Beschluss
11 UF 59/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung kann gemäß § 109 Abs.1 Nr.4 FamFG versagt werden, wenn das Ergebnis offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (Ordre Public) unvereinbar ist.
• Zum Kindeswohl gehört eine umfassende Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber; diese Prüfung erfolgt bei Auslandsadoptionen regelmäßig im Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Bewerber durch inländische Fachstellen.
• Die nachträgliche Vornahme einer Eignungsprüfung in Deutschland kann das Anerkennungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz nicht ersetzen, da der Gesetzgeber keine umfassende Nachprüfung vorgesehen hat.
Entscheidungsgründe
Versagung der Anerkennung ausländischer Adoption wegen fehlender Eignungsprüfung (Ordre Public) • Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung kann gemäß § 109 Abs.1 Nr.4 FamFG versagt werden, wenn das Ergebnis offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (Ordre Public) unvereinbar ist. • Zum Kindeswohl gehört eine umfassende Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber; diese Prüfung erfolgt bei Auslandsadoptionen regelmäßig im Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Bewerber durch inländische Fachstellen. • Die nachträgliche Vornahme einer Eignungsprüfung in Deutschland kann das Anerkennungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz nicht ersetzen, da der Gesetzgeber keine umfassende Nachprüfung vorgesehen hat. Ein deutsches Ehepaar, die Frau tunesische Staatsangehörige, hatte in Deutschland aufgrund des Alters des Ehemanns keinen Eignungsbericht für eine Adoption erhalten. Trotz der ablehnenden Einschätzung des Landesjugendamts reisten die Antragsteller nach Tunesien und erwarben dort die Adoption eines 2009 geborenen Kindes durch ein tunesisches Gericht (Urteil vom 04.07.2011). Die tunesische Entscheidung beruht auf einer Stellungnahme einer Betreuerin einer Einrichtung und enthielt nur eine eingeschränkte Prüfung von Gesundheit, finanzieller Lage und Ruf der Antragsteller; eine deutsche Fachstelle war nicht beteiligt. Das Amtsgericht Hamm verweigerte die Anerkennung nach dem Adoptionswirkungsgesetz mit der Begründung, es habe keine hinreichende Eignungsprüfung stattgefunden und das Ergebnis verstoße gegen deutsche wesentliche Rechtsgrundsätze. Die Antragsteller legten Beschwerde ein und wurden vom Senat angehört; das Bundesamt für Justiz nahm schriftlich Stellung. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: § 109 Abs.1 Nr.4 FamFG erlaubt Versagung der Anerkennung, wenn die ausländische Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Ordre Public). • Kindeswohl und Eignungsprüfung: Zum Kindeswohl gehört eine umfassende Prüfung der aktuellen Lebensumstände des Kindes und der Eignung der Bewerber; diese Prüfung muss persönliche, familiäre, soziale und gesundheitliche Verhältnisse sowie Motive umfassen. • Zuständigkeit der inländischen Fachstellen: Bei Auslandsadoptionen erfolgt die vertiefte Eignungsprüfung regelmäßig im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Bewerber durch örtliche Jugendämter; in Deutschland wird hierfür ein Eignungsbericht nach § 7 Abs.3 AdVermiG erstellt und an ausländische Gerichte übermittelt. • Sachverhaltliche Bewertung: Im vorliegenden Fall war die tunesische Prüfung nach Aktenlage sehr eingeschränkt und offenbar nicht in dem Umfang erfolgt, wie es deutsche Anforderungen verlangen; insbesondere bleibt unklar, ob und wie intensiv finanzielle Verhältnisse und Gesundheitszustand geprüft wurden. • Folge der unzureichenden Prüfung: Die Anerkennung der tunesischen Adoption würde in Deutschland zu einem Ergebnis führen, das hier wegen fehlender Eignungsprüfung nicht denkbar ist und daher den deutschen Ordre Public verletzen. • Präventionsprinzip: Die Anerkennung würde einen Anreiz für Umgehungen der inländischen Eignungsprüfung durch Privatadoptionen im Ausland schaffen und unzumutbar andere Bewerber benachteiligen, die das reguläre Vermittlungsverfahren durchlaufen. • Keine Nachholung der Prüfung: Eine nachträgliche Einholung einer Eignungsprüfung in Deutschland kann das Anerkennungsverfahren nicht ersetzen, weil der Gesetzgeber keine umfassende Nachprüfung im Anerkennungsverfahren vorgesehen hat. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; die Anerkennung der tunesischen Adoptionsentscheidung wurde versagt, weil die vorliegenden Feststellungen eine hinreichende, den deutschen Anforderungen entsprechende Eignungsprüfung der Adoptiveltern nicht erkennen lassen und das Anerkennungsergebnis deshalb gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (Ordre Public) verstößt. Eine nachträgliche Eignungsprüfung in Deutschland kann das versagende Anerkennungsverfahren nicht heilen, da der Gesetzgeber die Anerkennung als vereinfachtes Verfahren ohne umfassende Nachprüfung ausgestaltet hat. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Damit bleibt die in Deutschland rechtliche Wirkung der tunesischen Adoption ausgesetzt, bis eine den deutschen Anforderungen entsprechende Prüfung vorliegt oder eine andere rechtliche Grundlage geschaffen wird.