Urteil
5 U 207/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0605.5U207.13.00
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Leitsätze
Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das am 08.10.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf. Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das am 08.10.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: A. Die Klägerin ist im Grundbuch von X Blatt X als Eigentümerin u.a. des Grundstücks G4, Flur X, Flurstück X mit einer Fläche von 45.638 qm eingetragen. Das Grundstück bildet einen Teil des Stadtparks von X nördlich der Ems. Auf dem Grundstück befindet sich das Naturdenkmal „Emsaltwasser im Stadtpark X“. Es handelt sich dabei um ein eingewachsenes Stillgewässer mit Röhrrichtflächen und einen umgebenen Gehölzbestand und ist vermutlich ein Relikt eines ehemaligen Emsverlaufes mit ausgeprägtem Hochufer, welches heute in dem Emspark integriert ist und an Privatgärten angrenzt. Der Beklagte zu 1. ist der Sohn der Beklagten zu 2. und 3. Er ist seit dem 03.12.2010 als Eigentümer der aneinander grenzenden Grundstücke G4, Flur X, Flurstücke X und X im Grundbuch eingetragen. Das Flurstück X grenzt an das vorbeschriebene Flurstück X der Klägerin. Der Grenzverlauf im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig. Wegen des Grenzverlaufs, wie er im Liegenschaftskataster des Katasteramtes des Kreises X niedergelegt ist, wird auf die Anlage A2 zur Klageschrift Bezug genommen (vgl. Bl. 33 d.A.). Die Beklagten zu 2. und 3. sind seit dem 03.12.2010 als Gesamtnießbrauchsberechtigte der Flurstücke X und X im Grundbuch eingetragen. Ursprünglich war die Klägerin Eigentümerin der hier in Rede stehenden Flurstücke X, X und 548, die seinerzeit noch andere Flurstück-Nummern hatten. Mit durch den Stadtinspektor T beurkundeten Vertrag (UR-Nr. 70/56 Stadt X) kaufte der Verlagsbuchhändler L im September 1956 von der Klägerin die an der Kreuzbrede gelegene Parzelle G4, Flur X Nr. 205/26 mit einer Größe von 931 qm und aus den Parzellen G4 2 Nr. 205/24, 205/23 und 80790/209 eine Fläche von ca. 1.600 qm, „wie Sie in dem anliegenden Teilungsentwurf des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs T1 durch rote Schraffierung näher bezeichnet ist.“ Maßgeblich für die genaue Grundstücksgröße sollte nach § 1 des vorbezeichneten Kaufvertrages das Ergebnis einer noch vorzunehmenden katastermäßigen Vermessung sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages vom 03.09.1956 wird auf die Urkunde (Bl. 64 ff. d.A.) Bezug genommen. Vom 07.08.1957 datiert ein „ Auszug aus dem Veränderungsnachweis “ der Vermessungsverwaltung/Katasteramt X (Nr. 35 Jahrgang 1957), in dem das Flurstück X mit einer Größe von 1.379 qm angegeben wird, wobei 999 qm auf Grünland und 380 qm auf Wald (Holzung) entfallen (vgl. Bl. 195 ff. d.A.). Unter dem 21.09.1957 erklärten die Klägerin und L vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars F die Auflassung (UR-Nr. 70/56 - Notar F). Dort heißt es u.a. (vgl. Bl. 90 d.A.): „Wir sind darüber einig, dass das Eigentum an dem im Grundbuche von X Band X Blatt X, jetzt Band x Blatt x verzeichneten Grundstücken der G4: Flur X Nr. 205/26, jetzt Flur X Nr. X, gross 9,31 ar (lfd. Nr. E X9 des Bestandsverzeichnisses) Flur X Nr. X, Grünland B H L, 9,99 ar und Holzung daselbst, gross 3,80 ar (lfd. Nr. 917 des Bestandsverzeichnisses) auf den Verlagshändler L übergehen soll.“ Mit notariellem Vertrag vom 10.09.1969 (UR-Nr. 557/1969 Notar X1) kaufte der Beklagte zu 2. die Grundstücke Flur X Flurstück Nr. X und Nr. X, welche in § 1 des Vertrages im Einzelnen bezeichnet und mit ihren jeweiligen Größen von 9,31 ar und 13,79 ar angegeben worden sind, von der Klägerin (vgl. Bl. 67 ff. d.A.). Unter § 5 des vorbezeichneten Vertrages wurde die Auflassung durch die Parteien erklärt. Die Beklagten - die konkrete Verantwortlichkeit ist im Einzelnen streitig - nutzten und nutzen Grundflächen, die lt. Liegenschaftskataster dem benachbarten Flurstück X der Klägerin zugeordnet werden. Unstreitig sind insoweit eine flächige Gartennutzung, eine Hühnerhaltung mit Käfigen und einem umzäunten Freilauf sowie die Lagerung und Entsorgung von Rasenschnitt und Gartenabfällen. Die fraglichen Flächen können vom Rest des Stadtparks nicht ohne Weiteres eingesehen und betreten werden. Die Klägerin hat behauptet, dass der aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Grenzverlauf zwischen den Flurstücken X und X der wahren Rechtslage entspreche und daher die oben beschriebene Flächennutzung auf klägerischem Grund und Boden erfolge. Von dieser Nutzung habe sie - die Klägerin - erstmals im