wurde und später gerügte Prospektangaben in das Beratungsgespräch nicht eingeflossen sind, so dass keine Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektangaben gerügt wird. Die tatsächliche Beratung eines - neben einem weiteren Prospektverantwortlichen - verklagten Anlageberaters in der Haustürsituation kann ein besonderer Grund sein, der eine Gerichtstandbestimmung nach dem Gerichtsstand des § 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers und nicht nach dem allgemeinen oder einem ausschließlichen Gerichtsstand der einzelnen verklagten Streitgenossen rechtfertigt. Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt. Gründe: I. Der Rechtsstreit liegt dem Senat auf Antrag der Klägerin zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor. Mit dem Klageantrag zu 1) nimmt die Klägerin die Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Gerichtsbezirken der Landgerichte K - Beklagte zu 1) - und L - Beklagte zu 2) - haben, gesamtschuldnerisch auf Ersatz eines Schadens in Höhe von 13.050 € in Anspruch, der ihr nach ihrem Vorbringen durch die Beteiligung an der I2 GmbH & Co. KG entstanden ist. Die Klägerin erwarb nach einem Beratungsgespräch mit einem selbständigen Handelsvertreter der Firma B mit Sitz in N über eine Treuhandkommanditistin eine Beteiligung an der I2 GmbH & Co. KG i.H.v. 15.000 € mit Sitz in L. Das Beratungsgespräch fand in der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemanns in M statt. Die Beklagte zu 1) ist nach dem Vorbringen der Klägerin Rechtsnachfolgerin der Firma B. Initiatorin der Vermögensanlage war die X mbh, Emittentin die I2 GmbH & Co. KG. GmbH, beide mit Sitz in L. Mit dem Klageantrag zu 2) nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1) auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihrem Ehemann durch den Beitritt zu der I GmbH Co. KG entstanden sein soll. Der Ehemann der Klägerin, der Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten hat, erwarb, wiederum nach Beratung durch denselben Handelsvertreter der Firma B in der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemanns, eine Beteiligung an der genannten KG i.H.v. 14.400 €. Mit dem Klageantrag zu 3) begehrt die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1), sie und ihren Ehemann möglichen Rückforderungsansprüchen Dritter freizustellen. Die Klägerin behauptet, die Beratung, der jeweils Anlageberatungsverträge zugrundegelegen hätten, sei in beiden Fällen fehlerhaft gewesen. Die Beteiligungen seien jeweils als sichere Anlageform und Sparvertrag dargestellt worden. Eine Belehrung hinsichtlich der Risiken und der Gefahr eines Totalverlusts sei trotz gänzlicher Unerfahrenheit der Klägerin und ihres Ehemanns nicht erfolgt. Die Beratung sei jeweils am Tag der Unterzeichnung des Auftrags an die Treuhänderin anhand von Flyern erfolgt. Der Emissionsprospekt sei jeweils, wenn überhaupt, erst im Nachgang zu den Beratungsgesprächen übergeben worden. Der Berater habe wohl Prospekte dabei gehabt, wobei die Klägerin darunter auch sogenannte Flyer verstanden habe. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann hätten gewusst, was ein Emissionsprospekt ist. Gegen die Beklagte zu 2), die Gründungsgesellschafterin der Kommanditgesellschaft und Treuhänderin bzw. deren Rechtsnachfolgerin sei, bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch, da die Beitrittserklärung der Klägerin von ihr zu spät angenommen worden sei. Sie hafte auch aus Schadensersatzgesichtspunkten für die fehlerhafte Aufklärung und sei als Prospektverantwortliche zum Schadensersatz verpflichtet. Die Prospekte belehrten unzureichend über die Risiken des Fonds. Die Beklagten bestreiten eine fehlerhafte Beratung sowie Fehler oder unzureichende Aufklärung in den Prospekten. Die Beklagte zu 2) macht darüber hinaus geltend, sie sei weder Gründungsgesellschafterin noch Treuhänderin oder deren Rechtsnachfolgerin. Die Beklagte zu 1) hat gegen den Ehemann der Klägerin Drittwiderklage erhoben, mit der sie auf Feststellung klagt, dass diesem Schadensersatzansprüche gegen sie nicht zustehen. Das Landgericht C hat den Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung auf den Antrag der Klägerin dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Klägerin regt die Bestimmung des Landgerichts C an. Die Beklagten sind übereinstimmend der Auffassung, ausschließlich zuständiges Gericht für beide Beklagten sei gemäß § 32b ZPO das Landgericht L, da dort die Beklagte zu 2) ihren Sitz habe und die gerügten Prospektfehler sich nach den Behauptungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in die Beratungsgespräche hineingezogen hätten. Die Beklagte zu 2) hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, das Landgericht K sei als das für eine Klage gegen die Beklagte zu 1) grundsätzlich zuständige Gericht das sachnähere. