Beschluss
32 SA 6/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0316.32SA6.15.00
5mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nimmt ein Kläger eine beratende Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, können die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sein, wenn der Kläger aufgrund eines nach seiner Darstellung fehlerhaften Prospekts beraten wurde, welchen die Bank zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat, auch wenn der Prospekt dem Kläger erst nach dem Vertragsabschluss überlassen wurde.
Tenor
Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt ein Kläger eine beratende Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, können die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sein, wenn der Kläger aufgrund eines nach seiner Darstellung fehlerhaften Prospekts beraten wurde, welchen die Bank zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat, auch wenn der Prospekt dem Kläger erst nach dem Vertragsabschluss überlassen wurde. Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab. Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beantragt eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine Klage wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragsgegnerin zu 1. ist die beratende Bank, die Antragsgegnerin zu 2. die Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen Vortrag des Antragstellers zeichnete dieser im Januar 2009 nach einer Beratung durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1. eine Beitrittsvereinbarung zu einem geschlossenen Immobilienfonds und erhielt den Fondsprospekt erst nach der Unterzeichnung. Der Antragsgegnerin zu 1. wirft er insbesondere vor, ihn nicht über bestehende Risiken und drohende Probleme im Zusammenhang mit dem Fonds beraten zu haben. Sie habe für die Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwandt, was ihr bei einer Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand hätte auffallen müssen (vgl. S. 16 f. der Klageschrift). Die Antragsgegnerin zu 2. hafte, weil verschiedene Risiken der Anlage im Prospekt verschwiegen oder unzureichend dargestellt worden seien. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass kein gemeinsamer Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen gem. § 32 b ZPO bestehe, da die Antragsgegnerin zu 1. ihm den Fonds nicht anhand des Prospekts vorgestellt, sondern diesen erst im Anschluss übergeben habe. Unter Abstellung auf den Schwerpunkt des Rechtsstreits liege es nahe, als gemeinsamen Gerichtsstand das Landgericht Hagen zu bestimmen. Hier hat der Antragsteller auch bereits Klage eingereicht. Auch die Antragsgegnerin zu 1. beantragt, das Landgericht Hagen als das zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerin zu 2. ist der Auffassung, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand gem. § 32 b ZPO beim Landgericht München I gegeben sei, da zumindest gegen die Antragsgegnerin zu 2. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werden. Sollte der Senat einen Gerichtsstand gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen, liege eine Bestimmung des Landgerichts München I nahe, da die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in mehr als 50 inhaltlich weitestgehend gleich gelagerten Fällen Klage erhoben hätten. II. 1. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Zwar haben die Antragsgegnerinnen bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand und hat der Antragsteller sie als Streitgenossinnen verklagt; es besteht aber für die Antragsgegnerinnen gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand. Für die Antragsgegnerin zu 2. liegt ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Sie ist als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft Prospektverantwortliche im weiteren Sinne. Gegen sie wird ein Schadensersatzanspruch wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht. Die Fondsbeteiligung ist eine Kapitalmarktanlage, der Prospekt, dessen Unzulänglichkeit der Antragsteller behauptet, eine öffentliche Kapitalmarktinformation; eine Prospektpflichtigkeit der Anlage ist nicht erforderlich. Der ausschließliche Gerichtsstand besteht unabhängig davon, auf welche konkrete Anspruchsgrundlage der Anspruch gestützt wird (vgl. zum Ganzen nur Zöller/ Vollkommer , 30. Auflage, 2014, § 32 b ZPO Rn. 5). Dass die Klage nicht im Sinne von § 32 b Abs. 1 a.E. ZPO zugleich gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist, steht dem ausschließlichen Gerichtsstand nicht entgegen. Die Norm ist nach Sinn und Zweck der im November 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung dahin gehend auszulegen, dass sie den bereits zuvor normierten Gerichtsstand für Klagen gegen einen Prospektverantwortlichen nicht beschränken möchte (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 19 ff.; Prütting/ Gehrlein/ Lange/ Wern , 6. Auflage, 2014, § 32 b ZPO Rn. 2). Für die Antragsgegnerin zu 1. liegt ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor. Gegen sie wird ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer falschen öffentlichen Kapitalmarktanlage geltend gemacht. Eine solche Verwendung kann nicht allein durch die körperliche Vorlage des Prospekts im Beratungsgespräch erfolgen. Auch wenn der Prospekt dem Antragsteller nach seinem Vortrag erst nach Zeichnung der Beitrittserklärung vorgelegt wurde, besteht - anders als in dem vom Bundesgerichtshof im vorstehend zitierten Beschluss entschiedenen Fall - auch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. ein hinreichender Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Der Antragsteller stützt die gegen die Antragsgegnerin zu 1. erhobene Klage ausdrücklich auch darauf, dass diese „für die Beratung des Klägers einen fehlerhaften Prospekt verwendet“ habe (vgl. S. 17 der Klageschrift), also darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1. auf Grundlage eines fehlerhaften Prospekts falsch beraten habe, weil sie Fehler und Unvollständigkeit des Prospekts mangels hinreichender Prüfung nicht erkannt habe. Der Senat weicht mit dieser Einschätzung ebenso wenig wie das OLG Hamburg in der von der Antragsgegnerin zu 2. vorgelegten Entscheidung (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.02.2015 - 6 AR 2/15) vom vorstehend bereits mehrfach zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs ab. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde für die beratende Bank eine Verwendung des Prospekts und damit ein Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO verneint, weil sie das in dem Prospekt beschriebene Risiko eines Totalverlustes verschwiegen und zugleich den Prospekt erst nach der Beitrittserklärung übersandt habe (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 31), also gerade das Unterbleiben einer Berücksichtigung der im Prospekt beschriebenen Risiken in der Beratung gerügt. Auch hinsichtlich der Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. steht dem ausschließlichen Gerichtsstand nicht entgegen, dass die Klage nicht im Sinne von § 32 b Abs. 1 a.E. ZPO zugleich gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist. Die Norm ist mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte und ihre in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Zielsetzung in dem Sinne auszulegen, dass der besondere Gerichtsstand auch in den Fällen des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann begründet ist, wenn die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt ist (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 28). Die zusätzliche Voraussetzung aus § 32 b Abs. 1 a.E. ZPO soll damit nur dazu führen, dass eine Klage, die sich lediglich gegen einen Anlageberater, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen richtet, nicht dem ausschließlichen Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterfällt (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 24; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.02.2014 - 11 SV 7/14 - zitiert nach juris, dort Tz. 9). Auch die vom Antragsteller für seine Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschl. v. 13.11.2013 - 11 SV 100/13 - zitiert nach juris) gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Entscheidung oder zu einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof. Einen gemeinsamen ausschließlichen Gerichtsstand gem. § 32 b ZPO schließt das OLG Frankfurt mit der schlanken Begründung aus, dass die Anbieterin des streitgegenständlichen Fonds nicht mitverklagt sei, ohne sich auch nur im Ansatz mit der vorstehend dargestellten entgegenstehenden Auslegung von § 32 b Abs. 1 a.E. ZPO durch den Bundesgerichtshof auseinanderzusetzen. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergeht im Falle der Antragszurückweisung eine Kostenentscheidung auch dann, wenn zwischenzeitlich Klage erhoben wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass zumindest den Antragsgegnerinnen durch das Bestimmungsverfahren Kosten entstanden sind. Bei der Wertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung regelmäßig das Kosteninteresse zugrunde liegt, kein isoliertes neues Verfahren gegen den weiteren Antragsgegner führen zu müssen. Ausgehend davon wird ein geschätzter Ansatz von 20 % der Hauptsache für angemessen erachtet.