Beschluss
12 WF 273/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• In Abstammungssachen sind die Kosten nach §81 Abs.1 FamFG nach billigem Ermessen zu verteilen; auch das Kind kann beteiligt werden.
• Die seit 01.01.2013 geltende Fassung des §81 Abs.3 FamFG beschränkt die frühere Regelung auf Kindschaftssachen; Abstammungssachen sind hiervon nicht erfasst.
• Bei gleicher Berechtigung und gleich großem Interesse mehrerer Beteiligter an der Feststellung der Vaterschaft kann eine gleichmäßige Kostenverteilung auf Kind, Mutter und Antragsteller billigerweise erfolgen.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung in Abstammungssachen: Drittelung bei gleich hohen Interessen • In Abstammungssachen sind die Kosten nach §81 Abs.1 FamFG nach billigem Ermessen zu verteilen; auch das Kind kann beteiligt werden. • Die seit 01.01.2013 geltende Fassung des §81 Abs.3 FamFG beschränkt die frühere Regelung auf Kindschaftssachen; Abstammungssachen sind hiervon nicht erfasst. • Bei gleicher Berechtigung und gleich großem Interesse mehrerer Beteiligter an der Feststellung der Vaterschaft kann eine gleichmäßige Kostenverteilung auf Kind, Mutter und Antragsteller billigerweise erfolgen. Der Antragsteller beantragte die Feststellung seiner Vaterschaft; eine Anerkennung kam wegen begründeter Zweifel nicht in Betracht. Das vom Amtsgericht eingeholte Abstammungsgutachten ergab, dass der Antragsteller Vater des Kindes ist. Das Amtsgericht stellte die Vaterschaft fest und legte die Verfahrenskosten je zur Hälfte den Kindeseltern auf. Die Kindesmutter beschwerte sich über die Kostenentscheidung und meinte, der Antragsteller müsse allein die Kosten tragen. Das Oberlandesgericht überprüfte die Kostenverteilung in der Beschwerdeinstanz. • Die Kostenbeschwerde ist zulässig nach §§58 ff. FamFG und hat teilweise Erfolg. • Für Abstammungssachen gilt §81 Abs.1 FamFG: Die Kosten sind nach billigem Ermessen zu verteilen; entgegen früherer Streitstände greift §81 Abs.3 FamFG seit 01.01.2013 nur noch für Kindschaftssachen, nicht für Abstammungssachen. • Folglich ist eine Beteiligung des Kindes an den Kosten möglich, weil Abstammungssachen nicht unter die Einschränkung des §81 Abs.3 fallen. • Vorliegend hatten Antragsteller, Kindesmutter und Kind gleichermaßen großes Interesse an der Klärung der Vaterschaft; zudem bestanden berechtigte Zweifel an der Vaterschaft des Antragsgegners wegen behaupteten Mehrverkehrs der Mutter. • Aus Billigkeitsgründen ist daher die Aufteilung der Gerichtskosten je zu einem Drittel auf Antragsteller, Kindesmutter und Kind gerechtfertigt; außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet. Die Beschwerde der Kindesmutter führte teilweise zur Abänderung der Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten sind je zu einem Drittel dem Antragsteller, der Kindesmutter und dem Kind aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitergehende Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung begründet sich damit, dass Abstammungssachen nicht unter die Beschränkung des §81 Abs.3 FamFG fallen und alle drei Beteiligten ein gleich großes Interesse an der Feststellung der Vaterschaft hatten, sodass eine gleichmäßige Kostenverteilung nach billigem Ermessen geboten war.