Frühjahr 2012 erfahren. Die Nutzung stelle aus ökologischer Sicht eine akute und nachhaltige Beeinträchtigung des Naturdenkmals dar. Die Klägerin hat nach teilweise Klagerücknahme beantragt, 1. die Beklagten zu verpflichten, auf dem Grundstück der Klägerin G4, Flur X, Flurstück X a) die flächige Gartennutzung, die Rasenflächen und die Beetbepflanzungen zu beseitigen und abzuräumen; b) die Käfige zur Hühnerhaltung (Hühnerställe) zu beseitigen und abzuräumen; c) den gelagerten Rasenschnitt sowie Gartenabfälle zu beseitigen; d) den Maschendrahtzaun in der Flucht der verlängerten Grundstücksgrenze zur Flurstücksgrenze 550/40 nebst Tor zu beseitigen und wegzuräumen; 2. (zurückgenommen) 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, das klägerische Grundstück G4, Flur X, Flurstück X ganz oder teilweise als Gartengrundstück zu nutzen, gärtnerische Bepflanzungen aller Art vorzunehmen, Rasenschnitt und Gartenabfälle zu lagern, Hühner zu halten/laufen zu lassen oder sonstwie durch den Bau oder die Unterhaltung von Nebenanlagen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen; 4. den Beklagten für jedweden Fall der Zuwiderhandlung gemäß dem Klageantrag zu 3. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, dass der Grenzverlauf zwischen den Flurstücken X und X im Liegenschaftskataster falsch eingezeichnet sei. Die tatsächliche Lage und Größe des Grundstücks X sei der Anlage B2 zur Klageerwiderung (Bl. 63 d.A.) zu entnehmen (grüne Umrandung und Schraffierung). Das Flurstück X sei tatsächlich, wie im Kaufvertrag vom 03.09.1956 angegeben, ca. 1.600 qm groß. Die letzte Vermessung habe am 16.06.1956 stattgefunden. Gehe man also von der richtigen Größe des Flurstücks X aus, finde die von der Klägerin beanstandete Flächennutzung - mit Ausnahme der Lagerung von Rasenschnitt und Gartenabfällen (Komposthaufen) - auf dem Grundeigentum des Beklagten zu 1. statt. Der Beklagte zu 1. habe mit den beanstandeten Nutzungen ohnehin insgesamt nichts zu tun. Der Voreigentümer L habe den streitgegenständlichen Maschendrahtzaun errichtet und auch die Rasenflächen und Beete angelegt. Diese seien später von der Beklagten zu 3. gepflegt worden. Die Hühnerkäfige habe der Beklagte zu 2. anstelle von Entenkäfigen des Voreigentümers L errichtet. Die Beklagten haben zudem behauptet, dass die Klägerin schon seit vielen Jahren von der streitgegenständlichen Nutzung - insbesondere der Ablagerung von Grünschnitts und der Hühnerhaltung - wisse. Die Klägerin habe die Nutzung wohlwollend begleitet. Die Klage sei daher jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs bzw. Verwirkung unbegründet. Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Parteien überwiegend stattgegeben. Es sei davon auszugehen, dass der aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Grenzverlauf zwischen den Flurstücken X und X der wahren Eigentumslage entspreche. Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 Abs. 1 BGB) erstrecke sich auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf. Für eine Widerlegung der Vermutung genüge es nicht, dass diese erschüttert werde, vielmehr müsse der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden. Diesen Beweis hätten die Beklagten nicht geführt. Dies führt das Landgericht im Weiteren aus. Die Klägerin habe gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Beseitigung der flächigen Gartennutzung (Rasenflächen und Beetbepflanzungen seien als Beispiele hierfür anzusehen), der Hühnerställe und der Gartenabfälle einschließlich des Rasenschnittes von ihrem Grundstück (Flurstück X), da diese Nutzungen ihr Eigentum beeinträchtigten. Als „Störer“ zur Beseitigung verpflichtet seien die Beklagten zu 2. und 3. Es spiele insoweit keine entscheidende Rolle, ob allein der Beklagte zu 2. die Hühnerkäfige errichtet habe oder die Beklagte zu 3. die Rasenflächen und Beete alleine pflege. Die Beklagten zu 2. und 3. seien Eheleute. Es sei zwanglos von einer gemeinsamen Nutzung im beiderseitigen Einverständnis und beiderseitiger Verantwortung auszugehen. Hingegen habe der Beklagte zu 1. die fragliche Nutzung nicht zu verantworten. Zwar dürfte er als Sohn der Beklagten zu 2. und 3. mit den streitgegenständlichen Nutzungen aufgewachsen sein. Auch dürfte er sich auf den fraglichen Flächen aufgehalten haben. Dies verpflichte ihn jedoch nicht dazu, die genannten Anlagen zu beseitigen. Eine Beseitigungspflicht folge auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 1. inzwischen Eigentümer des angrenzenden Flurstückes X sei, denn die Störung gehe nicht unmittelbar von diesem Grundstück aus, sondern von den nießbrauchberechtigten Beklagten zu 