Beschluss
20 W 193/19
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0829.20W193.19.00
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Leitsätze
Eine Verfügung des Grundbuchamtes im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO, die einem Betroffenen als (möglichem) Erben des noch eingetragenen Eigentümers unter Fristsetzung verbindlich die Stellung eines Antrages auf Grundbuchberichtigung bzw. die Vorlage eines Erbrechtsnachweises aufgibt, stellt eine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO dar, gegen welche die Grundbuchbeschwerde stattfindet.
Tenor
Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verfügung des Grundbuchamtes im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO, die einem Betroffenen als (möglichem) Erben des noch eingetragenen Eigentümers unter Fristsetzung verbindlich die Stellung eines Antrages auf Grundbuchberichtigung bzw. die Vorlage eines Erbrechtsnachweises aufgibt, stellt eine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO dar, gegen welche die Grundbuchbeschwerde stattfindet. Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben. I. Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes sind im Grundbuch zu jeweils ½ Herr Vorname1 X und noch Frau Vorname2 X, geborene Y, eingetragen. Das Amtsgericht Biedenkopf - Nachlassgericht - (im Folgenden kurz: das Nachlassgericht) übersandte dem dortigen Grundbuchamt unter dem 09.11.2017 in Kopie eine Sterbefallanzeige, ausweislich derer Frau Vorname2 X (im Folgenden auch: die Erblasserin) am XX.XX.2017 verstorben sei. In der Anzeige ist als überlebender Ehegatte Herr Vorname1 X, als Kinder sind Frau Vorname3 A, geborene B, und eine weitere Tochter bezeichnet. Ein Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat unter dem 14.02.2018 den Witwer der Erblasserin angeschrieben. Er hat diesem u. a. mitgeteilt, dass das Grundbuch durch den Erbfall nach der Erblasserin unrichtig geworden sei. Der Witwer der Erblasserin komme als Miterbe in Betracht. Als solcher sei er verpflichtet, das Grundbuch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse berichtigen zu lassen. Der Grundbuchrechtspfleger hat den Witwer der Erblasserin aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen. Es sei eine Ausfertigung des Erbscheins oder ein gültiges Europäisches Nachlasszeugnis beizufügen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen. Das Amtsgericht Biedenkopf - Nachlassgericht - hat dem Grundbuchamt unter dem 28.02.2018 eine beglaubigte Abschrift der dortigen Niederschrift vom 22.02.2018 über die Eröffnung zweier privatschriftlicher Testamente der Erblasserin vom 21.11.2006 und vom 25.11.2006 sowie Kopien der genannten Testamente übersandt. Nach dem Testament vom 21.11.2006 soll ein Anteil der Erblasserin an einer Erbengemeinschaft an den Beschwerdeführer fallen, wobei mehrere Grundstücke bezeichnet sind, zu denen der hier gegenständliche Grundbesitz nicht gehört. In dem Testament vom 25.11.2006 verfügte die Erblasserin, dass ihr Anteil an dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz an ihre Tochter Vorname3 B-A fallen und der Ehemann der Erblasserin ein lebenslanges Wohnrecht erhalten solle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien der Testamentsurkunden verwiesen. Unter dem 06.06.2018 hat das Nachlassgericht dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass die Testamentserbin Vorname3 B-A „die Annahme durch Anfechtung“ erklärt habe. Als Erbe komme nunmehr der Beschwerdeführer in Betracht. Mit weiterem Schreiben vom 30.07.2018 hat das Nachlassgericht mitgeteilt, dass nunmehr auch eine Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers vorliege. Diese scheine aber verfristet zu sein. Eine Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat daraufhin mit Schreiben vom 21.08.2018, das im Wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie jenes vom 14.02.2018, welches an den