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Urteil

21 O 219/11

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2012:1031.21O219.11.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 17.2.2012 bleibt aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner haftet.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) an die Klägerin 10.500,00 € (i. W.: zehntausendfünfhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 9.8.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der B, nominal: 10.000,00 €, zustehen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Annahme der Erklärung betreffend die Abtretung gemäß sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der B, nominal: 10.000,00 €, zustehen, in Annahmeverzug befindet

 

Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese trägt der Beklagte zu 2) allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese jeweils selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1) und 2) trägt die Klägerin je zur Hälfte, im Übrigen tragen sie die Streithelfer jeweils selbst.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.2.2012 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 17.2.2012 bleibt aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner haftet. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) an die Klägerin 10.500,00 € (i. W.: zehntausendfünfhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 9.8.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der B, nominal: 10.000,00 €, zustehen. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Annahme der Erklärung betreffend die Abtretung gemäß sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der B, nominal: 10.000,00 €, zustehen, in Annahmeverzug befindet Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese trägt der Beklagte zu 2) allein. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1) und 2) trägt die Klägerin je zur Hälfte, im Übrigen tragen sie die Streithelfer jeweils selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.2.2012 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. Tat­be­stand: Die Par­tei­en strei­ten um die Rück­ab­wick­lung einer Ka­pi­tal­an­la­ge in Form einer Treu­hand­be­tei­li­gung an der B (im Fol­gen­den: B) mit Sitz in H. Die Klägerin be­tei­lig­te sich mit Bei­tritts­erklä­rung vom 08.09.2008 mit einem Be­trag in Höhe von 10.000,00 € zu­züg­lich eines Agios in Höhe von 500,00 € als treu­hän­de­ri­sche Kom­man­di­tistin an der B. Die Fonds­lauf­zeit war kon­zi­piert bis zum 31.12.2011. Bei der B han­del­te es sich um einen sog. ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Fonds. Die­ser soll­te das ein­ge­sam­mel­te Ka­pi­tal in Ge­nuss­rech­te an einer in Dubai an­säs­si­gen Ge­sell­schaft, der B2 (im Fol­gen­den: B2), in­ves­tie­ren. Die B2 soll­te ih­rer­seits durch Im­mo­bi­lien­ge­schäf­te in Dubai Ge­win­ne er­wirt­schaf­ten, die zu einer Wert­stei­ge­rung der Ge­nuss­rech­te füh­ren soll­ten. Die An­le­ger wur­den je­weils mit Hilfe eines Pros­pek­tes ge­wor­ben, in dem das Fonds­kon­zept be­schrie­ben wurde. Als Partner der B ist die B3 (im Folgenden: B3) genannt, die nach dem Prospekt die Auswahl der Investitionsobjekte sowie den An- und Verkauf vornehmen sollte. Der Beklagte zu 2) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 und der B3. Gleich­zei­tig war die B3 zu 95 % Mit­ge­sell­schaf­te­rin der B2. Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter der B waren die B4 (im Folgenden: B4) als per­sön­lich haf­ten­de Ge­sell­schaf­te­rin sowie die E (im Folgenden: E) und die B5 (im Folgenden: B5) als Kom­man­di­tis­ten. Ge­schäfts­füh­rer und alleiniger Gesellschafter so­wohl der B4 als auch der B5 war der Be­klag­te zu 1), Ge­schäfts­füh­rer der E war der Be­klag­te zu 3). Der Be­klag­te zu 2) ist der Sohn des Be­klag­ten zu 1). Als „Schlüsselperson“ wird im Prospekt der Beklagte zu 2) beschrieben. Dazu heißt es im Prospekt: „ Einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg der Vorgängerfondsgesellschaften der B Unternehmensgruppe hat dabei Herr M geleistet. Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von Herrn M…“. Der Beklagte zu 2) hatte unstreitig auch die alleinige Verfügungsbefugnis über das Clearingkonto, auf das sämtliche Gelder aus den Fonds II bis VII gezahlt wurden und von dem die Ausgaben für alle Fonds getätigt wurden. Die E hielt als Treu­hand­kom­man­di­tis­tin die An­tei­le der An­le­ger, indem sie von den einzelnen Anlegern – so auch von der Klägerin - beauftragt wurde, den Beitritt zur B zu bewirken und die Kapitalanlage treuhänderisch zu verwalten und zwar entsprechend dem Treuhandvertrag zwischen der E und der B. Die Voll­stän­dig­keits­er­klä­rung de­s Pros­pekts per 25.06.2008 unter­schrieb der Be­klag­te zu 1) als Ge­schäfts­füh­rer der B4. Der Prospekt ist erstmals am 4.7.2008 in der G Zeitung veröffentlicht worden. Er wurde von der Anwaltspartnerschaftsgesellschaft, C er­arbei­tet. Die Pros­pekt­be­gut­ach­tung er­folg­te durch die S. Diesen Beteiligten haben die Beklagten zu 1) und 3) den Streit verkündet, sie sind dem Rechtsstreit beigetreten. Wegen des Inhaltes des Prospektes und des Treuhandvertrages wird auf die Anlagen im Verfahren 21 O 221 / 11 verwiesen, die der Kammer und den Prozessbevollmächtigten bekannt sind. Die Klägerin verlangt von den Be­klag­ten Scha­dens­er­satz aus vor­ver­trag­li­cher Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung (§§ 280, 311 BGB), aus Pros­pekt­haf­tung (§ 13 Verk­ProspG i.V.m. § 44 BörsG) und aus De­likt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m §§ 263, 264a, 266 StGB; § 826 BGB). Gegen die Be­klag­ten wurde in die­sem Zu­sam­men­hang von der Staats­an­walt­schaft Bie­le­feld zu den Ak­ten­zei­chen 6 Js 39/10 und 6 Js 36/11 wegen des Ver­dachts des Ka­pi­tal­an­la­ge­be­tru­ges, des Be­tru­ges und der Un­treue er­mit­telt. Wegen eines Teils der Vor­wür­fe, die al­ler­dings nicht den Gegen­stand des vor­lie­gen­den Rechts­streits be­tref­fen, wurde be­reits An­kla­ge bei dem Land­ge­richt Bie­le­feld – Wirt­schafts­straf­kam­mer (9 KLs 9/11) – er­ho­ben. Das Ver­fah­ren ist noch nicht ab­ge­schlos­sen. Zwi­schen­zeit­lich wurde gegen die Be­klag­ten wei­te­re An­kla­ge er­ho­ben wegen des Ver­dachts zweck­wid­ri­ger Ver­wen­dung von An­le­ger­gel­dern (9 KLs 13/12 LG Bie­le­feld). Die Klägerin ist der Ansicht, der Prospekt sei fehlerhaft. Entgegen der Ankündigung im Prospekt habe nicht die B2 sondern die B3 den Immobilienhandel betrieben. Die B2 habe den Handel mangels Lizenz auch gar nicht betreiben können. Insoweit sei der Prospekt falsch, da die tatsächliche rechtliche Konstruktion von der im Prospekt geschilderten erheblich abweiche. Es habe auch kein Gewinn durch den Verkauf der Genussrechte erzielt werden können, da sämtlich Genussrechte bereits 2008 an die B3 zu einem Fixpreis veräußert worden seien. Wegen des Verkaufs verweist sie auf den Vertrag vom 18.12.2008 (Anlage Ks 26). Sie behauptet, dieser Verkauf der Genussrechte sei schon vorab im Juni 2008 vertraglich fixiert und vorbereitet gewesen. Sie meint, auch insoweit sei der Prospekt falsch. Auch in weiteren Punkten sei der Prospekt fehlerhaft. Wegen der dargestellten Fehler im