Beschluss
5 S 12/17
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2017:0515.5S12.17.00
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Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.
Auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme wird hingewiesen. Statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird. Auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme wird hingewiesen. Statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG). Gründe: Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung, sondern gibt lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen: Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1575,57 EUR ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 86 Abs. 1 S. 1, 194 Abs. 2 VVG. I. Ursprünglich bestand ein Anspruch des Versicherungsnehmers des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte. Die Beklagte hat durch Zahlung des Versicherungsnehmers der Klägerin, also durch Leistung, u.a. Zahlungen auf die von ihr in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer in Höhe der Klageforderung erlangt. Dies geschah auch ohne rechtlichen Grund. 1. Ein rechtlicher Grund ergibt sich – entgegen der Auffassung der Berufung – nicht bereits aus der fortbestehenden Rechnungslegung. Zwar schuldet der Unternehmer dem Fiskus gem. § 14c Abs. 1 UStG den Mehrbetrag, wenn er in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis). Diese Vorschrift betrifft aber allein das Verhältnis zwischen dem Aussteller der Rechnung und der Finanzverwaltung und begründet keine entsprechende Zahlungspflicht des Käufers. Ohne besondere Vereinbarung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger zur Zahlung von Umsatzsteuer nur insoweit verpflichtet ist, wie der Leistende auch einen steuerbaren Umsatz hatte. Im Übrigen ist die privatärztliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer des Klägers und der Beklagten so auszulegen, dass es in dem von beiden Parteien erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers lag, möglichst nicht mit unnötigen Steuern belastet zu werden. Umgekehrt ist kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten erkennbar, eine vermeidbare Steuerbelastung an den Versicherungsnehmer des Klägers weiterzuleiten (BGH, NZBau 2008, 318; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2014, I-19 U 107/13 – zitiert nach beck-online). Es kommt daher darauf an, ob der von der Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer des Klägers vorgenommene Steuerausweis nach steuerrechtlichen Grundsätzen zutreffend war. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dies nicht der Fall. Hier geht es um Kosten für sogenannte Zytostatika, die individuell für den Versicherungsnehmer des Klägers in einer Apotheke hergestellt worden sind, die zu einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus gehört. Die Verabreichung solcher Zytostatika im Rahmen einer in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung ist ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz im Sinne des § 4 Nr. 14b UStG (BFH, DStR 2014, 2505, 2507). Dass die verabreichten Zytostatika zur Erreichung der verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren, stellt die Beklagte auch nicht in Abrede. Ferner kommt es nicht darauf an, ob sich die Krankenhausapotheke am selben Ort befindet, an dem die ambulante Behandlung des Patienten stattgefunden hat. Die hiervon abweichende Rechtsauffassung hat zwischenzeitlich auch die Finanzverwaltung aufgegeben, wie sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.09.2016 an die obersten Finanzbehörden der Länder ergibt. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass es sich um die Krankenhausapotheke des Krankenhauses handelt, in dem der Patient behandelt wird. Diesen Umstand stellt die Beklagte nicht in Abrede. Anders als die Berufung meint, unterscheidet weder § 4 Nr. 14 b) UStG noch der Bundesfinanzhof in seiner genannten Entscheidung zwischen der privatärztlichen Behandlung und der Behandlung eines gesetzlich versicherten Patienten. Der Wortlaut des Gesetzes stellt vielmehr allein darauf ab, dass es sich um einen mit der Krankenhausbehandlung eng verbundenen Umsatz handelt. Die der Entstehung eines solchen Umsatzes nachgelagerte Frage, auf welcher versicherungsrechtlichen Grundlage dieser Umsatz gegenüber dem Patienten abgerechnet wird, ist hierfür nicht von Belang. Eine solche Differenzierung ergibt sich auch nicht aus § 4 Nr. 14 a) UStG, der u.a. die Umsatzsteuerfreiheit der Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt regelt. Da der Gesichtspunkt der privaten oder gesetzlichen Versicherung eines Patienten dem Umsatzsteuerrecht fremd ist, besagt die Art des Versicherungsschutzes