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Beschluss

II-7 WF 69/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0523.II7WF69.17.00
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Tenor

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 24.03.2017 gegen die Wertfestsetzung im Beschluss vom 22.03.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 24.03.2017 gegen die Wertfestsetzung im Beschluss vom 22.03.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Beteiligten schlossen 26.03.1996 die Ehe miteinander. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die am 06.05.1996 und am 10.04.1998 geboren wurden und bei Eingang des Scheidungsantrags noch unterhaltsbedürftig waren. Das eheliche Eigenheim, Alleineigentum des Antragsgegners, hat einen Wert von 140.000 € - 150.000 €. Es ist zu etwa 40.000 € belastet. Bei Eingang des Scheidungsantrags hatte die Antragstellerin ein Nettoeinkommen ohne Kindergeld von etwa 1.960,- €, der Antragsgegner ein Nettoeinkommen als Beamter der Besoldungsgruppe A 15 von 4.150,- € netto, wovon noch 750,- € monatlich für private Krankenversicherung zu zahlen waren. In der Folgesache Versorgungsausgleich waren insgesamt fünf Anrechte auszugleichen. Sonstige Folgesachen waren nicht anhängig. Mit dem Ehescheidungsbeschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für die Ehesache festgesetzt auf 15.000 € und für den Versorgungsausgleich auf 8.100 €. Hiergegen wendet sich die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Beschwerdeschrift vom 24.03.2017, beim Amtsgericht eingegangen am 28.03.2017. Sie meint, der Wert des ehelichen Eigenheimes müsse bei der Wertfestsetzung berücksichtigt werden. Das Kindergeld erhöhe das Einkommen. Der Wert der Ehesache belaufe sich auf 23.357,- € und der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich auf 9.178,50 €. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners hat vorgebracht, ein Abzug von Freibeträgen für Unterhalt sei nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin persönlich hat sich an das Oberlandesgericht gewandt und mitgeteilt, der Antragsgegner bewohne die Immobilie in dritter Generation; das Haus sei im Laufe etlicher Jahrzehnte mehrmals entsprechend der Bedürfnisse der Familie aus- und umgebaut worden; derzeit bestehe ein erheblicher Renovierungsstau; es handele sich nicht um eine Luxusimmobilie oder ein Spekulationsobjekt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Denn vom beiderseitigen Nettoeinkommen sei ein Abschlag wegen unterhaltsbedürftiger Kinder zu machen. Der Verfahrenswert sei wegen der Immobilie nicht zu erhöhen, weil es sich um eine selbstgenutzte, noch teilweise belastete Immobilie handele, die lediglich den angemessenen Wohnbedarf der Familie decke und ersichtlich keine Luxusimmobilie sei. II. Das Rechtsmittel gegen die Wertfestsetzung ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Bevollmächtigten der Antragstellerin ergibt sich aus § 32 Abs. 2 RVG. Da hier die Festsetzung auf einen Wert von insgesamt 32.535,50 € (anstelle vom Amtsgericht festgesetzter 23.100 €) begehrt wird, ist die erforderliche Beschwer gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG gegeben. Denn würde der beantragte Wert der Abrechnung der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt werden, wäre ihr Gebührenanspruch mindestens 200 € höher. III. Die Verfahrenswertbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Werte unter Berücksichtigung der Gebührenstufen zutreffend festgesetzt. Der Wert für die Ehesache beträgt bis 16.000,- Euro, der Wert für den Versorgungsausgleich bis 9.000,- Euro, der Gesamtwert bis 25.000,- Euro. Gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Gem. § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. a) Einkommensverhältnisse Das Nettoeinkommen der Antragstellerin beträgt 1.960,- €, das des Antragsgegners 4.150,- € netto abzüglich 750,- Euro Krankenversicherung, also 3.400,- Euro. Bei Beamten ist die private Krankenversicherung in Abzug zu bringen, um eine Gleichstellung mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu erreichen. Kindergeld ist nicht zu berücksichtigen, denn es ist kein Bestandteil des Nettoeinkommens. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.1.2006, II-3 WF 298/05, zitiert nach juris) Das Wort "Nettoeinkommen" macht deutlich, dass nur steuerliche Einkünfte abzüglich Abgaben und Steuern in die Wertbemessung Eingang finden sollen. Vom Nettoeinkommen sind Abschläge zu machen, wenn unterhaltsbedürftige Kinder vorhanden sind. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.1.2006, II-3 WF 298/05, zitiert nach juris). Dies ergibt sich aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Grundgesetz). Dabei ist nicht der konkret geschuldete Unterhalt oder der gezahlte Unterhalt maßgeblich, denn bei fehlender Anhängigkeit einer Unterhaltsfolgesache sollen die Beteiligten und das Gericht nicht mit Unterhaltsberechnungen belastet werden. Vielmehr ist unabhängig vom Alter des Kindes und von seinem Bedarf ein Pauschalbetrag anzusetzen. Diesen Pauschalbetrag setzt der Senat mit 250,- Euro je Kind an (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.1.2006, II-3 WF 298/05, zitiert nach juris). Dieser Betrag liegt unterhalb des Bedarfssatzes der niedrigsten Einkommens- und Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle von 342,- Euro, und ist daher keinesfalls unangemessen hoch. Die Einkommensverhältnisse stellen sich daher im Ergebnis so dar: 1.960,- € + 3.400,- € = 5.360,- Euro 5.360,- € - (2 x 250,- €) = 4.860,- Euro 4.860,- € x 3 = 14.580,- Euro Die Berechnungsweise des Amtsgerichts weicht geringfügig ab, ohne dass dies zu einem Unterschied der Gebührenstufe führt. b) Vermögensverhältnisse Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht das Vermögen schlechthin zu berücksichtigen, sondern nur "die Vermögensverhältnisse", und zwar "nach Ermessen" sowie "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls". Die Bewertung des Vermögens im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 43 FamGKG ist streitig. Der Senat sieht den richtigen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten in § 90 SGB XII. (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2015, II-4 WF 161/15, zitiert nach juris) Für die Anknüpfung an den sozialrechtlichen Vermögensbegriff spricht das Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Grundgesetz. Es wäre widersprüchlich, Vermögenswerte, die, wenn es um Sozialhilfe oder auch um Verfahrenskostenhilfe (vgl. § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO) geht, nicht verwertbar sind, von den Gerichten im Ehescheidungsfall als gebührenerhöhend eingestuft würden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 43 FamGKG für die Bestimmung des Verfahrenswertes von Ehesachen zum einen auf das Einkommen und zum anderen auf die Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten abzustellen, hat nämlich einen sozialpolitischen Hintergrund. Der Verfahrenswert der Ehesache und damit auch deren Kosten sollen an die Leistungsfähigkeit der beteiligten Ehegatten angepasst werden. Daraus folgt, dass solche Vermögenswerte, auf die die Ehegatten für ihre private Lebensführung dringend angewiesen sind oder die sich sonst einer wirtschaftlichen Verwertung entziehen und deshalb ihre Leistungsfähigkeit nicht erhöhen, ausgenommen werden müssen. Der sozialrechtliche Begriff des verwertbaren Vermögens wird den Umständen des Einzelfalls am besten gerecht. Daneben sprechen auch praktische Bedürfnisse für die Anwendung des sozialrechtlichen Begriffs des verwertbaren Vermögens. Denn die gem. § 90 SGB XII unverwertbaren Vermögensbestandteile sind solche, die in einer großen Vielzahl von Fällen gegeben sind, und die in besonderem Maße zu Streitigkeiten führen könnten, ob der einzelne Vermögensgegenstand sich "unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls" gebührenwerterhöhend auswirken darf. Die Wertermittlung soll jedoch zügig und ohne detaillierte Kenntnisse oder gar gerichtliche Ermittlungen zu einzelnen Vermögenswerten erfolgen können. Demnach ergibt sich hier, dass das Einfamilienhaus des Antragsgegners mit einem Wert von 140.000,- Euro - 150.000,- Euro, welches zu Beginn des Ehescheidungsverfahrens mit 40.000,- Euro belastet war, in entsprechender Anwendung des § 90 SGB XII nicht verfahrenswerterhöhend zu berücksichtigen ist. Denn gem. § 90 Nr. 8 SGB XII bleibt ein angemessenes Hausgrundstück, das den Betroffenen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll, unberücksichtigt. Dabei hat der Senat auch den Wert des Hausgrundstücks von schuldenbereinigt 100.000,- Euro - 110.000,- Euro mit in Betracht gezogen. Der Senat ist ebenso wie das Amtsgericht der Auffassung, dass es sich ersichtlich nicht um eine Luxus-Immobilie handelt. Neben der entsprechenden Anwendung von § 90 SGB XII besteht kein Anlass, Freibeträge anzuerkennen. Gleichwohl ist für den Senat von Bedeutung, dass – an das aufgehobene Vermögenssteuergesetz angelehnte - Freibeträge von 60.000,- Euro je Ehegatten hier zum selben Ergebnis führen würden. Da das Hausgrundstück nicht zu berücksichtigen ist, kommt es nicht darauf an, ob berücksichtigungsfähiges Vermögen mit einem Bruchteil von 10 % (so OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2015, II-4 WF 161/15, zitiert nach juris) oder 5 % (so OLG Hamm, Beschluss vom 13.3.2015, II-13 WF 19/15, zitiert nach juris) in die Wertermittlung einfließt. c) Versorgungsausgleich Beim Versorgungsausgleich ist ein Abschlag wegen unterhaltsbedürftiger Kinder nicht veranlasst. Hier ist gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG ausschließlich auf das dreifache Nettoeinkommen abzustellen. Die Einkommensverhältnisse für den Versorgungsausgleich stellen sich daher im Ergebnis so dar: 1.960,- € + 3.400,- € = 5.360,- Euro 5.360,- € x 3 = 16.080,- Euro Davon 50 % wegen 5 Anrechten = 8.040,- Euro Die Berechnungsweise des Amtsgerichts weicht geringfügig ab, ohne dass dies zu einem Unterschied der Gebührenstufe führt. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.