Einzelnen wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen. Sie ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) hafte als Herausgeber des Prospektes. Er habe auch die Vollständigkeitserklärung des Prospektes unterzeichnet. Der Beklagte zu 2) hafte als verantwortlicher Hintermann. Denn er habe die alleinige tatsächliche Herrschaft über alle deutschen und dubaianischen B-Gesellschaften gehabt. Der Beklagte zu 3) hafte als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin, da ihm die Mittelverwendungskontrolle oblegen habe, eine solche habe es jedoch nicht gegeben. Dazu behauptet sie: Der Beklagte zu 3) habe auf schlichten Zuruf des Beklagten zu 1) die eingesammelten Anlegergelder auf ein und dasselbe Privatkonto des Beklagten zu 2) in Dubai überwiesen. Damit seien die Gelder sämtlicher Fonds auf ein Konto des Beklagten zu 2) geflossen, vermischt und nicht ausschließlich zu dem im Prospekt beabsichtigten Zweck verwendet worden. Es sei keine getrennte Buchführung erfolgt, das Geld sei insbesondere nicht an die B2 zum Erwerb der Genussrechte weiter gegeben worden. Das Geld sei vielmehr zweckwidrig verwandt worden. Sie meint, eine Mittelverwendungskontrolle habe es damit nicht gegeben, vielmehr habe der Beklagte zu 3) die Gelder direkt dem Beklagten zu 2) zukommen lassen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.06.2011, eingegangen bei Gericht am 30.06.2011 Klage erhoben mit dem Antrag, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an B, nominal: € 10.000,00, zustehen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden. Durch Beschluss vom 16.12.2011 wurde die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2) bewilligt, die öffentlicher Zustellung war am 30.01.2012 bewirkt, nachdem die entsprechende Bekanntmachung am 27.12.2011 an der Gerichtstafel ausgehängt worden war. Durch Teil-Versäumnisurteil vom 17.02.2012 wurde der Beklagte zu 2) antragsgemäß verurteilt (Bl. 241 ff. d.A.). Nachdem er rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, wurde durch Beschluss vom 18.04.2012 die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet. Wegen der Gründe dieses Beschlusses und der Bewilligung der öffentlichen Zustellung wird auf Bl. 231 ff. und 291 ff. d.A. verwiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Teil-Versäumnisurteil vom 17.2.2012 aufrechtzuerhalten und 1. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an B, nominal: € 10.000,00, zustehen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 3) mit Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden. Der Beklagte zu 2) beantragt, das Teilversäumnisurteil vom 17.02.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Be­klag­ten zu 1) und 3) und die Streithelferinnen be­an­tra­gen, die Klage ab­zu­wei­sen. Eine fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund wird von den Beklagten nicht gerügt. Der Beklagte zu 2) rügt, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei. Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung der Klage an ihn nicht vorgelegen hätten. Dazu behauptet er, sein Aufenthaltsort sei nicht unbekannt gewesen. Er unterhalte seinen Hauptwohnsitz nach wie vor in K, Dubai. Eine Zustellung im Ausland sei daher möglich und auch Erfolg versprechend gewesen. Daher hätte das Gericht nicht die öffentliche Zustellung bewilligen dürfen, ohne einen Zustellversuch unternommen zu haben. Das Gericht habe zu dieser Anschrift auch keine ausreichenden Erkundigungen eingeholt. Wegen der Rüge des Beklagten zu 2) im Einzelnen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 02.04.2012 (Bl. 259 ff