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Beschluss

4 UF 81/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0611.4UF81.15.00
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Tenor

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Beteiligten schlossen am 21.10.1987 einen notariellen Vertrag ab, nach dem die Antragstellerin vom Antragsgegner für den Fall der Scheidung ihrer Ehe bei ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung einen Abfindungsbetrag erhält, der wertmäßig die Hälfte des Hausrates ausmacht, der in der Ehe angeschafft worden ist. Die Beteiligten schlossen am 23.10.1987 die Ehe, die am 21.9.2011 rechtskräftig geschieden worden ist. Unter dem 8.9.2014 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung aufgrund der Vereinbarung zum Hausrat in Höhe von 75.000 € bis zum 18.9.2014 auf. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners bat mit Schreiben vom 15.9.2014 um Fristverlängerung und erklärte, dass er sich erst im Laufe der 41. KW melden werde können, da nur noch wenige Arbeitstage bis zu seinem Urlaub verblieben und u.a. wegen der Vielzahl der einzelnen Positionen eine Besprechung mit seinem Mandanten erforderlich sei; wegen der Einzelheiten dieses Schriftsatzes wird auf Bl. 50/51 d.A. Bezug genommen. Erstinstanzlich hat die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, an sie 79.540,- € nebst Zinsen ab dem 19.9.2014 aus 75.000,- € nebst weiterer Zinsen zu zahlen. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich Antragszurückweisung beantragt und die Einrede der Verjährung erhoben. Die Antragsschrift ist – zunächst per Fax – am 19.12.2014 bei Gericht eingegangen. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen, da der Anspruch jedenfalls verjährt sei. II. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.Die Beschwerde hat bereits nach dem schriftlichen Vorbringen der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, die am 18.5.2015 gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG endete, unzulässig. Denn inzwischen liegt das am 18.5.2015 eingegangene Fax der Beschwerdebegründung vor. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Zur Begründung kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, denen sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Die Ansprüche der Antragstellerin sind verjährt und der Antragsgegner ist zur Leistungsverweigerung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche verjähren gemäß § 195 BGB mit einer Frist von 3 Jahren, wobei Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres eintritt, in dem der Anspruch entsteht. Die Verjährung ist gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Ehe der Beteiligten besteht; es verbleibt bei der Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährung eingerechnet wird, § 209 BGB. Es erfolgt eine taggenaue Berechnung und kein neuer Verjährungsbeginn mit Wirkung zum Jahresende (vgl. Lakkis in: jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014 § 209, Rn. 2). Damit begann die Verjährung am 22.9.2011 und endete nach Ablauf von 3 Jahren am 21.9.2014 (vgl. zur Berechnung Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage 2014 § 209, Rn. 2). Die Verjährungsfrist ist nicht durch Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Für den - weit auszulegenden - Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben also schon dann, wenn der Verpflichtete Erklärungen abgibt, die den Geschädigten zu der Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 20. Februar 2001 – VI ZR 179/00 – NJW 2001, 1723). Eine Verhandlung im Sinne des § 203 BGB liegt insbesondere vor, wenn ein Anspruchsgegner mehrfach um Fristverlängerung gebeten und auch in Aussicht gestellt hatte, dass sich die Haftpflichtversicherung mit den Anspruchstellern in Verbindung setzen werde, da er an diese Unterlagen weitgeleitet habe (OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 28 U 82/03). Der Schriftsatz vom 15.9.2014 ist nicht als „Verhandeln“ in diesem Sinne auszulegen. Denn der Antragsgegner-Vertreter stellte nicht in Aussicht, in eine Erörterung mit der Antragstellerin eintreten zu wollen. Insbesondere kündigte der Antragsgegner-Vertreter keine Stellungnahme gegenüber der Antragstellerin nach Ablauf der (verlängerten) Frist an. Vielmehr wies er lediglich darauf hin, dass eine Rücksprache mit seinem eigenen Mandanten erforderlich sei, die er aber wegen seines anstehenden Urlaubes nicht vor Ablauf der von der Antragstellerin gesetzten (kurzen) Frist durchführen könne. Damit verdeutlichte der Antragsgegner-Vertreter, dass zunächst eine interne Rücksprache auf der Antragsgegnerseite erfolgen sollte. Dem ist keine sachliche Stellungnahme zu Anspruchsgrund oder -höhe zu entnehmen oder auch nur die Bereitschaft, den Anspruch mit der Antragstellerin zu erörtern. Bei dieser Sachlage konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerseite sich auf eine solche Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlassen werde. Denn auch in der Vergangenheit hatte die Antragstellerin ihre Ansprüche angemeldet, diese aber (zunächst) nicht weiterverfolgt.