OffeneUrteileSuche
Urteil

19 U 107/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0128.19U107.13.00
8mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1.

Steuerrechtliche Vorfragen sind von den Zivilgerichten selbständig zu beantworten. Eine Bindung an Steuerbescheide oder unmissverständliche Rechtsauffassungen der Finanzbehörden besteht nicht.

2.

Keine Umsatzsteuerpflicht der Vergütung für Werbeleistungen eines Bundesligavereins zur Förderung des Tourismus in der Schweiz.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist ebenso wie das vorgenannte Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steuerrechtliche Vorfragen sind von den Zivilgerichten selbständig zu beantworten. Eine Bindung an Steuerbescheide oder unmissverständliche Rechtsauffassungen der Finanzbehörden besteht nicht. 2. Keine Umsatzsteuerpflicht der Vergütung für Werbeleistungen eines Bundesligavereins zur Förderung des Tourismus in der Schweiz. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist ebenso wie das vorgenannte Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Anderes ergibt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge hinsichtlich der Klage und Widerklage vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass das Landgericht zunächst unzutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich bei den in den Verträgen vom 13./21.06.2007 und vom 06./16.05.2008 genannten Gegenleistungen um Bruttobeträge handeln würde, aus denen eine Umsatzsteuer herauszurechnen sei. Hinsichtlich des Vertrages vom 13./21.06.2007 folge aus der Formulierung in § 3 Nr.2 des Vertrages, dass es sich bei dem Vertragspreis um einen Nettobetrag handele. Auch hinsichtlich des Vertrages vom 06./16.05.2008 sei von einer Nettopreisvereinbarung auszugehen, da die Parteien eine solche Vereinbarung gewollt hätten. Zudem sei die Angabe von Nettopreisen branchenüblich. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien ihre Leistungen aus den drei streitgegenständlichen Verträgen in Deutschland zu versteuern, so dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer habe. Die Auffassung des Landgerichts, wonach es sich bei den Leistungen nicht um Sportveranstaltungen, sondern um Werbeleistungen i.S.v. § 3a Abs.4 S.2 Nr.2 UStG handele, sei unzutreffend. Maßgebend sei nämlich, dass den geplanten Werbemaßnahmen eine Sportveranstaltung zugrunde gelegen habe, ohne die die Werbemaßnahmen nicht möglich und sinnlos gewesen seien. Erst das Sportereignis schaffe das Produkt, welches auf das Interesse des Zuschauers stoße und damit werbetechnisch interessant sei. Die wesentliche Leistung der Klägerin sei daher die Durchführung der Fußballspiele gewesen. Jedenfalls bei einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sei für die Leistungen aus allen drei Verträgen Deutschland, insbesondere das Fußballstadion der Klägerin als Leistungsort anzusehen. Demnach sei die Auskunft des Finanzamtes Es mit Schreiben vom 17.10.2007 zutreffend. Auch wenn diese Ausführungen des Finanzamtes nur den Vertrag vom 13./21.06.2007 betroffen hätten, würden sie entsprechend für die Verträge vom 11./16.07.2007 und vom 06./16.05.2008 gelten. Das Landgericht habe ferner den Unterschied zwischen klassischer Werbung und Sponsoring verkannt. Dem Sponsor gehe es darum, die Zuschauer einer Veranstaltung zu erreichen, um für sein Produkt zu werben. Daraus folge, dass maßgeblich auf die Erbringung der sportlichen Leistung abzustellen sei. Das Landgericht habe eine Steuerpflichtigkeit der Leistungen in Deutschland nicht selbstständig prüfen dürfen, da es an die Rechtsauffassung des Finanzamtes E im Schreiben vom 17.10.2007 sowie an die Umsatzsteuerbescheide gebunden gewesen sei. Zivilgerichte seien sowohl an bestandskräftige Steuerbescheide der Finanzbehörden als auch an die Äußerung einer unmissverständlichen