d.A.) verwiesen. Die Beklagten bestreiten, dass der Prospekt in wesentlichen Punkten fehlerhaft sei. Sie behaupten, die Anlegergelder seien prospektgemäß verwendet worden. Sie meinen, der Prospekt sei schon deshalb nicht falsch, da klargestellt sei, dass nicht die B2, sondern die B3 die Immobiliengeschäfte betreibe. Dazu verweisen sie auf S. 11 des Prospektes, auf der es heiße, „An- und Verlauf wird die B3 vornehmen“, sowie auf S. 83 des Prospektes, wo klargestellt sei, dass die B3 als Stellvertreter oder Kommissionär tätig werde. Damit sei die B3 zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung der B2 tätig geworden. Außerdem sei auch auf S. 82 des Prospektes darauf hingewiesen worden, dass „zum Projektgeschäft auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter gehöre“. Im Üb­ri­gen sei in dem Ver­kaufs­pros­pekt mehr­fach ein deut­li­cher Hin­weis auf das To­tal­ver­lust­ri­si­ko ent­hal­ten. Die Klägerin habe ge­wusst, dass sie sich an dem Fonds be­tei­li­ge, ohne eine Si­cher­heit für ihre Ein­la­ge zu er­hal­ten. Et­wai­ge Pros­pekt­feh­ler seien daher auch nicht für die An­la­ge­ent­schei­dung er­heb­lich ge­we­sen. Sie behaupten, der Vertrag über die Veräußerung der Genussrechte an die B3 sei erst im Dezember 2008 und damit nach Auflegung des Prospektes im Juni 2008 erfolgt. Sie bestreiten weiter, dass diese Veräußerung bereits von Anfang an geplant gewesen sei. Sie meinen, auch insoweit sei der Prospekt daher nicht falsch. Der Vertrag sei auch so zu verstehen, dass nicht nur der Nennbetrag für die Genussrechte zu zahlen gewesen sei sondern auch die entstandenen Gewinne. Außerdem habe gleichwohl noch die Möglichkeit zu anderweitigem Verkauf bestanden. Der Be­klag­te zu 1) meint, er habe die Voll­stän­dig­keits­er­klä­rung am Ende des Pros­pek­tes nicht per­sön­lich, son­dern in sei­ner Eigen­schaft als Ge­schäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tä­rin unter­zeich­net. Nur diese sei daher die Pros­pekt­ver­ant­wort­li­che. Er sei auch nicht al­lein wegen sei­ner Stel­lung als Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäfts­füh­rer als Pros­pekt­ver­an­las­ser an­zu­se­hen. Er habe Fach­leu­te mit der Er­stel­lung des Pros­pek­tes be­auf­tragt, sich auf diese ver­las­sen und selbst kei­nen Ein­fluss auf den In­halt ge­nom­men. Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, er sei weder Prospektverantwortlicher im formalen Sinne noch sei er als prospektverantwortlicher Hintermann anzusehen und hafte daher nicht für etwaige Prospektfehler. Er meint, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine solche Haftung seinerseits auch nicht schlüssig dargetan. Wegen der Begründung des Beklagten zu 2) dazu im Einzelnen wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 02.04.2012 (Bl. 259 ff d.A.) verwiesen. Der Beklagte zu 2) erhebt die Einrede der Verjährung. Er behauptet, die Klägerin habe bereits über einen längeren Zeitraum als ein Jahr vor Klageerhebung von den behaupteten anspruchsbegründenden Prospektfehlern Kenntnis gehabt. Zum Beweis für diese Behauptung bezieht sich der Beklagte zu 2) auf eine Vernehmung der Klägerin. Er meint, damit sei die Klage nicht rechtzeitig eingegangen, jedenfalls sei sie ihm nicht „demnächst“ zugestellt worden. Außerdem sei in diesem Zusammenhang der Vortrag der Klägerin nach dem 4.7.2011 nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 3) behauptet, die Gelder seien prospektgemäß in Zuordnung zu dem einzelnen Fond verwendet worden, auch wenn sämtliche Gelder aus den Fonds II bis VII auf das gemeinsame Clearingkonto gezahlt worden seien. Er meint, dies