Beschluss
2 Ws 91/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Weisungen nach § 68b Abs.1 StGB müssen inhaltlich geeignet sein, personalgebundene Kriminalitätsanreize präventiv auszuschalten oder Opferschutz zu dienen.
• Ein allgemeines Kontaktverbot zu einem Angehörigen ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass dieser Kontakt Anreize zu weiteren Straftaten bietet.
• Familien- oder fürsorgerechtliche Gründe rechtfertigen keine nach § 68b Abs.1 Nr.3 StGB gestützte Weisung; solche Belange sind zivilrechtlich zu regeln.
• Fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage oder ist die Weisung unverhältnismäßig, ist sie als gesetzwidrig im Sinne des Beschwerderechts zu aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Kontaktverbots nach § 68b Abs.1 Nr.3 StGB mangels kriminogener Anhaltspunkte • Weisungen nach § 68b Abs.1 StGB müssen inhaltlich geeignet sein, personalgebundene Kriminalitätsanreize präventiv auszuschalten oder Opferschutz zu dienen. • Ein allgemeines Kontaktverbot zu einem Angehörigen ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass dieser Kontakt Anreize zu weiteren Straftaten bietet. • Familien- oder fürsorgerechtliche Gründe rechtfertigen keine nach § 68b Abs.1 Nr.3 StGB gestützte Weisung; solche Belange sind zivilrechtlich zu regeln. • Fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage oder ist die Weisung unverhältnismäßig, ist sie als gesetzwidrig im Sinne des Beschwerderechts zu aufzuheben. Der Verurteilte wurde wegen schwerer Sexualstraftaten gegen Frauen und gegen seine damals 12-jährige Tochter K zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach Haftvollzug wurde für fünf Jahre Führungsaufsicht angeordnet; die Vollstreckungskammer erteilte mehrere Weisungen, darunter ein generelles Kontaktverbot zu allen Kindern des Verurteilten, insbesondere zu seinem Sohn G (geb. 10.10.1997). Der Verurteilte legte Beschwerde nur gegen das Kontaktverbot hinsichtlich seines Sohnes G ein. Justizvollzugsanstalt und Staatsanwaltschaft hatten ein Kontaktverbot empfohlen; das Jugendamt berichtete, G lebe in einer therapeutischen Einrichtung und ein Kontakt könne sich negativ auswirken. Die Strafvollstreckungskammer wies die Beschwerde nicht ab; das OLG prüfte die Rechtsmäßigkeit der einzelnen Weisung gegen G. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach §§ 453 Abs.2 S.1, 463 Abs.2 StPO ist zulässig und in der Sache zu prüfen. • Rechtliche Maßstäbe: Weisungen nach § 68b Abs.1 StGB sind nur zulässig, wenn sie eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben, verhältnismäßig sind und das Ermessen nicht überschreiten; § 68b Abs.1 Nr.3 StGB erlaubt Kontaktverbote nur gegenüber Personen, die der Verurteilte aktiv aufsuchen könnte und die ihm Anreiz zu weiteren Straftaten bieten. • Anwendungsprüfung: Die begangenen Taten des Verurteilten richteten sich gegen weibliche Familienangehörige; es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Sohn G Anlass oder Gelegenheit zu ähnlichen Taten bieten oder zur Umgehung der bestehenden Kontaktverbote dienen würde. • Bestimmtheit und Umfang: Die Weisung war hinreichend bestimmt, aber nicht durch die gesetzlich relevanten Präventions- oder Opferschutzgründe gedeckt, soweit sie den Kontakt zu G untersagt. • Alternative Rechts- und Verfahrensfolgen: Zivil- oder familienrechtliche Maßnahmen und das Jugendamtsverfahren sind für fürsorgliche Belastungen des Kindes zuständig und rechtfertigen keine strafrechtlich gestützte Führungsaufsichtsweisung. • Strafrechtliche Sicherungen: Bereits bestehende strafbewehrte Verbote gegen Umgehung (z.B. § 145a StGB) und die Möglichkeit nachträglicher Ergänzung der Weisungen (§ 68d StGB) bei konkreten Anhaltspunkten wurden berücksichtigt. • Ergebnis der Prüfung: Mangels hinreichender kriminogener Anhaltspunkte war die Weisung, keinen Kontakt zu G aufzunehmen, gesetzeswidrig und somit aufzuheben. Das OLG Hamm hat die Weisung, während der Führungsaufsicht keinen Kontakt zu seinem Sohn G aufzunehmen, aufgehoben, weil hierfür die spezifische gesetzliche Grundlage des § 68b Abs.1 Nr.3 StGB nicht greift. Die bisherigen Straftaten des Verurteilten bezogen sich ausschließlich auf weibliche Angehörige; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sohn G den Verurteilten zu weiteren gleichartigen Taten anregen oder zur Umgehung bestehender Kontaktverbote missbraucht werden könnte. Familiäre oder fürsorgerechtliche Bedenken des Jugendamtes begründen keine nach § 68b StGB zu erlassende Weisung; solche Belange sind zivil- oder familienrechtlich zu regeln. Das Gericht hält jedoch fest, dass bei künftig konkret auftauchenden Anhaltspunkten eine Ergänzung der Weisungen nach § 68d StGB zu prüfen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.