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Urteil

28 U 82/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anwaltliche Pflicht zur Prüfung auch angrenzender steuer- und zivilrechtlicher Fragen, wenn diese für das Mandatsziel (Beseitigung einer Steuerfestsetzung) entscheidungserheblich sind. • Kommt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (z. B. erfolgreicher Einspruch/Anfechtung gegen steuerlichen Bescheid oder Regress gegen Notar) in Betracht, muss der Prozessbevollmächtigte sie prüfen und die Mandantin entsprechend belehren; unterlässt er dies, kann Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung entstehen (§§ 611, 675 BGB). • Verjährung: Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung nach § 203 BGB n.F.; hier begann die Hemmung durch ein Anspruchsschreiben und endete mit endgültiger Ablehnung, wodurch die Klage rechtzeitig erhoben wurde. • Kosten, die von einer Rechtsschutzversicherung getragen wurden, schließen einen Vermögenschaden nicht aus; Inkassozession berechtigt zur Geltendmachung der Kosten durch die Versicherungsnehmerin. • Mitgliedern einer Sozietät können für Pflichtverletzungen eines Sozien gesamtschuldnerische Haftung zukommen; neu eingetretene Sozien haften für in der Sozietät fortgeführte Mandate, sofern keine gegenteilige Erklärung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Anwalthaftung wegen Unterlassen prüfender Steuer- und zivilrechtlicher Beratung bei Regressverfahren (Haftung der Sozietät) • Anwaltliche Pflicht zur Prüfung auch angrenzender steuer- und zivilrechtlicher Fragen, wenn diese für das Mandatsziel (Beseitigung einer Steuerfestsetzung) entscheidungserheblich sind. • Kommt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (z. B. erfolgreicher Einspruch/Anfechtung gegen steuerlichen Bescheid oder Regress gegen Notar) in Betracht, muss der Prozessbevollmächtigte sie prüfen und die Mandantin entsprechend belehren; unterlässt er dies, kann Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung entstehen (§§ 611, 675 BGB). • Verjährung: Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung nach § 203 BGB n.F.; hier begann die Hemmung durch ein Anspruchsschreiben und endete mit endgültiger Ablehnung, wodurch die Klage rechtzeitig erhoben wurde. • Kosten, die von einer Rechtsschutzversicherung getragen wurden, schließen einen Vermögenschaden nicht aus; Inkassozession berechtigt zur Geltendmachung der Kosten durch die Versicherungsnehmerin. • Mitgliedern einer Sozietät können für Pflichtverletzungen eines Sozien gesamtschuldnerische Haftung zukommen; neu eingetretene Sozien haften für in der Sozietät fortgeführte Mandate, sofern keine gegenteilige Erklärung vorliegt. Die Klägerin nahm die Anwaltssozietät der Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil infolge der Bestandskraft eines Schenkungssteuerbescheids aus dem Jahr 1997 erhebliche Steuerschulden entstanden. Streitgegenstand war, ob die Beklagten Pflichtverletzungen begangen haben, indem sie nicht hinreichend prüften, ob die Schenkung an die Tochter steuerlich vollzogen war (kanadisches Ortsrecht) und ob deshalb Einspruchs- bzw. Anfechtungsrechte auszuschöpfen waren. Die Sozietät hatte ursprünglich ein auf Regress gegen den notariell beteiligten Notar beschränktes Mandat übernommen; zugleich war ein Steuerberater für die Mandantin tätig. Die Beklagten führten Regressklagen gegen Notar und Steuerberater; die Verfahren blieben erfolglos und verursachten Prozesskosten. Die Klägerin machte mit Inkassozession ihrer Rechtsschutzversicherung Ersatz der Steuer- und Prozesskostenschäden geltend. Das Landgericht hielt Teile der Klage für verjährt, sprach aber Ersatz für Kosten des Verfahrens gegen den Steuerberater zu. Beide Parteien legten Berufung ein; die Klägerin nahm Teile der Berufung zurück. • Anwendbare Anspruchsgrundlage ist Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung aus dem Anwaltsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag; §§ 675, 611 BGB; BGB in alter Fassung für vor 2002 begründete Ansprüche). • Das Mandat umfasste auch die Prüfung der Erfolgsaussichten des steuerrechtlichen Einspruchs; der Prozessbevollmächtigte durfte die Frage der Ausschöpfung steuerlicher Rechtsbehelfe und die ordnungsgemäße Führung des Einspruchsverfahrens durch den Steuerberater nicht außer Betracht lassen. • Der Beklagte zu 1) verletzte die Pflicht zur Prüfung und Aufklärung, indem er ohne Abklärung der zivil- und steuerrechtlich relevanten IPR-Fragen eine Regressklage gegen den Notar führte und das Einspruchsverfahren nicht garantiert ausschöpfen ließ; auch drängte er den Steuerberater nach Feststellungen des Landgerichts, das Verfahren zu einem schnellen Ende zu bringen. • Erhebliche zivilrechtliche Unsicherheit bestand über den Eigentumserwerb nach kanadischem Recht; diese Fragen waren vom Prozessbevollmächtigten zu klären oder geeignete Fachberatung heranzuziehen, da sie kausal für die Steuerfestsetzung waren (§ 9 ErbStG einschlägige Ausführungen). • Kausaler Schaden liegt vor: Nach Differenzhypothese wäre die Vermögenslage der Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten günstiger gewesen; zwei Alternativen bestanden: a) war die Steuerfestsetzung materiell begründet, dann hätte Regress gegen den Notar Aussicht auf Erfolg gehabt; b) war sie nicht begründet, dann hätte ein erfolgreicher Einspruch/Anfechtung den Steuerschaden verhindert; in beiden Fällen trug das pflichtwidrige Verhalten ursächlich zum Schaden bei. • Mitverschulden der Klägerin kann nicht aus Fehlern des Steuerberaters hergeleitet werden; der Prozessbevollmächtigte hatte dessen Verhalten zu überwachen (§ 278 BGB). • Hemmung der Verjährung: Die Verhandlungen nach Anspruchsschreiben vom 12.2.2002 bis zur abschlägigen Erklärung des Beklagten am 18.6.2002 hemmen nach § 203 BGB n.F. die Verjährung, sodass die Regressklage rechtzeitig erhoben wurde. • Die Sozietätsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1); ein nachträglich eingetretener Sozius haftet für fortgeführte Mandate, wenn keine gegenteilige Erklärung vorliegt. • Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Prozesskosten befugt; die Inkassozession bzw. Übergang der Ansprüche auf die Rechtsschutzversicherung begründet keinen Wegfall des Schadens; die Abtretung ist auslegungsfähig und wurde als wirksam erachtet. • Zinsen sind nach §§ 284, 288 BGB zuzusprechen; Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 ZPO; Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 8.895,15 € nebst Zinsen sowie daneben die weiteren 2.340,69 € nebst Zinsen (gegen Beklagten 3) bleibt insoweit die Klage abgewiesen). Ferner sind die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Freistellung von Ansprüchen des Finanzamtes in Höhe von derzeit 28.449,77 € verpflichtet und es wird festgestellt, dass sie für weitere Schäden aus der Bestandskraft des Schenkungssteuerbescheids einzustehen haben. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Prozessbevollmächtigte seine Pflicht zur Prüfung und zur Aufklärung über alternative Rechtsbehelfe und die einschlägigen zivil- und steuerrechtlichen (einschl. IPR-) Fragen verletzt hat, wodurch die Klägerin schadenserfüllt worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Zinsen werden gemäß gesetzlicher Vorschriften zugesprochen.