ergebe sich auch aus dem Testat des Wirtschaftsprüfers zur Verwendung der Gelder für den Fond VII. Dem Prospekt sei eindeutig zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2) die entscheidende „Figur“ für die Verwirklichung des Fond- und Anlagezieles gewesen sei. Dem Anleger sei damit bewusst gewesen, dass er in ein Projekt investiere, ohne hierfür irgendeine Sicherheit zu erhalten, insbesondere dass die Treuhandgesellschaft nicht für die korrekte Verwendung der Mittel hafte. Nach dem Prospekt habe sich die von E über­nom­me­ne Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le auf die Frei­ga­be der ein­ge­zahl­ten Gel­der zu der dem In­ves­ti­tions­plan ent­spre­chen­den Ver­wen­dung be­schränkt und sei auch dem­ent­spre­chend er­folgt. Den An­le­gern sei deut­lich vor Augen ge­führt wor­den, dass die Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le auf die Ver­weil­dau­er der Gel­der auf dem Treu­hand­kon­to in Deutsch­land be­schränkt ge­we­sen sei. In dem Fondsprospekt sei auch nicht ein bestimmtes Konto angegeben worden, auf das zu zahlen gewesen wäre. Damit habe auch keine Verpflichtung bestanden, auf ein bestimmtes Konto zu zahlen. Im Übrigen sei dies auch ohne Belang gewesen, da der Beklagte zu 2) ohnehin über alle Konten verfügungsbefugt gewesen sei. Die Klägerin bestreitet, von den Prospektfehlern schon ein Jahr vor Klageerhebung Kenntnis gehabt zu haben. Sie behauptet, erst mit der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten im Juni 2011 Kenntnis erlangt zu haben. Die Vollmacht der Klägerin datiert vom 23.06.2011. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Das Land­ge­richt Dort­mund ist für die Ent­schei­dung des vor­lie­gen­den Rechts­streits so­wohl sach­lich als auch ört­lich zu­stän­dig. Die Klä­gerin macht gegen die Be­klag­ten zu 1) und 2) An­sprü­che gel­tend aus § 13 Verk­ProspG in Ver­bin­dung mit §§ 44 ff. BörsG, wei­ter­hin wegen de­lik­ti­scher Pros­pekt­haf­tung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit §§ 263, 264a, 266 StGB, und aus § 826 BGB. Die be­trof­fe­ne An­bie­te­rin und Pros­pekt­he­raus­ge­berin der streit­be­fan­ge­nen An­la­ge, die B, sitzt in H, also im Be­zirk des Ober­lan­des­ge­richts Hamm. Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO in Ver­bin­dung mit § 1 der Ver­ord­nung über die Kon­zent­ra­tion der Ver­fah­ren nach dem Ge­setz zur Ein­füh­rung von Ka­pi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­ren NRW ist im Ober­lan­des­ge­richts­be­zirk Hamm das Land­ge­richt Dort­mund aus­schließ­lich zu­stän­dig für Kla­gen, mit denen Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen fal­scher, ir­re­füh­ren­der oder unter­las­se­ner Ka­pi­tal­markt­in­for­ma­tio­nen gel­tend ge­macht wer­den. Die­ser Ge­richts­stand um­fasst nicht nur An­sprü­che aus spe­zial­ge­setz­lich ge­re­gel­ter Pros­pekt­haf­tung, son­dern auch sol­che aus all­ge­mei­ner ver­trag­li­cher oder de­lik­ti­sche Haf­tung, so­fern die Haf­tung des Be­klag­ten auf fal­sche An­ga­ben in einem Pros­pekt zu­rück­ge­führt wird (Zöl­ler/Voll­kom­mer, ZPO, 29. Auf­la­ge 2012, § 32b Rn. 5). Für die ört­li­che Zu­stän­dig­keit des Land­ge­richts Dort­mund reicht aus, dass die Klä­ger­in zu­nächst be­haup­tet, die Be­klag­ten kämen als Pros­pekt­ver­ant­wort­li­che in Be­tracht. Ob sie tat­säch­lich pros­pekt­ver­ant­wort­lich sind, ist dann gleich­zei­tig eine Frage der Be­grün­det­heit und daher als dop­pel­re­le­van­te Tat­sa­che erst dort ab­schlie­ßend zu ent­schei­den, so­fern es auf diese Vo­raus­set­zung an­kommt. Aus § 32b Abs. 1 ZPO folgt auch die inter­na­tio­na­le