Beschluss
34 U 45/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0701.34U45.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (21 O 219/11) wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 31.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (21 O 219/11) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) sowie jeweils 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 4) und 5) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 2) übersteigt jeweils 20.000 € nicht. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten zu 1 und 2 waren jeweils gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 4 Die zulässigen Berufungen haben nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das jeweilige Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. 5 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 08.05.2014 Bezug genommen, zu dem die Parteien keine Stellung mehr genommen haben. Der Senat hält an seiner in diesem Hinweisbeschluss ausführlich begründeten Auffassung fest. 6 II. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. 8 Revisionszulassungsgründe bestehen nicht. Es handelt sich um die Anwendung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Umstände des Einzelfalls.