2. und 3., für deren Handeln der Beklagte zu 1. nicht verantwortlich sei. Den ebenfalls streitgegenständlichen Maschendrahtzaun nebst Tor müssten die Beklagten nicht beseitigen, da sie unwiderlegt vorgetragen hätten, den Zaun bereits bei der Übernahme ihres Grundstücks von L vorgefunden zu haben. Die Klägerin habe weiterhin einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies folge bezüglich der Beklagten zu 2. und 3. zwanglos aus ihrem Verteidigungsverhalten und ihrer Verantwortung für die bisherigen Eigentumsbeeinträchtigungen (Wiederholungsgefahr). Aber auch gegenüber dem Beklagten zu 1. bestehe ein Unterlassungsanspruch, da er sich des Eigentums an den fraglichen Flächen berühme und als Eigentümer des angrenzenden Flurstückes X auch eine Einwirkungsmöglichkeit habe. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt. Ob das Zeitmoment der Verwirkung bei ununterbrochen andauernden Eigentumsstörungen, wie sie hier vorliegen, überhaupt gegeben sein könne, könne dahinstehen. Dahinstehen könne auch, ob die Klägerin tatsächlich, wie die Beklagten behaupten, schon seit Jahren Kenntnis von den fraglichen Zuständen habe. Selbst wenn nämlich das Zeitmoment der Verwirkung gegeben sein sollte, so fehle es doch jedenfalls am Umstandsmoment. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, dass im Vertrauen auf die fortdauernde Nutzungsmöglichkeit besondere Investitionen getätigt oder sonstige Vermögensdispositionen getroffen hätten. Die Androhung von Ordnungsgeld (ersatzweise Ordnungshaft) oder Ordnungshaft beruhe auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Beklagten greifen diese Entscheidung mit ihrer Berufung an. Das Urteil beruhe auf Rechtsverletzungen, ohne welche die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten sie - die Beklagten - zu keinem Zeitpunkt Teile eines im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks widerrechtlich in Anspruch genommen. Tatsächlich sei es zwar so, dass die Klägerin im Grundbuch von X Blatt X G4, Flur X, Flurstück X als Eigentümerin eingetragen sei. Dieses Grundstück gehöre aber ihnen, da ihr im Grundbuch eingetragenes Eigentum Blatt X, Flur X, Flurstück X und Flurstück X deutlich kleiner sei, als das seit Jahrzehnten genutzte und im Kaufvertrag von 1956 vermerkte. Alle Anlagen (Käfig, Hühnerstall, Pumpenhaus und Gartengestaltung) befänden sich auf der streitgegenständlichen Fläche, von der sie - die Beklagten - davon ausgingen, es handele sich um ihr Eigentum. Das Pumpenhaus, das sich seit den 1950er Jahren zu 75 % auf unstreitigem Eigentum der Beklagten und zu 25 % auf dem streitigen Grundstücksteil befinde, könne nach der rechtlich fehlerhaften Wertung des Landgerichts von dem Beklagten plötzlich nicht mehr genutzt werden, obwohl von der Stadt seit Jahrzehnten gebilligt worden sei, dass von ihnen über die Pumpe Wasser aus dem angrenzenden städtischen Teich entnommen werde. Dies sei nicht nachvollziehbar. Das Landgericht habe diesen Umstand gar nicht gewertet. Das Grundbuch gebe nicht die tatsächliche Rechtslage wieder. Die Vermutung, die aus § 891 Abs. 1 BGB folge, hätten sie - die Beklagten - dadurch widerlegen können, dass sie den Kaufvertrag vom 03.09.1956 vorgelegt hätten, indem die Parteien unstreitig von den Grundstücksgrenzen ausgegangen seien, die auch der tatsächlichen Nutzung entsprächen. Sie - die Beklagten - hätten heutzutage noch einen Anspruch auf die bereits im Kaufvertrag angekündigte katasteramtliche Neuvermessung entsprechend der tatsächlichen Grundstücksgrenzen, die unstreitig nach Abschluss des Kaufvertrages im Jahre 1956 unterblieben sei. Da die Eigentumsvermutung von ihnen erschüttert worden sei, könnten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, die sich ausschließlich auf das Eigentum der Klägerin stützten, nicht erfolgversprechend sein. Da ihr Garten sich in dem derzeitigen Zustand befinde, als dieser Bereich zum Naturdenkmal erklärt worden sei, dürfe dieser schon deshalb nicht verändert werden. § 98 BNatSchG bestimme eindeutig, dass Handlungen verboten seien, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führten. Unter diesem Aspekt sei die Klägerin zur Duldung des gegenwärtigen Zustandes verpflichtet. Es widerspreche auch den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, dass die Klägerin sich hinsichtlich des streitigen Grundstückssteil auf ihr vermeintliches Eigentumsrecht berufe. Es sei erstinstanzlich unstreitig geblieben, dass sie ‑ die Beklagten - das Grundstück jahrzehntelang gepflegt hätten. Unabhängig davon, dass ihnen hierdurch Kosten entstanden seien, die anderenfalls der Klägerin zur Last gefallen wären, sei