Beschluss
32 SA 46/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Ein Verweisungsbeschluss ist nach §281 Abs.2 Satz4 ZPO grundsätzlich bindend, es sei denn, er beruht auf Verletzung des rechtlichen Gehörs, weist schwere offensichtliche Rechtsmängel auf oder ist objektiv willkürlich.
• Eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung einer Gerichtsstandsklausel oder eine unterlassene Belehrung nach §504 ZPO begründet nicht ohne weiteres Willkür; einfache Rechtsfehler berühren die Bindungswirkung nicht.
• Wird die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses eingeräumt, folgt die Zuständigkeit des verwiesenen Gerichts aus §281 Abs.2 Satz4 ZPO.
• Bei divergierender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Zuständigkeitsbestimmung dem Bundesgerichtshof vorzulegen (§36 Abs.3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen und Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts • Ein Verweisungsbeschluss ist nach §281 Abs.2 Satz4 ZPO grundsätzlich bindend, es sei denn, er beruht auf Verletzung des rechtlichen Gehörs, weist schwere offensichtliche Rechtsmängel auf oder ist objektiv willkürlich. • Eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung einer Gerichtsstandsklausel oder eine unterlassene Belehrung nach §504 ZPO begründet nicht ohne weiteres Willkür; einfache Rechtsfehler berühren die Bindungswirkung nicht. • Wird die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses eingeräumt, folgt die Zuständigkeit des verwiesenen Gerichts aus §281 Abs.2 Satz4 ZPO. • Bei divergierender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Zuständigkeitsbestimmung dem Bundesgerichtshof vorzulegen (§36 Abs.3 ZPO). Die Klägerin forderte Zahlung für gelieferte Werbebanner und beantragte zunächst einen Mahnbescheid. Nach Widerspruch und Verfahrensübertragung verlegte das zunächst befasste Amtsgericht Münster auf Antrag der Klägerin den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln unter Hinweis auf eine in den AGB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Firmensitzes der Klägerin. Das Amtsgericht Köln erklärte sich für unzuständig und begründete dies mit Willkür des Verweisungsbeschlusses, weil das Amtsgericht Münster den Beklagten nicht ausreichend über die Folgen einer rügelosen Einlassung gemäß §504 ZPO belehrt habe. Das Amtsgericht Münster legte die Frage der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung vor. Der Senat in Hamm hielt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Münster für gegeben, sah aber eine entgegenstehende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, sodass die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen war. • Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung nach §36 ZPO ist gegeben: Beide Amtsgerichte haben sich rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. • §281 Abs.2 Satz4 ZPO begründet Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses, die erst bei Gehörsverletzung, schweren offensichtlichen Rechtsmängeln oder offensichtlicher Willkür entfällt. • Die Auslegung der Gerichtsstandsklausel durch das Amtsgericht Münster, die einen ausschließlichen Gerichtsstand annahm, stellt allenfalls einen einfachen Rechtsfehler dar und ist nicht objektiv willkürlich. • Fehlerhafte Anwendung von §504 ZPO oder unvollständige Belehrung berühren die Bindungswirkung nur, wenn dadurch eine Gehörsverletzung oder objektive Willkür vorliegt; einfache Verfahrensfehler genügen nicht. • Die Klägerin hatte durch die Nennung des Amtsgerichts Münster im Mahnantrag ihr Wahlrecht nach §35 ZPO bereits ausgeübt, was die Annahme eines nicht ausschließlich prorogierten Gerichtsstands stützt. • Wegen der widersprechenden höchstrichterlichen Entscheidungen (Bayerisches OLG) ist die Frage der endgültigen Zuständigkeitsbestimmung dem Bundesgerichtshof vorzulegen gemäß §36 Abs.3 Satz1 ZPO. Der Senat des Oberlandesgerichts Hamm hält das Amtsgericht Köln für zuständig, weil die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Münster gemäß §281 Abs.2 Satz4 ZPO besteht und die vom Amtsgericht Köln gerügten Fehler allenfalls einfache Rechtsfehler sind, die die Bindungswirkung nicht aufheben. Zugleich sieht der Senat eine entgegenstehende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, sodass die Sache dem Bundesgerichtshof zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird. Damit wird die Zuständigkeitsfrage nicht abschließend durch das OLG Hamm entschieden; die Vorlage dient der Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen und der Herstellung höchstrichterlicher Einheitlichkeit. Die materielle Streitfrage bleibt damit vorerst offen, das Verfahren wird dem BGH vorgelegt.