Leitsatz: a) Eine anfechtbare Entscheidung liegt nicht vor, wenn das Grundbuchamt einem Beteiligten, der einen Antrag auf Berichtigung der Eigentümereintragung gestellt hat, unter Bezug auf seine Verpflichtung nach § 82 S. 1 GBO bittet, innerhalb eines weiträumigen Zeitraumes bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers den seiner Auffassung ergänzend noch erforderlichen Erbschein beizubringen. b) Zieht der antragstellende Beteiligte in einer solchen Verfahrenssituation nur die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes in Zweifel, zum Nachweis der Erbfolge sei die Beibringung eines Erbscheins erforderlich, bietet sich in dem Antragsverfahren der Erlass einer Zwischenverfügung an, um diese Frage im Rechtsmittelverfahren klären zu können. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. GRÜNDE: Die eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes im Sinne des § 71 Abs.1 GBO vorliegt. Eine beschwerdefähige Entscheidung in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn und soweit es sich um eine in der Sache selbst ergehende, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete Maßnahme des Grundbuchamtes handelt (Senat FGPrax 2011, 322, 323; allgemein Demharter, GBO, 29. Auflage, § 71 Rn.11). Notwendig als Bezugspunkt einer statthaften Beschwerde gemäß § 71 GBO ist daher entweder eine Zwischenverfügung, § 18 GBO, oder eine sonstige endgültige Entscheidung (vgl. Demharter, a.a.O.); nicht ausreichend ist jedoch eine vorläufige Meinungsäußerung oder die Erteilung von Hinweisen (vgl. Demharter, a.a.O., Rn. 17 f). An einer solchen abschließenden Entscheidung des Grundbuchamtes fehlt es hier. Das Grundbuchamt hat zunächst mit Schreiben vom 20.03.2015 die Beteiligte zu 1) auf ihre Verpflichtung hingewiesen, die Grundbuchberichtigung nach dem Tode des als Eigentümer noch eingetragenen E, des Vaters der Beteiligten, herbeizuführen. Diese Verpflichtung beruht auf § 82 S. 1 GBO, umfasst sowohl die Antragstellung als auch die Beibringung der erforderlichen Eintragungsunterlagen und kann vom Grundbuchamt mit Maßnahmen des Berichtigungszwangs durchgesetzt werden. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin am 25.03.2015 einen Grundbuchberichtigungsantrag gestellt, den das Grundbuchamt nicht für vollzugsfähig hält, weil es den Nachweis der Erbfolge durch die notarielle Urkunde vom 23.01.1979 im Hinblick auf die dort verfügte Pflichtteilsstrafklausel nicht als hinreichend geführt sieht. In dieser Situation sind zwei Verfahren streng voneinander zu unterscheiden: 1) Durch das Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 25.03.2015 ist ein Antragsverfahren nach § 22 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der Berichtigung der Eigentümereintragung eingeleitet worden. In diesem Verfahren hat das Grundbuchamt keine beschwerdefähige Sachentscheidung getroffen. Der Antrag ist nicht zurückgewiesen worden. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 08.04.2015 enthält auch keine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO, deren Anfechtbarkeit als solche anerkannt ist. Eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO hat die Bezeichnung eines behebbaren Eintragungshindernisses, die Mittel zur Behebung des Hindernisses und eine Fristsetzung zur Behebung des Hindernisses zu enthalten. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 08.04.2015 nimmt hier demgegenüber bereits in ihrem Eingang auf die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung gem. § 82 GBO Bezug. Sie kann deshalb nur so verstanden werden, dass das Grundbuchamt die Verpflichtung der Beteiligten zu1) durch die Antragstellung noch nicht als vollständig erfüllt ansieht, weil die nach seiner Auffassung erforderliche weitere Eintragungsunterlage (der Erbschein) noch nicht vorgelegt worden ist. Dementsprechend wird der Beteiligten zu 1) nicht etwa in der üblichen Formulierung gem. § 18 GBO eine Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses gesetzt, sondern sie wird im Rahmen der gedanklichen Verbindung mit dem Einleitungssatz abschließend gebeten, die nach Auffassung des Grundbuchamtes noch fehlende Eintragungsunterlage beizubringen. Dieser Zusammenhang wird bestätigt durch die Art der Fristbestimmung bis zum 10.11.2016, die entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht etwa auf einem Schreibfehler beruht. Denn eine solche weiträumige Frist könnte im Rahmen einer Zwischenverfügung nie gesetzt werden, weil diese nur auf eine kurzfristige Behebung eines leicht zu behebenden Eintragungshindernisses gerichtet werden und deshalb nur eine kurze, keinesfalls wenige Monate übersteigende Frist bestimmt werden kann. Die weiträumige Frist zielt hier demgegenüber erkennbar auf die Verpflichtung der Beteiligten zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung, die nach gefestigter Rechtsprechung im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 S. 1 GBO erst nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers durchgesetzt werden kann (vgl. etwa Senat FGPrax 2010, 276 m.w. Nachweisen). Die hier gesetzte Frist endet exakt mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Todestag des Erblassers. 2) Von dem Antragsverfahren zu unterscheiden ist das Amtsverfahren nach § 82 S. 1 GBO zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung. Auch in diesem Rahmen liegt eine beschwerdefähige Sachentscheidung nicht vor. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 08.04.2015 enthält nicht den verbindlichen Ausspruch einer solchen Verpflichtung, wie es für die Einstufung als beschwerdefähige Sachentscheidung erforderlich wäre, sondern lediglich eine noch nicht verbindlich zu einer Verhaltensweise verpflichtende Erläuterung, wie das Grundbuchamt im Rahmen der Vorschrift des § 82 S.1 GBO die Sach- und Rechtslage einschätzt. Der Beteiligten zu 1) ist nicht verbindlich aufgegeben worden, den vom Grundbuchamt für notwendig erachteten Erbschein innerhalb einer insoweit angemessenen Frist von beispielsweise zwei oder drei Monaten vorzulegen. Vielmehr ist um die Vorlage eines Erbscheins lediglich gebeten worden. Es handelt sich gewissermaßen um eine vorbereitende Vorstufe für eine etwaige zukünftige verpflichtende Handlungsanweisung mit – erst - dann etwa drohenden Nachteilen für den Fall des Nichtbefolgens. Mit der hinweisenden Verfügung wollte das Grundbuchamt verhindern, dass möglicherweise noch eine verbindliche Verfügung erfolgen muss. Dass das Grundbuchamt die Verfügung vom 8. April 2015 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, begründet nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist ausschließlich in den gesetzlich genannten Fällen vorgesehen. Eine Rechtsmittelbelehrung, die fehlerhaft auf ein gesetzlich nicht eingeräumtes Rechtsmittel hinweist, hat lediglich zur Folge, dass im Falle der Rücknahme einer irrtümlich eingelegten Beschwerde keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden, vgl. § 21 Abs.1 S.1 GNotKG. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Eröffnung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels. Umgekehrt führt auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Fall einer dem Gesetz nach rechtsmittelfähigen Entscheidung eines Gerichts nicht dazu, dass das im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel unstatthaft wird. Aus der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung kann auch nicht entnommen werden, dass das Grundbuchamt seiner Verfügung vom 8. April 2015 inhaltlich einen verbindlichen Charakter beimessen wollte. Dem steht der – wie oben ausgeführt – lediglich hinweisende Inhalt der als Bitte formulierten Verfügung entgegen. Diese kann nicht als verbindliche Anordnung im Sinne einer Handlungsverpflichtung verstanden werden, sondern