die Nutzung der Klägerin positiv bekannt gewesen. Ihr Vorgehen im Wege der Klage nach so langer Zeit stelle reine Willkür dar. Es sei nicht erkennbar, inwieweit sie ein irgendwie geartetes Interesse an der Nutzung dieses Grundstückes habe. Es stelle seiner Beschaffenheit nach Sumpfland in unmittelbarer Nähe zum Teich dar, was für die Klägerin unbrauchbar sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie - die Beklagten - auf dem streitigen Grundstücksteil in den 1970er Jahren eine Spundwand mit Eichenbohlen am kompletten westlichen Ufer angebracht hätten, weil dieses Ufer immer mehr abbröckelte. Ca. 600 Eichenpfähle seien in diesem Zuge in den Boden gerammt worden. Damit verbunden sei ein erheblicher zeitlicher und finanzieller Aufwand gewesen, den die Beklagten im Vertrauen darauf, dass es sich um ihr Grundstück gehandelt habe, betrieben hätten. Sie - die Beklagten - nutzten und pflegten seit Jahrzehnten das in Rede stehende Grundstück im Interesse des Naturschutzes und der Erhaltung als Teil des Naturdenkmals. Sollte ihnen die Verfügungsgewalt an dem Grundstücksteil entzogen werden, hätten sie keine gestalterischen Einflussmöglichkeiten mehr auf die Nutzung und müssten befürchten, dass die künftige Nutzung ihren Interessen zuwider laufe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass der in der Klage unter Ziff. 3. geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch gegenüber dem Beklagten zu 1. bestehe. Richtig sei zwar, dass der Beklagte zu 1. seit 2010 Eigentümer des Grundstücks, nämlich der Flurstücke X und X, sei, das an das streitige Grundstück angrenze. Die Nutzung auf dem streitigen Grundstücksteil als Lagerfläche für Gartenabfälle und zur Hühnerhaltung sei jedoch unstreitig durch die Beklagten zu 2. und 3. erfolgt. Der Beklagte zu 1. habe hierauf nie Einfluss genommen. Mithin sei seine Störereigenschaft auch nicht begründet, so dass der Unterlassungsanspruch nicht erfolgreich gegen ihn gerichtet werden könne. Das Landgericht hätte daher richtigerweise die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. insgesamt abweisen müssen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie Bezug nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst der dortigen Beweisantritte. Soweit die Beklagten vortrügen, das in den Örtlichkeiten befindliche Pumpenhaus stehe nunmehr teilweise auf dem Grundstück der Klägerin und teilweise auf dem Grundstück der Beklagten, könne hierzu keine seriöse Aussage gemacht werden. Dazu sei eine Abmarkung erforderlich, zu deren Mitwirkung sich die Beklagten bislang verweigert hätten. Der Vortrag werde deshalb bestritten. Vermutlich handele es sich um einen Überbau, den die Beklagten errichtet hätten. Es sei fraglich, ob die im Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Voreigentümer L erwähnte „ noch vorzunehmende katasteramtliche Vermessung “ tatsächlich unterblieben sei. Ihrer Akte sei lediglich zu entnehmen, dass eine Messung vor Abschluss des Kaufvertrages beauftragt worden sei. Ergebnisse hierzu lägen nicht vor. In der Akte befinde sich ein als Teilungsentwurf betiteltes Schriftstück des Vermessungsingenieurs Spitthöver. Dieses Schriftstück sei undatiert und keinem weiteren Schriftstück sicher zuzuordnen. Gleichwohl spreche einiges dafür, dass es sich hierbei um den in dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Voreigentümer L erwähnten „ anliegenden Teilungsentwurf des öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs Rudolf Spitthöver “ handele. Die dort - in Übereinstimmung mit der Bezeichnung im Kaufvertrag „ durch rote Schraffierung näher bezeichnete “ Fläche entspreche dem heutigen Zuschnitt des Flurstücks X. Die Behauptung der Beklagten, dass die Ausweisung von Flächen als Naturdenkmal auf „ Renaturisierungsmaßnahmen “ der Beklagten zurückzuführen sei, sei ebenso irrelevant wie unwahrscheinlich, werde aber in jedem Fall bestritten. Mit Schriftsatz vom 03.02.2014 werde ein Zufallsfund überreicht, den eine Mitarbeiterin von ihr - der Klägerin - in einer anderen Akte aufgefunden habe. Es handele sich um eine Nachricht der Vermessungsverwaltung (Kreis X) an den mit der Vermessung beauftragten Vermessungsingenieur, der sich offenbar die Grundstücksgrenze als Ergebnis der Vermessung entnehmen lasse. Es sei auf S. 3 des Dokumentes die bisher vorgetragene Grundstücksgröße des streitigen Flurstückes X von 1.379 qm zu entnehmen. Auch die S. 4 zu entnehmende Darstellung des Grundstücks X entspreche dem heutigen Zuschnitt (Beweis: Auszug aus dem Veränderungsnachweis - Anlage 4). B. