Beschluss
III-1 Ws 97-100/16 – Strafrecht
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:0425.III1WS97.100.16.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2016 (055 StVK 117/15) getroffene Anordnung des Nichtwegfalls der Führungsaufsicht (§ 68f Abs. 2 StGB) wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
2. Auf die Beschwerden des Verurteilten werden die in dem vorbezeichneten Beschluss zu Nr. 3c, 3d und 3e erteilten Weisungen aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2016 (055 StVK 117/15) getroffene Anordnung des Nichtwegfalls der Führungsaufsicht (§ 68f Abs. 2 StGB) wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. 2. Auf die Beschwerden des Verurteilten werden die in dem vorbezeichneten Beschluss zu Nr. 3c, 3d und 3e erteilten Weisungen aufgehoben. Gründe Durch Urteil vom 17. Oktober 2012 verhängte das Landgericht A. gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen einer versuchten räuberischen Erpressung, die er im August 2011 als Präsident des mittlerweile (aufgrund sofort vollziehbarer Verfügung des Landesinnenministers vom 23. April 2012) verbotenen Chapters A. des Motorradclubs B. zusammen mit sechs weiteren Mitgliedern begangen hatte und die in engem Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in dieser Gruppe stand, weil ihr Territorialstreitigkeiten mit Mitgliedern eines anderen Motorradclubs zugrunde lagen. Am 16. September 2015 wurde der Verurteilte nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf im Verfahren nach § 68f Abs. 2 StGB den Nichtwegfall der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht angeordnet und Begleitregelungen für deren Ausgestaltung getroffen, insbesondere den Verurteilten angewiesen, aus dem B. MC auszutreten (Nr. 3c des Beschlusstenors) und sich von Personen wie auch Veranstaltungen fernzuhalten, die dem B. MC zuzuordnen sind (Nr. 3d) oder die eine Verbundenheit zu verbotenen Motorradclubs (insbesondere dem Verein B. MC Chapter A.) oder zu diesen in einer erweiterten Form nahestehenden Motorradvereinen (beispielsweise zu anderen Orts- oder übergeordneten Dachvereinen verbotener Motorradclubs) bekunden (Nr. 3e). Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte zunächst mit Schriftsatz seiner Verteidigerin Rechtsanwältin T. vom 14. Januar 2016 ohne nähere Begründung ein als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel und sodann mit Schriftsatz seines nunmehr tätigen Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 21. Januar 2016 erneut „sofortige Beschwerde“ eingelegt, deren Begründung sich ausdrücklich gegen die zu Nr. 3c-e des Beschlusstenors erteilten Weisungen richtet. I. Soweit der Verurteilte die zu § 68f Abs. 2 getroffene Grundentscheidung anficht (dies ergibt sich aus der Bezeichnung seines unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels vom 14. Januar 2016 als „sofortige Beschwerde“ und aus dem Umstand, dass der Verurteilte im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer mit grundsätzlichen Einwänden gegen die Führungsaufsicht als solche einen diesbezüglichen Anfechtungswillen zu erkennen gegeben hat), ist das nach § 463 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel zwar zulässig, aber unbegründet. Die gerichtliche Anordnung des Wegfalls der Führungsaufsicht trägt Ausnahmecharakter und unterliegt in Bezug auf das Erfordernis einer positiven Prognose strengeren Anforderungen als die Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 283; OLG Hamm NZV 2010, 635). Im vorliegenden Fall ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte ohne die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Insoweit gelten die prognostischen Erwägungen in dem zu § 57 Abs. 1 StGB ergangenen Senatsbeschluss vom 10. September 2015 (III-1 Ws 264/15) auch weiterhin fort. Der bereits seit den neunziger Jahren an die Motorradszene im Raum A. angebundene und innerhalb dieses Milieus mehrfach straffällig gewordene Verurteilte gehört nach wie vor zur Organisation der B. und bezeichnet sich – ausweislich seiner Angaben im Anhörungstermin vom 7. Januar 2016 – mittlerweile als deren „passives Mitglied ohne bestimmte Aufgabe“. Die zur Akte gelangten Polizeiberichte belegen für den Zeitraum ab Anfang 2014 diverse Kontakte zu Mitgliedern verschiedener – vorwiegend wohnortnaher – Chapter der B. (MC B. D.; MC K./B.) und lassen in ihrer Gesamtheit darauf schließen, dass der Verurteilte innerhalb der Organisation inzwischen der deutschlandweiten Gruppe der „N.