Witwer der Erblasserin gerichtet war, dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dieser komme als Erbe der Erblasserin in Betracht. Sie hat nunmehr dem Beschwerdeführer aufgegeben, unter Vorlage einer Ausfertigung eines Erbscheins oder eines gültigen Europäischen Nachlasszeugnisses innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen. Mit Schreiben vom 04.09.2018 hat das Nachlassgericht dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass eine Anfechtung der Erbschaftsannahme des Beschwerdeführers vorliege, über deren Wirksamkeit derzeit keine Aussage getroffen werden könne. Eine solche sei erst in einem Erbscheinsverfahren möglich. Mit Schreiben vom 06.03.2019 wandte sich die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes erneut an den Beschwerdeführer. Sie verwies darauf, dass er mit Schreiben vom 21.08.2018 um Berichtigung des verfahrensgegenständlichen Grundbuchblattes gebeten worden sei. Er habe bislang weder einen Berichtigungsantrag gestellt noch einen Nachweis der Erbfolge erbracht. Sie gab dem Beschwerdeführer auf, einen Berichtigungsantrag zu stellen oder mitzuteilen, warum ein solcher Antrag derzeit nicht gestellt werden könne. Sie gab dem Beschwerdeführer weiterhin auf, eine Ausfertigung des Erbscheins oder ein gültiges Europäisches Nachlasszeugnis vorzulegen. Sie setzte eine Frist von drei Monaten. Das vorgenannte Schreiben ist dem Beschwerdeführer am 26.03.2019 zugestellt worden. Er hat mit Anwaltsschriftsatz vom 09.04.2019 erklärt, gegen die an ihn gerichteten Aufforderungen des Grundbuchamtes vom 11.07.2018, 21.08.2018 und vom 06.03.2019 Erinnerung einzulegen. Er sei nicht Erbe der Grundstücke geworden, wozu er nähere Ausführungen gemacht hat. Es werde beantragt, festzustellen, dass er das Erbe nach der Erblasserin wirksam ausgeschlagen habe und nicht deren Erbe sei. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat am 08.05.2019 in der Akte vermerkt, dass sie der Erinnerung nicht abhelfe, und die Akten dem Richter des Grundbuchamtes vorgelegt. Dieser hat unter dem 26.07.2019 die Akten der Rechtspflegerin zurückgegeben und seinerseits in diesen vermerkt, dass in dem Zwangsberichtigungsverfahren nach § 82 S. 1 GBO für die als Beschwerde auszulegende Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers abweichend von § 11 Abs. 1 S. 2 RPflG der Senat des Oberlandesgerichts zuständig sei. Daraufhin hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 31.07.2019 der Beschwerde nicht abgeholfen und mit Verfügung vom selben Tage die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zu den Gründen hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer komme als Erbe der Erblasserin in Betracht. Denn ausweislich einer Mitteilung des Nachlassgerichts habe die Testamentserbin Vorname3 B die Annahme der Erbschaft angefochten. Da das Nachlassgericht weiter mitgeteilt habe, dass dieser zwar eine Ausschlagungserklärung eingereicht habe, diese aber verfristet erscheine, komme er auch seitens des Grundbuchamtes weiterhin als Erbe in Betracht. II. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 21.08.2018 und 06.03.2019 mit dem Ziel der Aufhebung dieser Verfügungen auszulegen. Denn der Beschwerdeführer wendet sich erkennbar gegen alle Verfügungen des Grundbuchamtes, durch welche ihm in der Annahme seiner Erbenstellung nach der Erblasserin Verpflichtungen auferlegt worden sind. Neben den beiden genannten ergibt sich eine weitere an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung vom 11.07.2018 allerdings aus dem Akteninhalt nicht. Soweit der Beschwerdeführer mit Einlegung des Rechtsmittels zudem erklärt hat, Feststellung zu beantragen, dass er das Erbe nach der Erblasserin wirksam ausgeschlagen habe und nicht deren Erbe sei, sieht der Senat darin keinen weitergehenden förmlichen Antrag. Der Senat legt diese Erklärung vielmehr dahingehend aus, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Grundbuchamtes