Zu­stän­dig­keit des Land­ge­richts Dort­mund im Hin­blick auf den Be­klag­ten zu 2). Denn nach die­ser Vor­schrift ist auf den Sitz des be­trof­fe­nen Emit­ten­ten, also der Fonds­ge­sell­schaft in Deutsch­land, ab­zu­stel­len. Die ört­li­che Zu­stän­dig­keit nach § 32b Abs. 1 ZPO in­di­ziert die inter­na­tio­na­le Zu­stän­dig­keit deut­scher Ge­rich­te (vgl. BGH, Urteil v. 21.11.1996, IX ZR 148/95, juris Rn. 6). Der Beklagte zu 3) hat die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund nicht gerügt. II. Die Klä­gerin kann von den Be­klag­ten zu 1) und 2) gem. § 13 Verk­ProspG in Ver­bin­dung mit §§ 44 ff. BörsG a.F. Rückzahlung ihrer Einlage in Höhe von 10.000 € zuzüglich des Agios in Höhe von 500,00 € gegen Abtretung ihrer Beteiligungsrechte an der B verlangen. Denn der Ver­kaufs­pros­pekt ist in we­sent­li­chen Punkten un­rich­tig. Als we­sent­lich sind sämt­li­che An­ga­ben an­zu­se­hen, die für einen durch­schnitt­li­chen und ver­stän­di­gen An­le­ger bei der An­la­ge­ent­schei­dung von Be­deu­tung sind und zu den wert­bil­den­den Fak­to­ren der Be­tei­li­gung ge­hö­ren (Groß, in: Eben­roth/Bou­jong/Joost/Strohn, Han­dels­ge­setz­buch, 2. Auf­la­ge 2009, § 45 BörsG 2007, Rn. IX431; Pa­landt/Grü­ne­berg, BGB, 71. Auf­la­ge 2012, § 311 Rn. 70). Dabei ist davon aus­zu­ge­hen, dass der An­le­ger den Pros­pekt, ins­be­son­de­re alle Ri­si­ko­hin­wei­se, auf­merk­sam und sorg­fäl­tig liest. Im Ver­kaufs­pros­pekt wird der zentrale Wirkungsbereich der B2, durch deren Geschäfte die Gewinne der Fondgesellschaft erzielt werden sollen, nicht hinreichend deutlich. Denn der Prospekt klärt nicht aus­rei­chend über den Um­stand auf, dass der Er­werb und der Wei­ter­ver­kauf der Im­mo­bi­lien vor Ort in Dubai allein durch die B3 er­fol­gen konn­te und sollte und nicht durch die B2. Dies wird in folgenden Passagen des Prospektes deutlich: Auf den ersten Seiten des Prospektes (S. 9-11) wird die Idee des Fonds dargelegt. Danach investiert die B in Genussrechte, die von der B2 ausgegeben werden. Für die Überlassung des Genussrechtskapitals erhält der Fond ein Gewinnbeteiligungsrecht. Die Anleger partizipieren mittelbar an Teilflächen, für deren Erwerb das Genusskapital verwendet wird. Die einzelnen Objekte, in die investiert werden soll, werden vorgestellt. Weiter heißt es auf S. 40 zur Genussrechtsschuldnerin, der B2 : „ Die Fondgesellschaft beteiligt sich …indirekt an der B2, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten ... betreibt….Gewinne, die die B2 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt“. Auf S. 41 werden dann die bisherigen Erfolge der B3 dargestellt. Die Darstellung schließt mit dem Satz: „Die B2 hat die B3 mit der….Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragt“. Diese Beispiele zeigen, dass in dem Prospekt zunächst der Eindruck erweckt wird, die B2 betreibe unmittelbar Immobiliengeschäfte in Dubai, an denen die B über den Erwerb von Genussrechten partizipiert. Lediglich mit der Abwicklung werden Dritte beauftragt. Zwar heißt es dann auf S. 11 des Prospektes unter der Überschrift „Die Partner“: „Die Auswahl der Investitionsobjekte sowie den An- und Verkauf wird die B3 vornehmen“. Auch auf S. 82 werden die rechtliche Verhältnisse dargestellt: „Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin…lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf profitieren….Zum Projektgeschäft der Emittentin (Fondgesellschaft) gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter“. Auf S. 83 heißt es zum Managementvertrag : „ Die (B2) beauftragt die (B3) bestimmte Immobilienobjekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die (B3) eine …Provision“. Dadurch wird zwar dargestellt, dass auch die B3 im Auftrag der B2 bestimmte Immobilienobjekte erwerben und verkaufen sollte. Dass sie aber von vornherein den Immobilienhandel allein betreiben sollte, wird damit nicht hinreichend deutlich hervorgehoben. Damit ist ein wesentlicher Fehler im Prospekt gegeben. Die Beklagten zu 1) und 2) haften aufgrund dieser falschen Angaben im Prospekt, da sie für die Herausgabe des Prospektes als verantwortlich anzusehen sind. Der Beklagte zu 1) hat als alleiniger Geschäftsführer und gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der B4 den Prospekt unterzeichnet. Damit ist aber nicht nur diese als Prospektherausgeberin sondern auch der Beklagte zu 1) persönlich als Verantwortlicher anzusehen. Denn eine Person haftet wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben unabhängig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Erwerber als so genannter Hintermann unter anderem dann, wenn sie auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist. Ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist. Ob ein Beteiligter als so genannter Hintermann anzusehen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die gesellschaftsrechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können (vgl. BGH WM 2006,427). Diese Voraussetzung ist beim Beklagten zu 1) erfüllt. Wie der BGH in der zitierten Entscheidung ausgeführt hat, kann auch im konkreten Fall daher „eine rechtlich zutreffende Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nur zur Bejahung eines beherrschenden Einflusses des Beklagten zu 1) auch auf das hier in Rede stehende Projekt führen und lässt keine andere Beurteilung zu als die, dass der zur Bewerbung dieses Projekts erstellte Prospekt mit seiner Kenntnis in den Verkehr gebracht worden ist, mag der Beklagten zu 1) auch inhaltlich an der Prospektgestaltung nicht beteiligt gewesen sein“ (vgl. BGH a.a.O.). Denn ihm war nicht nur aufgrund seiner Stellung als alleiniger Gesellschafter der Komplementärgesellschaft sondern auch aufgrund seiner verwandtschaftlichen Stellung zum Beklagten zu 2) das Konzept der Fondgesellschaft offensichtlich bekannt. Auch der Beklagte zu 2) gehört zu den Verantwortlichen. Von ihm ist der Erlass des Prospektes ausgegangen. Mit der Haftung derjenigen Personen, von denen der Prospekt „ausgeht“, sollen nämlich die tatsächlichen Urheber des Prospekts erfasst werden (vgl. Ebenroth, Boujong u.a., HGB, 2. Aufl. 2009, Börsengesetz 2007, § 45, Rn. IX398). Das war in allererster Linie der Beklagte zu 2), der in besonderer Weise ein eigenes geschäftliches Interesse an der Emission hatte. Er hat die Geschäfte vor Ort in Dubai im Wesentlich betrieben und hatte die alleinige Verfügungsgewalt über die Konten, von denen die Ausgaben für alle Fonds getätigt wurden. Seine besondere Stellung wird auch in dem Prospekt hervorgehoben. Auch die übrigen Haftungsvoraussetzungen sind erfüllt. Denn die Klägerin hat innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Prospektes die Beteiligung erworben. Es kann auch dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Fond letztlich gescheitert ist. Vielmehr folgt der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Beteiligung allein aus der Fehlerhaftigkeit des Prospektes. Die Forderung der Klägerin ist auch nicht verjährt. Gem. § 46 BörsenG tritt Verjährung spätestens 3 Jahre nach Veröffentlichung ein. Dies war der 04.07.2008. Die Klage ist rechtzeitig vor Ablauf von 3 Jahren am 30.06.2011 eingegangen. Da sie auch „demnächst“ zugestellt worden ist, ist gem. § 204BGB