eines Patienten nichts über die Umsatzsteuerpflichtigkeit einer vom Krankenhaus erbrachten Leistung. Dementsprechend bleibt die Berufung auch eine nähere Begründung für ihre Auffassung schuldig, der Bundesfinanzhof gehe in seiner genannten Entscheidung ausdrücklich nur auf sozialrechtliche Ermächtigungsformen zur Leistungserbringung ein. Bereits in seiner Sachverhaltsdarstellung nimmt der Bundesfinanzhof lediglich auf die Jahresumsätze des klagenden Krankenhauses mit Zytostatika Bezug, ohne hierbei nach privatrechtlicher bzw. kassenärztlicher Abrechnung zu unterscheiden. Auch in der Begründung dieser Entscheidung findet sich eine solche Differenzierung nicht. Die Berufung nennt auch keine sachlichen Argumente für eine unterschiedliche Behandlung von kassenärztlicher und privatärztlicher Behandlung, sondern bezieht sich allein auf den Wortlaut des Anwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.09.2016. Einmal davon abgesehen, dass dieser Anwendungserlass ohnehin nicht für die objektive Umsatzsteuerpflichtigkeit der verabreichten Zytostatika maßgeblich ist, sondern allein die Verwaltungspraxis der Finanzämter regelt, stützt bereits der Wortlaut des Anwendungserlasses die Sichtweise der Beklagten nicht. Soweit dort auf Seite 3 im 2. Absatz ausgeführt wird, für die Annahme eines mit einer Krankenhaus- oder Heilbehandlung eng verbunden Umsatzes sei es unbeachtlich, aufgrund welcher sozialrechtlichen Ermächtigungsform die ambulante Behandlung im Krankenhaus erfolge, bezieht sich dies nicht auf die privatärztliche oder kassenärztliche Abrechnung, sondern auf die Ermächtigung eines in einem Krankenhaus tätigen Arztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten etwa im Sinne des § 116 SGB V (vgl. auch BFH, a.a.O., 2508). Hinzu kommt, dass durch den fraglichen Satz im genannten Anwendungserlass ohnehin keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuerfreiheit vorgenommen werden soll. Durch die Verwendung des Wortes „unbeachtlich“ kommt vielmehr zum Ausdruck, dass die sozialrechtliche Ermächtigungsform der ambulanten Behandlung gerade nicht für die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Belang ist. Auch aus der § 4 Nr. 14 b) UStG zu Grunde liegenden Richtlinie 77/388/EWG, auf die der Bundesfinanzhof ebenfalls Bezug nimmt, ergibt sich die von der Berufung angenommene Differenzierung nicht. Vielmehr befreien die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Teil A Abs. 1 b) dieser Richtlinie die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder bestimmten vergleichbaren Einrichtungen erbracht werden von der Steuer, ohne dass sich insofern weitere Einschränkungen ergäben. 2. Anders als von der Berufung angenommen, kann sich die Beklagte auch nicht auf Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen. a) Eine steuerliche Mehrbelastung des Bereicherungsschuldners ist im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB erst dann zu berücksichtigen, wenn sie endgültig ist (BGH, NJW-RR 1992, 558, 560; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 1393, 1395; Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 818 Rn. 162). Auch aus der von der Berufung in Bezug genommenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich insofern nichts anderes. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Sozialgerichte angeschlossen haben, geht bereits von einem anderen Sachverhalt aus, da sie nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gilt und insofern Bezug auf eine – hier nicht einschlägige – Nettopreisabrede in einem Rahmenvertrag zwischen dem Erbringer der umsatzsteuerpflichtigen Leistung und der beteiligten Krankenkasse Bezug nimmt. Dem vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17.07.2008 entschiedenen Sachverhalt liegt zudem eine bestandskräftig gewordene Umsatzsteuerfestsetzung durch die Finanzverwaltung zu Grunde (BSG, NJOZ 2009, 1910, 1912, vgl. auch SG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2015 – S 7 KR 601/14, BeckRS 2016, 74260). Hier ist die Umsatzsteuer zulasten der Beklagten aber gerade noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden. Daher stellt sich hier auch nicht die Frage, ob die Beklagte im Hinblick auf das jedenfalls im Jahr 2014 beim Bundesfinanzhof anhängige Streitverfahren verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Umsatzsteuerbescheid gerichtlich anzufechten. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufungsbegründung hat die Beklagte näher dazu vorgetragen, wann und wodurch die Festsetzung der von ihr an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer im Verhältnis zwischen ihr selbst und der Finanzverwaltung bestandskräftig geworden sein sollte. Dementsprechend hat sie die amtsgerichtliche Feststellung unangefochten gelassen, dass die im Jahr 2012 gegenüber dem Versicherungsnehmer des Klägers in Rechnung gestellte Umsatzsteuer noch immer dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 S. 1 AO unterfällt. Nach § 18 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zunächst selbst zu berechnen und schuldet dem Finanzamt den auf Grundlage seiner eigenen Berechnung ermittelten Betrag, ohne dass es eines Steuerbescheids bedürfte. Die Jahressteueranmeldung gemäß § 18 Abs. 3 UStG steht gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 164 S. 1 AO gleich. Daher kann gemäß § 164 Abs. 2 AO sowohl der Steuerpflichtige wie auch das Finanzamt jederzeit eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung herbeiführen, solange der Vorbehaltszeitraum nicht abgelaufen ist oder eine Aufhebung des Vorbehalts, etwa nach einer Betriebsprüfung im Sinne des § 164 Abs. 3 S. 3 AO, stattgefunden hat. Die Beklagte hat weder vorgetragen, dass der Vorbehaltszeitraum bezogen auf die hier streitgegenständlichen Umsätze zwischenzeitlich abgelaufen sei, noch dass eine Aufhebung des Vorbehalts aus anderem Grunde stattgefunden hätte. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es der Beklagten bis heute möglich ist, den zu Unrecht vereinnahmten Steuerbetrag im Sinne von Ziff. 14 c.1. Abs. 5 des Anwendungserlasses zum UStG an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen und sodann die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen. Dies stellt die Berufung letztlich auch gar nicht in Abrede, sondern zieht sich insofern darauf zurück, dass die Beklagte nicht zur Durchführung einer Rechnungskorrektur und somit zur Veranlassung einer Erstattung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt verpflichtet sei. Diese Auffassung kann aber im Ergebnis nicht zutreffen, da sie dazu führen würde, dass die objektiv zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer dauerhaft bei der Finanzverwaltung verbliebe. Der durch die Umsatzsteuer letztlich belastete Endverbraucher – hier der Versicherungsnehmer des Klägers – hat selbst keine Möglichkeit, die ihm erteilte Rechnung zu berichtigen und die überzahlte Umsatzsteuer beim Finanzamt ersetzt zu verlangen. Ob eine solche Verpflichtung als vertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer des Klägers besteht, kann letztlich dahingestellt bleiben, da es auf diese Frage nicht ankommt. Jedenfalls kann sich die Beklagte nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf Entreicherung berufen, solange die Steuerfestsetzung nicht bindend geworden ist und sie die Möglichkeit hat, zu Unrecht weitergeleitete Steuerbeträge von der Finanzverwaltung zurückzufordern. Von einer Rückforderungsmöglichkeit der Parteien nach Rechnungsberichtigung geht im Übrigen auch die Finanzverwaltung aus, wie sich aus Ziff. 14 c.1. Abs. 5 des Anwendungserlasses zum UStG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt. b) Eine Entreicherung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls eines der Beklagten zugutegekommenen Vorsteuerabzuges. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, welche Beziehung zwischen der vermeintlich umsatzsteuerpflichtigen Verabreichung der hier gegenständlichen Zytostatika und dem für das Jahr 2012 rechnerisch 13,58 % des Umsatzes betragenden Vorsteuerabzuges der Beklagten bestehen soll. Es bleibt bereits unklar, ob sich diese Ausführungen der Beklagten auf ihren gesamten Jahresumsatz oder auf die hier streitgegenständlichen Umsätze beziehen. In jedem Fall kommt ein Vorsteuerabzug lediglich dann in Betracht, wenn ein Unternehmer eine an sich umsatzsteuerpflichtige Vorleistung von einem anderen Unternehmen erwirbt. Bereits an einem solchen umsatzsteuerpflichtigen Erwerb fehlt es hier aber, da die fraglichen Zytostatika von einer Apotheke hergestellt worden sind, die zum Unternehmen des Beklagten gehört und der Beklagten somit, anders als beim Erwerb der Medikamente von einem dritten Hersteller, keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist. II. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers des Klägers ist gemäß §§ 86 Abs. 1 S. 1, 194 Abs. 2 VVG auf den Kläger übergegangen, nachdem dieser seinem Versicherungsnehmer die diesem entstandenen Auslagen ersetzt hat. Als Ersatzanspruch im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG kommt grundsätzlich jeder Anspruch in Betracht, der dem Ausgleich der die Versicherungsleistung auslösenden Vermögenseinbuße dient. Hierzu zählen insbesondere auch bereicherungsrechtliche Ansprüche (Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 86 Rn. 6, 7, § 194 Rn. 16). III. Die Nebenentscheidungen des Amtsgerichts sind ebenfalls nicht zu beanstanden.