wenden will, die den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegt, er sei möglicher Erbe der Erblasserin. Der Senat geht davon aus, dass er in dem vorliegenden Grundbuchverfahren aber keinen Ausspruch des Grundbuchamtes oder des Beschwerdegerichts mit einer - negativen - Feststellung seines Erbrechts begehrt. Ein solcher Antrag wäre im Grundbuchverfahren auch unzulässig. Dies vorausgeschickt ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Nach der genannten Vorschrift findet die Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes statt. Als Entscheidung anfechtbar sind nur in der Sache ergehende Entschließungen einschließlich der Zwischenverfügungen im Sinne des § 18 GBO, durch welche ein Verfahren insgesamt oder hinsichtlich eines Teilabschnittes abgeschlossen wird, nicht jedoch bloße verfahrensleitende Maßnahmen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I-15 W 242/11, zitiert nach juris Rn. 9; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 71 Rn. 11 und 20; Schöner / Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 471). Nicht anfechtbar mit der Beschwerde sind als bloße verfahrensleitende Maßnahmen u. a. vorläufige Meinungsäußerungen des Grundbuchamtes oder von diesem erteilte Hinweise (vgl. Demharter, a.a.O., Rn. 17 f.). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die eingangs bezeichneten Verfügungen des Grundbuchamtes. Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit diesen Verfügungen - ohne dass sie darin eine Rechtsnorm bezeichnet hätte - den Beschwerdeführer offensichtlich im (Amts-)Verfahren nach § 82 S. 1 Alt. 1 GBO in Anspruch nehmen wollen. Nach dieser Vorschrift soll das Grundbuchamt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch einen Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Im Hinblick auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Erblasserin ist das verfahrensgegenständliche Grundbuch mit deren Tod durch Rechtübergang auf ihre(n) Erben (§ 1922 Abs. 1 BGB) außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden. Die Berichtigung dieser Unrichtigkeit wollte die Rechtspflegerin mit den angefochtenen Verfügungen offenkundig herbeiführen. Ausgehend von den eingangs genannten Grundsätzen wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Verfügung, mit welcher einem Betroffenen in einem Verfahren nach § 82 GBO eine verbindliche Verpflichtung zur Antragstellung bzw. Vorlage von Urkunden aufgegeben wird, mit der Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO anfechtbar sei (so: OLG Köln, Beschluss vom 17.02.2017, Az. Wx 21/17, zitiert nach juris Rn. 12 ff., OLG Hamm, a. a. O., Rn. 8 f.; Demharter, a. a. O., § 83 Rn. 23; Sternal in Keller / Munzig, KEHE Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 82 GBO, Rn. 39; Holzer in Hügel, BeckOK GBO, 36. Edition, § 82 GBO, Rn. 34; Budde in Bauer / Schaub, GBO, 4. Aufl., § 82 GBO, Rn. 21; Rombach in: Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, 3. Aufl. 2011, Kap. 7, Rn. 99). Dabei sei nach - den hier eingehend dargestellten - allgemeinen Grundsätzen zu unterscheiden, ob die Verfügung des Grundbuchamtes den verbindlichen Ausspruch einer Verpflichtung enthalte - dann liege eine beschwerdefähige Sachentscheidung vor - oder das Grundbuchamt lediglich eine noch nicht verbindlich zu einer Verhaltensweise verpflichtende Erläuterung gebe, wie es im Rahmen des § 82 S.1 GBO die Sach- und Rechtslage einschätzte (OLG Köln, a. a. O., Rn. 12; vgl. auch: OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2015, Az. I-15 W 207/15, zitiert nach juris, Rn. 8). Das Oberlandesgericht München (Beschlüsse vom 11.03.2010, Az. 34 Wx 23/10 und vom 05.02.2013, Az. 34 Wx 50/13; jeweils zitiert nach juris, letztere auch veröffentlicht: FGPrax 2013, 109 f. mit ablehnender Anmerkung Demharter; noch offen lassend: Beschluss vom 05.02.2010, Az. 34 Wx 128/09, zitiert nach juris, Rn. 9) vertritt