“ angehört, die als „altgediente Mitglieder“ der B. keinem konkreten Ortsverband zugehörig sind, aber aufgrund ihrer Position in jedem Chapter Zutritt und Unterstützung genießen (vgl. hierzu Polizeibericht vom 1. Februar 2016, Bl. 513 Bd. 3 VH; zum Status der „N.“ im Allgemeinen vgl. BayVGH Urteil vom 10. Oktober 2013 [21 B 12.960] <juris Rz. 31>). Inwieweit sich die gegenwärtige Stellung des Verurteilten innerhalb des B. MC mit seiner früheren Funktion als Präsident eines Ortschapters vergleichen lässt, mag dahinstehen. Mit seiner fortbestehenden Anbindung an diesen Motorradclub ist der Verurteilte jedenfalls nach wie gruppendynamischen Prozessen ausgesetzt, die die Gefahr neuer Straftaten begründen, weil es sich bei den B. nach gegenwärtigen Erkenntnissen um eine Organisation handelt, deren wesensprägendes Strukturmerkmal die gewaltsame Durchsetzung territorialer sowie finanzieller Machtansprüche darstellt und die sich hierbei durch hohen Loyalitätsdruck und ein starkes Maß an innerer Verbundenheit auszeichnet (vgl. nur BVerwG Urteil vom 28. Januar 2015 [6 C 1/14] <juris Rz. 14>). Vor diesem Hintergrund ist die Maßregel der Führungsaufsicht erforderlich, um den Verurteilten mittels regelmäßiger Kontakte zur Bewährungshilfe bei einer Konsolidierung seiner Lebensführung zu unterstützen. II. Soweit sich der Verurteilte gegen die zu Nr. 3c bis 3e des Beschlusstenors getroffenen Begleitanordnungen zur Führungsaufsicht wendet, sind seine als einfache Beschwerden (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) statthaften Rechtsmittel begründet. Nach § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Senat die angefochtenen Weisungen allerdings nur darauf zu überprüfen, ob sie gesetzeswidrig sind. Dies ist der Fall, wenn eine erteilte Weisung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gerichts eingeräumten Ermessens überschreitet oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (vgl. OLG Dresden NStZ 2010, 153, 154 und NStZ-RR 2008, 27; OLG Jena Beschluss vom 26. Oktober 2009 [1 Ws 431/09] <juris Rz. 18> und Beschluss vom 14. August 2006 [1 Ws 244/06] <juris Rz. 21>; OLG Hamm Beschluss vom 6. März 2014 [2 Ws 38/14] <juris Rz. 11>). Außerhalb solcher Fallgestaltungen verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz vorbehalten bleiben. Gemessen an diesem – eingeschränkten – Prüfungsmaßstab haben die hier angefochtenen Weisungen allerdings keinen Bestand. 1. Der mit den Kontaktverboten zu Nr. 3d und 3e des Beschlusstenors verfolgte Zweck, den Verurteilten von resozialisierungsfeindlichen Einflüssen fernzuhalten, ist zwar vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, sondern – entgegen der Ansicht des Verurteilten – von der gesetzlichen Zielrichtung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich erfasst (OLG Hamm Beschluss vom 20. Mai 2014 [III-2 Ws 91/14] <juris Rz. 13>). In ihrer inhaltlichen Ausgestaltung sind die angefochtenen Kontaktverbotsregelungen indes zu unbestimmt und daher gesetzeswidrig. a) Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips hat im Bereich der durch § 145a StGB strafbewehrten Weisungen des § 68b Abs. 1 StGB besondere Bedeutung und wird deshalb sowohl durch den Wortlaut des für Kontaktverbote einschlägigen § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB („bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe“) als auch durch § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB einfachgesetzlich nochmals betont. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Mit den zu Nr. 3d und 3e des Beschlusstenors getroffenen Anordnungen verfolgt die Strafvollstreckungskammer offenbar das Ziel, den Verurteilten von den Ortsverbänden sowie der bundesweiten Dachorganisation des B. MC einerseits und von verbotenen Motorradclubs (einschließlich ihrer gleichgeordneten Ortsverbände sowie übergeordneten Dachvereine) andererseits fernzuhalten. Die inhaltliche Ausgestaltung der Kontaktverbote lässt allerdings außer Betracht, dass sich der Unterstützerkreis der gemeinten Rockergruppierungen („Motorcycle Gangs“ = MC), insbesondere des B. MC, nicht nur aus den eigentlichen Mitgliedern rekrutiert, sondern zahlreiche weitere Personen umfasst, die als Anwärter auf eine Mitgliedschaft („h.