sollte aus Sicht des Grundbuchamtes eine Hilfestellung bieten, wie dem Berichtigungsantrag zum Erfolg verholfen werden kann. Soweit die Beteiligten ausführen, es müsse ihnen möglich sein, der der hinweisenden Verfügung zugrundeliegenden – nach Auffassung der Beteiligten fehlerhaften – Rechtsansicht des Grundbuchamtes mit der Beschwerde entgegen zu treten, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beschwerde ist nur eröffnet, wenn und soweit eine Rechtsansicht in der Form einer Entscheidung im Sinne des § 71 GBO geäußert wird und diese Entscheidung trägt. Der Umstand, dass ein Beteiligter der Auffassung ist, eine vom Grundbuchamt im Anfangsstadium eines Verfahrens - noch nicht in verbindlicher Weise - geäußerte Rechtsauffassung sei fehlerhaft, führt nicht zu einer Absenkung der gesetzlichen Anforderungen an eine statthafte Beschwerde. Das Grundbuchamt hat die Durchführung des Amtsverfahrens nach § 82 S. 1 GBO in nicht zu beanstandender Weise bis zum Ablauf des Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tode des Erblassers zurückgestellt. Das Grundbuchamt wird ergänzend erwägen müssen, ob nunmehr in dem Antragsverfahren über den von der Beteiligten zu 1) gestellten Berichtigungsantrag vom 25.03.2015 eine Entscheidung zu treffen ist. Nach allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen Grundsätzen ist der gestellte Antrag umgehend entweder durch seine Zurückweisung oder den Erlass einer Zwischenverfügung zu bescheiden (§ 18 Abs. 1 S. 1 GBO). Der Erlass einer Zwischenverfügung mit dem Ziel der Beibringung weiterer erforderlicher Eintragungsgrundlagen wird allerdings im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung nach § 82 S. 1 GBO als kontraproduktiv bewertet, weil diese Verfahrensweise bei Untätigkeit des Antragstellers zur Zurückweisung des Berichtigungsantrags führen müsste (OLG München JFG 23, 70). Anders verhält es sich hingegen nach Auffassung des Senats dann, wenn einerseits das Amtsverfahren nach § 82 S. 1 GBO vor Ablauf der Zweijahresfrist nicht betrieben werden kann, andererseits unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem Grundbuchamt und dem Antragsteller nur über die Erforderlichkeit der Beibringung weiterer Eintragungsunterlagen im Rahmen des § 35 Abs. 1 GBO bestehen. Der Erlass einer mit der Beschwerde anfechtbaren Zwischenverfügung kann dann zur Klärung der Erforderlichkeit der Beibringung weiterer Eintragungsunterlagen im Rechtsmittelweg führen und so ein späteres Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 S. 1 GBO entbehrlich werden lassen. Zur Behandlung der Feststellung der Erbfolge unter Berücksichtigung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament hat der Senat bereits in der Verfügung der Berichterstatterin vom 01.06.2015 auf seine in FGPrax 2011, 169 veröffentlichte Entscheidung in einem vergleichbaren Fall hingewiesen. Danach kann nicht damit gerechnet werden, dass der Senat im vorliegenden Fall abweichend von seiner bereits herangezogenen Entscheidung für den Nachweis, dass nach dem Tod der erstverstorbenen Mutter keines der als Kinder eingesetzten Schlusserben den Pflichtteil verlangt hat, einfache schriftliche Erklärungen der Beteiligten als ausreichend ansehen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Da die Beteiligten die ihr mit Verfügung der Berichterstatterin des Senats erteilten Hinweise gezielt nicht aufgegriffen haben, sieht der Senat keinen Anlass, von der Erhebung von Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61, 36 Abs.3 GNotKG. Es ist auf den allgemeinen Geschäftswert abzustellen, weil die Beteiligten im Ergebnis das Ziel verfolgen, die Kosten eines Erbscheinsverfahrens bzw. eidesstattlicher Versicherungen einzusparen. Der für die Bestimmung dieser Kosten maßgebliche Nachlasswert ist nicht bekannt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs.2 S.1 GBO liegen nicht vor.