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage im tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben. I. Klageantrag zu 1. (Beseitigungsantrag) Das Landgericht hat die Beklagte zu 2. und 3. auf den Klageantrag zu 1. zu Recht verurteilt, auf dem Grundstück der Klägerin G4, Flur X, Flurstück X die flächige Gartennutzung (insbesondere Rasenflächen und Beetbepflanzungen) zu beseitigen und abzuräumen, die Käfige zur Hühnerhaltung (Hühnerställe) zu beseitigen und abzuräumen sowie die gelagerten Gartenabfälle einschließlich Rasenschnitt zu beseitigen. Der klägerische Anspruch auf Beseitigung der im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Störungen ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. 1. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücksflächen, die von den Beklagten durch die Anlegung von Rasenflächen und Beetbepflanzungen, durch die Haltung von Hühnern sowie die Errichtung von Hühnerställen nebst Gehege und die Lagerung von Grünschnitt, genutzt werden. a) Die Nutzungen und ihre konkreten Orte hat die Klägerin in ihrer Klageschrift (vgl. Bl. 23 f.) und auf ihre Anlage A3 zur Klageschrift (bearbeitete Luftbildaufnahme – Bl. 34 d.A.) im Einzelnen dargestellt. Diese Darstellung ist von den Beklagten nicht bestritten worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sie die beanstandeten Nutzungen auch im Wesentlichen eingeräumt. Vielmehr haben sich die Beklagten mit dem Einwand verteidigt, dass entgegen der Darstellung der Klägerin nicht Teile eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks in Anspruch genommen würden. Insbesondere sei nicht das Flurstück X der Klägerin betroffen. Dieser Einwand ist unrichtig. b) Das Flurstück X mit seinen Grenzen, wie sie aus dem Liegenschaftskataster (Anlage A2 – Bl. 33) hervorgehen, und damit auch die von den Beklagten genutzte Fläche steht im Eigentum der Klägerin . Die Klägerin ist im Grundbuch von X Blatt X als Eigentümerin des unter lfd. Nr. 114 aufgeführten Grundstücks Flur X Flurstück X eingetragen. Für sie streitet daher die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, welche die Vermutung der Rechtsinhaberschaft an die Grundbucheintragung knüpft. Da im Rechtsverkehr Klarheit darüber bestehen muss, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetragenes Recht bezieht, besteht heute Einigkeit darüber, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt. Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Der Grenzverlauf kann danach in aller Regel über die in Spalte 3b des Bestandsverzeichnisses des Grundbuches eingetragenen Parzellennummern in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden. Dementsprechend ist zu vermuten, dass sich das Eigentum der Klägerin bis zu der in der Katasterkarte vermerkten Grenze erstreckt (vgl BGH NJW-RR 2006, 662 ff – Rdnr. 8 f zitiert nach Juris und Palandt-Bassenge, 73. Aufl. 2014, § 891 BGB, Rdnr. 6). c) Den aus § 891 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GBO vermuteten Grenzverlauf haben die Beklagten nicht widerlegt. Für eine Widerlegung genügt nicht, dass die Vermutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (vgl. BGH a.a.O. – Rdnr. 11 zitiert nach Juris). Diesen Gegenbeweis haben die Beklagten nicht erbracht. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung, dass in ihrem Eigentum stehende Flurstück X sei erheblich größer als die im Grundbuch angegebenen 1.379 qm bzw. inzwischen 1.381 qm, nämlich tatsächlich 1.600 qm groß, und seine östliche Grenze ende nicht am Ufer des Emsaltwasser sondern durchschneide das Wasser in Form eines Halbmondes (vgl. Anlage B2 zur Klageerwiderung – Bl. 63), haben die Beklagten nur ein Indiz anzuführen vermocht. Dies ist die Formulierung unter § 1 des Kaufvertrages vom 03.09.1956 zwischen der Klägerin und dem Erwerber L, wonach die verkaufte Fläche „ca. 1.600 qm“ groß sein sollte. (1) Aus der besagten Formulierung im Kaufvertrag zwischen der Klägerin und L kann – worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Flurstück X tatsächlich größer sei als die im Grundbuch angegebenen 1.381 qm. Erst recht lässt der Kaufvertrag keinen Schluss auf einen konkreten, vom Liegenschaftskataster abweichenden Grenzverlauf zu. Für die dingliche Rechtslage, auf die es hier einzig und allein ankommt, ist nicht das schuldrechtliche Grundgeschäft, sondern das dingliche Vollzugsgeschäft – also der Inhalt der Auflassung und die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch (§§ 871 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) maßgebend. Bei der Auflassung am 21.09.1957 (vgl. Bl. 90) hatten beide Vertragsparteien (die Klägerin wie der Erwerber L) ausweislich der im Tatbestand zitierten Passage die übereinstimmende Vorstellung, dass das veräußerte bzw. erworbene Flurstück X eine Größe von 1.379 qm und nicht 1.600 qm hat. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin und L bei der Auflassung vom 21.09.1957 die übereinstimmende Vorstellung eines vom heutigen Liegenschaftskataster abweichenden Grenzverlaufs hatten. Das Gegenteil ist der Fall: In dem Kaufvertrag vom 03.09.1956 sind unter § 1 (vgl. Bl. 64 d.A.) die einzelnen Flurstücke, aus denen das Flurstück X „herausgeschnitten“ werden sollte, aufgeführt. Es handelt sich um die Parzellen G4 2 Nr. 205/24, 205/23 und 897/209. Das Flurstück X (Gewässer) wird dort nicht erwähnt. Mithin sollte das Flurstück X nicht die Grenzen erhalten, wie sie sich die Beklagte ausweislich der Anlage in ihrer Klageerwiderung (Bl. 63) vorstellen (vgl. in diesem Zusammenhang den mit „Teilungsentwurf“ überschriebenen Übersichtsplan auf Bl. 193 d.A.; dort sind die alten Flurstücksbezeichnungen ersichtlich). Auch spricht ein gewichtiges Indiz dafür, dass zwischenzeitlich – also vor Auflassung – die im Kaufvertrag vom 03.09.1956 vorgesehene katasteramtliche Vermessung stattgefunden hatte. Mit ihrer Berufungserwiderung hat die Klägerin als Anlage A4 (Bl. 195 ff) einen „Auszug aus dem Veränderungsnachweis“ der Vermessungsverwaltung/des Katasteramtes des Kreises X vom 07.08.1957 überreicht. Der Auszug aus dem Veränderungsnachweis war gerichtet an das Grundbuchamt und das Finanzamt X. Hintergrund einer derartigen Mitteilung ist folgender: Das Grundstück im Sinne des Sachenrechts ergibt sich aus einem Zusammenwirken zwischen den (Vermessungs- und) Katasterämtern und den Grundbuchämtern, wobei die Katasterämter zuständig sind für die Angaben der tatsächlichen Verhältnisse und die Grundbuchämter für die Angaben der rechtlichen Verhältnisse des Grundstücks. Das Grundbuch und das Liegenschaftskataster müssen in Übereinstimmung gehalten werden. Dies wird durch landesrechtlich geregelte wechselseitigen Mitteilungspflichten gesichert. Das Katasteramt zeigt dem Grundbuchamt die Veränderungen im Bestand oder die Beschreibung der Flurstücke durch Auszüge aus den Veränderungsnachweisen (Fortführungsmitteilungen) an. Das Grundbuchamt teilt dem Katasteramt die eingetretenen Änderungen des Eigentums mit (vgl. zum Ganzen: Weirich, Grundstücksrecht 3. Aufl., 2006, Rdnr. 44 und 45). Im vorliegenden Fall gibt S. 3 des überreichten Auszuges (Bl. 197) die Größe des Flurstücks X mit 1.379 qm (statt 1.600 qm) an. Die zeichnerische Darstellung der betroffenen Flurstücke auf S. 4 des Auszuges (Bl. 198) zeigt einen Zuschnitt des Flurstücks X, wie er auch dem aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster (vgl. Bl. 33 d.A.) entspricht. Zwar dürfte es sich bei der erst mit der Berufungserwiderung vorgelegten, öffentlichen Urkunde um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handeln. Gleichwohl ist es in dieser Instanz zuzulassen, weil seine Authentizität von den Beklagten nicht bestritten worden ist. Neues unstreitiges Vorbringen ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (vgl. BGH MDR 2005, 527 ff – Rdnr. 11 ff zitiert nach Juris und Zöller/Heßler, 30. Aufl. 2014, § 531 ZPO, Rdnr. 21 m.w.N.). (2) Selbst wenn dem Rechtsvorgänger L durch die Klägerin mit dem Flurstück X ein kleineres Flurstück als verkauft übereignet worden wäre, hätte dieser Umstand auf das Rechtsverhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits keinen Einfluss. Zum einen war L im September 1956 Vertragspartner der Klägerin und nicht die Beklagten. Zum anderen hat der Beklagte zu 2. im September 1969 durch notariellen Vertrag (UR-Nr. 557/1969 Notar X1) von L das Flurstück X mit einer Größe von 1.379 qm – nicht 1.600 qm – gekauft und auch übereignet bekommen. Der Beklagte zu 2. hat also ein Grundstück in exakt der Größe übereignet bekommen, wie er es von L gekauft hat. Auch wies es die durch das Katasteramt festgestellten Grenzen auf, wie sie aus dem „ Auszug aus dem Veränderungsnachweis“ (Bl. 195 ff, 198 ) und aus dem aktullen Auszug aus dem Liegenschaftskataster (vgl. Bl. 33 d.A.) ersichtlich sind. Jedenfalls bei den Rechtsgeschäften betreffend das Flurstück X zwischen L und dem Beklagten zu 2. – seinerseits Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1. – wich also die dingliche Rechtslage von der schuldrechtlichen nicht ab. Der Beklagte zu 2) erwarb genau das zu Eigentum, was er von L kaufte. Es ist mithin nicht nachvollziehbar, wieso das Flurstück Nr. X statt 1.379 qm nun auf einmal 1.600 qm groß sein soll mit einer deutlich nach Osten ‑ also in das Gewässer ‑ verschobenen Grenze (vgl. Bl. 63). 