“, „p.“) gelten oder die sympathisierenden kleineren Gruppierungen („s.“) angehören (zur Struktur im Allgemeinen vgl. BayVGH Urteil vom 10. Oktober 2013 [21 B 12.960] <juris>). Vor diesem Hintergrund wird durch die Begriffe der „Zuordnung“ oder des „Bekundens einer Verbundenheit“ von Personen oder Veranstaltungen (zum B. MC oder zu verbotenen Motorradclubs) der vom Verurteilten zu meidende Kontaktadressatenkreis nicht hinreichend bestimmt bezeichnet; aufgrund der unklaren Formulierung ist auch eine Überwachung und gegebenenfalls Sanktionierung bei Nichtbefolgung nicht möglich. Die weite Fassung der Weisungen läuft vielmehr letztlich auf ein bloßes „Milieuverbot“ hinaus und ist als Grundlage für eine hinreichend bestimmte Anordnung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nicht geeignet (vgl. auch OLG Jena NStZ 2006, 39, 40 und Beschluss vom 26. Oktober 2009 [1 Ws 431/09] <juris Rz. 25>: Verbot der Kontaktaufnahme zur „rechten Szene“). 2. Die ersichtlich nur flankierend getroffene Anordnung, aus dem B. MC „auszutreten“ (Nr. 3c des Beschlusstenors), unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil eine derartige Weisung ohne begleitende Kontaktverbote von vornherein keine resozialisierungsfördernde Wirkung entfalten kann, sondern dem Verurteilten bei isolierter Geltung lediglich ein Lippenbekenntnis abverlangt und sich dadurch von ihrer gesetzlichen Aufgabe – der spezialpräventiven Einwirkung zwecks Verhinderung weiterer Straftaten – löst (vgl. hierzu OLG Dresden NStZ 2010, 153, 154). Darüber hinaus begegnet die weit gefasste „Austrittsregelung“ auch mit Blick auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG rechtlichen Bedenken. Die bislang ergangenen Vereinsverbote betreffen allein zwei regionale Unterabteilungen des B. MC (Chapter A. und Chapter N.); für die übrigen Ortsgruppen und für die national oder gar weltweit agierende Dachorganisation der B. ist eine rechtsfeindliche Zweckbestimmung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG nicht ausdrücklich festgestellt (vgl. hierzu BGH NStZ 2016, 86, 89). Sie dürfen daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG von Rechts wegen nicht als verboten behandelt werden, so dass der Verurteilte insoweit auch nicht zum „Austritt“ gezwungen werden kann. 3. Von einer Zurückverweisung an die erste Instanz zwecks Prüfung und etwaiger Anordnung konkretisierter gleichartiger (oder anderer Weisungen) sieht der Senat ab, da er beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse zu den fortbestehenden sozialen Kontakten des seit langen Jahren der „Bikerszene“ verhafteten Verurteilten zu verschiedensten Personen aus dem Mitglieder- und Unterstützerkreis des B. MC derzeit keinen Raum für hinreichend konkrete und darüber hinaus auch zweckmäßige Weisungen nach § 68b StGB sieht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die mit einer vollständigen Änderung des privaten Umfeldes verbundene Abkehr eines in kriminogenen Verhältnissen verwurzelten Verurteilten von seiner allgemein resozialisierungsfeindlichen Lebensführung (Milieuwechsel) mit den Mitteln der Führungsaufsicht letztlich nicht in wirksamer Weise erzwingbar ist. Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch aufgrund ihrer nachträglichen Regelungsbefugnis gemäß § 68d Abs. 1 StGB jederzeit die Möglichkeit, auf im Verlauf der Führungsaufsicht bekannt werdende und aufgrund ihrer Häufigkeit, Intensität oder besonderen Gefährdung des Resozialisierungszwecks herausragende Kontakte des Verurteilten zu bestimmten Personen im Umfeld des B. MC mit einer hinreichend konkreten – und damit auch zuverlässig kontrollierbaren sowie im Falle eines Verstoßes über § 145a StGB potentiell sanktionsfähigen – Verbotsanordnung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zu reagieren. III. Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerden des Verurteilten und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen mangels eines anderen Kostenschuldners der Staatskasse zur Last (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage [2015], § 473 Rdnr. 2).