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Urteil

2 K 750/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:1124.2K750.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Sohn der Klägerin, der Kläger in dem Verfahren 2 K 749/15, ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. Flur 00, Flurstücke 00 und 00 (An der L. 0 - 0 in X. ), das mit einem zur Straße gelegenen Wohnhaus bebaut ist. Die Klägerin und ihr Ehemann, der Kläger in dem Verfahren 2 K 748/15, wohnen in diesem und haben ein Nießbrauchrecht an dem Grundstück. Der rückwärtige Bereich des Grundstücks (Flurstück 00) ist unbebaut und grenzt im südlichen und östlichen Teil an das im Eigentum der Beklagten stehende Flurstück 000, das Teil des Stadtparks von X. nördlich der F. ist und auf dem sich das Naturdenkmal „F1. im T. “ befindet. Der Grenzverlauf der Grundstücke zueinander war Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Mit Urteil vom 10. September 2013 (04 O 202/13) stellte das Landgericht Münster fest, dass der aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 00 und 000 der wahren Eigentumslage entspricht und verpflichtete die Klägerin sowie ihren Ehemann, die flächige Gartennutzung zu beseitigen und abzuräumen sowie die Käfige zur Hühnerhaltung auf dem Flurstück 000 zu beseitigen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Sohn der Klägerin als Eigentümer der städtischen Parzelle mit, dass sie die Wiederherstellung fester Grenzzeichen zwischen den Grundstücken beabsichtige und schlug vier Termine hierfür vor. Der Sohn der Klägerin antwortete, dass er im Gegensatz zu seinen Eltern über kein Verfügungsrecht an dem Grundstück verfüge. Im Übrigen halte er es wegen des laufenden zivilgerichtlichen Verfahrens nicht für sinnvoll, eine Vermessung vorzunehmen und forderte weitere Informationen von der Beklagten. Die Beklagte entgegnete am 7. November 2013, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus § 919 BGB ergebe und sich gegen den Eigentümer richte. Ferner forderte sie den Sohn der Klägerin unter Fristsetzung zu einer konkreten Benennung eines anderen Vermessungsingenieures auf. Mit weiterem Schreiben vom 18. November 2013 teilte der Sohn der Klägerin mit, vor der Auswahl eines Vermessungsingenieurs weitere Informationen der Beklagten zum Hintergrund der Vermessung und zur Auswahl des Vermessungsingenieurs zu benötigen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 eine weitere Konkretisierung der Vermessungstätigkeiten ab, verwies auf § 919 BGB und forderte erneut dazu auf, Terminvorschläge bzw. einen Vermessungsingenieur zu benennen. Mit Urteil vom 5. Juni 2014 wies das Oberlandesgericht Hamm (I-5 U 207/13) die Berufung der Klägerin sowie ihres Ehemannes und des Sohnes gegen das Urteil des Landgerichts Münster zurück. Nachdem die Beklagte den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dr. E1. am 16. September 2014 mit der Vermessung des Grundstücks beauftragt hatte, teilte dieser der Klägerin am 21. November 2014 mit, dass die zivilrechtliche Auseinandersetzung um den Grenzverlauf mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2014 abgeschlossen sei und die rechtmäßige Grenze nunmehr am 3. Dezember 2014 in die Örtlichkeit übertragen werden solle. Zusätzlich wies er darauf hin, dass das Ergebnis der Vermessung in einem gesonderten Termin bekannt gegeben werde. Die Klägerin teilte dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur daraufhin am 27. November und 16. Dezember 2014 mit, dass sie ihn nicht beauftragt habe und den Termin für hinfällig erachte. Eine Betretung des Grundstücks werde ausgeschlossen. Der Sohn der Klägerin schloss mit Schreiben vom 27. November 2014 ebenfalls eine Betretung aus. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wandte sich am 22. Dezember 2014 an die Bezirksregierung Münster und bat um eine fachaufsichtliche Stellungnahme in der Angelegenheit. Diese führte am 10. Februar 2015 aus, dass dem beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ein Betretungsrecht nach § 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW (VermKatG NRW) zustehe, das von der zuständigen Ordnungsbehörde im Wege einer E. durchgesetzt werden könne. Am 3. März 2015 forderte die Beklagte die Klägerin sodann auf, zu dulden, dass von ihr beauftragte Personen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dr. E1. das von ihr genutzte Grundstück betreten und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an. Zur Begründung verwies sie auf das Betretungsrecht aus § 6 Abs. 1 VermKatG NRW, das dem beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zuletzt mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 verweigert worden sei. Gleichzeitig setzte die Beklagte die Klägerin von einem neuen Termin in Kenntnis. Die Beklagte erlies am selben Tag inhaltsgleiche Duldungsverfügungen gegenüber dem Ehemann der Klägerin und ihrem Sohn, die Gegenstand der Verfahren 2 K 748/15 und 2 K 749/15 sind. Die Klägerin hat am 31. März 2015 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die E. sei nicht rechtmäßig, weil die Beklagte nicht zuständig sei. Es gehe um eine privatrechtliche Grenzfeststellung, so dass § 6 VermKatG NRW nicht einschlägig sei. Mit der E. bezwecke die Beklagte zudem die Vermeidung eines ordnungsgemäßen Grenzfeststellungsverfahrens. Dabei seien ihre Mitwirkungsrechte eingeschränkt worden. Im Übrigen seien bereits bei der Vermessung des Grundstücks im Jahr 1956 Fehler gemacht worden, die sich auf die heutigen Eigentumsverhältnisse der Grundstücke auswirkten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Die Streitigkeit über den Grenzverlauf der Grundstücke sei rechtskräftig entschieden worden. Da der festgestellte Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht sichtbar sei, solle dieser nunmehr dauerhaft kenntlich gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht war nicht gehalten, das vorliegende Verfahren mit dem Klageverfahren des Sohnes der Klägerin – 2 K 749/15 – zu verbinden. Die Verbindung mehrerer Verfahren nach § 93 Satz 1 VwGO steht als prozessleitende Anordnung im Ermessen des Gerichts und war vorliegend nicht angezeigt. Die Klage ist zulässig, namentlich fehlt ihr auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Da der in dem Bescheid genannte Termin zur Vermessung – wie sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut („setze ich … in Kenntnis“) ergibt – nicht zum verfügenden Teil des Bescheids zählt, ist eine Erledigung durch Zeitablauf nicht eingetreten. Vgl. nur VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 11 L 805/10 -, juris. