Beschluss
20 W 27/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung eines Urteils ist statthaft, wenn die Kostenentscheidung auf übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen oder Teilrücknahmen beruht.
• Bei teilweiser Erledigung ist zur Ermittlung des auf den erledigten Teil entfallenden Kostenwerts eine zeitpunktbezogene Differenzrechnung vorzunehmen und nicht bloß prozentual auf den ursprünglichen Streitwert abzustellen.
• Das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren verhindert eine Verschlechterung der Kostenquote zuungunsten des Beschwerdeführers.
• Die Kostenentscheidung ist nach § 97 Abs. 1 ZPO zu treffen; der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag, um den sich der Beschwerdeführer gegenüber der angegriffenen Entscheidung verbessern will.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung bei Teilerledigung: Zeitpunktbezogene Differenzrechnung statt Quotierung • Die sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung eines Urteils ist statthaft, wenn die Kostenentscheidung auf übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen oder Teilrücknahmen beruht. • Bei teilweiser Erledigung ist zur Ermittlung des auf den erledigten Teil entfallenden Kostenwerts eine zeitpunktbezogene Differenzrechnung vorzunehmen und nicht bloß prozentual auf den ursprünglichen Streitwert abzustellen. • Das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren verhindert eine Verschlechterung der Kostenquote zuungunsten des Beschwerdeführers. • Die Kostenentscheidung ist nach § 97 Abs. 1 ZPO zu treffen; der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag, um den sich der Beschwerdeführer gegenüber der angegriffenen Entscheidung verbessern will. Der Kläger rügt die Kostenaufteilung des Landgerichts nach Teilerledigung eines Rechtsstreits. Ursprünglicher Streitwert war 7.900 €, die Beklagte zahlte 5.050 € und erklärte übereinstimmend Teilerledigung; später nahm der Kläger nach Gutachteneingang einen weiteren Teil der Klage zurück. Das Landgericht legte dem Kläger 49 % der Kosten auf. Der Kläger begehrt eine Herabsetzung auf 36 %, weil seiner Ansicht nach gemäß § 92 Abs. 1 ZPO ausschließlich nach dem Gebührenstreitwert zu quotieren sei und sich der Streitwert durch die Zahlung der Beklagten reduziert habe. Das Oberlandesgericht prüft Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde und die korrekte Ermittlung der Kostenquote. • Zulässigkeit: Die isolierte sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist hier statthaft, weil die Kostenentscheidung auf übereinstimmender Teilerledigung und späterer Teilrücknahme beruht; der Beschwerdewert überschreitet den Mindestbetrag nach § 567 Abs. 2 ZPO. • Reformatio in peius: Eine Abänderung zuungunsten des Beschwerdeführers wäre unzulässig; deshalb durfte die Beschwerde nicht zu einer Verschlechterung der Kostenquote für den Kläger führen. • Ermittlung des Kostenanteils bei Teilerledigung: Nicht die einfache Quotierung der gesamten Kosten nach dem Verhältnis des erledigten Teils zum ursprünglichen Streitwert ist maßgeblich. Vielmehr ist eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung vorzunehmen, die ermittelt, um welchen Betrag die tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten übersteigen, die angefallen wären, hätte nur der nicht erledigte Teil von Anfang an bestanden. • Anwendung auf den Streitfall: Bis zur übereinstimmenden Erledigung sind nach Streitwert 7.900 € Kosten von 1.322,33 € angefallen; bei alleiniger Verfolgung des nicht erledigten Teils (Streitwert 2.850 €) wären 899,37 € angefallen, sodass dem erledigten Teil zusätzliche Kosten von 422,96 € zuzurechnen sind. • Berücksichtigung späterer Gebühren: Nach der Rücknahme des verbleibenden Teils entstanden Terminsgebühren nur noch nach einem Wert bis 600 €, wodurch zusätzliche Gebühren von 128,52 € anfielen; insgesamt sind der Beklagten nur die durch den erledigten Teil verursachten Zusatzkosten zuzurechnen. • Billiges Ermessen: Die vorgenommene Differenzrechnung und die Zuordnung der nach Erledigung angefallenen Kosten entsprechen billigem Ermessen, soweit die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffen war. • Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert bemisst sich nach der konkreten Verbesserung, die der Beschwerdeführer erstrebt. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Kostenquote von 49 % zuungunsten des Klägers bleibt bestehen. Die Kostenverteilung ist auf der Grundlage einer zeitpunktbezogenen Differenzrechnung richtig ermittelt worden; zusätzliche nach der Teilerledigung entstandene Gebühren wurden korrekt berücksichtigt. Eine Quotierung allein nach dem ursprünglichen Streitwert wäre nicht sachgerecht gewesen. Der Kläger trägt außerdem die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis zu 300 €.