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. III. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Die Klägerin hat die Bestimmung des Gerichtsstands beantragt. 2. Der Zuständigkeitsbestimmung steht nicht entgegen, dass der Rechtsstreit bereits rechtshängig ist. Denn § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Es kann im Interesse der Parteien liegen, dass bei einer - von vorneherein oder aufgrund einer Klageerweiterung - gegen mehrere Beklagte mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht bestimmt wird, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris Rn. 6f.; Senat, Beschluss vom 22.10.2012 - 32 SA 42/12, juris Rn. 14f.; Vollkommer in: Zöller, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 16). Voraussetzung ist allerdings, dass der Prozess noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass der Zweck der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nicht mehr erreicht werden kann, etwa weil aufgrund des Prozessstands die Bestimmung eines anderen als des mit der Klageerhebung angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie praktisch ausscheidet und damit dem übergeordneten Gericht im Ergebnis keine Wahlmöglichkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bleibt (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 36 ZPO Rn. 21) oder wenn der Kläger die Beklagten an ihren allgemeinen Gerichtsständen bereits einzeln verklagt hat (BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - X ARZ 423/13, juris Rn. 7). Das vorliegende Verfahren, in dem bislang schriftsätzlich vorgetragen, einmal mündlich verhandelt und der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung unmittelbar nach der ersten Verhandlung gestellt worden ist, ist nicht so weit fortgeschritten, dass die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands unzweckmäßig, insbesondere die Bestimmung eines anderen Gerichts als des Landgerichts Bielefelds ausgeschlossen wäre. 3. Die Beklagten, die mit dem Klageantrag zu 1) als Streitgenossen gem. den §§ 59ff. ZPO in Anspruch genommenen werden, haben keinen gemeinschaftlichen allgemeinen Gerichtsstand. 4. Für die Klage ist auch ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet. a) Für die Beklagte zu 2) ist, wovon auch sowohl das Landgericht C als auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, der ausschließliche Gerichtsstand in L gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründet. Auszugehen ist insoweit vom Vortrag der Klägerin (vergleiche Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18 m.w.N.). Danach war die Beklagte zu 2) Gründungsgesellschafterin der beiden Kommanditgesellschaften. Sie war damit zwar weder Anbieterin noch Emittentin noch Zielgesellschaft im Sinne der Vorschrift (vergleiche BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 14ff.). § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt – unabhängig von der gleichzeitigen Inanspruchnahme des Anbieters, des Emittenten oder der Zielgesellschaft - über den Wortlaut hinaus aber auch für sonstige Prospektverantwortliche (BGH a.a.O.; Senat, Beschluss vom 16.03.2015 – I-32 SA 6/15, 32 SA 6/15, juris Rn. 6). Zu diesen zählt auch die Gründungsgesellschafterin (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 21.02.2013 - III ZR 139/12, juris Rn. 12). Die Beklagte zu 2) wird auch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen in Anspruch genommen. Die Fondsbeteiligung ist eine Kapitalmarktanlage. Der Prospekt, dessen Fehlerhaftigkeit die Klägerin behauptet, ist eine öffentliche Kapitalmarktinformation. b) Für die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage sind hingegen die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 ZPO nicht sicher erfüllt, weil das Klagebegehren nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt wird. Auszugehen ist dabei von den derzeitigen Behauptungen der Klägerin (vgl. Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18). Der besondere Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt zwar auch für Klagen gegen Anlageberater oder -vermittler wegen Verwendung der Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass die Information falsch oder irreführend ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch nur dann eröffnet, wenn ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht. Das ist nicht der Fall, wenn die als irreführend angesehenen Prospektinformationen nach dem Vortrag der Klägerseite in den Beratungsgesprächen keine Verwendung gefunden haben und auch eine Aufklärungspflicht in Bezug auf Informationen aus dem Prospekt nicht verletzt worden ist (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 31). Eine Beratung anhand des Prospekts trägt die Klägerin nicht vor. Nach dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift ist die Beratung hinsichtlich des ersten Fonds auf der Basis eines Kurzflyers und ohne Hinweise zu den Strukturen und Funktionsweisen der Anlageform erfolgt. Für die Beratung vor Erwerb des zweiten Fonds trägt die Klägerin vor, dieser sei als Sparvertrag dargestellt worden. Sie hat in dem Schriftsatz vom 18.12.2014 darüber hinaus erklärt, beide Anlagen seien wie Sparanlagen dargestellt worden. Die Prospekte seien ihr nicht vor Unterzeichnung der Formulare für die Vermögensanlage übergeben worden. Wenn überhaupt, seien diese im Nachgang zu den Beratungsgesprächen übergeben worden. Bezüge zu den gerügten Angaben in dem Prospekt, die Eingang in das Beratungsgespräch gefunden hätten, sei es in der Form der Verwendung irreführender Prospektinformationen im Beratungsgespräch, sei es in der Form unterlassener Aufklärung über irreführende oder unzureichende Prospektinformationen, sind damit nicht vorgetragen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, die Klägervertreterin habe in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2015 erklärt, dass hinsichtlich der Beklagten zu 1) „davon auszugehen sei, dass der Vermittler anhand des Prospekts geschult worden sei, so dass sich Prospektfehler in das Gespräch hineinzögen“, findet sich die zitierte Behauptung nicht in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. Dort wird lediglich die Äußerung der Klägervertreterin wiedergegeben, die Haftung der Beklagten zu 1) werde auf den Inhalt des Beratungsgesprächs gestützt. IV. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht C. 1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen. Dabei gilt der Grundsatz, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ausnahmsweise kann aber auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21.08.2008 – X ARZ 105/08, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 20.05.2008 - X ARZ 98/08, juris Rn. 20; auch in BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, ist nicht ersichtlich, das ein allgemeiner Gerichtsstand an dem bestimmten Gericht gegeben war; Toussaint in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 25; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18). Das Bestehen eines ausschließlichen Gerichtsstandes für einen der Streitgenossen schließt die Bestimmung eines anderen Gerichtes nicht aus. Ihm kommt jedoch bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht zu (BGH, Beschluss vom 20.05.2008 – X ARZ 98/08, juris Rn. 21; Vollkommer in: Zöller, a.a.O.). 2. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat das Landgericht C bestimmt. a) Gegen die Beklagte zu 1), die nach dem Klägervortrag Rechtsnachfolgerin der anlageberatenden Gesellschaft war, ist der Gerichtsstand des § 29 ZPO wie auch des § 29c ZPO am Wohnsitz der Klägerin und ihres Ehemannes in C gegeben. Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist gem. § 269 BGB der Wohnsitz der Klägerin und ihres Ehemanns als der Ort, an dem die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung und Aufklärung zu erfüllen war (vgl. Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 29 ZPO Rn. 25 „Schadensersatz“ m.w.N.). Unter § 29c ZPO fallen alle Folgeansprüche aus Haustürgeschäften sowie Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen einer in Zusammenhang mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung gegen den Vertragspartner oder gegen Dritte, die in die Vertragsanbahnung eingeschaltet waren (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 03.05.2011 – X ARZ 101/11, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Klägerin trägt für beide Anlagen das Vorliegen einer Haustürsituation, die den Abschluss der Verträge auch beeinflusst haben soll, schlüssig vor. Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin des tätig gewordenen anlageberatenden Unternehmens in Anspruch genommen wird. Denn § 29c ZPO gilt uneingeschränkt auch für die Rechtsnachfolge auf Unternehmerseite (Toussaint in: BeckOK ZPO, 17. Edition Stand: 01.06.2015, § 29c ZPO Rn. 10). Die Bestimmung des Landgerichts C zum zuständigen Gericht entspricht auch dem Schwerpunkt der Klage, der auf dem Vorwurf liegt, die Beklagte zu 1) habe die Klägerin und ihren Ehemann nicht über die im Prospekt dargestellten Risiken aufgeklärt. In Frage steht vorrangig die tatsächliche Beratung durch den Anlageberater, der unstreitig für beide Anlagen in der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemanns beraten hat und seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts C hatte. Eventuell zu hörende Zeugen, insbesondere der Anlagevermittler, haben voraussichtlich in diesem Gerichtsbezirk ihren Wohnsitz. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten hat demgegenüber nach dem Vortrag des Klägers keinen eigenständigen Bezug zu den streitgegenständlichen Vorwürfen. Die Beklagte zu 1) ist lediglich Rechtsnachfolgerin der beratenden Gesellschaft, nicht aber selbst beratend tätig geworden. Gegen die Beklagte zu 2) richtet sich schon nur der Klageantrag zu 1). Ihr gegen über stützt die Klägerin ihren Anspruch vorrangig auf bereicherungsrechtliche Ansprüche, die sie aufgrund der verspäteten Annahme des Angebots als gegeben ansieht und nur zweitrangig auf unzureichende Prospektangaben. Diese werden – vergleichbar dem von BGH, Beschluss vom 31.07.2014, X ARZ 320/13 entschiedenen Fall – von der Klägerin ausschließlich ergänzend zur - weiteren - Begründung der gegen die Beklagte zu 2) erhobene Klage herangezogen,. Die Klägerin macht, wie bereits unter III.4.b) ausgeführt, durchgehend geltend, sie und ihr Ehemann hätten von den Prospektangaben gerade keine Kenntnis gehabt und etwaige Formulare ungelesen im Vertrauen auf die Erklärung des Beraters unterschrieben, die Unterschrift sei für die Anlage erforderlich. Das Landgericht C ist ferner das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Drittwiderbeklagten. In C ist der Rechtsstreit bereits rechtshängig. Schließlich sind durch das Landgericht C bereits auch zur Sache Hinweise erteilt worden. b) Andere Aspekte treten dagegen zurück. So kommt dem ausschließlichen Gerichtsstand der Beklagten zu 2) gem. § 32b ZPO vor dem Hintergrund des soeben unter a) dargestellten Klageschwerpunkts, der im Bereich der Beratung liegt, und auch der erhobenen Drittwiderklage vorliegend entscheidendes Gewicht nicht zu. Das gilt auch dann, wenn – wie die Beklagte zu 2) geltend macht - am Gericht des Gerichtsstands nach § 32b ZPO weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig sein sollten. Die Wahl des Landgerichts L vermiede zwar die Gefahr widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen zu den Anlageprospekten. Gleichzeitig wird die Praxis der Anlageberatung des für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) tätigen Anlagevermittlers aber regelmäßig in der Region, in der dieser tätig war, mithin in dem Bezirk des Landgerichts C, zu beurteilen sein. Die allgemeinen Gerichtsstände der Beklagten sind zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, sie weisen – wie dargelegt - jedoch keinen näheren Bezug zu den streitgegenständlichen Fragen auf und liegen zudem auch weit auseinander. Anhaltspunkte dafür, dass den Beklagten eine Rechtsverteidigung vor dem Landgericht C unzumutbar wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere wird die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin der in C tätigen Anlageberatungsgesellschaft in Anspruch genommen. Ihr sind Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage vor dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstands ihrer Rechtsvorgängerin nicht unzumutbar.