Rechtsauffassung durch die Finanzbehörden gebunden, da ansonsten die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe und das Zivilgericht die Grenzen seiner Zuständigkeit überschreiten würde. Die Festsetzung der Umsatzsteuer sei grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer maßgeblich. Die Auskunft des Finanzamtes habe aufgrund des gleichen Sachverhalts auch Bindungswirkung für die Verträge vom 11./16.07.2007 und vom 06./16.05.2008 gehabt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, die Auffassung des Finanzamtes durch die Einlegung von Rechtsbehelfen überprüfen zu lassen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2013 abzuändern und a) die Beklagte zu verurteilen, (1) an sie 39.360,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2009 zuzüglich Mahnauslagen i.H.v. 10,00 € zu zahlen. (2) an sie die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1.192,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2009 zu zahlen. b) die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das erstinstanzliche Urteil. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin aufgrund der Widerklage zur Zahlung i.H.v. 1.299,13 € nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer i.H.v. 39.360,87 € aus den drei streitgegenständlichen Verträgen. a) Zwar handelt es sich bei den jeweiligen Regelungen über die Gegenleistung in den Verträgen vom 13./21.06.2007 und vom 11./16.07.2007 um Nettopreisvereinbarungen, was eine Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf die in den Verträgen genannten Beträge ist. Allerdings umfasst ein vereinbarter Vertragspreis grundsätzlich auch die Umsatzsteuer als unselbstständigen Teil, die also ohne eine besondere Vereinbarung nicht hinzugerechnet werden darf. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertragsparteien Verbraucher oder Unternehmer sind (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 433 BGB Rn. 26). Sollen sich die angegebenen Preise als Nettopreise verstehen, ist das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen (Staudinger, Neubearbeitung 2013, § 632 BGB Rn. 31). Demnach kommt es hinsichtlich der Frage, ob die vereinbarten Preise als Brutto- oder Nettopreise anzusehen sind, auf die Vereinbarung der Parteien an. Ein Handelsbrauch dahingehend, dass bei Verträgen unter Unternehmern, die beide vorsteuerabzugsberechtigt sind, die angegebenen Preise Nettopreise sind, ist abzulehnen (BGH, Urteil vom 11.05.2001, Az. V ZR 492/99; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 433 BGB Rn. 27; a.A. Staudinger, Neubearbeitung 2013, § 632 BGB Rn. 31). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass bei Verträgen der streitgegenständlichen Art mit Vertragspartnern aus unterschiedlichen Ländern ein solcher Handelsbrauch existiert. Überdies würde ein solcher Handelsbrauch auch vorliegend keine Anwendung finden, da die Parteien die Frage der Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer zumindest teilweise ausdrücklich geregelt haben. Sollte daher bei einem oder mehreren Verträgen eine solche Regelung fehlen, ist dies als gewollt anzusehen und kann nicht durch einen etwaig bestehenden Handelsbrauch korrigiert werden. (1) Hinsichtlich des Vertrages vom 13./21.06.2007 folgt jedoch aus dem Wortlaut der Regelung über die Gegenleistung in § 3, dass es sich diesbezüglich um eine Nettopreisvereinbarung handelt. § 3 des Vertrages lautet: "Die Gegenleistung für die in § 1 genannten Leistungen belaufen sich auf € 170.000,--. Von der vorgenannten Gegenleistung erbringt der KUNDE Gegenleistungen in Höhe von € 170.000,--. .... 