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 3. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die E. beruht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW. Danach sind Personen, die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind, berechtigt bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der durch die Beklagte beauftragte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dr. E1. ist berechtigt, das Grundstück, an dem die Klägerin ein Nießbrauchrecht besitzt, zu betreten, um die Grenze zwischen den Flurstücken 00 und 000 wiederherzustellen. Mit ihrer ausdrücklichen Weigerung hat die Klägerin sich dem gesetzlichen Betretungsrecht wiedersetzt. Die E. vom 3. März 2015 dient der Durchsetzung des privatrechtlichen Abmarkungsanspruchs der Beklagten als Grundstückseigentümerin des Flurstücks 000 gegenüber dem Sohn der Klägerin als Grundstückseigentümer des Flurstücks 00 (§ 919 Abs. 1 BGB). Da sich die Art der Abmarkung und das Verfahren dabei nach § 919 Abs. 2 BGB nach den Landesgesetzten bestimmen, war vorliegend das Vermessungs- und Katastergesetz NRW mit seinem öffentlich-rechtlichen Verfahren entgegen der Auffassung der Klägerin einschlägig. Hierzu zählt die Wiederherstellung fester Grenzzeichen, die vorliegend von der Beklagten beabsichtigt ist. Die Beklagte war für die Durchsetzung dieser gesetzlichen Befugnis auch zuständig. Sie ist von dem für die Vermessung zuständigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (vgl. § 2 Abs. 2 VermKatG NRW) als sachlich und örtlich zuständige Ordnungsbehörde eingeschaltet worden. Da sich das zu vermessende Grundstück auf dem Gemeindegebiet der Beklagten befindet, folgt ihre Zuständigkeit aus § 5 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Vgl. hierzu Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz NRW, 3. Auflage 2015, § 6 S. 58 f. Die Klägerin bzw. ihr Sohn als Eigentümer des Grundstücks sind in der gebotenen Form aufgefordert worden, das Grundstück vermessen zu lassen. Die Beklagte hat bereits im Oktober 2013 mitgeteilt, dass sie die Wiederherstellung fester Grenzzeichen beabsichtige und sich dabei auf § 919 BGB berufen. Auch auf mehrfache Aufforderung seitens der Beklagten hat die Klägerin bzw. ihr Sohn keinen alternativen Termin oder einen anderen Vermessungsingenieur benannt. Nach Beendigung des zivilgerichtlichen Verfahrens um den Grenzverlauf der Grundstücke hat die Beklagte daraufhin den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dr. E1. am 16. September 2014 mit der Grenzwiederherstellung beauftragt. Dieser hat die Klägerin im November und Dezember 2014 über die Beauftragung in Kenntnis gesetzt, sie über den weiteren Ablauf der Vermessung informiert und einen Termin festgesetzt. Da die Klägerin ein Betretungsrecht des Grundstücks mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 verweigert hat, hat sie hiermit gegen die Verpflichtung aus § 6 Abs. 1 VermKatG NRW verstoßen. Der Einwand der Klägerin, ihr bzw. ihrem Sohn seien von der Beklagten nicht sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt worden, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu den Fragen der Klägerin – etwa zur Zusammenarbeit mit anderen Vermessern – weitere Stellungnahmen hätte abgeben müssen. Die Klägerin selbst hat im Verfahren weder substantiiert vorgetragen, welche Anhaltspunkte gegen eine Beauftragung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dr. E1. bestehen, noch eigene Gegenvorschläge unterbreitet. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird auch ihr Mitwirkungsrecht gewahrt. Wie der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in seinem Schreiben an die Klägerin vom 4. Dezember 2014 mitgeteilt hat, steht vorliegend allein die Grenzermittlung als technischer Vorgang der Sachverhaltsermittlung in Rede. Hierzu ist das Betreten des Grundstücks für die Kenntlichmachung in der Örtlichkeit erforderlich. Das Ergebnis dieser Grenzuntersuchung und Abmarkung und damit die Grenzfeststellung wird den Beteiligten erst in einem zweiten Schritt in einem dann anzuberaumenden Grenztermin bekannt gegeben. Dies entspricht dem in §§ 19 und 21 VermKatG NRW vorgesehenen Verfahren, wobei § 21 VermKatG NRW die Mitwirkung der Beteiligten bei der Grenzfeststellung regelt. Vgl. zum Verfahren Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz NRW, 3. Auflage 2015, § 19, 21 S. 101 ff., 116 ff. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbeachtung in Höhe von 1.000 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Duldung einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Das Zwangsmittel – hier das Zwangsgeld nach § 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW – war nach § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich anzudrohen. Die Androhung konnte nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW mit der E. verbunden werden. Eine Frist musste nicht bestimmt werden (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 2. HS VwVG NRW). Das angedrohte Zwangsgeld hält sich auch in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesetzten Rahmen und ist verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.