i.V.m. § 167 ZPO rechtzeitig eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Zwar ist die Klage dem Beklagten zu 2) aufgrund öffentlicher Zustellung erst am 30.01.2012 zugestellt worden. Da die öffentliche Zustellung berechtigt war – insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlüsse vom 16.12.2011 und 18.04.2012 verwiesen – ist diese zeitliche Verzögerung, für die es keine absolute Zeitgrenze gibt, nicht der Klägerin anzulasten. Es ist auch nicht von einer kürzeren Verjährungsfrist auszugehen. Die Verjährungsfrist verkürzt sich zwar auf 1 Jahr ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Die Klägerin hat dazu aber behauptet, erst mit der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten im Juni 2011 - die Vollmacht der Klägerin datiert vom 23.06.2011 - Kenntnis erlangt zu haben. Dagegen wird vom Beklagten zu 2) nicht substantiiert behauptet, dass die Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis hatte. Allein die schlichte Behauptung einer früheren Kenntnis der Klägerin ist nicht ausreichend, vielmehr als eine Behauptung ins „Blaue“ anzusehen. Da sich die Beklagten geweigert haben, der Forderung der Klägerin nachzukommen, befinden sie sich in Verzug. Damit ist auch der Feststellungsantrag begründet. Das Versäumnisurteil vom 17.02.2012 war daher aufrechtzuerhalten und der Beklagte zu 1) antragsgemäß neben dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen. III. Der Beklagte zu 3) haftet der Klägerin weder aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB noch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB. Ein Betrug zum Nachteil der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, da der Beklagte zu 3) die Klägerin nicht getäuscht und dadurch einen Irrtum erregt hat. Es bestand kein Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3). Dieser hat auf die Vorstellung der Klägerin nicht eingewirkt. Der Beklagte zu 3) war an der Erstellung der Vertragsgrundlagen nicht beteiligt. Eine Irrtumserregung gegenüber der Klägerin ist daher nicht ersichtlich. Es sind auch nicht die Voraussetzungen einer Untreue zum Nachteil der Klägerin dargetan und unter Beweis gestellt. Eine allgemeine und umfassende Vermögensbetreuungspflicht hatte der Beklagte zu 3) gegenüber der Klägerin nicht zu erfüllen. Aus dem Treuhandvertrag war der Beklagte zu 3) verpflichtet, die Anlagegelder der Klägerin entsprechend den Vorgaben des Treuhandvertrages zu verwalten. In § 2 Abs. 6 des Treuhandvertrages heißt es dazu: „Die Treuhandkommanditistin hat für die Dauer der Platzierungsphase die alleinige Verfügungsmacht über das Treuhandkonto und das Treuhanddollarkonto. Die Treuhandkommanditistin verpflichtet sich, die auf dem Treuhandkonto bzw. Treuhanddollarkonto eingegangenen Beträge der Anleger auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben. Nach Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals geht die Verfügungsmacht über das Treuhand- und Treuhanddollarkonto auf die Fondsgesellschaft über. Die Mittelverwendungskontrolle der Treuhandkommanditistin endet dann.“ Dass der Beklagte zu 3) Investitionsmittel ohne Abruf der Fondsgesellschaft oder zu einer nicht im Investitionsplan vorgesehenen Verwendung freigegeben hat, wird von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht vorgetragen. Soweit nach erfolgter Überweisung der Beträge nach Dubai weitere Verfügungen getroffen worden sind, unterlagen diese nicht der von dem Beklagten zu 3) geschuldeten Kontrolle. Eine Untreuehandlung des Beklagten zu 3) ist daher nicht dargetan. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 101, 709 ZPO.