hingegen jedenfalls für Maßnahmen des Grundbuchamtes, welche neben der Anordnung der Vorlage eines Erbnachweises auch die Androhung eines Zwangsgeldes enthalten, die Ansicht, es handele sich bei der Vorlageanordnung lediglich um eine verfahrensleitende, jedoch nicht verfahrensabschließende Maßnahme, welche nicht selbständig angreifbar sei. Dies folge aus dem Zusammenspiel von § 35 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 FamFG, den Vorschriften betreffend Zwangsmittel. Nach § 35 Abs. 5 FamFG ist der Beschluss, durch den Zwangsmittel angeordnet werden, mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 ZPO anfechtbar. Die Vorschrift des § 35 Abs. 5 FamFG erkläre sich mit der Regelung des § 58 Abs. 1 FamFG, wonach die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen statthaft sei, welche den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigten. Soweit eine Zwischenentscheidung mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar sei, finde Rechtsschutz im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Endentscheidung statt. Die Anordnung der Vorlage eines Erbscheins als verfahrensgestaltende und der Endentscheidung vorausgehende Maßnahme sei auch im Grundbuchverfahren jedenfalls dann nicht gesondert anfechtbar, wenn das maßgebliche Sonderverfahren eine Regelung über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln enthalte, wie dies mit § 35 Abs. 5 FamFG der Fall sei. Der Senat schließt sich der eingangs dargestellten überwiegenden Auffassung an (vgl. noch offen lassend: Senat, Beschluss vom 21.03.2016, Az. 20 W 291/15, n. v.). Denn es gibt keinen Anlass, im Verfahren nach § 82 GBO die allgemeine Vorschrift des § 71 Abs. 1 GBO nicht anzuwenden, wonach - wie eingangs dargelegt - Entscheidungen des Grundbuchamtes mit der Beschwerde angreifbar sind. Trifft das Grundbuchamt demnach in dem Verfahren nach § 82 GBO eine Entscheidung, so unterliegt diese auch der Beschwerde. Wird einem Betroffenen von dem Grundbuchamt in einem solchen Verfahren verbindlich eine Handlung aufgegeben, liegt auch nicht eine lediglich verfahrensleitende Maßnahme vor. Der Betroffene muss in einem solchen Falle nicht abwarten, bis das Grundbuchamt zur Durchsetzung dieser Verpflichtung eine Zwangsmaßnahme nach § 35 FamFG anordnet, welche ihrerseits nach § 35 Abs. 5 FamFG mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 ff. ZPO anfechtbar ist. Er kann sich vielmehr sogleich mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO gegen die Verfügung des Grundbuchamtes wenden. Die Gegenansicht, wonach § 35 Abs. 5 FamFG insoweit eine Sondervorschrift darstelle, die in einem Verfahren nach § 82 GBO im Ergebnis nur gegen einen etwa ergehenden Beschluss über die Festsetzung eines Zwangsgeldes mit der sofortigen Beschwerde ein Rechtmittel eröffne, in dessen Rahmen dann auch die Rechtmäßigkeit der mit dem Zwangsmittel durchzusetzenden Anordnung zu überprüfen sei, überzeugt nicht. Aus der Systematik der Vorschriften des § 82 GBO und des § 35 FamFG folgt nach Auffassung des Senats nämlich nicht, dass es sich bei dem Amtsverfahren des Grundbuchberichtigungszwangs einschließlich der Festsetzung eines Zwangsmittels nach § 35 FamFG um ein einheitliches Verfahren handelt, welches mit dem nach § 35 Abs. 5 FamFG anfechtbaren Beschluss über die Anordnung der Zwangsmaßnahme seinen Abschluss findet. Vielmehr handelt es sich um zwei getrennte Verfahren bzw. zumindest Verfahrensabschnitte. