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Beschluss

2 Ws 33/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung über die Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe nach Erreichen des Zweidrittelzeitpunkts richtet sich nach § 88 JGG; die Schwere der Schuld ist dabei nach Verbüßung von zwei Dritteln der Jugendstrafe kein selbständiger Ablehnungsgrund. • Bei Abgabe der Vollstreckung einer Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 S.1 JGG sind die Vollstreckungsvorschriften der StPO anzuwenden; ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO kann somit erforderlich sein. • Die Strafvollstreckungskammer darf die Aussetzung zur Bewährung nach § 88 JGG nicht allein mit Verweis auf die Schwere der Schuld versagen; bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung der Allgemeinheit ist die Einholung eines Gutachtens geboten.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe nach 2/3-Verbüßung: Schwere der Schuld kein automatischer Ablehnungsgrund • Die Entscheidung über die Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe nach Erreichen des Zweidrittelzeitpunkts richtet sich nach § 88 JGG; die Schwere der Schuld ist dabei nach Verbüßung von zwei Dritteln der Jugendstrafe kein selbständiger Ablehnungsgrund. • Bei Abgabe der Vollstreckung einer Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 S.1 JGG sind die Vollstreckungsvorschriften der StPO anzuwenden; ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO kann somit erforderlich sein. • Die Strafvollstreckungskammer darf die Aussetzung zur Bewährung nach § 88 JGG nicht allein mit Verweis auf die Schwere der Schuld versagen; bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung der Allgemeinheit ist die Einholung eines Gutachtens geboten. Der 45-jährige Verurteilte wurde 2010 wegen Mordes an einer 26-jährigen Frau zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt; die Tat erfolgte 1987, der Täter war damals 18 Jahre alt. Nach jahrelanger Leugnung führten molekulargenetische Untersuchungen 2009 zur Festnahme. Der Verurteilte arbeitete seit 1988 weitgehend durchgehend, ist familiär integriert und seit 2011 in Vollzug; zum Berechnungszeitpunkt stand der 2/3-Termin zur bedingten Entlassung an. Die Vollzugsanstalt und der psychologische Dienst beschrieben narzisstische Persönlichkeitsakzente, Leugnungshaltung und die Notwendigkeit therapeutischer Nachsorge. Die Staatsanwaltschaft beantragte ein Gutachten nach § 454 Abs. 2 StPO. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen lehnte die Aussetzung zur Bewährung allein mit Verweis auf die Schwere der Schuld ab. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein. • Zuständigkeit und anwendbares Recht: Bei Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe nach Erreichen des Zweidrittelzeitpunkts ist § 88 JGG anwendbar, auch wenn die Jugendstrafe im Erwachsenenregime vollstreckt wurde und die Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft abgegeben ist. • Kein Vorrang der Schuldschwere im Vollstreckungsverfahren: Nach Verbüßung von zwei Dritteln ist die Schwere der Schuld kein eigenständiger, automatischer Ablehnungsgrund für die Bewährung; die Gewichtung der Schuld erfolgt primär im Erkenntnisverfahren und bei der Strafbemessung (§ 17 Abs. 2 JGG). Eine nachträgliche Umkehr der dem Verurteilten zugutekommenden Jugendstrafprivilegierung wäre verfassungsrechtlich bedenklich. • Anwendungsbereich von § 454 Abs. 2 StPO: Bei Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft sind die Vollstreckungsregelungen der StPO anzuwenden; daher kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO geboten sein. • Erforderlichkeit eines Gutachtens im Einzelfall: Angesichts der Schwere der Tat, der vom psychologischen Dienst angezeigten narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung und der unklaren Gefährdungslage war die Annahme, ein Sicherheitsproblem könne ausgeschlossen werden, nicht gerechtfertigt; deshalb durfte die Strafvollstreckungskammer nicht ohne Sachverständigengutachten entscheiden. • Verfahrensfehler und Rückverweisung: Das pauschale Absehen von einem Gutachten stellte einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer führt; dort ist ein Gutachten einzuholen und gegebenenfalls ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hagen wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen. Die Kammer hat ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO einzuholen und sich auf dieser Grundlage erneut mit der Frage der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 88 JGG auseinanderzusetzen. Zudem ist hinsichtlich der psychiatrischen Begutachtung zur Gefahrenprognose ein Pflichtverteidiger zu bestellen, falls erforderlich. Die Entscheidung des Senats betont, dass die Schwere der Schuld nach Verbüßung von zwei Dritteln nicht allein als Ablehnungsgrund dienen darf und eine individuelle Prognoseentscheidung unter Einbeziehung der öffentlichen Sicherheit zu treffen ist.