Beschluss
13 WF 19/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verfahrenswert in Ehesachen ist nach § 43 Abs. 1 FamGKG nach den Umständen des Einzelfalls einschließlich Umfang und Bedeutung der Sache sowie den Vermögensverhältnissen zu bemessen.
• Bei der Wertermittlung ist das dreifache Nettoeinkommen nach § 43 Abs. 2 FamGKG zu berücksichtigen, daneben kann auch das gemeinsame bereinigte Vermögen einbezogen werden.
• Vom Verkehrswert des ehelichen Vermögens ist für jeden Ehegatten ein Freibetrag zu kürzen (typischer Mittelwert etwa 30.000 €) und nur ein Bruchteil der verbleibenden Differenz (häufig bis zu 5 %) fließt in den Verfahrenswert ein.
• Der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bemisst sich nach § 50 FamGKG; üblicherweise ist ein Prozentsatz des dreifachen Nettoeinkommens zugrunde zu legen und auf die Anzahl der Anwartschaften zu beziehen.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Verfahrenswerts in Ehesachen unter Einbeziehung des ehelichen Vermögens • Der Verfahrenswert in Ehesachen ist nach § 43 Abs. 1 FamGKG nach den Umständen des Einzelfalls einschließlich Umfang und Bedeutung der Sache sowie den Vermögensverhältnissen zu bemessen. • Bei der Wertermittlung ist das dreifache Nettoeinkommen nach § 43 Abs. 2 FamGKG zu berücksichtigen, daneben kann auch das gemeinsame bereinigte Vermögen einbezogen werden. • Vom Verkehrswert des ehelichen Vermögens ist für jeden Ehegatten ein Freibetrag zu kürzen (typischer Mittelwert etwa 30.000 €) und nur ein Bruchteil der verbleibenden Differenz (häufig bis zu 5 %) fließt in den Verfahrenswert ein. • Der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bemisst sich nach § 50 FamGKG; üblicherweise ist ein Prozentsatz des dreifachen Nettoeinkommens zugrunde zu legen und auf die Anzahl der Anwartschaften zu beziehen. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihr gemeinsames monatliches Nettoeinkommen beträgt unstreitig 4.900 €; dem notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag zufolge wurde das gemeinsame bereinigte Vermögen mit 345.000 € angegeben. Das Amtsgericht hatte den Verfahrenswert für das Verbundverfahren in der ersten Instanz angesetzt; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers. Streitgegenstand ist die richtige Festsetzung des Verfahrenswerts für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Die Beschwerde ist zulässig und erfolgte fristgerecht. Das Oberlandesgericht prüfte, ob und in welchem Umfang das eheliche Vermögen in die Wertermittlung nach § 43 FamGKG einzubeziehen ist. Schließlich wurde der Verfahrenswert neu berechnet und festgesetzt. • Die Beschwerde ist statthaft als Beschwerde nach §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG und form- sowie fristgerecht eingelegt. • Nach § 43 Abs. 1 FamGKG sind bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten. • § 43 Abs. 2 FamGKG schreibt vor, für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen zugrunde zu legen; hieraus folgt bei 4.900 € monatlich ein Grundbetrag von 14.700 €. • Das Amtsgericht hatte angenommen, das eheliche Vermögen könne unberücksichtigt bleiben, weil es nahezu ausschließlich aus einer familiär genutzten Liegenschaft besteht; dies widerspricht dem Wortlaut und Zweck des § 43 Abs. 1 FamGKG, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insgesamt einzubeziehen verlangt. • Bei der Einbeziehung des Vermögens ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung zunächst für jeden Ehegatten ein Freibetrag vorzunehmen; die Rechtsprechung bewegt sich zwischen 15.000 € und 64.000 €, der Senat folgt dem Mehrheitsbild und setzt einen Mittelwert von 30.000 € an. • Von der verbleibenden Differenz ist nach herrschender Praxis nur ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung einzustellen; hierfür ist üblicherweise ein Satz von bis zu 5 % anzusetzen. • Für den Versorgungsausgleich bestimmt § 50 Abs. 1 FamGKG die Bemessung; hier wurde für das dreifache Nettoeinkommen 10 % zugrunde gelegt und auf die vier Anwartschaften hochgerechnet. • Auf dieser Grundlage errechnete der Senat den Verfahrenswert für die Ehescheidung mit 28.950 € und für den Versorgungsausgleich mit 5.880 €, zusammen 34.830 €. • Kostenentscheidungen wurden nicht getroffen, da dies nach den maßgeblichen Vorschriften nicht veranlasst war. Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm änderte den angefochtenen Beschluss insoweit ab, dass der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz auf 34.830,00 € festgesetzt wurde. Zur Bemessung wurde sowohl das dreifache gemeinsame Nettoeinkommen als auch das gemeinsame bereinigte Vermögen berücksichtigt; vom Vermögenswert wurden für jeden Ehegatten Freibeträge in Höhe von jeweils 30.000 € abgezogen und von der verbleibenden Differenz 5 % in Ansatz gebracht. Für den Versorgungsausgleich wurde aus dem dreifachen Nettoeinkommen ein Anteil von 10 % je Anwartschaft berechnet, so dass sich ein Anteil von 5.880,00 € ergab. Eine separate Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.