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt nach § 35 Abs. 1 S. 1 FamFG nämlich eine gerichtliche Anordnung voraus, die dem Pflichtigen die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung aufgibt (vgl. Demharter, FGPrax 2013, 110), wobei sich die Verpflichtung aus einer anderweitigen Rechtsgrundlage ergibt (vgl. Budde, a. a. O.). Das Zwangsmittel dient der Durchsetzung einer solchen bereits gerichtlich aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage angeordneten Verpflichtung. Um als Grundlage für die Durchsetzung einer Verpflichtung durch Zwangsmittel zu dienen, muss zudem nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 Abs. 2 FamFG die „gerichtliche Entscheidung“, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinweisen. Der Gesetzgeber qualifiziert den zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung verpflichtenden Ausspruch demnach ausdrücklich als eine gerichtliche Entscheidung. Jedenfalls einen Teilabschnitt des Verfahrens beendende Entscheidungen des Grundbuchamtes sind aber - wie bereits eingangs ausgeführt - statthafter Gegenstand der Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO. Insoweit kommt es im Grundbuchverfahren auch auf das Verhältnis zwischen § 35 Abs. 2 FamFG und § 58 Abs. 1 FamFG, wonach die Beschwerde gegen Endentscheidungen stattfindet, nach Auffassung des Senats nicht an (vgl. auch: Demharter, a. a. O.), weil der Rückgriff auf die Vorschrift des § 58 Abs. 1 FamFG wegen der speziellen Regelung des § 71 GBO dort nicht in Betracht kommt. Demnach sind Verfügungen des Grundbuchamtes, die einem Beteiligten im Verfahren nach § 82 GBO verbindlich Handlungen aufgeben, als Entscheidungen im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO anfechtbar. Bei den vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 21.08.2018 und vom 06.03.2019 handelt es sich auch um Entscheidungen in diesem Sinne. Abzugrenzen ist - wie ausgeführt - insoweit zwischen dem beschwerdefähigen verbindlichen Ausspruch einer Verpflichtung und einer noch nicht verbindlich zu einer Verhaltensweise verpflichtenden Erläuterung oder einem bloßen Hinweis. Das Grundbuchamt hat dem Beschwerdeführer mit den angefochtenen Verfügungen innerhalb bestimmter Fristen (diese sind jeweils sogar im Fettdruck optisch hervorgehoben) genau bestimmte Handlungen aufgegeben. Ein bloßer rechtlicher Hinweis ist den Verfügungen des Grundbuchamtes, die zudem keine Rechtsgrundlagen nennen, nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt die Grundbuchrechtspflegerin in der Verfügung vom 06.03.2019 darauf ab, dass der Beschwerdeführer „als Erbe“ verpflichtet sei, den Berichtigungsantrag zu stellen und den Nachweis der Erbfolge zu erbringen, was ihm ausdrücklich aufgegeben wird. Zwar ist in den angefochtenen Verfügungen der nach § 35 Abs. 2 FamFG im Hinblick auf eine Zwangsgeldfestsetzung erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung nicht aufgenommen. Dennoch lässt die Diktion der Verfügungen aus der Sicht des Beschwerdeführers als Adressaten keinen Zweifel daran, dass ihm die ausgesprochenen Verpflichtungen abschließend und verbindlich auferlegt werden sollten. Er musste erkennbar davon ausgehen, dass eine Nichtbefolgung weitere - nicht ausgesprochene - rechtliche Konsequenzen haben würde. Eine solche Auslegung der Verfügungen des Grundbuchamtes wird gestützt durch die Ausführungen der Rechtspflegerin in der Nichtabhilfeentscheidung, in welcher sie ausführt, der Beschwerdeführer sei zur Grundbuchberichtigung und Vorlage eines Erbscheins „aufgefordert“ worden. Auch dies spricht für eine verbindliche Handlungsverpflichtung und nicht einen bloßen rechtlichen Hinweis. An der Verbindlichkeit der auferlegten Verpflichtungen ändert nach Auffassung des Senats auch der Umstand nichts, dass die Grundbuchrechtspflegerin dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 06.03.2019 die Möglichkeit eröffnet hat, Gründe mitzuteilen, welche einer Antragstellung etwa entgegenstehen. Denn jedenfalls an der am Ende der Verfügung abschließend nochmals ausgesprochenen Verpflichtung zur Einreichung eines Erbrechtsnachweises durch den Beschwerdeführer sollte dies erkennbar nichts ändern. Demnach stellen die angefochtenen Verfügungen einen statthaften Gegenstand der Grundbuchbeschwerde dar. Die nach alledem statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im Verfahren