Beschluss
1 Vollz (Ws) 497/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1028.1VOLLZ.WS497.14.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit und zur Art und Weise der Bezugnahme auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit und zur Art und Weise der Bezugnahme auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen zurückverwiesen. Gründe I. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene die Verpflichtung des Leiters der JVA H zur Neubescheidung seiner Anträge auf Bewilligung von Vollzugslockerungen begehrt. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. II. Die – auch im Übrigen zulässige – Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Anerkanntermaßen ist die Rechtsbeschwerde über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 12.11.2013 – III – 1 Vollz(Ws) 517/13 – juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rdn. 4 m.w.N.). So liegt der Fall hier. In dem angefochtenen Beschluss nimmt die Strafvollstreckungskammer Bezug nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf Ausführungen des Leiters der JVA H in einem anderen Verfahren (II StVK 81/13) sowie – im Rahmen der eigenen rechtlichen Erörterungen – auf Ausführungen in Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen in zwei anderen Verfahren (II StVK 15/13 und II StVK 81/13, S. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses). Angesichts dieses Vorgehens kann der Senat zumindest nicht überprüfen, ob hier der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben sein könnte. Nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG kann und soll auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke wegen der Einzelheiten verwiesen werden. Die beiden genannten landgerichtlichen Beschlüsse befinden sich nicht bei den Gerichtsakten. Gleiches gilt, für die Ausführungen des Leiters der JVA H in dem Verfahren II StVK 81/13. In Bezug genommene Schriftstücke müssen jedoch – jedenfalls in Form dauerhafter Beiakten – bei den Gerichtsakten sein (Senatsbeschluss vom 07.10.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 488-490/14; OLG Stuttgart NStZ 1987, 295). Zudem kann eine Verweisung nur wegen der Einzelheiten erfolgen, d.h. der Inhalt des jeweiligen Schriftstücks muss jedenfalls in groben Zügen im Beschluss selbst benannt werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325) . Dies ist zwar bzgl. der Ausführungen des Leiters der JVA H im Verfahren II StVK 81/13 der Fall, nicht aber bzgl. der beiden zitierten Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer. III. Die Rechtsbeschwerde ist – angesichts der unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses – auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache (§ 119 Abs. 4 StVollzG).