2. Soweit nicht ausdrücklich anders festgelegt, verstehen sich sämtliche vertragsgegenständlichen Beträge zusätzlich .... etwaiger anfallender Steuern und sonstiger fiskalischer Abgaben." Durch diese Regelung haben die Parteien hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass zu dem Vertragspreis i.H.v. 170.000,00 € etwaig anfallende Steuern hinzukommen sollten und eben kein abschließender Bruttopreis gewollt ist. Soweit das Landgericht in dem angegriffenen Urteil als auch das Finanzgericht Münster in dem Urteil vom 01.03.2012 von einem abweichenden Wortlaut ausgehen, lässt sich dies nicht mit der zur Gerichtsakte gereichten Kopie des Vertrages vom 13./21.06.2007 in Einklang bringen. (2) Bei dem Vertrag vom 11./16.07.2007 liegt nach dem Wortlaut unstreitig eine Nettopreisvereinbarung vor. Dies folgt aus Nr. 3.2 des Vertrages, wonach der Kunde, also die Beklagte, den Gesamtbetrag plus die zu entrichtende Umsatzsteuer nach Rechnungsstellung zu zahlen hat. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte neben der Zahlung des im Vertrag genannten Betrages auch zur Zahlung der diesbezüglichen Umsatzteuer verpflichtet sein sollte, wenn eine solche anfällt. (3) Dagegen beinhaltet der Wortlaut des Vertrages vom 06.05./16.05.2008 eine Bruttopreisvereinbarung. Dort haben die Parteien in Nr.3 des Vertrages vereinbart, dass die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrages i.H.v. 24.000,00 € verpflichtet ist. Da folglich keine Nettopreisvereinbarung getroffen worden ist, ist entsprechend den dargestellten Grundsätzen von einer Bruttopreisvereinbarung auszugehen. Auch aus einer Gesamtschau der Verträge folgt nicht, dass die Vereinbarung in diesem Vertrag ebenfalls als Nettopreisvereinbarung anzusehen ist. Das Argument, dass in den anderen beiden Verträgen Nettopreise vereinbart worden sind, ist nicht aussagekräftig. Es kann sowohl dafür sprechen, dass eine Nettopreisvereinbarung auch für diesen Vertrag gewollt wurde, irrtümlich aber nicht vereinbart worden ist. Es kann aber auch dafür sprechen, dass in diesem Vertrag bewusst kein Nettopreis vereinbart wurde. Insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Beträge ohne besondere Vereinbarung grundsätzlich als Bruttopreise anzusehen sind. Zwar kann auch bei Nichtvorliegen einer Nettopreisvereinbarung der Verkäufer von dem Käufer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig zusätzlich die Umsatzsteuer verlangen, wenn beide Parteien übereinstimmend irrtümlich angenommen haben, dass keine Umsatzsteuer anfalle (BGH, Urteil vom 14.01.2000, Az. V ZR 416/97). Hier sind die Parteien ausweislich der Anlage zu dem Vertrag übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Leistung in Deutschland nicht steuerbar ist. Ein solcher Anspruch setzt jedoch voraus, dass entgegen der Vorstellung der Parteien die geschuldeten Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, was vorliegend nicht der Fall ist. b) Die Beklagte ist nach materiellem Steuerrecht nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer auf die in den Verträgen genannten Gegenleistungsbeträge verpflichtet. (1) Eine Zahlungspflicht der Beklagten zur Zahlung der Umsatzsteuer folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin sie in den vier streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesen hat. Zwar schuldet die Klägerin gegenüber dem Finanzamt bereits aufgrund des Ausweises der Umsatzsteuer - unabhängig von der Frage der materiellen Richtigkeit dieses Ausweises, also auch bei einem unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis - gem. § 14c Abs.1 S.1, Abs.2 S.1 UStG den ausgewiesenen Mehrbetrag. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur im steuerrechtlichen Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Finanzamt und führt nicht dazu, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer allein aus diesem Grund an die Beklagte weitergegeben werden kann. Auch ohne eine besondere Vereinbarung ist davon auszugehen, dass der Käufer nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Zahlung von Umsatzsteuer nur insoweit verpflichtet ist, wie der Verkäufer steuerbaren Umsatz hatte. Soweit der Verkäufer dagegen allein gem. § 14c UStG verpflichtet sein sollte, Umsatzsteuer abzuführen, weil er in seiner Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen hat, kann dies eine entsprechende Zahlungspflicht des Käufers nicht begründen (BGH, Urteil vom 24.01.2008, Az. VII ZR 280/05). Die Vereinbarungen zwischen den Parteien sind so auszulegen, weil es im von beiden Parteien erkennbaren Interesse der Beklagten lag, möglichst nicht mit der Steuer belastet zu werden, und umgekehrt kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin erkennbar ist, eine von ihr selbst herbeigeführte, aber ohne weiteres vermeidbare Steuerbelastung weiterzureichen (BGH, Versäumnisurteil vom 22.11.2007, Az. VII ZR 83/05). (2) Infolgedessen kann die Klägerin von der Beklagten nur die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen, wenn sie unabhängig von der Vorschrift des § 14c UStG nach den Vorschriften des Steuerrechts zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. (a) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Zivilgerichte und damit im vorliegenden Verfahren sowohl das Landgericht als auch der Senat zur eigenständigen Prüfung der materiellen Steuerrechtslage befugt. (aa) Nach einer Auffassung sind die steuerrechtlichen Vorfragen grundsätzlich von den Zivilgerichten selbständig zu beantworten. Die angerufenen Gerichte hätten über den Streitgegenstand regelmäßig eine einheitliche und endgültige Entscheidung zu treffen und die sich hierbei stellenden Vorfragen unabhängig davon zu klären, welchem Rechtsgebiet diese zuzuordnen seien. Dies sei zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes geboten. Nur wenn eine endgültige Beurteilung der objektiven Steuerpflicht auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stoße und damit ernsthaft die Gefahr bestehe, dass die Finanzbehörden die Frage der Steuerpflicht abweichend von der Einschätzung der Zivilgerichte beurteilen würden, würden sich diese, um die Sanktionswirkungen des § 14 Abs.2, Abs.3 zu vermeiden, ausnahmsweise mit der Feststellung begnügen dürfen, die Steuerrechtslage sei zumindest ernstlich zweifelhaft. Würden sich die steuerlichen Vorfragen aber ohne Schwierigkeiten klären lassen, habe das Zivilgericht eine seiner Auffassung entsprechende Entscheidung zu treffen (BGH, Urteil vom 24.02.1988, Az. VIII ZR 64/87; BGH, Urteil vom 02.11.2011, Az. V ZR 224/00; so auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.06.2007, Az. 10 U 7/07). Auch nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs sind für eine Entscheidung relevante steuerrechtliche Vorfragen von den Zivilgerichten selbstständig zu beantworten (BFH, Urteil vom 30.03.2011, Az. XI ZR 5/09). (bb) Dagegen besteht nach anderer Auffassung eine Bindung u.a. der Zivilgerichte sowohl an festsetzende Bescheide als auch an unmissverständliche Rechtsauffassungen der Finanzbehörden, da das Entscheidungsrecht über die Besteuerung nach dem System der Abgabenordnung ausschließlich bei den Finanzbehörden und den Finanzgerichten liege. Nur diese würden verbindliche Entscheidungen über die Steuerpflicht treffen. Meinungsunterschiede über Grund und Höhe der Umsatzsteuerpflicht seien zwischen dem Unternehmer als Steuerschuldner und dem Steuerfiskus als Steuergläubiger zu klären. Entscheidungen der Zivilgerichte im Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer würden in der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Unternehmer und Steuerfiskus keine Bindungswirkung entfalten. Andernfalls würden widersprechende Entscheidungen drohen. Es müsse deshalb allein den Finanzbehörden und gegebenenfalls den zuständigen Finanzgerichten überlassen bleiben, die aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragen zu klären. Neben den Entscheidungen durch Festsetzungsbescheide würden auch unmissverständliche Rechtsauffassungen der Finanzbehörden Bindungswirkung entfalten (BSG, Urteil vom 17.07.2008, Az. B 3 KR 18/07 R; BSG, Urteil vom 03.03.2009, Az. B 1 KR 7/08 R; BGH, Urteil vom 17.07.2001, Az. X ZR 13/99). (cc) Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung, wonach eine eigene Prüfungskompetenz der Steuerrechtslage durch das Zivilgericht gegeben ist. Zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes ist es geboten, dass die angerufenen Gerichte bei der Entscheidungsfindung die sich hierbei stellenden Vorfragen unabhängig davon zu klären haben, welchem Rechtsgebiet diese zuzuordnen sind. Demnach gebietet das Recht auf effektiven Rechtsschutz im vorliegenden Fall eine eigenständige Prüfung des materiellen Steuerrechts durch die angerufenen Gerichte. Die Argumente der Gegenauffassung, wonach eine selbstständige Prüfung der Steuerrechtslage nicht möglich sei, da die Entscheidungskompetenz ausschließlich den Finanzbehörden und den Finanzgerichten zustehe, überzeugen dagegen nicht. Eine Bindungswirkung der Bescheide des Finanzamtes E an die Klägerin sowie eine Bindungswirkung der Auffassung des Finanzamtes im Schreiben vom 17.10.2007 für das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien ist schon deswegen abzulehnen, weil es das Steuerrechtsverhältnis der Beklagten außer Acht lässt. Es ist zu beachten, dass in Konstellationen wie der vorliegenden drei Rechtsbeziehungen voneinander zu trennen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen dem privatrechtlichen Verhältnis der Parteien, dem steuerrechtlichen Verhältnis der Klägerin zum Finanzamt als Steuergläubiger und dem steuerrechtlichen Verhältnis der Beklagten zu seinem Steuergläubiger bzw. dem Bundeszentralamt für Steuern. Eine Bindungswirkung der Steuerrechtslage durch die Finanzbehörden könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn gewährleistet wäre, dass in beiden Steuerrechtsverhältnissen die Steuerrechtslage gleich beurteilt wird. Denn in diesem Fall würde die Neutralität zwischen Umsatzsteuerbelastung und Vorsteuerabzug gewahrt bleiben. Eine solche einheitliche Beurteilung der Rechtslage durch die verschiedenen Steuerbehörden ist jedoch nicht gewährleistet, insbesondere in Fällen grenzüberschreitender Leistungsbeziehungen. Vielmehr ist es möglich, dass die verschiedenen Steuerbehörden die Steuerrechtslage unterschiedlich beurteilen. Bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen - wie es vorliegend der Fall ist - kann grundsätzlich das Problem auftreten, dass die mit der steuerrechtlichen Bewertung des Sachverhalts befassten Steuerbehörden unterschiedliche Entscheidungen zu der Frage treffen, ob es sich bei der Leistung um eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistung oder um eine solche handelt, die nach dem Empfängerortsprinzip im Ausland steuerbar ist. So könnte z.B. das für den Verkäufer zustände Finanzamt die zu beurteilende Leistung unzutreffend als im Inland steuerbar und steuerpflichtig behandeln und die Abführung der Umsatzsteuer verlangen, dagegen das für das Vorsteuervergütungsverfahren zuständige Bundeszentralamt unter Verweis auf die zutreffende Rechtslage eine Vorsteuervergütung verweigern. Dies würde zu einer gesetzlich nicht gewollten Mehrbelastung des ausländischen Käufers führen, wenn dieser bereits aufgrund einer Rechnung die Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt hat oder dazu verpflichtet wird (vgl. FG Hamburg, Vorlage an den EuGH vom 20.04.2010, Az. 3 K 3/09). Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind auch nicht aufgrund der Art. 17 Abs.1, Abs.2 a, Abs.3 a, Art. 18 Abs.1 a Richtlinie 77/388 (inzwischen: Art. 167, Art. 168 a, Art. 169 a, Art. 178 a Richtlinie 2006/112) verpflichtet, ihr nationales Verfahrensrecht so zu gestalten, dass die Steuerbarkeit und die Umsatzsteuerpflicht einer Dienstleistung beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger in kohärenter Weise beurteilt werden, auch wenn für sie verschiedene Finanzbehörden zuständig sind (EuGH 1. Kammer, Urteil vom 26.01.2012, Az. C-218/10). Demnach ist der deutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet, verfahrensrechtliche Regelungen zu erlassen, die sicherstellen, dass unterschiedliche Finanzbehörden bei einem Sachverhalt eine einheitliche Auffassung hinsichtlich der Frage der Steuerbarkeit haben. Aus diesem Grund besteht keine Veranlassung, sich an die Rechtsauffassung der Finanzbehörden gebunden zu fühlen. Da schon Widersprüche in der Beurteilung durch die verschiedenen Finanzbehörden nicht ausgeschlossen sind, ist die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen des Zivilgerichts und der Finanzbehörde bzw. des Finanzgerichts hinzunehmen. Eine Bindungswirkung durch eine Entscheidung der Finanzbehörde tritt demnach nur in dem steuerrechtlichen Verhältnis des Steuerschuldners zu seinem Finanzamt ein, nicht jedoch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien (so auch Rohde/Knobbe, Die Auslegung einer vertraglichen Nettopreisabrede, NJW 2012, 2156). (dd) Demnach besteht keine Bindungswirkung der angerufenen Gerichte an die Rechtsauffassung des Finanzamtes E im Schreiben vom 17.10.2007. Das Landgericht hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass ohnehin die Ausführungen in diesem Schreiben allenfalls Bindungswirkung für den Vertrag vom 13./21.06.2007 entfalten könnten. Denn nur dieser Vertrag ist durch das Finanzamt geprüft worden und lag der Beurteilung in dem Schreiben zugrunde. Eine Selbstbindung des Finanzamtes, eine solche Auffassung hinsichtlich der Verträge vom 11./16.07.2007 und vom 06./16.05.2008 zu vertreten, ist nicht gegeben. (ee) Aus den genannten Gründen ist auch eine Bindungswirkung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 abzulehnen. Auch diese stehen einer grundsätzlich selbstständig durchzuführenden Prüfung durch die Zivilgerichte nicht entgegen. Durch diese Bescheide tritt ebenfalls keine Bindungswirkung in dem Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Bundeszentralamt für Steuern und erst Recht auch keine Bindungswirkung für das zivilrechtliche Verhältnis der Parteien ein. Überdies ist zu beachten, dass die Bescheide keine bestandskräftige Entscheidung dahingehend erbringen, ob die hier streitgegenständlichen Leistungen dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegen. Diesbezügliche Feststellungen sind den Bescheiden vom 07.02.2011 nicht zu entnehmen. Den Prüfbericht vom 08.12.2010 hat die Klägerin nicht vorgelegt. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob die hier streitgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge hier Gegenstand der Bescheide sind. Selbst wenn dies der Fall ist und damit die Umsatzsteuerbescheide sich darauf beziehen, folgt daraus nicht automatisch, dass das Finanzamt eine Umsatzsteuerpflicht aufgrund materieller Rechtslage festgestellt hat. Es ist nämlich zu beachten, dass die Klägerin die Beträge in ihren vier Rechnungen an die Beklagte ausgewiesen hat und daher schon aus diesem Grund - unabhängig von der materiellen Rechtslage - gem. § 14c Abs.2 S.1 UStG zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichtet gewesen ist. (b) Die von der Klägerin nach den drei streitgegenständlichen Verträgen geschuldeten und erbrachten Leistungen sind nach Auffassung des Senats eindeutig als Werbeleistungen i.S.v. § 3a Abs.4 S.1, S.2 Nr.2 UStG einzuordnen. Dies hat zur Folge, dass die Leistungen nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz steuerbar sind. Folglich fällt für die Leistungen keine Umsatzsteuer nach