nach § 82 GBO liegen nämlich nicht vor. Für das Verfahren des Grundbuchberichtigungszwanges ist anerkannt, dass das Grundbuchamt den Rechtsnachfolger erforderlichenfalls von Amts wegen zu ermitteln hat (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 83 GBO, Rn. 10 m. w. N.). Vor der Durchführung eigener Ermittlungen hat das Grundbuchamt im Falle der Rechtsnachfolge durch Erbfall das Ergebnis eines etwa laufenden Erbscheinsverfahrens grundsätzlich abzuwarten, sofern dieses nicht zum Stillstand kommt. Ist die Erteilung eines Erbscheins nicht zu erwarten, kann das Grundbuchamt nur einen aufgrund seiner eigenen Ermittlungen feststehenden tatsächlichen Erben -die Ermittlung eines Miterben genügt - zur Antragstellung und zur Vorlage der im Rahmen des Berichtigungsantrags vorzulegenden Unterlagen verpflichten. Das Grundbuchamt darf sich hingegen nicht mit der vorläufigen Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit der eingetretenen Erbfolge begnügen und diese zum Anlass nehmen, dem mutmaßlichen Erben die Beibringung eines Erbscheins als Grundlage der Berichtigung aufzugeben (vgl. zum Ganzen: Holzer, a. a. O., Rn. 13). Dies folgt schon daraus, dass nur der tatsächliche Erbe und nicht schon ein möglicher Erbe auch antragsberechtigt (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO) für die vorzunehmende Berichtigung des Grundbuchs ist. Vorliegend steht die Erbfolge nach der Erblasserin aber nicht fest; ein Erbschein ist nicht erteilt. Die Grundbuchrechtspflegerin hat - in Verkennung der vorgehend dargestellten Rechtslage - aufgrund von Mitteilungen des Nachlassgerichts die bloße Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer als Erbe in Betracht komme, genügen lassen, diesen im Verfahren nach § 82 GBO in Anspruch zu nehmen. Um die Erbfolge - zunächst vorbehaltlich einer wirksamen Ausschlagung - festzustellen, wären aber die auslegungsbedürftigen Testamente der Erblasserin erforderlichenfalls auch unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde auszulegen (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 78. Aufl. § 2084 BGB, Rn. 1 f.), um zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Personen diese als ihre Erben eingesetzt hat. Falls sich - abhängig von dem Ergebnis der Auslegung - ergeben sollte, dass gegebenenfalls auch nur für Teile des Nachlasses gesetzliche Erbfolge gilt, wäre auch zu ermitteln, welche Personen gesetzliche Erben geworden sind. Weiter wäre zu klären, wie sich die von den möglichen Erben gegenüber dem Nachlassgericht abgegebenen Erklärungen auswirken. Insoweit ist schon unklar, welchen Inhalt die Erklärung der Vorname3 B-A hat, die laut Mitteilung des Nachlassgerichts „die Annahme durch Anfechtung“ erklärt habe. Führten Erklärungen einer oder mehrerer zunächst als Erben berufener Personen zu deren Wegfall, wäre weiter zu klären, wer an deren Stelle Erbe wird. Da jedenfalls eine Erbenstellung des Beschwerdeführers, auch nur als Miterbe, nicht nachgewiesen und von dem Grundbuchamt auch aufgrund eigener Ermittlungen nicht festgestellt worden ist, waren die angefochtenen Verfügungen, mit denen das Grundbuchamt diesen als (möglichen) Erben der Erblasserin im Verfahren nach § 82 GBO in Anspruch genommen hat, ersatzlos aufzuheben. Die Aufhebung dieser Verfügungen hindert das Grundbuchamt allerdings nicht grundsätzlich daran, den Beschwerdeführer erneut in einem Verfahren nach § 82 GBO zu verpflichten, sollte dessen Erbenstellung nach der Erblasserin aufgrund des Ausgangs eines etwaigen Erbscheinsverfahrens vor dem Nachlassgericht oder aufgrund eigener Ermittlungen des Grundbuchamtes noch festgestellt werden. Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde bedurfte es weder einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens noch einer Wertfestsetzung. Auch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Senatsentscheidung keinen Verfahrensbeteiligten beschwert.