Beschluss
5 Ws 129 - 130/20, 5 Ws 129/20, 5 Ws 130/20, 5 Ws 129 - 130/20 - 161 AR 137/20
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0805.5WS129.130.20.00
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Leitsätze
1. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass dem Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht nach § 143a Abs. 4 StPO zusteht.(Rn.7)
2. Der am 13. Dezember 2019 in Kraft getretene § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO normiert zwei bereits zuvor von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel. Für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem anzunehmen ist, kann daher auf die in dieser Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zurückgegriffen werden.(Rn.10)
3. In Fällen, in denen der bestellte Verteidiger vom Angeklagten selbst ausgewählt worden ist, sind bei der Prüfung der Entpflichtungsgründe strenge Maßstäbe anzulegen.(Rn.10)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Rechtsanwälte P. und L. gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 37. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2020 werden auf ihre Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass dem Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht nach § 143a Abs. 4 StPO zusteht.(Rn.7) 2. Der am 13. Dezember 2019 in Kraft getretene § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO normiert zwei bereits zuvor von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel. Für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem anzunehmen ist, kann daher auf die in dieser Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zurückgegriffen werden.(Rn.10) 3. In Fällen, in denen der bestellte Verteidiger vom Angeklagten selbst ausgewählt worden ist, sind bei der Prüfung der Entpflichtungsgründe strenge Maßstäbe anzulegen.(Rn.10) Die sofortigen Beschwerden der Rechtsanwälte P. und L. gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 37. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2020 werden auf ihre Kosten verworfen. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Oktober 2019 wurde dem Angeklagten zunächst – bereits im Ermittlungsverfahren – wunschgemäß Rechtsanwalt L. beigeordnet. Mit Beschlüssen vom 10. und 24. März 2020 ordnete die Vorsitzende der 37. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin dem Angeklagten weiterhin gemäß § 144 Abs. 1 StPO dessen Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. und sodann Rechtsanwältin K. als weitere Pflichtverteidiger bei. Nach dem zehnten Verhandlungstag der bereits seit dem 23. April 2020 andauernden Hauptverhandlung beantragten Rechtsanwalt P. mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 und Rechtsanwalt L. mit Schriftsatz vom 3. Juli 2020, als Verteidiger des Angeklagten entpflichtet zu werden. Zur Begründung führten beide Rechtsanwälte an, das Vertrauensverhältnis zu dem ihnen seit vielen Jahren, unter anderem aus zwei Pflichtverteidigungen bekannten Angeklagten sei gestört. Sie könnten nicht mehr auf den Inhalt der Verteidigergespräche mit dem Angeklagten vertrauen. Der Angeklagte seinerseits habe mehrfach gefragt, ob die Verteidiger seinen Angaben überhaupt noch glauben würden. Rechtsanwalt L. führte ergänzend aus, dass das ehedem auch freundschaftliche Verhältnis mittlerweile derart beeinträchtigt sei, dass es ihm auch emotional nicht mehr möglich sei, den Angeklagten angemessen zu verteidigen. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die vorbezeichneten Schriftsätze. Der Angeklagte nahm zu den Anträgen mit Schreiben vom 6. Juli 2020 Stellung und schloss sich den Anträgen der Rechtsanwälte P. und L. an, wobei er im Wesentlichen auf deren Antragsbegründung verwies. Mit Beschuss vom 13. Juli 2020 hat die Vorsitzende der 37. großen Strafkammer die Anträge der Rechtsanwälte P. und L. auf Zurücknahme ihrer Bestellung als Pflichtverteidiger abgelehnt. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass es zwar sein könne, dass die Antragsteller von ihrem Mandanten nicht in allen Details umfassend und zutreffend informiert worden seien und sie durch dieses Verhalten des Angeklagten auch persönlich getroffen seien. Da hierüber hinaus aber keine konkreten (schwer wiegenden) Tatsachen vorgetragen worden seien, sei davon auszugehen, dass die Antragsteller trotz der persönlichen Betroffenheit in der Lage seien, ihre Aufgabe als unabhängiges Organ der Rechtspflege wahrzunehmen und ihrem Mandanten in dem laufenden Verfahren auf professioneller Ebene sach- und fachgerecht beizustehen. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den Beschluss vom 13. Juli 2020. Gegen diesen Rechtsanwalt L. am 16. Juli 2020 und Rechtsanwalt P... am 17. Juli 2020 zugestellten Beschluss haben Rechtsanwalt P. am 17. Juli 2020 und Rechtsanwalt L. am 22. Juli 2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Beide haben ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren weiter vertieft und ergänzt. Insoweit verweist der Senat auf die Beschwerdebegründungen der Beschwerdeführer vom 17. und 22. Juli 2020 sowie auf die ergänzenden Stellungnahmen vom 3. August 2020. II. 1. Die sofortigen Beschwerden sind nach § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 1, Abs. 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof nunmehr explizit vertretenen Auffassung an, dass den Pflichtverteidigern gegen die Ablehnung ihrer Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht zusteht (BGH, Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20 – juris Rn. 3 ff.; ebenso Krawczyk in BeckOK StPO 37. Ed. 1. Juli 2020, § 143a Rn. 40; für die alte Rechtslage verneinend KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 4 Ws 62/18 – juris, m.w.N.; a.A. auch Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 143a Rn. 36). Die Betroffenheit des Pflichtverteidigers ergibt sich in Fällen wie dem vorliegenden aus § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO (BGH a.a.O.; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 – III-3 Ws 307/15 – juris Rn. 9). Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen; solche können auch in einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu sehen sein (Weyland/Nöker, BRAO 10. Aufl., § 49 Rn. 9 m.w.N.). Wird der Antrag abgelehnt, ist für den Pflichtverteidiger gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde gegeben, soweit sie – wie hier – nach § 304 StPO im Übrigen statthaft ist (BGH a.a.O.). Der Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers steht in diesen Fällen nicht entgegen, dass in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ausdrücklich nur ausgeführt wird, gegen die richterliche Ablehnung wie auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers seien sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt (siehe BT-Drucks. 19/13829, 44). Denn in der Begründung wird zuvor dargelegt, dass die sofortige Beschwerde statthaft sei, "soweit eine Beschwer vorliegt" (BT-Drucks. a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, dass durch die sich anschließende Aufzählung hinsichtlich des weiteren – in der Gesetzesbegründung nicht genannten, hier gegebenen – Falls, dass die Aufhebung der Bestellung abgelehnt wird, die Beschwerdebefugnis abschließend geregelt werden sollte (vgl. auch BGH a.a.O.). Die Einführung eines ausdrücklichen Antragsrechts des Pflichtverteidigers (nur) im Fall des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO steht – schon wegen der Besonderheiten dieser Regelung (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 47 f.) – der Bejahung eines Antragsrechts für den Pflichtverteidiger im Fall des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO und dessen Beschwerdebefugnis nach § 143a Abs. 4 StPO nicht entgegen. 2. Die sofortigen Beschwerden haben jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch nicht durch das jeweilige Beschwerdevorbringen entkräftet werden, keinen Erfolg. Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Mit dieser am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen Vorschrift (BGBl. I S. 2128, 2130, 2134) sollten zwei von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel normiert werden. Deshalb kann für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist, auf die in dieser Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zurückgegriffen werden (BGH, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Davon ausgehend begegnen weder die in dem angegriffenen Beschluss zu Grunde gelegten Maßstäbe noch deren Anwendung auf das konkrete Antragsvorbringen Bedenken. Vielmehr sind in Fällen, in denen die bestellten Verteidiger – wie hier Rechtsanwalt P. und Rechtsanwalt L. – vom Angeklagten selbst ausgewählt worden sind, bei der Prüfung der Entpflichtungsgründe strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. KG, Beschluss vom 28. März 2012 – 4 Ws 28/12 – juris Rn. 4). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen der Verteidiger, insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagte ebenfalls die Entpflichtung der Beschwerdeführer begehrt. Denn für die Beurteilung, ob eine die sachgerechte Verteidigung hindernde dauerhafte Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses besteht, ist nicht die übereinstimmende Wertung von Pflichtverteidiger und Angeklagtem maßgeblich, sondern allein die Tatsachengrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1993 – 4 StR 364/93 – juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 26. März 1997 – (5) 1 Ss 57/97 (16/97) – juris), die durch das Landgericht zutreffend gewürdigt wurde und hinsichtlich derer sich auch aus dem Beschwerdevorbringen keine wesentlich neuen Erkenntnisse ergeben. Insbesondere sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst ersichtlich, die auf eine Pflichtverletzung der Beschwerdeführer hindeuten. Ein allein auf dem Verschulden des Angeklagten beruhender Grund für eine Störung des Vertrauensverhältnisses, wie etwa wahrheitswidrige Angaben gegenüber seinen Verteidigern, kann regelmäßig nicht zur Entpflichtung führen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17 – juris Rn. 65 m.w.N., BGHSt 64, 10). In diesem Zusammenhang weist Rechtsanwalt L. selbst zutreffend darauf hin, dass ein Strafverteidiger regelmäßig damit rechnen müsse, von seinem Mandanten nicht wahrheitsgemäß aufgeklärt zu werden. Dass dies zu einem erhöhten, gegebenenfalls auch konfliktträchtigen Gesprächs- und Erörterungsbedarf zwischen Verteidiger und Angeklagtem führt, mag den Aufwand der Verteidigung erhöhen; eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung als Organ der Rechtspflege hindert dies nicht. Dabei ist – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – zu berücksichtigen, dass der Pflichtverteidiger rechtskundiger Beistand und nicht Vertreter des Angeklagten ist (KG a.a.O.), auch wenn dies seinem Selbstverständnis widersprechen mag. Aus diesem Grund rechtfertigen auch die – nicht näher ausgeführten – Differenzen zwischen den Pflichtverteidigern und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie für sich genommen die Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2020, a.a.O. – juris Rn. 11 m.w.N.; KG a.a.O.; vgl. ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2006 – 2 BvR 426/06 – juris Rn. 8). Für die Erlangung von Informationen aus dem gegen den Angeklagten geführten Parallelverfahren sind die Beschwerdeführer im Übrigen nicht – wie vorgetragen – allein auf den Inhalt der Verteidigergespräche mit dem Mandanten angewiesen; vielmehr steht es ihnen frei, im dortigen Verfahren Akteneinsicht zu beantragen. Von diesem Recht hatten sie nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 noch keinen Gebrauch gemacht. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass in der Stellungnahme des Angeklagten vom 6. Juli 2020 ein eigener Entpflichtungsantrag des Angeklagten liegen dürfte, über den noch nicht entschieden worden ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.