deutschem Umsatzsteuerrecht an, so dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, auf die Nettobeträge Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen. Diese Feststellung kann entsprechend den obigen Ausführungen von den Zivilgerichten getroffen werden, zumal sie keine erheblichen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage kann auch von der Auffassung des Finanzamtes E vom 17.10.2007 und den Umsatzsteuerbescheiden, soweit sie eine diesbezügliche Entscheidung beinhalten, abgewichen werden. Nach § 3a Abs.4 S.1 UStG wird, wenn der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat, die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Nach S.2 Nr.2 sind sonstige Leistungen i.S.v. Satz 1 die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen. (1) Mit den vertraglich vereinbarten Leistungen der Klägerin soll das Land Schweiz beworben werden. Zweck der Leistungen ist die Förderung des Tourismus in der Schweiz. Demnach liegt eine Leistung vor, die die Beklagte, die ihren Sitz in einem Drittland hat, nicht für sich selbst bezieht. (2) Die von der Klägerin geschuldeten und erbrachten Leistungen sind gem. § 3a Abs.4 S.2 Nr.2 UStG als solche, die der Werbung dienen, einzuordnen. Werbeleistungen i.S.v. § 3a Abs.4 S.2 Nr.2 (früher: § 3a Abs.4 Nr.2 i.V.m. § 3a Abs.3 UStG a.F.) sind Leistungen, die bei den Werbeadressaten den Entschluss zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auslösen oder ein bestimmtes außerwirtschaftliches Verhalten herbeiführen sollen (Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 11. Auflage 2012, § 3a UStG Rn. 90). Leistungen zur Werbung und Öffentlichkeitsarbeit liegen auch bei Pressekonferenzen, Seminaren oder Unterhaltungsveranstaltungen vor (Sölch/Ringleb, UStG, Umsatzsteuer, 68. Ergänzungslieferung September 2012, § 3a Rn. 208). Unter Berücksichtigung dieser Definition sind die Leistungen der Klägerin aus den streitgegenständlichen Verträgen als solche, die der Werbung dienen, einzustufen. Nach dem Vertrag vom 13./21.06.2007 war die Klägerin für die vereinbarte Gegenleistung zu folgenden Leistungen verpflichtet: Einräumung von Titelrechten bei Eigenwerbung der Beklagten, Werbemaßnahmen für die Beklagte durch Werbespots und Darstellung des Logos der Beklagten, Werbung für die Beklagte in Zeitschriften der Klägerin, Gemeinschaftsdarstellung der Partner auf den Homepages, Promotions im VIP-Bereich des Stadions und bei der Saisoneröffnung, Hospitality, Mailing-Aktionen an Gruppen der C-Community, PR-Aktionen der Beklagten, Dokumentation. Der Vertrag vom 11./16.07.2007 beinhaltet Werbeleistungen der Klägerin für die Beklagten, namentlich eine Promotionaktion, einen Werbespot, eine Anzeige im Jahrbuch und eine Seite in den S. Auch der Vertrag vom 06./16.05.2008 beinhaltet Werbeleistungen der Klägerin für die Beklagte, namentlich eine Promotionaktion, ein Presenting eines Gewinnspiels und eine Innenraumaktion. Bei den Verträgen vom 11./16.07.2007 und vom 06./16.05.2008 folgt bereits aus der Überschrift sowie aus dem Inhalt der Leistungen der Klägerin, dass es sich um Werbeleistungen i.S.v. § 3a Abs.4 S.2 Nr.2 UStG handelt. Aber auch die Leistungen der Klägerin in dem Vertrag vom 13./21.07.2007 sind in einer Gesamtschau als Werbeleistungen i.S.v. § 3a Abs.4 S.2 Nr.2 UStG einzuordnen. Durch die Leistungen aus den drei Verträgen soll bei den Zuschauern als Werbeadressaten der Entschluss ausgelöst werden, Urlaub in der Schweiz zu machen oder Produkte oder Leistungen aus der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Unabhängig von der Frage, ob die streitgegenständlichen Verträge als reine Werbeverträge oder Sponsoringverträge eingeordnet werden, ist der Hauptzweck der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen die Werbung für die Beklagte. Diese Einschätzung wird auch nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2012 auch vom Finanzgericht Münster (Az. 5 K 1242/10 U) geteilt. (3) Die von der Klägerin im hiesigen Verfahren und von dem Finanzamt E im Schreiben vom 17.10.2007 vorgebrachten Einwendungen überzeugen nicht. Soweit sie der Auffassung sind, dass die Durchführung der Sportveranstaltung den Charakter der Leistung der Klägerin bestimmt, verkennen sie, dass diese nur Mittel zum Zweck sind. Hauptzweck der Verträge ist die Werbeleistung der Klägerin für die Beklagte. Natürlich ist es für den Wert der Werbeleistung maßgebend, dass es sich bei der Klägerin um einen erfolgreichen Fußballverein handelt, dessen Fußballspiele ein großes Zuschauerinteresse mit sich bringen und sich damit als geeigneter Werbeträger erweisen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass jede Werbung einen Werbeträger benötigt. Insoweit kann es nicht entscheidend auf den Werbeträger ankommen. Maßgebend ist, dass Zweck der Leistungen der Klägerin die Werbung ist. Die Ansicht des Finanzamtes E und der Klägerin stellt die sportliche Veranstaltung hinsichtlich der streitgegenständlichen Verträge zu sehr in den Vordergrund. Soweit sie ausführen, dass Hauptpflicht der Klägerin die Durchführung der Fußballspiele gewesen ist, entspricht dies nicht dem vertraglich vereinbarten Synallagma. Die Durchführung der Fußballspiele durch die Klägerin ist nicht als vertragliche Hauptleistung geschuldet gewesen, sondern wurde als selbstverständliche Vertragsgrundlage vorausgesetzt, welche die als Hauptleistung geschuldeten Werbeleistungen ermöglicht haben. Demnach war die Durchführung der Fußballspiele nicht eine vertraglich geschuldete Leistung, sondern die Geschäftsgrundlage für die in den Verträgen vereinbarten Leistungen. Gegenleistung der Klägerin für die Vergütung der Beklagten war allein die Erbringung von Werbeleistungen. Überdies trägt die von dem Finanzamt E gegebene Begründung die Entscheidung nicht, da den Verträgen nicht entnommen werden kann, dass ein Kündigungs- oder Abänderungsrecht bei Ausbleiben des sportlichen Erfolges bestehen soll. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dies nicht aussagekräftig. Denn dadurch würde sich nur der Wert der Werbeleistungen ändern, was eine Anpassung des Vertrages sinnvoll machen kann. Es bleibt jedoch dabei, dass die Klägerin auch in diesem Fall zur Erbringung von Werbeleistungen verpflichtet ist. Etwas anderes folgt auch, wie bereits dargestellt, nicht aus einer Einordnung der Verträge als Sponsoringverträge. Maßgebend für die Einordnung sind die vertraglich vereinbarten Leistungen der Klägerin. Diese stellen entsprechend den obigen Ausführungen Werbeleistungen dar. Soweit die Klägerin ausführt, dass es dem Sponsor darum gehe, die Zuschauer einer Veranstaltung zu erreichen, um für sein Produkt zu werben, ist dies zutreffend. Sie zieht jedoch daraus den unzutreffenden Schluss, dass deswegen maßgeblich auf die Erbringung der sportlichen Leistung abzustellen sei. c) Mangels Bestehen eines fälligen Anspruchs sind auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet. 2. Dagegen steht der Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 1.299,13 € gem. § 812 Abs.1 S.1, 1.Alt BGB zu. Unstreitig hat die Klägerin von der Beklagten eine Zahlung über diesen Betrag erhalten. Ein Rechtsgrund für diese Leistung ist nicht gegeben. Da der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer zusteht, fehlt es an der Möglichkeit der Aufrechnung für die Klägerin. Demnach ist der von der Beklagten zu viel gezahlte Betrag an diese zurückzuzahlen. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs.1 BGB. Der Zinsbeginn folgt aus dem Mahnschreiben vom 10.04.2008. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. Gründe, die Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, sind nicht gegeben.