2. Die Beklagten zu 2. und 3. stören die Klägerin in ihrem Eigentum an dem Flurstück X im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. a) Durch Nutzung des klägerischen Flurstücks X – nämlich durch Anlegung von Beeten, Rasenflächen, Hühnerställen und Freigehege sowie die Lagerung von Gartenabfällen – stören die Beklagten als Handlungsstörer die Klägerin in ihrem Recht aus § 903 BGB, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. b) Die beanstandeten Maßnahmen (s.o.) sind ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass sie von den Beklagten zu 2. und 3. durchgeführt worden sind (vgl. S. 6 und 9 der Klageerwiderung = Bl. 52/55 d.A.). Auf S. 8 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 179 d.A.) stellen die Beklagten dies noch einmal ausdrücklich klar. 3.Die Klägerin ist unter keinem rechtlichten Gesichtspunkt zur Duldung dieser Störungen verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). a) Sie hat ihren Anspruch auf Beseitigung der Störungen nicht im Sinne von § 242 BGB verwirkt. Unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung als Unterfall des widersprüchlichen Verhaltens kann der Eigentumsstörungsanspruch nur dann ausgeschlossen sein, wenn zu dem bloßen Gewährenlassen über längere Zeit hinweg weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in eine Einwilligung begründen (vgl. OLG Köln NJW 1995, 170 ff. – Rdnr. 66 zitiert nach Juris und Palandt-Bassenge, 74. Aufl. 2014, § 1004 BGB, Rdnr. 46). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt bei den Beklagten als Anspruchsgegner (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdnr. 52). Die Beklagten haben nicht dargelegt bzw. bewiesen, dass die vorbeschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Sie haben zwar behauptet, dass ihre Nutzungen, die sie als wichtigen Beitrag zum Naturschutz ansehen, von der Klägerin viele Jahre lang zustimmend und wohlwollend begleitet worden seien. Seit Jahrzehnten hätten die Anrainer des Stadtparks Gartenabfälle ordnungsgemäß kompostiert und Hühnerhaltung betrieben. All dies habe sich äußerst harmonisch in das Gelände eingefügt. Die Klägerin hat diesen Vortrag jedoch ausdrücklich bestritten (vgl. ihren Schriftsatz vom 05.09.2013 auf S. 5 = 85 d.A.). Sie hat dagegen in dem vorbezeichneten Schriftsatz behauptet, ihr sei erstmalig aus Anlass der Vorfälle im Jahre 2010 bekannt geworden, dass Grenzüberschreitungen und Übergriffe durch Nachbarn bzw. Angrenzer auf ihre Grundstücksflächen vorgenommen worden seien. Wegen der mit diesem Schriftsatz überreichten Korrespondenz (u.a. die Antwort der Bezirksregierung Münster vom 04.09.2012 auf die Dienstaufsichtsbeschwerde des Beklagten zu 1. – Bl. 96 ff d.A.) dürfte insoweit versehentlich eine unrichtige Jahreszahl angegeben worden sein. Gemeint ist offenbar das Jahr 2012. Mithin ist bereits das sog. „Zeitmoment“ der Verwirkung nicht nachgewiesen. Zumal die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 04.12.2012 aufforderte, die Nutzung ihres Eigentums zu unterlassen (vgl. Bl. 35 f. d.A.). Zudem haben die Beklagten nicht dargelegt, welche vertrauensbildenden Maßnahmen die Klägerin gegenüber den Beklagten getätigt haben soll, dass diese von einer Einwilligung in die Beeinträchtigungen habe ausgehen dürfen. Mithin fehlt es auch an dem sog. „Umstandsmoment“. b) Das Beseitigungsbegehren der Klägerin stellt sich unter entsprechender Anwendung des § 275 Abs. 2 BGB auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Die Beklagten haben nicht dargetan, dass die von ihr verlangten Beseitigungsmaßnahmen einen Aufwand erfordern, der in einem groben Missverhältnis zu dem Beseitigungsinteresse der Klägerin steht. Es dürfte ein finanzieller Aufwand von vielleicht 1.000,00 bis 3.000,00 € erforderlich sein, um die begehrten Maßnahmen durchzuführen, zumal die Entfernung der angeblich in den 70er Jahren gesetzten Spundwand ‑ die überdies zwischenzeitlich nahezu verrottet sein dürfte – von der Klägerin bis-lang nicht verlangt worden ist. c) Auch aus § 28 BNatSchG lässt sich keine Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB ableiten. Nach der vorbezeichneten Vorschrift sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu 5 ha, deren besonderer Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Selbstverständlich stellen von „Menschenhand“ angelegte Blumenbeete, Hühnerställe und Freigehege keine Naturdenkmäler im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift dar. Nach allem verbleibt es bei der Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3), die flächige Gartennutzung auf dem klägerischen Flurstück X zu beseitigen. II. Klageantrag zu 3. (Unterlassungsantrag) Das Landgericht hat alle drei Beklagten auf den Klageantrag zu 3. verurteilt, es zu unterlassen, das klägerische Flurstück X ganz oder teilweise als Gartengrundstück zu nutzen, gärtnerische Bepflanzungen aller Art vorzunehmen, Rasenschnitt oder Gartenabfälle zu lagern, Hühner zu halten oder laufen zu lassen oder das Grundstück sonst wie durch den Bau oder die Unterhaltung von Nebenanlagen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen. Das Klagebegehren auf Unterlassung der im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Störungen ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. 