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Beschluss

II-1 UF 1/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2014:0624.II1UF1.14.00
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Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 18.11.2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragstellerin je zur Hälfte.

Beschwerdewert: 5.000,00 € (§§ 40 Abs. 1 Satz 1; 42 Abs. 2 und 3 FamGKG).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 18.11.2013 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragstellerin je zur Hälfte. Beschwerdewert: 5.000,00 € (§§ 40 Abs. 1 Satz 1; 42 Abs. 2 und 3 FamGKG). G r ü n d e : I. Der Antragsteller und die Antragstellerin begehren die Anerkennung des Adoptionsurteils des Bezirksgerichts Sousse/Tunesien vom 15.02.2012 – Urteils-Nr.: 1678, Aktenzeichen 2046 –. Der am 10.06.1951 geborene Antragsteller und die am 01.11.1957 geborene Antragstellerin stammen aus Tunesien. Sie besitzen ausschließlich die tunesische Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 22.07.1975 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Der Antragsteller ist im April 1971 nach Deutschland gekommen, die Antragstellerin im Oktober 1976. Sie haben in Deutschland gearbeitet. Mittlerweile beziehen der Antragsteller und die Antragstellerin jeweils eine Rente. Die leibliche Mutter der am 17.11.2008 geborenen K, Frau F A, ist die Schwester der Antragstellerin. Sie hat vier weitere Kinder und zwar zwei Mädchen und zwei Jungen. K lebt seit ihrer Geburt im Haushalt ihrer Großmutter mütterlicherseits. Der Antragsteller und die Antragstellerin haben nach ihren Angaben K seit ihrer Geburt finanziell unterstützt. Es bestehe, so tragen der Antragsteller und die Antragstellerin vor, zwischen ihnen und K ein enges Verhältnis. K spreche sie mit Mama und Papa an. Die leiblichen Eltern haben nach den Ausführungen im Adoptionsurteil des Bezirksgerichts Sousse/Tunesien ihr Einverständnis zur Adoption von K durch den Antragsteller und die Antragstellerin erteilt. Das Amtsgericht hat den Antrag, das Adoptionsurteil des Bezirksgerichts Sousse vom 15.02.2012 anzuerkennen, zurückgewiesen. Eine Anerkennung des Adoptionsurteils scheide nach §§ 108, 109 FamFG aus. Die Adoption von K durch den Antragsteller und die Antragstellerin sei mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar. Eine Adoptionsbedürftigkeit könne nicht festgestellt werden. Es widerspreche dem Wohl des Kindes, es aus seinem angestammten Kulturkreis herauszunehmen und in einen neuen, für das Kind unbekannten Kulturkreis zu verbringen. Die Elterneignung der Annehmenden sei nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Es sei nicht feststellbar, ob dem Adoptionsgericht bewusst war, dass die Annehmenden nicht in Tunesien, sondern in Deutschland lebten. Hiergegen wenden sich der Antragsteller und die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sei ihre Elterneignung überprüft worden. Dem Bezirksgericht und der zuständigen Sozialbehörde in Tunesien sei bekannt gewesen, dass sie in Deutschland lebten. Die Adoption entspreche dem Wohl von K. Die leibliche Mutter sei nicht bereit, sich um K zu kümmern. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren einen Bericht der tunesischen Sozialbehörde vom 13.02.2012 vorgelegt. II. Die gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. 1. a) Das Verfahren ist nicht zunächst an das Amtsgericht zwecks Durchführung eines Abhilfeverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG zurückzusenden. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache, so dass ein Abhilfeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht stattfindet. Bei Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Adoptionen handelt es sich um Familiensachen (vgl. Senatsbeschluss, FamRZ 2012, 1233, 1234; Senatsbeschluss, FamRZ 2013, 714, 715; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 498 ff.; Maurer, FamRZ 2013, 90 ff.; zur Gegenansicht: OLG Hamm, FamRZ 2012, 1230 ff. mit Anmerkung Weitzel; OLG Köln, FamRZ 2012, 1234; Keuter, FamRZ 2014, 518, 524 jew. m.w.N.). b) Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht für das betroffene Kind keinen Ergänzungspfleger bestellt hat. Denn das Kind, dessen Rechte durch das Anerkenntnisverfahren unmittelbar betroffenen werden und das daher nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sogenannter Mussbeteiligter ist, wird durch die Antragsteller gesetzlich vertreten. Die Vertretung der am 17.11.2008 geborenen K, die sich nach Artikel 21 EGBGB nach tunesischem Recht richtet, ist nach der Entscheidung des Bezirksgerichts Sousse vom 15.02.2012 gegeben – vgl. Art 15 des tunesischen Gesetzes Nr. 58-27 vom 04.03.1958 über die Amtsvormundschaft, die Pflegekindschaft und die Adoption – . Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Adoptionswirkung dieser Entscheidung auch außerhalb Tunesiens anzuerkennen ist. c) Da vorliegend eine Anerkennung der Adoptionsentscheidung schon aus rechtlichen Gründen ausscheidet und es damit nicht auch die Neigungen, Bindungen oder den Willen des Kindes ankommt, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die jetzt 6 Jahre alte K nicht angehört hat, §§ 5 Abs. 3 Satz 2 AdWirkG, § 159 Abs. 2 FamFG. 2. Die Adoptionsentscheidung des tunesischen Gerichts vom 05.02.2012 kann in Deutschland nicht anerkannt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG stellt das Amtsgericht auf Antrag fest, ob eine Annahme als Kind anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Nach § 108 Abs. 1 FamFG werden ausländische Entscheidungen abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen anerkannt, es sei denn es besteht ein Anerkenntnishindernis nach § 109 FamFG. Ob die Regelungen der §§ 108, 109 FamFG auch heranzuziehen sind, wenn die Adoption dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption – Haager-Übereinkommen vom 29.05.1993 – unterfällt (vgl. hierzu: OLG Schleswig, FamRZ 2014, 498 ff.) bedarf keiner Entscheidung, da Tunesien diesem Übereinkommen nicht beigetreten ist. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Anerkennung der Adoptionsentscheidung vom 15.02.2012 abgelehnt, weil sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist, § 109 Abs.1 Nr. 4 FamFG. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zählt im Fall der Minderjährigenadoption die Ausrichtung der Entscheidung am Kindeswohl, § 1741 Abs. 1 BGB. Die Kindeswohlprüfung muss die Fragen nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Elterneignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung umfassen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 1522 ff.; OLG Celle, FamRZ 2012, 1226 ff.; Senatsbeschluss, FamRZ 2012, 1229; OLG Celle, FamRZ 2014, 501, 502; OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 582, 583). Der besonderen Bedeutung des Kindeswohls kann dabei nur ausreichend Rechnung getragen werden, indem eine umfassende Prüfung der aktuellen Lebensumstände und der Bedürfnisse des zu adoptierenden Kindes und eine umfassende Prüfung der Eignung der Adoptionsbewerber als Adoptiveltern stattfindet. Eine solche Eignungsprüfung der Adoptiveltern muss die gesamten Lebensumstände umfassen und sich insbesondere auf die persönlichen und familiären Verhältnisse, die gesundheitliche Situation und die Beweggründe für eine Adoption beziehen. Nur durch diesen strengen Prüfungsmaßstab kann sichergestellt werden, dass nur solche Adoptionsbewerber als Eltern in Betracht kommen, die in der Lage sind, dem zu adoptierenden Kind eine am Kindeswohl orientierte gesicherte Zukunftsperspektive zu bieten (OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013 – II-11 UF 59/13 –, zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.01.2013 – 7 W 92/11 –, zitiert nach Juris). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung, deren Anerkennung die Antragsteller begehren, nicht gerecht. Zwar mag nach dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bericht der tunesischen Sozialbehörde vom 13.02.2012 dem Adoptionsgericht der Auslandsbezug der Adoption bewusst gewesen sein. Damit, ob ein Wechsel des Kindes von Tunesien zu den in Deutschland lebenden Antragstellern dem Kindeswohl förderlich ist, setzt sich die Entscheidung des Bezirksgerichts Sousse vom 15.02.2012 nicht auseinander. Dass eine Prüfung der Elterneignung der Annehmenden erfolgt ist, ist nicht erkennbar. Der Bericht vom 13.02.2012 verhält sich ausschließlich über die soziale und materielle Lage der Annehmenden. Auf die Beziehung von K zu dem Antragsteller und der Antragstellerin geht der Bericht nicht ein. Gleiches gilt für den geplanten Umzug des Kindes nach Deutschland und einem hiermit verbundenen Wechsel des gewohnten Kulturkreises. Maßgeblich ist aber, dass eine gebotene Überprüfung der Verhältnisse am Lebensmittelpunkt der Antragsteller in Deutschland nicht erfolgt ist. Wegen dieser Mängel der Kindeswohlprüfung hat das Amtsgericht zu Recht eine Anerkennung der Adoptionsentscheidung versagt. Die Mängel der Kindeswohlprüfung sind nicht im vorliegenden Verfahren zu beheben. Es ist nicht Sinn des Anerkennungsverfahrens, das Adoptionsverfahren zu ersetzen. Könnte die von dem tunesischen Gericht unzureichend durchgeführte Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren nachgeholt werden, würde das Anerkennungsverfahren einer Wiederholungsadoption gleich kommen, die nur in einem gesonderten Verfahren durchgeführt werden kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Anlass, die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, besteht nicht.