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Beschluss

3 Ws 307/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde eines Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Entpflichtung ist zulässig. • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe aufgehoben werden; ein rein vom Angeklagten ausgehender Kontaktabbruch stellt hierfür regelmäßig keinen ausreichenden Grund dar. • Der notwendige Verteidiger bleibt zur Mitwirkung und Wahrnehmung der Verteidigungsrechte auch bei Abwesenheit oder Fernbleiben des Angeklagten verpflichtet. • Eine Entpflichtung darf nicht dazu führen, dass die Regelungszwecke der §§ 231 Abs. 2, 234a StPO ausgehöhlt werden.
Entscheidungsgründe
Entpflichtung des Pflichtverteidigers bei Kontaktabbruch des Angeklagten • Die Beschwerde eines Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Entpflichtung ist zulässig. • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe aufgehoben werden; ein rein vom Angeklagten ausgehender Kontaktabbruch stellt hierfür regelmäßig keinen ausreichenden Grund dar. • Der notwendige Verteidiger bleibt zur Mitwirkung und Wahrnehmung der Verteidigungsrechte auch bei Abwesenheit oder Fernbleiben des Angeklagten verpflichtet. • Eine Entpflichtung darf nicht dazu führen, dass die Regelungszwecke der §§ 231 Abs. 2, 234a StPO ausgehöhlt werden. Der Angeklagte war wegen schwerer Sexual- und Gewaltdelikte angeklagt und befand sich in Untersuchungshaft; das Landgericht ordnete einen Pflichtverteidiger an. Nach mehreren Hauptverhandlungsterminen wurde der Haftbefehl zeitweise außer Vollzug gesetzt, der Angeklagte erschien jedoch anschließend nicht mehr in zwei Verhandlungsterminen. Der Pflichtverteidiger beantragte im Termin seine Entpflichtung mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei durch den vom Angeklagten herbeigeführten Kontaktabbruch nachhaltig gestört und eine angemessene Verteidigung nicht mehr möglich. Das Landgericht lehnte die Entpflichtung ab; der Verteidiger legte Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Beschwerde für unzulässig, der Verteidiger berief sich auf unüberbrückbaren Konflikt und fehlenden Kontakt. • Zulässigkeit: Der Senat folgt der BGH-Rechtsprechung, wonach der Pflichtverteidiger berechtigt ist, Beschwerde gegen die Ablehnung einer Entpflichtung zu führen; § 48 Abs. 2 BRAO unterstützt diese Ansicht. • Rechtlicher Maßstab: Die Aufhebung der Beiordnung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt; maßgeblich ist, ob konkrete Umstände eine nachhaltige, nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses und dadurch eine Gefährdung des Zwecks der Pflichtverteidigung oder des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs begründen (§ 143 StPO a.F. Rechtsgrundsätze, § 48 Abs. 2 BRAO). • Keine ausreichenden Gründe: Allein der vom Angeklagten herbeigeführte Kontaktabbruch erfüllt diesen Maßstab nicht. Der Pflichtverteidiger bleibt aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in der Lage, das Verfahren kontrollierend zu begleiten, Fragerechte auszuüben und Anträge zu stellen; eine eigenverantwortliche Fortführung der Verteidigung in Abwesenheit des Angeklagten ist zulässig. • Prozesspraktische Erwägung: Würde bei den gegebenen Umständen eine Entpflichtung zugelassen, würde dies den Sinn der Vorschriften über Verhandlung ohne Angeklagten (§ 231 Abs. 2 StPO) und die Fortführung der Verhandlung trotz Fernbleibens (§ 234a StPO) aushöhlen. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung liegen nicht vor, weil der alleinige Kontaktabbruch durch den Angeklagten keine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses darstellt und daher den Zweck der Pflichtverteidigung sowie den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf nicht ernsthaft gefährdet. Der Pflichtverteidiger bleibt zur weiteren Mitwirkung im Verfahren verpflichtet und kann die Verteidigungsrechte des Angeklagten auch in dessen Abwesenheit wahrnehmen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Beschwerdeführer zu tragen.