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Beschluss

1 Ws 147/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben eines Schöffen von ordnungsgemäß anberaumten Sitzungen kann eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 51 GVG darstellen. • Für die Enthebung nach § 51 GVG genügt grobe Fahrlässigkeit; Vorsatz ist nicht erforderlich. • Eine bestehende Krankheit des Schöffen schließt eine Amtsenthebung nicht aus, wenn der Schöffe seiner Pflicht zur rechtzeitigen Entschuldigung nicht nachkommt und dadurch die ordnungsgemäße Besetzung der Kammer gefährdet wird.
Entscheidungsgründe
Enthebung eines Schöffen wegen wiederholten unentschuldigten Fernbleibens • Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben eines Schöffen von ordnungsgemäß anberaumten Sitzungen kann eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 51 GVG darstellen. • Für die Enthebung nach § 51 GVG genügt grobe Fahrlässigkeit; Vorsatz ist nicht erforderlich. • Eine bestehende Krankheit des Schöffen schließt eine Amtsenthebung nicht aus, wenn der Schöffe seiner Pflicht zur rechtzeitigen Entschuldigung nicht nachkommt und dadurch die ordnungsgemäße Besetzung der Kammer gefährdet wird. Der Hauptschöffe I erschien an drei Sitzterminen des Landgerichts Bielefeld (25.02.2014, 21.11.2014, 16.12.2014) ohne vorherige oder nachträgliche Entschuldigung nicht. Wegen des Fernbleibens wurden in zwei Verfahren Ordnungsgelder verhängt. Der Schöffe hatte zuvor am 03.03.2014 wegen Krankheit seine Streichung aus der Schöffenliste beantragt; das Landgericht lehnte den Antrag am 07.05.2014 ab. Der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer beantragte am 03.02.2015 die Enthebung des Schöffen nach § 51 GVG wegen gröblicher Pflichtverletzung. Der Schöffe erklärte in Schreiben, er leide an Beschwerden nach einem Schlaganfall 2012 und sei berufstätig; er bot an, eher ein Ordnungsgeld zu zahlen, als seine Gesundheit zu riskieren. Die Generalstaatsanwaltschaft befürwortete die Enthebung, weil die Pflicht zur rechtzeitigen Entschuldigung und damit zur Ermöglichung der Heranziehung von Hilfsschöffen verletzt worden sei. • Zulässigkeit: Der Antrag der Kammer ist nach §§ 51 Abs.1, 77 Abs.3 GVG statthaft. • Rechtlicher Maßstab: § 51 GVG erlaubt die Enthebung bei gröblicher Verletzung der Amtspflichten; hierzu kann auch wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben gehören. Grobe Fahrlässigkeit genügt, Vorsatz ist nicht erforderlich. • Angewandte Erwägung: Der Schöffe ist mehrfach ohne Entschuldigung den Sitzungen ferngeblieben, obwohl ihm die Termine rechtzeitig bekannt waren und er auf Aufforderungen zur Mitteilung seines Gesundheitszustands nicht ausreichend reagierte. • Folgerung: Auch bei ggf. bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen war es zumutbar, das Fernbleiben rechtzeitig zumindest telephonisch anzuzeigen, damit Ausgleichsmaßnahmen (Heranziehung von Hilfsschöffen) hätten getroffen werden können. • Abgrenzung zu § 52 GVG: Hier steht nicht die Frage der dauerhaften Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes wegen Krankheit im Vordergrund, sondern das wiederholte Pflichtversäumnis des Schöffen, die Sitzungsabwesenheiten zu entschuldigen. • Entscheidung: Aufgrund der grob fahrlässigen Pflichtverletzungen liegt eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten vor, die die Enthebung nach § 51 GVG rechtfertigt. Der Senat hat der Vorlage der Kammer zugestimmt und den Hauptschöffen I nach § 51 GVG seines Amtes enthoben. Entscheidungsgrund ist das wiederholte unentschuldigte Fernbleiben von ordnungsgemäß anberaumten Sitzungen, wodurch die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige von Verhinderungsgründen und die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besetzung der Kammer verletzt wurde. Ob die Erkrankung des Schöffen (Schlaganfall 2012) tatsächlich das dauerhafte Unvermögen zur Amtsausübung begründet hätte, blieb offen; maßgeblich war jedoch das Verhalten des Schöffen bei den Terminen. Die Enthebung erfolgte trotz gesundheitlicher Beschwerden, weil grob fahrlässiges Unterlassen der Entschuldigung ausreichend war, um die Amtsunwürdigkeit im Sinne des § 51 GVG anzunehmen.