1. Die vorbezeichnete Anspruchsgrundlage setzt Wiederholungsgefahr voraus (vgl. BGH NJW 2005, 594 und Palandt-Bassenge a.a.O. Rdnr. 32). Grundsätzlich begründet die oben festgestellte, vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch die Beklagten zu 2. und 3. eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. An deren Widerlegung durch den Störer sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Palandt-Bassenge a.a.O. m.w.N.). Die Beklagten zu 2. und 3. haben gar nicht erst versucht, die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr zeigt ihre Argumentation über zwei Instanzen, dass sie überhaupt nicht gewillt sind, das Eigentum der Klägerin an dem Flurstück X zu respektieren. 2. a) Die Argumentation unter 1. lässt sich auf den Beklagten zu 1. nicht übertragen. Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten zu 1. weder als Handlungsstörer noch als Zustandsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB gesehen. Der Beklagte zu 1. hat die beanstandeten Nutzungen des klägerischen Grundstücks weder unmittelbar zu verantworten, noch lassen sie sich auf den Zustand seines Flurstücks X zurückführen. Eine Zustandshaftung lässt sich nur feststellen, wenn die Beeinträchtigung auf den Zustand der Sache beruht, die im Eigentum des Störers steht. Dies ist – wie hier – nicht der Fall, wenn der Voreigentümer und/oder Besitzer des Grundstücks eine beeinträchtigende Handlung von dem Grundstück aus vornahm, die unabhängig vom Grundstück ist und nicht auf dessen Zustand beruht (vgl. BGH NJW RR 2001, 232 ff und Palandt-Bassenge, a.a.O. Rdnr. 19). b) Gleichwohl lässt sich eine Verpflichtung des Beklagten zu 1., die beanstandeten Verletzungen des Eigentums der Klägerin zu unterlassen, aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründen. Trotz des Gesetzeswortlauts „ weitere Beeinträchtigungen“ genügt auch eine durch den Beklagten zu 1. erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin (sog. „vorbeugender Unterlassungsanspruch“ – vgl. BGH NJW 2004, 3701 – Rdnr. 11 zitiert nach Juris). Diese erstmals ernsthaft drohende Eigentumsbeeinträchtigung durch den Beklagten zu 1) kann hier mit dem Landgericht bejaht werden. Sie ergibt sich zwanglos zunächst aus dem Verhalten des Beklagten zu 1., nachdem er von der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 06.12.2012 (Bl. 35 f.) aufgefordert war, die eigenmächtige Nutzung des Flurstücks X zu unterlassen und die baulichen und sonstigen gärtnerischen Anlagen von dem Flurstück der Klägerin zu entfernen, wobei die Klägerin die kostenlose Aufstellung eines Containers anbot. Der Beklagte zu 1. vermochte das Beseitigungsbegehren der Klägerin nicht einzusehen. Dabei ging es ihm aber offensichtlich nicht um eine Diskussion seiner Störereigenschaft, sondern um den Grenzverlauf der Flurstücke X und X. Auch hat der Beklagte zu 1., der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 10.09.2013 (Bl. 106 f.) gehört worden ist, dort nicht argumentiert, kein Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu sein, sondern als Eigentümer der genutzten Flächen zur Nutzung berechtigt gewesen zu sein. Dies ist auch sein Hauptargument in zweiter Instanz vor dem erkennenden Senat gewesen. Die Frage, ob er die beanstandeten Nutzungen ebenso wie seine Eltern durchführen würde, hat er bejaht. Der Beklagte zu 1. berühmt sich des Eigentums an den in Streit stehenden Flächen und hat als Eigentümer des angrenzenden Flurstücks X auch eine Einwirkungsmöglichkeit auf diese. Dieser Einwirkungsmöglichkeit steht aufgrund der familiären Verbindung zu den Beklagten zu 2. und 3. auch nicht deren Nießbrauch entgegen. Mithin besteht die ernsthafte Gefahr der beanstandeten Nutzung des klägerischen Flurstücks X auch durch den Beklagten zu 1. III Klageantrag zu 4. (Androhung von Ordnungsmitteln) Der Klageantrag zu 4) – die Androhung von Ordnungsmitteln – ist aus § 890 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO begründet. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.